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Beschluss

11 U 95/12 (Kart)

OLG Frankfurt 1. Kartellsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2013:0611.11U95.12KART.0A
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.9.2012 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für die Berufung wird auf € 50.000,-- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.9.2012 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für die Berufung wird auf € 50.000,-- festgesetzt. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss vom 22.4.2013 Bezug genommen. Die Klägerin hat auch keine weiteren Aspekte vorgetragen, die Anlass zu einer gegenüber den Gründen des Hinweisbeschlusses abweichenden Entscheidung gäben. 1. Entgegen der Ansicht der Klägerin enthält die Berufungsbegründung keinen substantiierten Angriff gegen die Verneinung der Normadressatenschaft der Beklagten gemäß § 20 Abs. 1 GWB. Die Klägerin setzt sich in keiner Weise mit der Begründung des angefochtenen Urteils zu diesem Aspekt auseinander. Vielmehr heißt es in der Berufungsbegründung unter Ziff. 3 a) ausdrücklich, die Unwirksamkeit der Kündigung gemäß § 124 BGB i.V.m. § 20 Abs. 1 GWB sei von ihr nicht behauptet, sondern es sei lediglich Kritik an der höchstrichterlichen Rechtsprechung geäußert worden (GA 178). Die bloße Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag ist zur Berufungsbegründung nicht geeignet. Gegenstand der Berufungsbegründung muss das sein, was das Erstgericht aus dem erstinstanzlichen Vorbringen gemacht hat. Warum dessen Erwägungen aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Entscheidung nicht tragen sollten, hat die Klägerin indes nicht dargetan. 2. Auch die weiteren Ausführungen der Klägerin in Bezug auf ihre unternehmensbedingte Abhängigkeit i.S. des § 20 Abs. 2 GWB überzeugen nicht. Dass die Klägerin nicht ohne den mit der Klage erstrebten Fortbestand des zwischen den Parteien geschlossenen Servicepartnervertrags erfolgreich im Werkstattgeschäft tätig sein kann, erschließt sich dem Senat nicht. a. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Umstand, dass sie als Mehrmarkenwerkstatt auch Fahrzeuge anderer Marken wartet und repariert, für die Frage ihrer ausschließlichen Bindung an die Marke A wesentlich. b. Des Weiteren ist die bestehende Möglichkeit einer anderweitigen Ausrichtung des von ihr unterhaltenen Werkstattbetriebs hin zu einer anderen Marke oder als freie Werkstatt innerhalb der zweijährigen Kündigungsfrist zu berücksichtigen [vgl. BGH Urt. v. 30.3.2011 – KZR 6/09 und KZR 7/09 – jeweils – Rn. 27; OLG Düsseldorf Urt. v. 21.12.2011 – VI-U (Kart) 19/11– Ziff 1. b. bb. (2)]. Als freie Werkstatt kann die Klägerin Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten für alle Pkw-Marken durchführen; sie ist lediglich von Garantie- und Kulanzleistungen der Beklagten ausgeschlossen. Insoweit ist ferner zu sehen, dass die Klägerin in der Lage ist, Ersatzteile und Zubehör der Marke A in zumutbarer Weise anderweitig zu beziehen. Wie die Klägerin selbst einräumt, besteht für sie die Möglichkeit zum Querbezug über andere Vertragspartner der Beklagten. Dass sie dabei nach ihrem Vortrag regelmäßig schlechtere Konditionen eingeräumt bekommt als die A-Vertragswerkstätten, macht diesen Bezug für sie noch nicht unzumutbar i.S. des § 20 Abs. 2 GWB. Die Befürchtung der Klägerin, nur als Vertragswerkstatt am Markt bestehen zu können im Hinblick auf mehrjährige Herstellergarantien und Kulanzprogramme der Hersteller, welche den Kunden letztlich an den Servicepartner binden, steht schon die Vielzahl der auf dem Markt erfolgreich tätigen freien Werkstätten entgegen, welche aus eigener Anschauung des Senats auch von „normalen Fahrzeughaltern“ aufgesucht werden. Auch die allgemeinen Bedenken der Klägerin, als solche den ständigen Weiterentwicklungen in technischer Hinsicht nicht gerecht werden zu können, vermag der Senat nicht zu teilen. Dass ihr als markenfremde Werkstatt der Zugang zu entsprechenden Geräten und Computersoftware versperrt bliebe, behauptet die Klägerin selbst nicht. Allein der mit Beendigung des Servicepartnervertrags verbundene Ausschluss von Garantie- und Kulanzleistungen in Bezug auf die Marke A vermag eine unternehmensbedingte Abhängigkeit gegenüber der Beklagten nicht zu begründen, zumal die Klägerin keinerlei Angaben dazu gemacht hat, welchen Umfang solche Leistungen in ihrem Werkstattbetrieb ausmachen. Im Übrigen blieb die Klägerin vor dem Erstgericht jeglichen Vortrag dazu schuldig, welchen Teil der Ersatzteilvertrieb mit Vertragswaren der Marke A bzw. Wartungs-, Reparatur- und Kundendienstleistungen an und im Zusammenhang mit Fahrzeugen dieser Marke an ihrem Werkstattgeschäft ausmacht, obwohl die Frage der ausschließlichen Bindung der Klägerin an die Marke A ein zentraler Aspekt in dem erstinstanzlichen Verfahren war. Soweit sie hierzu mit Schriftsatz vom 15.5.2013 erstmals Zahlen zu den Umsätzen mit Leistungen und Teilen zu den Fahrzeugen der Beklagten angeführt hat, ist ihr neues Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert. c. Schließlich ist dem Senat auch nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen es der Klägerin nicht möglich sein soll, die von getätigten Investitionen in die sachliche Ausstattung ihres Werkstattbetriebs zu amortisieren. Zunächst verbleibt deren Nutzung als Servicepartner während der Dauer der zweijährigen Kündigungsfrist. Auch die Behauptung der Klägerin, die angeschafften Werkzeuge für eine Tätigkeit als freie Werkstatt in Bezug auf Wartungs- und Reparaturleistungen an Fahrzeugen der Marke A nicht zu benötigen, trägt nicht. Wie aus dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten (Seite 15 der Klageerwiderung – GA 49) hervorgeht, verfügte die Klägerin zum Zeitpunkt des Ortstermins am 17.9.2011 über keine Anlage für Fahrwerksvermessungsarbeiten. Allein der Nettopreis des von ihr bestellten Fahrzeugvermessungsgeräts in Höhe von € 16.000,-- macht jedoch bereits über die Hälfte ihrer Gesamtaufwendungen aus. Darüber hinaus tragen sich diese Investitionen jedenfalls bei solchen Werkzeugen, die verschleißbedingt nach einiger Zeit der Neuanschaffung bedürfen. Der Senat verkennt nicht, dass mit der Umstellung des Werkstattbetriebs der Klägerin die Gefahr eines gewissen Kundenverlusts einhergehen mag. Allein das Interesse der Klägerin, ihren bisherigen Kundenstamm weiterhin für die Fahrzeuge der Marke A zu erhalten, rechtfertigt jedoch nicht die von ihr erstrebte unbegrenzte Vertragslaufzeit des Servicepartnervertrags, zumal dieser die Beendigung durch eine ordentliche Kündigung ausdrücklich vorsieht. Darüber hinaus besteht – wie oben ausgeführt – für die Klägerin die Möglichkeit, neue Kunden zu gewinnen und an sich zu binden. Denn maßgebend für die Entscheidung des Kunden für eine Werkstatt sind neben Vergütungsgesichtspunkten auch Zuverlässigkeit und Schnelligkeit der durchgeführten Arbeiten. Diese Umstände sind aber von der Bindung an eine bestimmte Marke unabhängig. 3. Schließlich fand der Sachvertrag der Klägerin im Rahmen der sachlichen Rechtfertigung der streitgegenständlichen Kündigung hinreichend Berücksichtigung. a. Soweit die Klägerin auf einen vermeintlichen Anspruch auf Neuabschluss eines entsprechenden Servicepartnervertrags verweist, ist ein solcher nicht Gegenstand des Rechtsstreits. b. Wie bereits in dem Hinweisbeschluss ausgeführt, ergibt sich aus Anlage 6, dass die Wortmarke A den geschützten Zeichen i. S. des Art. 9 des Servicepartner-vertrags unterfällt, deren Gebrauch der ausdrücklichen Genehmigung seitens der Beklagten bedarf. Gleiches gilt für das Originallogo, so dass die Klägerin, als sie dieses auf Verlangen der Beklagten wieder beseitigte, lediglich ihrer vertraglichen Verpflichtung entsprach. c. Was die Zurverfügungstellung der Serviceflaggen anbelangt, hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz keine neuen erheblichen Gesichtspunkte vorgebracht. Insbesondere ist Ziffer 3 der Servicerichtlinie nicht als vertraglicher Anspruch der Servicepartner ausgestaltet. Darüber hinaus verbleibt es bei den Ausführungen in dem Hinweisbeschluss unter Ziffer 2 b. cc. (Seite 7). Insbesondere bestand bereits in erster Instanz aus Sicht der Klägerin Veranlassung, zu etwaigen Bestellungen von Serviceflaggen vor der Kündigung näher vorzutragen, nachdem die Beklagte solche in Abrede gestellt hatte. d. Was schließlich die beanstandete Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber dem Autohaus Y und dem Erfordernis einer Abmahnung anbelangt, enthält der Schriftsatz der Klägerin keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte gegenüber den Erwägungen des Senats in dem Hinweisbeschluss, welche zu einer anderen Würdigung Anlass gäben. Der von der Klägerin vermissten Gesamtbetrachtung der Umstände im Rahmen des von ihr erhobenen Einwand des Rechtsmissbrauchs bedurfte es nicht, nachdem es bereits an der erforderlichen Begründung eines Vertrauenstatbestands auf ihrer Seite fehlte.