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Urteil

11 U 46/13 (Kart)

OLG Frankfurt 1. Kartellsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2014:0916.11U46.13KART.0A
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Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine gegen § 1 GWB verstoßende Preisbindungsklausel in einem Bezirkshändlervertrag zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages führt 2. Zur Wirksamkeit eines Schuldanerkenntnisses, dem Forderungen im Zusammenhang mit einem nach §§ 1 GWB, 134 BGB (teilweise) unwirksamen Vertrag zugrunde liegen
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 26.3.2014, Az. 2-26 O 176/12, wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine gegen § 1 GWB verstoßende Preisbindungsklausel in einem Bezirkshändlervertrag zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages führt 2. Zur Wirksamkeit eines Schuldanerkenntnisses, dem Forderungen im Zusammenhang mit einem nach §§ 1 GWB, 134 BGB (teilweise) unwirksamen Vertrag zugrunde liegen Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 26.3.2014, Az. 2-26 O 176/12, wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) bestand von 1999 bis zum 12.10.2009 ein Bezirkshändlervertrag. Der Beklagte zu 2) hatte sich u.a. mit Vereinbarung vom 2.7.2007 vertraglich verpflichtet, für die Zahlungsverpflichtungen der Beklagten zu 1) einzustehen (Bl. 44 d.A.). Mit Schreiben vom 29.01.2010 übersandte die Klägerin der Beklagten zu 1) ein Schreiben, mit dem eine Vereinbarung über die Beendigung des Bezirkshändlervertrages bestätigt wurde; danach sei ein Betrag von 58.431,03 € zu Gunsten der Klägerin offen. Die Beklagte hat dieses Schreiben gegengezeichnet (Bl. 46 d.A.). Dieser Betrag, abzüglich der aufgrund einer Ratenzahlungsvereinbarung vom 02.02.2007 geleisteten Zahlungen der Beklagten zu 1), ist Gegenstand der Klage. Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main sei begründet, weil es sich bei der Beklagten zu 1) nicht um eine arbeitnehmerähnliche Person handele. Es fehle sowohl an einer wirtschaftlichen Abhängigkeit als auch an der Schutzbedürftigkeit. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte zu 1) der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung zu. Bei dem Schreiben vom 29.01.2010 handele es sich um einen Schuldbestätigungsvertrag im Sinne eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses. Dieser sei durch die Ratenzahlungsvereinbarung vom 02.02.2010 erneut bestätigt worden. Eine erklärte Anfechtung der Beklagten zu 1) in Bezug auf diese beiden Schuldanerkenntnisse sei nicht wirksam, weil eine arglistige Täuschung durch die Klägerin nicht vorliege. Die Forderung sei auch nicht verjährt; der Anspruch aus dem Schuldanerkenntnis verjähre frühestens am 31.12.2013. Gegenüber dem Beklagten zu 2) stehe der Klägerin die geltend gemachte Zahlungsforderung aus der Vereinbarung vom 02.07.2007 in Verbindung mit dem deklaratorischen Schuldanerkenntnis der Beklagten zu 1) zu. Die Vereinbarung vom 02.07.2007 sei nicht gemäß § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Die entsprechende Forderung sei ebenfalls nicht verjährt. Die Beklagten haben gegen das ihnen am 02.04.2013 zugestellte Urteil am 02.05.2013 Berufung eingelegt und diese am 03.06.2013, einem Montag, begründet. Mit der Berufung wiederholen die Beklagten im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Beklagte zu 1) sei arbeitnehmerähnliche Person, so