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Beschluss

11 U 21/13 (Kart)

OLG Frankfurt 1. Kartellsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2014:1217.11U21.13KART.0A
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Leitsätze
Wenn ein Stromnetzbetreiber aufgrund Urteils oder gerichtlichen Vergleichs Rückzahlungen an Kunden geleistet hat, welche die Netznutzungsentgelte als unbillig i. S. des § 315 BGB beanstandet haben, so stellt es keine nach den §§ 20, 21 EnWG unzulässige Diskriminierung dar, wenn er den Kunden, die keine Einwände nach § 315 BGB geltend gemacht haben, für denselben Zeitraum kein entsprechend ermäßigtes Entgelt in Rechnung stellt.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.1.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Kassel – Az. 11 O 4056/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das erstinstanzliche Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 36.910 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn ein Stromnetzbetreiber aufgrund Urteils oder gerichtlichen Vergleichs Rückzahlungen an Kunden geleistet hat, welche die Netznutzungsentgelte als unbillig i. S. des § 315 BGB beanstandet haben, so stellt es keine nach den §§ 20, 21 EnWG unzulässige Diskriminierung dar, wenn er den Kunden, die keine Einwände nach § 315 BGB geltend gemacht haben, für denselben Zeitraum kein entsprechend ermäßigtes Entgelt in Rechnung stellt. Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.1.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Kassel – Az. 11 O 4056/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das erstinstanzliche Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 36.910 Euro festgesetzt. I. Die Klägerin nimmt die beklagte Stromnetzbetreiberin aus abgetretenem Recht im Wege der Stufenklage zunächst auf Auskunft darüber in Anspruch, in wieweit diese in den Jahren 2006 und 2007 Stromnetznutzern günstigere Bedingungen als in den veröffentlichten Preisblättern gewährt hat. Sie meint, dass die Beklagte in den Fällen, in denen sie aufgrund gerichtlicher Urteile oder abgeschlossener Vergleiche Rückzahlungen an Stromnetznutzer geleistet habe, ihre anderen Kunden - zu denen auch die Zedentin gehöre - ungerechtfertigterweise ungleich behandelt habe, und dass sie deshalb diesen gegenüber schadensersatzpflichtig sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Auskunftsanspruch ergebe sich weder aus §§ 20, 21 EnWG noch aus § 242 BGB. Die verlangten Auskünfte seien für einen diskriminierungsfreien Netzzugang nicht erforderlich. Der Umstand, dass die Beklagte möglicherweise mit einzelnen Lieferanten gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche über die Rückzahlung erhöhter Netznutzungsentgelte geschlossen habe oder dass entsprechende Urteile gegen sie ergangen seien, begründe keinen Verstoß gegen §§ 20, 21 EnWG, weil eine Ungleichbehandlung lediglich daraus resultiere, dass einzelne Nutzer einen Anspruch aus § 315 BGB durchgesetzt hätten, während andere dies versäumt hätten. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Ansprüche in vollem Umfang weiter. Sie meint, die Vereinbarung eines individuellen Netznutzungsentgeltes sei nur in den gesetzlich geregelten Fällen mit Genehmigung der Regulierungsbehörde zulässig. Ansonsten stelle die Vereinbarung eines niedrigeren Entgeltes im Einzelfall eine unzulässige Diskriminierung dar. Eine Unterscheidung hinsichtlich sich gegen die Netznutzungsentgelte wehrender und sich nicht wehrender Kunden sei nicht gerechtfertigt. Soweit etwa abgeschlossene Vergleiche wegen Unbilligkeit der Entgelte objektiv gerechtfertigt gewesen seien, hätten diese in ein allgemeingültiges Preissystem umgesetzt werden müssen, und zwar auch für bereits vergangene Zeiträume. Dies ergebe sich so auch aus der Entscheidung des BGH vom 18.10.2011 KZR 18/10 - Stornierungsentgelt. Der Kartellsenat des BGH habe bereits in einer Reihe früherer Entscheidungen einen Beseitigungsanspruch für die Differenz zwischen gezahlter und angemessener Vergütung für die Vergangenheit bejaht. Im Übrigen sei es Sache der Beklagten, darzulegen und zu beweisen, dass sie die Schlechterstellung von nicht an den Vergleichen beteiligten Kunden in den folgenden Entgeltperioden beseitigt habe. Die Klägerin beantragt, 1. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, inwieweit sie seit dem 01.01.2006 bis 01.01.2008 Stromnetznutzern günstigere Bedingungen, insbesondere günstigere Entgelte für die Netznutzung als in den veröffentlichten Preisblättern, gewährt hat und dieses in Form neuer Preisblätter anhand der prozentualen Absenkungen gegenüber den veröffentlichten Preisblättern darzustellen; 2. die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt durch ihren Vorstand, Herrn X und Z, zu versichern; 3. sodann gegebenenfalls an die Klägerin Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Eintritt des Schadens zu leisten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Dabei rügt sie erneut auch eine fehlende Aktivlegitimation der Klägerin. II. 1) Die zulässige Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Insoweit wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 18.9.2014, Bl. 465 ff d. A., Bezug genommen. An diesen Erwägungen hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin in dem Schriftsatz vom 30.10.2014 fest. Der BGH hat in der Entscheidung des BGH vom 18.10.2011, KZR 18/10 - Stornierungsentgelt - ausdrücklich festgestellt, dass eine etwaige sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung anderer Unternehmen gegenüber dem Unternehmen, das eine Klage nach § 315 Abs. 3 BGB erhoben hat, bei der Festsetzung der Entgelte „für die auf das Urteil des Zivilgerichts folgenden Netzfahrplanperiode" zu beseitigen ist. Er hat gerade nicht eine Gleichbehandlung der anderen Nutzer bereits für die im Prozess streitgegenständliche Periode gefordert, was, wie im Hinweisbeschluss des Senats ausgeführt, auch nur schwer mit den Grundsätzen des deutschen Zivilprozesses in Einklang zu bringen wäre, wonach - von gesetzlich normierten Ausnahmen abgesehen - zivilrechtliche Leistungsurteile grundsätzlich nur inter partes wirken. Den Erwägungen des BGH hat sich der Senat in der von der Klägerin zitierten Entscheidung vom 23.4.2013, 11 U 84 (Kart), ebenso wie bereits im Urteil vom 17. Januar 2012, 11 U 43/09 (Kart), angeschlossen, indem er dort ausgeführt hat, das eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot schließe ein Prüfungsverfahren nach § 315 Abs. 3 BGB nicht aus, sondern fordere lediglich, dass das Infrastrukturunternehmen im Fall einer erkannten Unbilligkeit allen Zugangsberechtigten gegenüber unbillige Entgelte nicht mehr erhebe. Das Fehlen des lediglich der Klarstellung dienenden Zusatzes „für die folgende Periode“ lässt nicht den Rückschluss zu, der Senat habe eine rückwirkende Gleichbehandlung aller Nutzer befürwortet. Dass der nicht klagende Nutzer - wie vorliegend die Zedentin - für den streitgegenständlichen Zeitraum schlechter gestellt werden kann als derjenige, der die Billigkeit von Entgelten gerichtlich überprüfen lässt, hat der BGH in der Entscheidung vom 15.5.2012, EnZR 105/10 - Stromnetznutzungsentgelt V - ausdrücklich bekräftigt, wenn es dort heißt: „Dass diejenigen Netznutzer, die keine Klage nach § 315 Abs. 3 BGB erhoben haben, gegebenenfalls ein höheres Entgelt zahlen müssen als die klagenden Netznutzer, steht dem [= der Anwendbarkeit des § 315 BGB] nicht entgegen“. Das Wort „gegebenenfalls" bezieht sich ersichtlich auf das Ergebnis der Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB. Denn die bloße Anwendung dieser Vorschrift führt noch nicht dazu, dass die nicht klagenden Netznutzer ein höheres Entgelt zahlen müssen. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Überprüfung zu dem Ergebnis führt, dass das gegenständliche Entgelt tatsächlich unbillig ist. 2) Auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts, noch erscheint die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten. Dies gilt umso mehr, als der gleiche Sachverhalt bereits von anderen Obergerichten in gleicher Weise rechtlich gewürdigt worden ist. Damit war die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. 3) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO. Der Streitwert war nach § 3 ZPO festzusetzen; der Senat folgt insoweit ebenfalls den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht.