Urteil
11 U 14/23 (Kart)
OLG Frankfurt 1. Kartellsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0613.11U14.23KART.00
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Leitsätze
Wenn ein Generalimporteur von Kraftfahrzeugen seinen Vertragshändlern in Verbindung mit der Kündigung der bisherigen Vertriebsverträge den Abschluss neuer Vertriebsverträge anbietet, die vor dem Ablauf der Kündigungsfrist beginnen und eine völlig neue Konditionenstruktur beinhalten, dann kommt es für eine kartellrechtliche Beurteilung dieses Verhaltens unter dem Gesichtspunkt der Behinderung im Wesentlichen darauf an, ob er in unzulässiger Weise Druck ausübt, um die bisherigen Vertragshändler zu einem Abschluss der neuen Vertriebsverträge zu bewegen.
Tenor
Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 6. Kammer für Handelssachen - vom 17.01.2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 155.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn ein Generalimporteur von Kraftfahrzeugen seinen Vertragshändlern in Verbindung mit der Kündigung der bisherigen Vertriebsverträge den Abschluss neuer Vertriebsverträge anbietet, die vor dem Ablauf der Kündigungsfrist beginnen und eine völlig neue Konditionenstruktur beinhalten, dann kommt es für eine kartellrechtliche Beurteilung dieses Verhaltens unter dem Gesichtspunkt der Behinderung im Wesentlichen darauf an, ob er in unzulässiger Weise Druck ausübt, um die bisherigen Vertragshändler zu einem Abschluss der neuen Vertriebsverträge zu bewegen. Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 6. Kammer für Handelssachen - vom 17.01.2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 155.000 € festgesetzt. I. Der Verfügungskläger (im Folgenden: Kläger) ist ein Verband, der sich aus Vertragshändlern der Marken X und Y zusammensetzt und deren Interessen gemäß § 2 seiner Satzung vertritt. Die Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) ist die deutsche Importgesellschaft für Neufahrzeuge der Marken X und Land Y. Sie unterhält mit ihren derzeit 87 Vertragshändlern ein quantitatives-qualitatives selektives Vertriebssystem. 60 dieser Händler vertreiben beide Marken, 27 ausschließlich Y. Basis der Zusammenarbeit sind gegenwärtig die Händlerverträge aus dem Jahre 2016 (i.F.: HV 16). Die Grundmarge beträgt demnach 10 %, die variable Marge 8,5 (Y) bzw. 9,5 % (X). Im Rahmen einer ergänzenden Vereinbarung (i.F.: Sideletter) regelten die Parteien Grundlagen zum Prozedere bei der zukünftigen Festsetzung der Margen (Anlage ASt 6). Infolge Unstimmigkeiten bei der Margenneufestsetzung im Jahr 2019 erhob der Kläger im November 2019 Klage (Az. ...) vor dem Landgericht Frankfurt am Main. In diesem Verfahren wurde am 9.11.2021 ein Vergleich geschlossen (Anlage ASt 2). Auf Antrag des Klägers untersagte das Landgericht Frankfurt am Main zudem mit rechtskräftigem Urteil vom Juni 2021 (Az. ...) der Beklagten den Direktverkauf von Neufahrzeugen an die B GmbH im Rahmen des von der Beklagten neu aufgelegten Fahrzeug-Abo-Modells XY Subscribe. Seit Sommer 2022 bestand Austausch zwischen den Parteien über ein von der Beklagten intendiertes neues Vergütungssystem im Zusammenhang mit der von der britischen Muttergesellschaft vorgegebenen Einführung der sog. Re-Imagine-Strategie. Nachdem es nicht zu einer Einigung gekommen war, kündigte die Beklagte am 10.11.2022 gegenüber sämtlichen Vertragshändlern die HV 16 zum 10.11.2024. Zugleich übersandte sie einen neuen Händlervertrag 2023 (HV 23, Anlage ASt 27) mit dem Zusatz, ihr Angebote zum Abschluss dieser neuen Verträge bis zum 31.1.2023 zuzuleiten. Sie kündigte an, Angebote der Händler, die ihr nach dem 31.1.2023 zugehen, nicht mehr zu akzeptieren. Mit dem Eilverfahren will der Kläger der Beklagten verbieten lassen, durch diese Vorgehensweise vor Ablauf der HV 16 (10.11.2024) ein parallel dazu bestehendes abweichendes Vertriebs-und Margensystem für diejenigen Händler, die ihrer Offerte folgen, zu etablieren. Der HV 23 soll am 1.7.2023 in Kraft treten. Er sieht eine Grundmarge i.H.v. 4 % vor sowie eine variable Marge in Höhe von 4% zzgl. 1%-Punkt CI-Marge. Im Übrigen werden die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO in Bezug genommen. