Urteil
11 U 56/13 (Kart)
OLG Frankfurt 1. Kartellsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:0121.11U56.13KART.0A
1mal zitiert
1Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein Stromversorgungsunternehmen hat gegen den Stromnetzbetreiber weder aus § 24 Abs. 3 NAV noch unter dem Gesichtspunkt des § 20 EnWG einen Anspruch darauf, dass dieser bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 NAV den Stromanschluss eines Sondervertragskunden unterbricht. Dies gilt auch dann, wenn der Netzbetreiber derartige Sperren zugunsten des Grundversorgers gegenüber dessen grundversorgten Kunden durchführt.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 22.5.2013, 12 O 47/12, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Stromversorgungsunternehmen hat gegen den Stromnetzbetreiber weder aus § 24 Abs. 3 NAV noch unter dem Gesichtspunkt des § 20 EnWG einen Anspruch darauf, dass dieser bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 NAV den Stromanschluss eines Sondervertragskunden unterbricht. Dies gilt auch dann, wenn der Netzbetreiber derartige Sperren zugunsten des Grundversorgers gegenüber dessen grundversorgten Kunden durchführt. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 22.5.2013, 12 O 47/12, wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte, eine Stromnetzbetreiberin, gegenüber der Klägerin, einem Energieversorgungsunternehmen, unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne entsprechende vertragliche Regelung verpflichtet ist, gegenüber Sondervertragskunden der Klägerin die Stromversorgung zu unterbrechen. Im vorliegenden Verfahren beansprucht die Klägerin Schadensersatz, weil die Beklagte einer Aufforderung der Klägerin, die Stromversorgung eines säumigen Industriekunden, der mittlerweile insolventen Firma A GmbH (im Folgenden: A), zu unterbrechen, nicht nachgekommen ist. Des Weiteren begehrt sie die Verurteilung der Beklagten, künftig unter im Einzelnen aufgeführten Voraussetzungen die Anschlussnutzung eines von der Klägerin belieferten Kunden zu unterbrechen, hilfsweise Feststellung, dass die Beklagte zu einer solchen Unterbrechung verpflichtet ist. Wegen des Sachverhalts im Einzelnen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch gegen die Beklagte auf Sperrung der Stromversorgung zu. Eine entsprechende vertragliche Regelung bestehe vorliegend nicht. Einen gesetzlichen Anspruch, seinen Kunden bei Nichtzahlung sperren zu lassen, habe lediglich der Grundversorger aus § 19 StromGVV. § 24 Abs. 3 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) betreffe lediglich das Verhältnis zum Anschlussnehmer, nicht zum Energieversorger. Das Diskriminierungsverbot in § 20 EnWG verbiete dem Netzbetreiber nicht, eine Sperrung lediglich für den Grundversorger durchzuführen. Lediglich für den Fall, dass der Netzbetreiber eine Sperrung auch für Lieferanten von Sondervertragskunden durchführe, müsse er alle Stromlieferanten von Sondervertragskunden gleich behandeln. Tatsächlich habe die Beklagte in der Vergangenheit Stromsperrungen nur für den Grundversorger vorgenommen. Die Lieferanten von Sonderkundenverträgen hätten die Möglichkeit, sich für einen möglichen Zahlungsausfall ihrer Kunden abzusichern, etwa durch Vorleistungen oder Bürgschaften oder durch die Aufnahme einer Sperrpflicht in den Rahmenvertrag mit dem Netzbetreiber. Im Übrigen fehle es auch an der substantiierten Darlegung eines kausalen Schadens. Der Klageantrag zu 2) sei bereits unzulässig, da es an den Voraussetzungen des § 259 ZPO fehle. Gegen das ihr am 24.5.