dass die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben sei. Der Bezirkshändlervertrag sei sittenwidrig, weil Leistung und Gegenleistung bezüglich der Waren in keinem Verhältnis zueinander stünden. Die in Art 4 enthaltenen Regelungen verstießen auch gegen § 307 BGB, weil sie die Beklagte erheblich benachteiligten. Bei der Bewertung des noch vorhandenen Warenbestandes habe die Beklagte wesentlich weniger bekommen, als sie selbst für die Waren bezahlt habe. Sie habe das Schuldanerkenntnis wegen arglistiger Täuschung angefochten. Des Weiteren sei der Bezirkshändlervertrag kartellrechtswidrig. Die Preisbindungsklausel in Art. 6 des Bezirkshändlervertrages verstoße gegen die §§ 1,2 GWB. Dies führe zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Auch die Mitverpflichtung des Beklagten zu 2) sei sittenwidrig, weil dieser nur noch auf 400 €-Basis beschäftigt gewesen sei und sonst keinerlei Einkünfte gehabt habe. Die Vereinbarung vom 2.7.2007 verstoße außerdem gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) sowie gegen § 305c BGB, soweit sie sich auf zukünftige Forderungen beziehe. Im Übrigen liege ein Verfahrensfehler vor, weil entgegen § 90 GWB das Bundeskartellamt nicht beteiligt worden sei. Die Beklagten beantragen, das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 26.3.2014, Az. 2-26 O 176/12, aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin hält die Berufung bereits für unzulässig, weil die Berufungsbegründung keine konkreten Rügen gegen das erstinstanzliche Urteil aufführe, sondern - mit Ausnahme von Eingangs- und Schlussabsatz - lediglich wörtlich die Klageerwiderung und die Duplik wiederhole. Im Übrigen verteidigt sie das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Eine etwaige Kartellrechtswidrigkeit der Preisbindungsklausel des Bezirkshändlervertrages würde nach § 139 BGB jedenfalls nicht zur Unwirksamkeit des Gesamtvertrages führen. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Anerkenntnisses, da der Vertrag nicht Rechtsgrundlage des Anerkenntnisses sei. II. A) Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründung genügt auch inhaltlich gerade noch den Voraussetzungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Es ist zwar zutreffend, dass die Berufungsbegründung inhaltlich weitestgehend denselben Wortlaut hat wie die Klageerwiderung und der Schriftsatz vom 23.10.2012. Den Anforderungen an eine „Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtenen Entscheidung ergibt“ erscheint dadurch jedoch ausnahmsweise ausreichend genüge getan, nachdem die Beklagte als Obersatz geltend macht, das Landgericht habe „Sachvortrag nicht richtig bzw. teilweise gar nicht berücksichtigt“. In diesem Fall erscheint es gerechtfertigt, den Sachvortrag zu wiederholen, den der Berufungsführer mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht ausreichend gewürdigt sieht. Bei der Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens in der Berufung bestehen grundsätzliche Zulässigkeitsbedenken nur dann, wenn auf das erstinstanzliches Vorbringen lediglich - mehr oder minder pauschal - Bezug genommen wird (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 520 Rdnr. 40). B) Die Berufung ist jedoch unbegründet. I. 1) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auch hinsichtlich der Beklagten zu 1) die ordentlichen Gerichte zuständig sind. Die Voraussetzungen für eine arbeitsgerichtliche Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG liegen nicht vor, weil die Beklagte zu 1) keine Arbeitnehmerin war. Nach§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG ist bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte eröffnet. Dabei gelten als Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG auch sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Diese sind wegen ihrer fehlenden Eingliederung in eine betriebliche Organisation und im Wesentlichen freier Zeitbestimmung nicht in gleichem Maße persönlich abhängig wie Arbeitnehmer; an die Stelle der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Unselbstständigkeit. Darüber hinaus muss der wirtschaftlich Abhängige auch seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sein (BAG NJW 1998, 701 ; BGH NJW-RR 2000, 1436 ). Dabei liegt eine wirtschaftliche Abhängigkeit nicht schon dann vor, wenn eine Person für ihre Existenzsicherung auf den Vertrag angewiesen ist. Vielmehr folgt die dem Gesetz zu Grunde liegende Schutzbedürftigkeit der arbeitnehmerähnlichen Person aus der Höhe der ihr vertraglich eingeräumten Vergütung (BAG NZA 2007, 699 ; LAG Köln, Beschluss vom 18.5.09, 4 Ta 72/09 - zitiert nach juris). Nach diesen Maßstäben ist die Beklagte zu 1) nicht als arbeitnehmerähnliche Person zu werten. Denn danach reicht es nicht aus, dass die Beklagte zu 1) außer den Einnahmen aus dem streitgegenständlichen Kommissionsverhältnis keine weiteren Einkünfte hatte und wegen des zeitlichen Umfangs ihrer Tätigkeit für die Klägerin faktisch auch keinem anderen Einkommenserwerb nachgehen konnte. Die Beklagte zu 1) war weder verpflichtet, ausschließlich für die Klägerin tätig zu sein, noch war ihr ein bestimmter Umsatz vorgegeben. Sie konnte - mit nur geringen Restriktionen - im Wesentlichen selbst darüber entscheiden, welche Beraterinnen und Gruppenberaterinnen sie beschäftigen wollte und welche Produkte der Klägerin sie in welcher Menge vertreiben wollte. Dies unterlag ihrer eigenen unternehmerischen Entscheidung. Gegen eine einem Arbeitnehmer ähnliche soziale Stellung der Beklagten zu 1) spricht vor allem, dass sie ihrerseits nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin im Durchschnitt etwa 250 Beraterinnen als selbständige Handelsvertreterinnen unter Vertrag hatte und in den Jahren 2002 bis 2004 jeweils Jahresumsätze von mehr als 1,6 Mio Euro hatte. Dass sie strengen Vorgaben hinsichtlich des Vertriebssystems der Produkte der Klägerin unterlag und darüber hinaus die Verkaufspreise der Produkte sowie die mit den Beraterinnen abzuschließenden Verträge vorgegeben waren, ist demgegenüber kein ausreichendes Kriterium für eine einem Arbeitnehmer ähnliche wirtschaftliche und soziale Abhängigkeit. 2) Die Klägerin kann von der Beklagten zu 1) aufgrund des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses vom 29.01.2010 Zahlung des ausgeurteilten Betrages verlangen. a) Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, sind durch das Schuldanerkenntnis alle Einwendungen tatsächlicher oder rechtlicher Natur ausgeschlossen, die der Schuldner bei Abgabe kannte oder mit denen er rechnen musste. Die Beklagte zu 1) kann sich also grundsätzlich nicht darauf berufen, die dem Schuldanerkenntnis zu Grunde liegenden Positionen seien zu ihren Ungunsten falsch oder unvollständig; es hätte ihr oblegen, die materielle Berechtigung der eingestellten Positionen vor Abgabe des Anerkenntnisses zu überprüfen. Wenn sich hinterher herausstellt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die anerkannte Schuld nicht vorliegen, berechtigt dies nicht zur Rückforderung des Anerkenntnisses gem. §§ 812 Abs. 2 BGB (Palandt/Sprau, 73. Aufl., § 781 BGB Rdnr. 4). Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ist lediglich dann unwirksam oder jedenfalls nach § 812 BGB kondizierbar, wenn es selbst gegen die guten Sitten verstößt oder wenn es sich auf ein sittenwidriges Ausgangsverhältnis bezieht und die Nichtigkeitsgründe bei seiner Abgabe noch fortbestehen (BGHZ 104,18); gleiches gilt bei Nichtigkeit des zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses (Palandt/Sprau aaO). Keine dieser Voraussetzungen liegen hier vor. b) Das Schuldanerkenntnis verstößt nicht gegen § 138 BGB. Soweit die Beklagten geltend machen, die der Beklagten zu 1) für den Erwerb der klägerischen Waren in Rechnung gestellten Preise seien nach § 138 BGB sittenwidrig überhöht gewesen, könnte dies zwar grundsätzlich zu einer Nichtigkeit des Schuldanerkenntnisses führen, soweit der anerkannte Betrag auf einer solchen sittenwidrigen Preisüberhöhung beruht. Der diesbezügliche - streitige - Vortrag der Beklagten, den Bezirkshändlerinnen werde die Ware zu 80 % über dem Herstellungspreis verkauft, ist jedoch gänzlich unsubstantiiert. Es wird in keinem einzigen Fall konkret der Einkaufspreis der Ware dem tatsächlichen Wert der Ware gegenübergestellt. Im Übrigen wäre auch bei einer tatsächlichen Überhöhung von „nur“ 80 % eine Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB nur bei Hinzutreten zusätzlicher Umstände zu bejahen, die hier nicht vorgetragen sind (vgl. Palandt/Ellenberger, § 138 Rdnr. 34ff). c) Das Schuldanerkenntnis ist auch nicht nach §§ 134 BGB, 1 GWB unwirksam. aa) Zwar ist Art. 6 Abs. 1 des Bezirkshändlervertrages nach § 134 BGB i.V.m. § 1 GWB unwirksam, weil darin mit den Bezirkshändlern ein fester Verkaufspreis vereinbart wird und damit der Wettbewerb unter den Bezirkshändlern beschränkt wird. (1) Das Verbot abgestimmter Verhaltensweisen des § 1 GWB umfasst grundsätzlich auch wettbewerbsbeeinträchtigende Vereinbarungen in Vertikalverhältnissen. Ob Handelsvertreter- und Kommissionsverträge in den Anwendungsbereich des § 1 GWB fallen, bestimmt sich danach, ob es sich um sog. „echte Handelsvertreter“ mit nur geringem eigenen finanziellem und geschäftlichem Risiko handelt (keine Anwendung), oder ob der Handelsvertreter bzw. Kommissionär hinsichtlich der zu tätigenden Investitionen und des Absatzes der Waren ein eigenes Risiko trägt (vgl. Bahr in: Langen/Bunte, Kartellrecht, 12. Aufl., nach § 2 GWB Rdnr. 333ff; Zimmer in: Immenga/Mestmäcker, GWB, 4. Aufl., § 1 Rnr. 358f, § 2 Rdnr. 218). Bei der Abgrenzung können die Grundsätze in den Vertikalleitlinien der Kommission entsprechend herangezogen werden (vgl. Bahr aaO). In zeitlicher Hinsicht maßgeblich sind vorliegend noch die Leitlinien vom 13.10.2000, ABl. C 291/5. Dort heißt es unter Nr. 15: „Ein Handelsvertretervertrag ist ein echter Handelsvertretervertrag und fällt nicht unter Art. 81 Abs. 1, wenn der Vertreter keine oder nur unbedeutende Risiken in Bezug auf die im Auftrag geschlossenen und/oder ausgehandelten Verträge und in Bezug auf die geschäftsspezifischen Investitionen für das betreffende Geschäftsfeld trägt." Nach Nummer 16 sind Kriterien gegen das Vorliegen eines echten Handelsvertretervertrages: · Beteiligung an Kosten für die Lieferung der Vertragswaren · Investitionen in Absatzförderungsmaßnahmen und Beteiligung an Werbeaufwendungen · Beteiligung an Kosten und Risiken für die Lagerung der Vertragsware · Haftung für den Verlust von Lagerbeständen · Investitionen in geschäftsspezifische Ausrüstungen, Räumlichkeiten und Mitarbeiterschulungen · Übernahme der Produkthaftung · Haftung für Vertragserfüllung durch Kunden Im vorliegenden Fall ist die Beklagte verpflichtet (Art. 4 i.V.m. Art. 6 des Vertrages), an Maßnahmen der Verkaufsförderung mit eigenen Mitteln teilzunehmen, die erforderlichen Einrichtungen zur Verkaufsförderung und für den Betrieb der Produkte sowie Lagerräume auf ihre Kosten zu unterhalten und das Lager auf ihre Kosten zu Gunsten der Klägerin zu versichern. Sie haftet vom Zeitpunkt der Ablieferung für Verlust und Beschädigung der Produkte und übernimmt ausweislich Art. 6 Abs. 3 Satz 2 auch das Delkredererisiko. Diese Vielzahl der von der Beklagten übernommenen, jeweils von ihr selbst zu finanzierenden Verpflichtungen sprechen für das Vorliegen eines unechten Handelsvertreter- bzw. Kommissionsvertrages, mit der Folge, dass der Bezirkshändlervertrag am Maßstab des § 1 GWB zu messen ist. (2) Die Voraussetzungen einer Freistellung vom Verbot des § 1 GWB richten sich gem. § 2 Abs 2 GWB nach den einschlägigen Verordnungen der Europäischen Kommission. Maßgeblich ist dabei im vorliegenden Fall die bis zum 31.5.2010 gültige VO Nr. 2790/1999 (Vertikal-GVO alt). Nach Art. 4a) der Verordnung gilt die Freistellung nicht für „die Beschränkung der Möglichkeiten des Käufers, seinen Verkaufspreis selbst festzusetzen"; zulässig sind danach lediglich die Festsetzung von Höchstverkaufspreisen sowie von unverbindlichen Preisempfehlungen. Damit verstößt die hier vorliegende Preisbindungsklausel gegen § 1 GWB und ist damit nach § 134 BGB unwirksam. (3)Die Unwirksamkeit der Preisbindungsklausel in Art. 6 Abs. 1 des Vertrages hat jedoch auf die Wirksamkeit des Anerkenntnisses keinen Einfluss. Denn den in das Anerkenntnis eingeflossenen Einzelforderungen der Klägerin gegen die Beklagte liegen die - nicht kartellrechtswidrigen - Einkaufspreise der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin zu Grunde. Die Unwirksamkeit der festgesetzten Verkaufspreise wirkt sich jedenfalls nicht zu Lasten der Beklagten aus - nach ihrem eigenen Vortrag hätte sie die Verkaufspreise eher niedriger als höher angesetzt, so dass ihre in den anerkannten Saldo eingeflossene Gegenforderung gegen die Beklagte (in Höhe der Spanne zwischen Ein- und Verkaufspreis) jedenfalls nicht höher gewesen wäre. Die Beklagten haben nicht einmal ansatzweise dazu vorgetragen, inwieweit sich der Saldo zugunsten der Beklagten anders hätte entwickeln können, wenn sie die Möglichkeit gehabt hätte, gegenüber ihren eigenen Abnehmern niedrigere Preise festzusetzen. (4) Ob dies anderes zu beurteilen wäre, wenn infolge der Nichtigkeit des Art. 6 Abs. 1 der gesamte Bezirkshändlervertrag nichtig wäre, erscheint zweifelhaft. Denn die dem Anerkenntnis zugrunde liegenden saldierten Forderungen beruhen nicht unmittelbar auf dem Bezirkshändlervertrag, sondern auf den jeweils abgeschlossenen Einzelkaufverträgen. Dies kann jedoch letztendlich offen bleiben, da vorliegend nicht davon auszugehen ist, dass der Bezirkshändlervertrag insgesamt nichtig ist. (a) Ist eine Vertragsklausel wegen Verstoßes gegen § 1 GWB unwirksam, so reicht die Nichtigkeit nur soweit, wie die Voraussetzungen des § 1 GWB erfüllt sind (Bunte in: Langen/Bunte aaO, § 1 GWB Rdnr. 320). Die