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und zur Begründung wie folgt ausgeführt: Für die geltend gemachten kartellrechtlichen Unterlassungsansprüche nach § 33 Abs. 4 Nr. 1 GWB sei der Kläger nicht prozessführungsbefugt. Der Kläger sei zwar ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, dem eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen angehöre. Es fehle aber Vortrag, dass der Kläger nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung im Stande sei, seine satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen. Zur Geltendmachung des auf § 280 BGB gestützten Unterlassungsanspruchs sei der Kläger dagegen antragsbefugt gemäß § 2 Ziff. 1.4 seiner Satzung sowie des Beschlusses der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 20.12.2022. Insbesondere habe bei dieser Sitzung Beschlussfähigkeit der Versammlung bestanden. Dieser Anspruch sei der Sache nach jedoch nicht begründet. Durch den gerichtlichen Vergleich vom 09.11.2021 sei zwar ein Schuldverhältnis zwischen den Parteien begründet worden. Es liege aber keine schuldhafte Pflichtverletzung vor. Das Angebot und der Abschluss der HV 23 mit vom Vergleich abweichenden Vergütungsregelungen sei nicht pflichtwidrig. Dem Vergleich sei keine Verpflichtung zu entnehmen, keine unterschiedlichen und parallel geltenden Vergütungssysteme anzubieten und vertraglich zu implementieren, solange auch nur ein HV 16 noch Bestand habe. Im Vergleich sei kein Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung der HV 16 enthalten. Dem Vergleich könne zwar entnommen werden, dass die Vergleichsparteien ein längerfristiges Vergütungssystem implementieren wollten. Aus seinen Regelungen folge jedoch nicht, dass es der Beklagten verwehrt sei, während der Laufzeit der HV 16 ihren Vertragshändlern einen neuen Vertrag anzubieten und abzuschließen, der ein davon abweichendes Vergütungssysteme enthalte. Ein solches Verhalten sei vielmehr Ausfluss der Vertragsautonomie. Die Parteien hätten in Ziff. 12 Abs. 2 des Vergleiches auch bereits notwendige Veränderungen der Vereinbarungen aufgrund der „Re-Imagine-Strategie“ in Betracht gezogen. Dass die dort genannten Gespräche zu keiner Lösung geführt hätten, habe zur Kündigung der HV 16 geführt. Das Angebot des Abschlusses neuer Händlerverträge mit der gleichzeitigen Ankündigung, andernfalls als Händler aus dem Händlervertriebsnetz nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist auszuscheiden, enthalte auch keine unzulässige Ausübung von Druck. Den Vertragshändlern stehe es frei, ihren Händlervertrag bis zum Vertragsende fortzuführen oder den neuen Händlervertrag mit neuen Konditionen abzuschließen. Es liege auch keine Verletzung von Ziff. IV letzter Satz des Sideletters vor. Dort habe sich die Beklagte verpflichtet, keine ordentliche Kündigung auszusprechen, um für den Händler vor Ablauf der Bestandsschutzzeiträume kostenpflichtige Änderungen gemäß eines zukünftigen CI-Handbuchs durchzusetzen. Eine solche kausale Absicht sei hier nicht feststellbar. Es liege auch kein Verstoß gegen das mit Urteil des Landgerichts (Az. ...) ausgesprochene Verbot vor, Neufahrzeuge der Marken X und Y an die B GmbH zum Einsatz im Leasing zu verkaufen. Die Frage des Direktvertriebs unter anderen rechtlichen Vertragsbedingungen als unter den Händlerverträgen 2016 sei nicht Gegenstand des Verbots. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen § 86 a HGB vor. Das Angebot zum Abschluss neuer Händlerverträge sei an alle Händler gegangen. Ansatzpunkte für einen Missbrauch ergäben sich nicht aus den neuen Vertragsbedingungen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, die er wie folgt begründet: Zu Unrecht habe das Landgericht festgestellt, dass die sich aus dem Sideletter zum HV 16 ergebenden Bestandsschutzzeiten uneingeschränkt in den HV 23 übernommen worden seien. Dies habe zwar Herr A in seiner eidesstattlichen Versicherung so ausgedrückt. Seine Angaben seien jedoch irreführend und falsch. Entgegen den Behauptungen von Herrn A seien die Investitionen der Händler auch nicht durch die CI-Marge bereits amortisiert. Die Beklagte habe den Vertragshändlern unzulässig mit der Einstellung der Fahrzeugbelieferung gedroht, wenn diese nicht den neuen Händlervertrag unterzeichneten. Materiell folge der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus dem Verstoß gegen den Vergleich, die vertraglichen Treuepflichten aus dem HV 16 und dem Verstoß gegen den Sideletter zum HV 16. Die Parteien hätten ausdrücklich die einseitige Implementierung eines neuen Vergütungssystems unabhängig von der Geltung der HV 16 ausgeschlossen. Dies ergebe sich u.a. aus Ziff. 12 des Vergleichs. Aus Ziff. 12 folge auch, dass die Beklagte während der Geltung der Gesamtheit der HV 16 kein abweichendes Regelungssystem anbieten dürfe. Nur diese Auslegung stehe in Übereinstimmung mit dem Sinn und Zweck des Vergleiches, der eine verlässliche und planbare Vergütungssystemgrundlage schaffen sollte. Einzelne Vertragshändler sollten gerade nicht im Verhältnis zu anderen durch die Einführung paralleler Vergütungssysteme in ihrer Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt werden. Der Vergleich habe der Ausräumung von Meinungsverschiedenheiten über die Kompetenzen und Zuständigkeiten der Parteien gedient; der Kläger sollte als Interessenvertreter eindeutig anerkannt werden. Einseitige Änderungen der Beklagten sollten ausgeschlossen sein. Zumindest hätten die Parteien zuvor konstruktive Gespräche führen müssen. Auch dies folge aus Ziff. 12 des Vergleiches. Die Beklagte habe sich tatsächlich aber konstruktiver Gespräche verweigert. Die Beklagte habe zudem nachhaltig ihre vertraglichen Treuepflichten gem. § 86 a HGB verletzt. Mit dem Abschluss der HV 23 verletze sie im Hinblick auf die Preis- und Konditionsdifferenzen, das neue nahezu unbeschränkte Direktvertriebsrecht und den Ausschluss der Berücksichtigung von Vertragsangeboten nach dem 31.1.2023 die ihr obliegende Gleichbehandlungspflicht. Die Beklagte gewähre den Vertragshändlern, die den neuen Händlervertrag abgeschlossen haben, eine Reihe von Unterstützungsleistungen zur Steigerung des Absatzes und weitere monetäre Vorteile. So gebe es für die neuen Vertragshändler Prämienprogramme für bestimmte Neu- und Vorführwagen, Sonderleasingrabatte, Sonderfinanzierungskonditionen sowie Marketing- und Kommunikationskampagnen. Die bei Erreichen bestimmter Umsatzkennzahlen von der ausführenden Bank gezahlten Boni sollten künftig nur noch Händler mit dem HV 2023 erhalten. Die Standkosten für bestellte Lagerwagen würde die Beklagte nur noch für Händler mit dem HV 23 übernehmen. Schließlich dürften Händler mit dem HV 16 nicht mehr am Marketingkooperationsprogramm teilnehmen. Den Händlern mit dem HV 16 werde auch kein Customer Service gewährt sowie kein P & A Bonus. Es gebe keinen sachlich gerechtfertigten