OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 U 78/22 (Kart)

OLG Frankfurt 1. Kartellsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:1107.11U78.22KART.00
1mal zitiert
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Sind die Voraussetzungen der von den Parteien bestrittenen Zulässigkeit der Nebenintervention offensichtlich nicht dargetan, ist ein Akteneinsichtgesuch des Nebenintervenienten nach § 299 Abs. 1 ZPO erst mit der Entscheidung über die Zulässigkeit der Nebenintervention zu bescheiden. 2. Ein rein tatsächliches oder wirtschaftliches Interesse am Obsiegen der unterstützen Partei rechtfertigt eine Nebenintervention nicht (Anschluss an BGH NJW 2016, 1018).
Tenor
I. Über das auf § 299 I ZPO gestützte Akteneinsichtsgesuch der Nebenintervenientin soll erst mit der Entscheidung des Senats über die Zulässigkeit der Nebenintervention entschieden werden. II. Der Senat geht davon aus, dass bislang kein Akteneinsichtsgesuch nach § 299 II ZPO gestellt ist, das im Übrigen nicht an den Senat, sondern an den Gerichtsvorstand zu richten wäre. (Von der Darstellung der nachfolgenden Textpassagen wird abgesehen - die Red.)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sind die Voraussetzungen der von den Parteien bestrittenen Zulässigkeit der Nebenintervention offensichtlich nicht dargetan, ist ein Akteneinsichtgesuch des Nebenintervenienten nach § 299 Abs. 1 ZPO erst mit der Entscheidung über die Zulässigkeit der Nebenintervention zu bescheiden. 2. Ein rein tatsächliches oder wirtschaftliches Interesse am Obsiegen der unterstützen Partei rechtfertigt eine Nebenintervention nicht (Anschluss an BGH NJW 2016, 1018). I. Über das auf § 299 I ZPO gestützte Akteneinsichtsgesuch der Nebenintervenientin soll erst mit der Entscheidung des Senats über die Zulässigkeit der Nebenintervention entschieden werden. II. Der Senat geht davon aus, dass bislang kein Akteneinsichtsgesuch nach § 299 II ZPO gestellt ist, das im Übrigen nicht an den Senat, sondern an den Gerichtsvorstand zu richten wäre. (Von der Darstellung der nachfolgenden Textpassagen wird abgesehen - die Red.) Die Entscheidung über den Antrag der Nebenintervenientin auf Akteneinsicht ist bis zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Nebenintervention zurückzustellen. Zwar steht dem Nebenintervenienten nach §§ 71 III, 299 I ZPO grundsätzlich bereits vor der Entscheidung über die Zulässigkeit der Nebenintervention ein Akteneinsichtsrecht zu. Inwieweit dieses im Hinblick auf vor seinem Beitritt mitgeteilte geheimhaltungsbedürftige Informationen eingeschränkt werden kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn das Akteneinsichtsgesuch ist jedenfalls dann erst mit der Entscheidung über die Zulässigkeit der Nebenintervention zu bescheiden und bei unverändertem Sachstand mit der Nebenintervention zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen der Nebenintervention offensichtlich nicht dargetan sind (offengelassen (für Rechtsmissbrauch) in OLG Düsseldorf Beschl. v. 20.7.2020 - 2 U 33/18, GRUR-RS 2020, 20223 Rn. 10, beck-online). Denn dann erschöpfen sich Nebenintervention und Akteneinsichtsgesuch darin, die Voraussetzungen des § 299 II ZPO für Akteneinsichtsgesuche Dritter zu unterlaufen und/oder die Verfolgung des Einsichtsgesuchs über den Gerichtsvorstand mit ihren abweichenden Rechtsschutzmöglichkeiten zu umgehen. So verhält es sich hier. § 66 ZPO setzt ein rechtliches Interesse am Obsiegen der unterstützten Partei voraus. Für die Bejahung des Interesses ist es erforderlich, dass die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder bei der Vollstreckung mittelbar oder unmittelbar auf die privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse des Nebenintervenienten rechtlich einzuwirken vermag (BGH, NJW 2016, 1018 Rn. 13; BeckOK ZPO/Dressler, 46. Ed. 1.9.2022, ZPO § 66 Rn. 7). Erfasst sind insbesondere Fälle der Rechtskrafterstreckung, der Gestaltungswirkung, der Vollstreckbarkeit und Tatbestandswirkung bzgl. des Nebenintervenienten, der Vorgreiflichkeit, der akzessorischen Haftung, der Prozessstandschaft des materiell Berechtigten, des befürchteten Regresses beim Nebenintervenienten oder von Regressansprüchen des Nebenintervenienten. Ein rein tatsächliches oder wirtschaftliches Interesse genügt jedoch nicht. Hierzu gehört der bloße Wunsch eines Nebenintervenienten, der Rechtsstreit möge zu Gunsten einer Partei entschieden werden, und die Erwartung, dass die damit befassten Gerichte auch in einem künftigen eigenen Rechtsstreit mit einer Partei an einem einmal eingenommenen Standpunkt festhalten und zu einer ihm günstigen Entscheidung gelangen. Ebensowenig genügt der denkbare Umstand, dass in beiden Fällen dieselben Ermittlungen angestellt werden müssen oder über gleichgelagerte Rechtsfragen zu entscheiden ist (BGH aaO). Im Streitfall steht die Nebenintervenientin in keiner Rechtsbeziehung zum Kläger und in einer rechtlich vom hiesigen Rechtsstreit unabhängigen Beziehung zur Beklagten. Sie gründet ihre Nebenintervention nur darauf, selbst ein einstweiliges Verfügungsverfahren gegen die Beklagte zu betreiben, bei der es um die Ablehnung von Werbeanzeigen im Zusammenhang mit der Zulassung von KFZ, insbesondere der Zuteilung von Wunschkennzeichen gehe. Sie meint, das hiesige Verfahren sei für ihr Verfahren „faktisch präjudiziell“ und stellt damit nur auf ein - wie ausgeführt nicht ausreichendes - tatsächliches Interesse ab.