Rechtsfolgen beschränken sich auf die gegen § 1 GWB verstoßenden Vertragsbestimmungen, während die übrigen Teile von der Nichtigkeit nach § 134 BGB nicht erfasst werden. (b) Voraussetzung für eine Teilnichtigkeit ist, dass die nichtige Klausel von den anderen Regelungen abgesondert werden kann (Bunte a.a.O. Rn. 293). Dies ist hier der Fall. Die Durchführung des Bezirkshändlervertrages als solches hängt nicht davon ab, dass den Endkunden die festgesetzten Preise gemäß Art. 6 Abs. 1 in Rechnung gestellt werden. Auch Art. 6 Abs. 3 des Bezirkshändlervertrag erscheint unabhängig von Art. 6 Abs. 1 sinnvoll; der dort erwähnte Endverkaufspreis kann auch ein solcher sein, den der Bezirkshändler unabhängig von den von der Klägerin vorgeschriebenen Preislisten verhandelt hat. (c) Weiter müssten die Parteien das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen haben. Maßgeblich ist dabei der wirkliche oder mutmaßliche Wille. Darlegungs-und beweispflichtig für das Aufrechterhalten eines teilnichtigen Geschäfts ist gemäß § 139 BGB grundsätzlich der, der sich darauf beruht. Diese Darlegungs-und Beweislast kehrt sich allerdings um, wenn - wie hier - eine salvatorische Klausel vereinbart wurde. Vorliegend haben die Parteien in Art. 11 vereinbart, dass zum einen die Unwirksamkeit einer Bestimmung sich nicht auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen auswirkt und dass zum anderen eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, dem wirtschaftlichen Zweck entsprechende Bestimmung zu ersetzen ist. In diesem Fall trifft die Darlegungs-und Beweislast für die Gesamtnichtigkeit denjenigen, der sich trotz salvatorischer Klausel auf die Gesamtnichtigkeit beruft (BGH NJW 2003,347 ; Bunte a.a.O. Rn. 294). Dies sind hier die Beklagten. Allerdings hatte der Senat mit Beschluss vom 24.4.2014 ausgeführt, dass angesichts des gesamten Geschäftsmodells der Klägerin Zweifel daran bestünden, dass der Vertrag tatsächlich mit anderem Inhalt, d.h. zumindest einer Preisfreigabe nach unten, aufrecht erhalten worden wäre. Die Klägerin hat jedoch mit Schriftsatz vom 14.07.2014 unwidersprochen vorgetragen, dass sie inzwischen Art. 6 in allen ihren Bezirkshändlerverträgen abgeändert habe und mit ihrem Bezirkshändlerinnen seit 2011 entsprechende Änderungsvereinbarungen abgeschlossen habe. Der neue Art. 6 laute wie folgt: „ Die Gesellschaft ist berechtigt, unverbindliche Preisempfehlungen für das Endkundengeschäft (Preislisten) zu veröffentlichen. Die Bezirkshändlerin verpflichtet sich, die Produkte auf Rechnung der Gesellschaft (Kommissionsgeschäft) nur zu den Preisen und Bedingungen zu verkaufen, wie sie in den jeweils gültigen Preislisten und Verkaufsbedingungen der Gesellschaft vorgeschrieben sind. Sie darf hiervon nur zulasten ihrer Vergütung, nicht jedoch auf Kosten der Gesellschaft abweichen…“ Diese Klausel genügt den Anforderungen der Vertikal-GVO alt, weil sie die Möglichkeit eines Preiswettbewerbs auf der Ebene der Bezirkshändlerinnen zulässt. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Klägerin auch der Beklagten eine derartige Abänderung angeboten hätte. Die Beklagte wäre auch nach Art. 11 Abs. 3 verpflichtet gewesen, einer entsprechenden Vertragsänderung zuzustimmen, was zur Folge hätte, dass nicht der gesamte Vertrag als nichtig angesehen werden könnte. Damit ist davon auszugehen, dass der Bezirkshändlervertrag auch ohne den nichtigen Teil durchgeführt worden wäre und damit nicht insgesamt nichtig ist. (5) Soweit die Beklagten mit Schriftsatz vom 03.09.2014 geltend machen, auch Art. 2 des Bezirkshändlervertrages sei aus kartellrechtlichen Gründen unwirksam, weil das Verkaufsgebiet nicht ausgeweitet werden dürfte und nur Beraterinnen angeworben werden dürften, die ihren ersten Wohnsitz im Verkaufsgebiet haben, ist dieser Vortrag nach § 296a nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangen und bereits deshalb nicht mehr zu berücksichtigen. Den Beklagten war lediglich Schriftsatznachlass zur Stellungnahme auf das neue tatsächliche Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 14.7.2014 eingeräumt worden. Im Übrigen verbietet Art. 4 b) Vertikal-GVO alt lediglich „Beschränkungen des Gebiets oder des Kundenkreises, in das oder an den der Verkäufer Vertragswaren oder-Dienstleistungen verkaufen darf". Derartige räumliche oder persönliche Beschränkungen des Verkaufs als solches lassen sich Art. 2 des Bezirkshändlervertrages jedoch nicht entnehmen. d) Eine Nichtigkeit des gesamten Bezirkshändlervertrages aus sonstigen Gründen ist nicht ersichtlich. Selbst wenn einzelne Klauseln gegen § 307 BGB verstoßen würden, würde dies im Hinblick auf Art. 11 Abs. 3 Satz 2 des Vertrages nicht zur Nichtigkeit des ganzen Vertrages führen. Eine etwaige Nichtigkeit einzelner Bestimmungen hätte im Hinblick auf Sinn und Zweck des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses auf seine Wirksamkeit keinen Einfluss (s.o. 2) a) - abgesehen davon, dass die Beklagten schon nicht substantiiert vorgetragen haben, dass eine etwaige Nichtigkeit einzelner Bestimmungen unmittelbar Einfluss auf die dem Anerkenntnis zugrunde liegenden Forderungen hätte. Ob es sich bei dem Bezirkshändlervertrag um einen echten Kommissionsvertrag i.S.d. § 383 HGB handelt, ist für seine Wirksamkeit - und erst recht für die Wirksamkeit des Anerkenntnisses - ohne jede Bedeutung, da das deutsche Recht keinen numerus clausus von Vertragstypen kennt. e) Die Beklagte zu 1) hat das Anerkenntnis auch nicht nach § 123 BGB wirksam angefochten. Sie hat nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass sie zur Abgabe des Anerkenntnisses durch Drohung oder arglistige Täuschung bestimmt worden ist. aa) Die Behauptung der Beklagten, ihr sei vor Unterzeichnung des Schuldanerkenntnisses zugesichert worden, die Forderung würde nach einem Jahr ausgebucht werden, hat das Landgericht zu Recht als unsubstantiiert angesehen. Die Berufungsbegründung enthält hierzu keine weiteren Ausführungen. bb) Nicht hinreichend substantiiert ist auch die weitere Behauptung der Beklagten, im Rahmen der Abrechnung seien ihr für die noch auf Lager befindlichen Waren geringere Beträge gutgeschrieben worden, als sie selbst gegenüber der Klägerin dafür bezahlt habe. Die Klägerin hat insoweit bereits in ihrer Replik zur Klageerwiderung dargelegt, dass der Beklagten bei Beendigung des Vertragsverhältnisses für noch vorhandene Waren tatsächlich genau derselbe Betrag gutgeschrieben wurde, der ihr zuvor in Rechnung gestellt worden war, und dass die beispielhafte Berechnung der Beklagten in der Klageerwiderung (die in die Berufungsbegründung übernommen wurde) fälschlich von den Verkaufspreisen 2012 und nicht von den seinerzeit maßgeblichen Preisen 2009 (bzw. früher) ausgehe. Hierzu hat die Beklagte keinerlei Stellung mehr genommen. cc) Dass in dem Anerkenntnis die Zahlungen /Gutschriften im Verhältnis zu den Vorgängern bzw. Nachfolgern der Klägerin nicht