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 5.6.2013 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist am 26.8.2013 begründet. Sie verfolgt ihre erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiter. Das Landgericht habe die tatsächlichen Gegebenheiten verkannt. Wie der Netzzugang zur Durchführung der Belieferung, so realisiere sich auch die Beendigung der Belieferung ausschließlich über den Netzbetreiber. Der Stromlieferant könne von seinem Zurückbehaltungsrecht nach §§ 273, 320 BGB nur unter Mitwirkung des Netzbetreibers Gebrauch machen. Die Verpflichtung des Netzbetreibers nach § 20 EnWG erschöpfe sich nicht darin, den Stromlieferanten uneingeschränkt den Netzzugang zu ermöglichen, sondern er müsse auch deren Rückzugsfreiheit gewährleisten. Unzutreffend habe das Landgericht angenommen, es sei unstreitig, dass die Beklagte in der Vergangenheit die Stromversorgung nur für den Grundversorger im Rahmen der Grundversorgung unterbrochen habe. Tatsächlich habe die Beklagte gegenüber dem Grundversorger generell, also nicht nur im Verhältnis zu dessen Haushaltskunden, sondern auch im Rahmen von Sonderkundenverträgen an Versorgungsunterbrechungen mitgewirkt. Zur Abwendung von Missbrauchsverfügungen der …agentur habe die Beklagte auch für Drittlieferanten eine Versorgungsunterbrechung vollzogen. Die Beklagte habe der Klägerin auch vor Klageerhebung keinen Rahmenvertrag mit Versorgungsunterbrechung angeboten. Bei der mit Schriftsatz vom 20.2.2013 angebotenen Zusatzvereinbarung handele es sich nicht um ein konkretes Angebot. Im Übrigen seien die Bedingungen im Hinblick auf die darin enthaltenen Freizeichnungsklauseln nicht völlig gleichwertig mit der üblichen Praxis, die gegenüber Grundversorgern gelte. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 123.536,22 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, im Rahmen eines bestehenden Netznutzungsverhältnisses auf schriftliches Verlangen der Klägerin die Anschlussnutzung eines von der Klägerin belieferten Kunden im Regelfall binnen drei Werktagen zu unterbrechen, wenn die Klägerin 3. gegenüber der Beklagten entsprechend § 294 ZPO glaubhaft versichert, a) dass diese Rechtsfolge zwischen der Klägerin und dem Kunden vertraglich vereinbart ist und b) dass die Voraussetzungen für eine Unterbrechung der Anschlussnutzung vorliegen und c) dass dem Kunden der Klägerin keine Einwendungen oder Einreden zustehen, die die Voraussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung entfallen lassen; 4. die Beklagte schriftlich von sämtlichen Schadensersatzansprüchen freistellt, die sich aus einer unberechtigten Unterbrechung ergeben können; hilfsweise 5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 123.536,22 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung der im Insolvenzverfahren über das Vermögen der A GmbH gegenüber dem Insolvenzverwalter Herrn Rechtsanwalt X angemeldeten Forderung in Höhe von 123.536,22 Euro zu zahlen; 6. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, im Rahmen des bestehenden Netznutzungsverhältnisses auf schriftliches Verlangen der Klägerin die Anschlussnutzung eines von der Klägerin belieferten Kunden im Regelfall binnen drei Werktagen zu unterbrechen, wenn die Klägerin 7. gegenüber der Beklagten entsprechend § 294 ZPO glaubhaft versichert, a) dass diese Rechtsfolge zwischen der Klägerin und dem Kunden vertraglich vereinbart ist und b) dass die Voraussetzung für eine Unterbrechung der Anschlussnutzung vorliegt und c) dass dem Kunden der Klägerin keine Einwendungen oder Einreden zustehen, die die Voraussetzung de Unterbrechung der Anschlussnutzung entfallen lassen, 8. und die Beklagte schriftlich von sämtlichen Schadensersatzansprüchen freistellt, die sich aus einer unberechtigten Unterbrechung ergeben können. