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Beschluss

11 U 112/13 (Kart)

OLG Frankfurt 1. Kartellsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2014:0327.11U112.13KART.0A
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Tenor
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 3.2.2014 wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 3.2.2014 wird verworfen. 1. Nach Rücknahme der Berufung hat der Senat der Klägerin und Berufungsklägerin die Kosten der Berufung auferlegt und den Streitwert – wie in der Vorinstanz – auf 5 Mio. EUR festgesetzt. Dagegen richtet sich die Gegenvorstellung der Beklagten, mit der eine Festsetzung des Streitwertes für beide Rechtszüge auf 25 Mio. EUR beantragt wird. Die ausdrücklich namens und in Vollmacht der Beklagten eingelegte Gegenvorstellung war als unzulässig zu verwerfen. Zwar kann der Anwalt aus eigenem Recht die Festsetzung des Wertes beantragen und gegen eine zu niedrige Festsetzung Beschwerde einlegen (§ 32 Abs. 2 RVG). Eine Prozesspartei selbst ist durch eine zu niedrige Festsetzung jedoch nicht beschwert. Ihr steht deshalb insoweit auch kein Beschwerderecht zu. Für die Gegenvorstellung kann nichts anderes gelten. Da die Gegenvorstellung von einem Rechtsanwalt ausdrücklich namens und im Auftrag der Partei eingelegt worden ist, konnte sie auch nicht in eine Beschwerde aus eigenem Recht der Prozessbevollmächtigten umgedeutet werden. Sie war daher als unzulässig zu verwerfen. 2. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die Gegenvorstellung auch dann keinen Erfolg haben könnte, wenn sie namens der Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingelegt worden wäre. Maßstab für die Ermittlung der angemessenen Vergütung gem. § 46 Abs. 2 EnWG ist der objektivierte Ertragswert (OLG Karls-ruhe, Beschl. v. 24.10.202 – 6 U 168/10 (Kart); Senat, Urteil v. 14.6.2011, 11 U 36/10 (Kart) jeweils bei juris). Ein darüber hinaus gehender vertraglicher Anspruch, der sich an einem den Ertragswert deutlich übersteigenden Sachzeitwert orientiert, ist unbeachtlich und hat daher auch bei der Festsetzung des Streitwertes außer Betracht zu bleiben. Im Interesse eines effektiven Wettbewerbs um die Netze hat der Neukonzessionär einen Anspruch darauf, nicht mehr als den angemessenen Preis für die Übernahme der Versorgungsanlagen zahlen zu müssen. Dem ist bei der Streitwertfestsetzung Rechnung zu tragen. Maßgeblich ist daher nicht ein von der Beklagten mit über 25 Mio. EUR bezifferter Sachzeitwert, sondern der Ertragswert, den der Geschäftsführer der Klägerin auf ca. 5 Mio. EUR geschätzt hat. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten und hat insbesondere nicht dargelegt, dass die Schätzung zu niedrig sei.