berücksichtigt sind, begründet ebenfalls keine Anfechtbarkeit. Zum einen handelte es sich dabei um bilaterale Verträge ohne Beteiligung der Klägerin. Zum anderen würde, worauf die Klägerin zurecht hinweist, selbst dann, wenn sie der Beklagten bei Vertragsbeginn tatsächlich Zusagen bezüglich einer späteren Gutschrift der von der Beklagten an ihre Vorgängerin gezahlten 125.000 DM gemacht hätte, dies noch keine arglistige Täuschung im Zusammenhang mit dem Anerkenntnis begründen. Denn dass eine Guthabenposition in dieser Größenordnung nicht in den saldierten Forderungen enthalten war, war für die Beklagte offenkundig. II. Auch die Verurteilung des Beklagten zu 2) ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung eine Sittenwidrigkeit der Mitverpflichtungserklärung des Beklagten zu 2) verneint. Hiergegen hat die Berufungsbegründung nichts vorgetragen. Die mit dem Beklagten zu 2) geschlossen Vereinbarung vom 2.7.2007 verstößt auch weder gegen § 305c noch gegen § 307 BGB. Die Bestimmung, wonach sich der Ehemann verpflichtete, „als Schuldbeitritt (Schuldmitübernahme) gesamtschuldnerisch für die Zahlungsverpflichtungen seiner Ehefrau als Bezirkshändlerin einzustehen" ist weder unklar noch überraschend. Der Beklagte zu 2) hatte bereits individualvertraglich mit Vereinbarung vom 03.01.2000 (Bl. 43 d.A.) eine Garantenhaftung für alle Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1) aus ihrer (damaligen) Bezirkshändler-Tätigkeit übernommen. Die Vereinbarung vom 02.07.2007 bezieht sich eindeutig auf den am selben Tag abgeschlossenen neuen Bezirkshändlervertrag. Der Beklagte zu 2) übernimmt im Zusammenhang mit diesem Vertrag eigene Verpflichtungen. Dazu gehört auch der - als letzter Absatz unmittelbar vor den Unterschriftszeilen auch keineswegs versteckte oder überraschende - Schuldbeitritt. Dieser Schuldbeitritt bezieht sich eindeutig auf Zahlungsverpflichtungen der Beklagten zu 1), die auf dem neuen Vertrag beruhen, und damit naturgemäß (auch) auf zukünftige Forderungen. Jede andere Auslegung erscheint lebensfremd. III. Das Landgericht hat auch zutreffend eine Verjährung der geltend gemachten Ansprüche verneint. Aus der Berufungsbegründung, mit der die Verjährungseinrede pauschal wiederholt wird, geht nicht hervor, warum das erstinstanzliche Urteil insoweit falsch sein soll. IV. Eine fehlende Beteiligung des Bundeskartellamtes hindert eine Entscheidung in der Sache nicht. Es ist zwar zutreffend, dass nach § 90 GWB das Bundeskartellamt über den Rechtsstreit zu unterrichten war. Eine unterlassene Unterrichtung führt jedoch nicht zu einem Verfahrensfehler, auf den sich die Parteien berufen könnten. Denn die Bestimmung dient der Publizität von Wettbewerbsbeschränkungen und der Effektivierung der verwaltungsrechtlichen Kartellaufsicht (K. Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 4. Aufl., § 90 GWB Rdnr. 1). Dem Bundeskartellamt wird dadurch die Möglichkeit gegeben, als Vertreter des öffentlichen Interesses tätig zu werden (Bornkamm in: Langen/Bunte aaO. § 90 GWB Rdnr. 3). Aus dieser Zweckrichtung des öffentlichen Interesses ergibt sich, dass eine Partei keinen Anspruch auf eine Unterrichtung des Bundeskartellamtes hat, zumal dieses nur in Ausnahmefällen tatsächlich vor den Instanzgerichten Stellungnahmen abgibt (vgl. Bornkamm aaO Rdnr. 9). V. Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 ZPO). Die Entscheidung beruht auf der Anwendung anerkannter Rechtssätze im konkreten Einzelfall.