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Die Beklagte sei seit Sommer 2010 zur Eingehung von vertragsbasierten Verpflichtungen bereit und schließe mit allen nachfragenden Stromlieferanten Zusatzvereinbarungen über Stromsperrungen. Dies sei der Klägerin bereits am 12.4.2010 telefonisch avisiert worden. Die Klägerin habe jedoch eine entsprechende Vertragsänderung nicht nachgefragt und ein entsprechendes Angebot der Beklagten während des vorliegenden Verfahrens abgelehnt. Im Übrigen hätte sich die A gegen einen etwaigen Versuch der Beklagten, den Anschluss zu sperren, zur Wehr gesetzt; eine Entscheidung über eine dann erforderliche Zutrittsklage wäre nicht vor Beendigung des Stromlieferungsvertrages am 31.12.10 zu erwarten gewesen. In rechtlicher Hinsicht sei eine Ungleichbehandlung von Grundversorgern und anderen Stromlieferanten sachlich gerechtfertigt, weil ein Grundversorger faktisch wie rechtlich nur die Möglichkeit habe, den fortgesetzten Strombezug des Kunden durch Unterbrechung der Anschlussnutzung nach § 19 StromGVV zu unterbinden. Demgegenüber habe der Lieferant im Rahmen von Sondervertragskunden die Möglichkeit zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung im Rahmen der getroffenen vertraglichen Abreden mit den Kunden. Der Vortrag der Klägerin, es habe eine unterschiedliche Behandlung von bestimmten Drittlieferanten stattgefunden, entbehre jeder Grundlage. Gegenstand des von der Klägerin in Bezug genommenen Verfahrens der …agentur sei die Frage gewesen, ob die Aufnahme einer Vertragsklausel zur Vornahme einer Sperrung durch den Netzbetreiber im Auftrag des Lieferanten in die Lieferantenrahmenverträge vorgeschrieben werden sollte. Diese Überlegungen seien jedoch nicht weiter verfolgt worden. Selbst wenn hinsichtlich der Frage der Sperrung Verpflichtungen der Beklagten gegenüber der Klägerin bestanden hätten, so hätten sich diese allenfalls auf den Abschluss eines entsprechenden Vertrages gerichtet. Aus dem Verhalten der Klägerin zeige sich jedoch, dass diese zum Abschluss eines solchen Vertrages überhaupt nicht bereit gewesen wäre. Auch in der Berufungsbegründung habe die Klägerin nicht zu ihrer Vermögenssituation für den Fall einer erfolgten Sperrung vorgetragen. In diesem Fall hätte die Klägerin den bereits beschafften Strom notverkaufen müssen und dabei nur deutlich geringere Erlöse erzielen können. Ein planmäßiger Verkauf der Energiemenge wäre nicht möglich gewesen, da sowohl Anfang wie Ende einer etwaigen Sperre nicht vorhersehbar gewesen wären. Im Übrigen wäre nicht sicher gestellt gewesen, dass die A nach einmal geleisteten Zahlungen und Aufhebung der Sperre nicht wieder die Zahlungen eingestellt hätte bzw. bereits früher Insolvenz angemeldet hätte. Zumindest könne die Klägerin keine Umsatzsteuer auf den Schadensersatzbetrag geltend machen; auch müsse sie sich Zahlungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens anrechnen lassen. Den Klageantrag zu 2) hält die Beklagte in Haupt- und Hilfsantrag bereits für unzulässig. Die …agentur vertritt die Auffassung, dass sich bereits aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 3 NAV ein gesetzlicher Anspruch des Lieferanten auf Unterbrechung der Anschlussnutzung ableite. Eine Differenzierung zwischen Grundversorgung und anderen Lieferanten lasse sich der Bestimmung nicht entnehmen. Eine Beschränkung des Anspruchs aus § 24 Abs. 3 NAV auf den Grundversorger würde eine Wettbewerbsverzerrung bedeuten. Dem Lieferanten drohe ohne die Sperrung auch im Falle einer fristlosen Kündigung erheblicher Schaden, weil die vom Kunden weiterhin verbrauchte Energie bis zur Beendigung der bilanziellen Zuordnung dem Lieferanten zugerechnet werde. Nur die auf Anweisung des Lieferanten durchzuführende Sperrung des Anschlusses könne verhindern, dass der Kunde dem Netz weiter Strom entnehme und damit im Falle seiner Zahlungsunfähigkeit erheblichen finanziellen Schaden für den Lieferanten anrichte. Könne sich nur der Grundversorger durch die Anschlusssperrung vor weiterem Schaden sichern, habe er einen erheblichen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Lieferanten. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 1) Der Klageantrag zu 1) ist in Haupt- und Hilfsantrag unbegründet, weil der Klägerin wegen der unterlassenen Anschlusssperre beim Nutzer A kein Anspruch auf Schadensersatz zusteht. Die Beklagte hat durch das Unterlassen der Anschlusssperre weder vertragliche noch gesetzliche Pflichten gegenüber der Klägerin verletzt. a) Ein vertraglicher Anspruch besteht unstreitig nicht, da der geltende Lieferanten-Rahmenvertrag keine entsprechenden Bestimmungen zur Anschlusssperre enthält. b) Auch ein Anspruch aus 32 EnWG i.V.m. § 24 Abs. 3 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) besteht nicht. Aus § 24 Abs. 3 NAV ergibt sich nach Auffassung des Senats - entgegen der Stellungnahme der …agentur - kein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch des Lieferanten auf Unterbrechung der Anschlussnutzung. Es ist bereits fraglich, ob die NAV im vorliegenden Versorgungsverhältnis überhaupt anwendbar ist, nachdem die Versorgung der A ausweislich Zif. 1 Abs. 1 des zwischen der Klägerin und der A abgeschlossenen Stromlieferungsvertrages (Bl. 23 f d.A.) nicht in Nieder-, sondern in Mittelspannung erfolgte. Im Übrigen regelt diese Verordnung, die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 18 EnWG beruht, nach ihrem § 1 insgesamt lediglich das Verhältnis zwischen Netzbetreiber und Anschlussnutzer, nicht hingegen dasjenige zwischen Netzbetreiber und Stromlieferanten. Deshalb ermächtigt auch die Regelung des § 24 Abs. 3 NAV, wonach „der Netzbetreiber … berechtigt [ist], auf Anweisung des Lieferanten des Anschlussnutzers die Anschlussnutzung zu unterbrechen" nur den Netzbetreiber im Verhältnis zum Anschlussnehmer zu einer Anschlusssperre, wenn eine diesbezügliche Anweisung des Stromlieferanten mit entsprechenden Versicherungen vorliegt. Ein unmittelbarer Anspruch des Stromlieferanten gegen den Netzbetreiber, die - im Verhältnis zum Anschlussnehmer zulässige - Anschlusssperre tatsächlich durchzuführen, lässt sich hingegen weder dem Wortlaut noch dem systematischen Zusammenhang der Verordnung entnehmen. c) Als Anspruchsgrundlage kommen daher nur § 32 i.V.m. § 20 EnWG in Betracht, auf die die Klägerin ihre Ansprüche auch ausdrücklich stützt. Auch deren Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt. Nach § 20 EnWG müssen Betreiber von Energieversorgungsnetzen jedermann nach sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei Netzzugang gewähren. Nach § 21 EnWG müssen die Bedingungen für den Netzzugang angemessen, diskriminierungsfrei und transparent sein. Sie dürfen insbesondere auch nicht ungünstiger sein, als sie vom Netzbetreiber gegenüber verbundenen Unternehmen angewendet werden. Dass diese Vorgaben auch für die Voraussetzungen einer Anschlusssperre gelten, bedarf keiner weiteren Begründung und wird auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. aa) Es läge daher jedenfalls dann eine unzulässige Diskriminierung der Klägerin vor, wenn die Beklagte für andere Energielieferanten im Rahmen von deren Sonderkundenverträgen Anschlusssperrungen vorgenommen hätte (so i.E. auch Eder/Ahnis, Die neuen Verordnungen zum Netzanschluss und zur Anschlussnutzung - eine rechtspraktische Betrachtung, ZNER 2007, 123, 130; de Whyl/Thole/Bartsch in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 4. Aufl., § 16 Rdnr. 398). Dass dies in der Vergangenheit der Fall war, wird von der Klägerin zwar pauschal behauptet; insbesondere soll die Beklagte ein Schwesterunternehmen, das Grundversorgerin ist, auch bei Sonderkundenverträgen entsprechend privilegiert haben. Es fehlt jedoch an jeglichem konkreten Vortrag dazu, wann gegenüber welchem Unternehmen hinsichtlich welchem Sonderkunden tatsächlich eine entsprechende Anschlusssperre erfolgt sein soll. Auch der Verweis auf zwei Missbrauchsverfahren der …agentur, in deren Rahmen die Beklagte Unterbrechungen zugunsten von Drittlieferanten umgesetzt haben soll, ist insoweit nicht ausreichend. Damit ist in tatsächlicher Hinsicht - entsprechend dem Vorbringen der Beklagten - davon auszugehen, dass die Beklagte in der Vergangenheit lediglich zugunsten des Grundversorgers in Grundversorgungsverhältnissen Anschlusssperren durchgeführt hat, und seit Mitte 2010 (also nach dem hier streitgegenständlichen Vorfall) zugunsten solcher Lieferanten, die mit ihr eine vertragliche Regelung entsprechend der Anlage B 2 (Bl. 287 ff d.A.) getroffen haben. bb) Dass die Beklagte zugunsten des Grundversorgers in Grundversorgungsverhältnissen auf dessen Auftrag hin die Versorgung unterbrochen hat, stellt keine unzulässige Diskriminierung der Klägerin dar. Eine entsprechende unterschiedliche Behandlung von Grundversorgungsverhältnissen und Sonderkundenverträgen ist sachlich gerechtfertigt. Aus § 19 Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) ergibt sich nach h.M. ein Anspruch des Grundversorgers gegen den Netzbetreiber, die Grundversorgung unter den in der Verordnung näher genannten Voraussetzungen zu unterbrechen (vgl. Eder/Ahnis aaO. m.w.Nw.; de Whyl/Thole/Bartsch aaO.). Nach dieser Vorschrift ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung unter bestimmten Voraussetzungen „unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 NAV mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen“. Zwar regelt die StromGVV grundsätzlich nur das Verhältnis zwischen Haushaltskunden und dem Energielieferanten, der im Netzgebiet die Grundversorgung durchführt, nicht hingegen das Verhältnis zwischen Energielieferant und Netzbetreiber. Allerdings beschränkt sich der Wortlaut des § 19 Abs. 2 Satz 2 StromGVV gerade nicht darauf, dem Grundversorger gegenüber seinem Kunden ein Recht zur Unterbrechung zuzubilligen (und es ihm zu überlassen, wie er dieses Recht durchsetzt), sondern er darf ausdrücklich auch den zuständigen Netzbetreiber mit dieser Unterbrechung „beauftragen“. Diese gesetzlich vorgesehene Beauftragung würde ins Leere laufen, wenn sich ein Netzbetreiber diesem Sperrauftrag verweigern dürfte (vgl. Eder/Ahnis aaO). Bereits der Umstand, dass eine entsprechende gesetzliche Regelung im Bereich von Sonderkundenverträgen fehlt, spricht dafür, dass eine Gleichbehandlung von Grundversorgungsverhältnissen und Sondervertragsverhältnissen nicht zwingend geboten ist. Im Übrigen sind die beiden Sachverhalte nicht miteinander vergleichbar: Die Regelung einer Grundversorgungspflicht nach §§ 36ff EnWG dient dazu, die Versorgung besonders schutzwürdiger Letztverbraucher zu standardisierten Bedingungen sicherzustellen (vgl. Busche, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Bd. 1, 2. Aufl. § 36 EnWG Rdnr. 1, 2). Insoweit besteht nach § 36 Abs. 1 EnWG für den Grundversorger ein Kontrahierungszwang, und zwar zu den durch die StromGVV festgelegten Bedingungen. Der Grundversorger ist also weder in der Wahl seiner Vertragspartner noch in der Ausgestaltung seiner Verträge frei; er unterliegt auch bei der Ausübung von schuldrechtlichen Leistungsverweigerungs- oder Kündigungsrechten strengen gesetzlichen Restriktionen. Das dem Grundversorger in § 19 StromGVV eingeräumte Recht, die Grundversorgung unter im Einzelnen aufgeführten Voraussetzungen unterbrechen zu lassen, ist insoweit als Ausgleich für diese Beschränkungen anzusehen. Im Rahmen von Sonderkundenverträgen hat der Energieversorger hingegen weitaus bessere Möglichkeiten, sich gegenüber seinen Kunden gegen Zahlungsausfall vertraglich abzusichern. Er kann sich Sicherheiten bestellen lassen, Vorauszahlungen vereinbaren und erleichterte Kündigungsmöglichkeit bzw. Einstellung der Belieferung vereinbaren. Sein Risiko lässt sich daher auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Kunde - wie in der Stellungnahme der …agentur dargelegt - immer nur zum Ende eines Monats aus dem Bilanzkreis herausgenommen werden kann - auf ungesicherte Lieferungen für den Zeitraum von ein bis zwei Monaten beschränken. Dies rechtfertigt nach Auffassung des Senats eine unterschiedliche Behandlung. Damit steht der Klägerin bereits dem Grunde nach kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen deren Weigerung, den Anschluss der A zu unterbrechen, zu. Auf die Frage, ob die Klägerin einen hierdurch kausal verursachten Schaden schlüssig vorgetragen hat, kommt es danach nicht mehr an. 2) a) Der Haupt-Klageantrag zu 2) ist aus den zutreffenden Gründen des landgerichtlichen Urteils unzulässig. Die Voraussetzungen, unter denen auf eine zukünftige Leistung geklagt werden kann (§§ 257 ff ZPO), liegen ersichtlich nicht vor. Insoweit fehlt es im Übrigen auch schon an einem wirksamen Berufungsangriff. Der Hilfs-Klageantrag zu 2) ist hingegen entgegen der Auffassung der Beklagten nach § 256 ZPO zulässig. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Beklagte auch unter Geltung des bisherigen Rahmenvertrages verpflichtet ist, eine Anschlusssperrung unter genau den von der Klägerin angenommenen Voraussetzungen durchzuführen. Eine solche Verpflichtung wird von der Beklagten geleugnet; das Angebot auf Abschluss eines Vertrags mit hiervon abweichenden Konditionen lässt ein Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Dass mit der Formulierung „im Regelfall“ ein auslegungsbedürftiger Begriff eingeführt wird, ist unschädlich, da auch diese nicht völlig eindeutige Formulierung geeigneter erscheint, zwischen den Parteien Rechtsklarheit zu schaffen. Das Feststellungsinteresse bezieht sich gerade auf eine grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten, die von dieser in Abrede gestellt wird. b) Auch der Hilfsklageantrag zu 2) ist jedoch unbegründet. Wie oben unter 1) dargelegt, ergibt sich aus § 24 Abs. 3 NAV kein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch des Energieversorgers gegen den Netzbetreiber, einen Netzanschluss unter den in der Verordnung aufgeführten Voraussetzungen zu unterbrechen. Auch aus § 20 EnWG kann die Klägerin lediglich einen Anspruch auf Gleichbehandlungen mit anderen Energieversorgern herleiten, die mit Anschlusskunden der Beklagten Sonderkundenverträge abgeschlossen haben. Insoweit ist nach dem Vortrag der Parteien, wie dargelegt, in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Beklagte im Verhältnis zu diesen ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarungen keine Anschlusssperren vornimmt. Die Klägerin hätte daher auch insoweit nur Anspruch auf Abschluss einer diesbezüglichen vertraglichen Regelung zu nicht ungünstigeren Bedingungen, als ihn die Beklagte mit allen anderen Energieversorgern abschlossen hat bzw. abzuschließen bereit ist. 3) a) Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. b) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. c) Gegen diese Entscheidung wird nach § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zugelassen. Die Frage, ob sich aus § 24 NAV ein direkter Anspruch des Energieversorgungsunternehmens gegen den Netzbetreiber ergibt oder ob dieser nach §§ 20, 21 EnWG verpflichtet ist, ein Energieversorgungsunternehmen in Bezug auf dessen Sonderkundenverträge nicht schlechter zu behandeln als den Grundversorger in Bezug auf dessen Grundversorgungsverhältnisse erscheint - nicht zuletzt im Hinblick auf die Stellungnahme der …agentur - von grundsätzlicher Bedeutung.