Grund, warum ein Händler, der die erforderlichen Kennzahlen erfülle, nur deswegen nicht in den Genuss eines Bonus komme, weil er nicht den neuen Händlervertrag unterschreibe. Das von der Beklagten angeführte Interesse, ihr Absatzsystem so zu gestalten, wie es für sie wirtschaftlich sinnvoll und richtig erscheine, rechtfertige diese Ungleichbehandlung nicht. Ihrem Interesse stünden gewichtige Interessen der Vertragshändler entgegen. Im abgeschlossenen Vergleich der Parteien sei vorausgesetzt worden, dass die wirtschaftliche Betätigung der Vertragshändler ein verlässliches und planbares Vergütungssystem voraussetze. Zudem würde das Interesse der Händler an einer gemeinsamen Interessenvertretung auch hinsichtlich der Vergütung durch den neuen Händlervertrag ausgehöhlt. Dieses Interesse überwiege auch deutlich das Interesse der Beklagten an der Umsetzung der neuen „Re-Imagine-Strategie“. Mit dem neuen Händlervertrag wolle die Beklagte allein den Ablauf der Kündigungsfrist für die ordentlichen Kündigungen zum 10.11.2024 auf den 01.07.2023 vorverlegen. Eine diskriminierende Ungleichbehandlung folge auch aus dem Umstand, dass die HV 23 ein nahezu unbeschränktes Direktvertriebsrecht vorsehen würden. Die nach der Rechtsprechung des BGH in diesen Fällen erforderliche Ausgleichszahlung enthalte nur der neue Händlervertrag in Art. 4 Abs. 7, nicht aber der alte. Diese Ungleichbehandlung werde auch nicht dadurch beseitigt, dass die Beklagte bis zum Ablauf der HV 16 von diesem Vertriebsrecht keinen Gebrauch machen wolle. Schließlich habe die Beklagte unzulässigen Druck auf die Vertragshändler ausgeübt, soweit sie Angebote zum Abschluss des HV 23 nur bis zum 31.01.2023 angenommen hat. Unzulässiger Druck werde auch durch die Androhung der Rechtsfolge der Kündigung zum 10.11.2024 aufgebaut. Die Kündigung der HV 16 zum 10.11.2024 sei zudem sittenwidrig. Sie erfolge allein zur Durchsetzung von vermeintlich erforderlichen Vertragsanpassungen. Die Vertragshändler könnten nicht bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist ohne Hinnahme sachlich nicht gerechtfertigter Nachteile tätig bleiben. Die Beklagte verstoße auch gegen Ziff. IV des Sideletters zum HV 16, mit welcher sie sich verpflichtete, keine ordentliche Kündigung zu dem Zweck auszusprechen, um für die Händler vor Ablauf der Bestandsschutzzeiträume kostenpflichtige Änderungen gemäß eines zukünftigen CI- Handbuchs durchzusetzen. Tatsächlich werde mit der Etablierung der HV 23 ein zukünftiges CI-Handbuch unter Ausschluss der bisher geltenden Bestands- und Investitionsschutzabkommen durchgesetzt. Zu Unrecht habe das Landgericht schließlich die Prozessstandschaft des Klägers für kartellrechtliche Ansprüche verneint. Für ihn, den Kläger, streite nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bereits eine widerlegliche Vermutung der ordnungsgemäßen Interessenverfolgung und der hinreichenden personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung. Die Beklagte habe die Vermutung auch nicht widerlegt. Jedenfalls folge aus § 6 Nr. 1 seiner Satzung seine hinreichende Ausstattung mit sachkundigem und sacherfahrenen Personal. Er, der Kläger, sei auch hinreichend sachlich ausgestattet sowie finanziell. Auf die Bedenken zur Prozessstandschaft habe das Landgericht jedenfalls hinweisen müssen. Die Beklagte habe relative Marktmacht im Sinne § 20 GWB. Diese Marktmacht missbrauche sie. Bei der Bewertung der gegenläufigen Interessen sei die starke Abhängigkeit der Vertragshändler von der Beklagten zu berücksichtigen. Es liege eine unzulässige Ungleichbehandlung im Form einer unzulässigen Preis- und Konditionendifferenzierung, des unzulässigen Direktvertriebs ohne Ausgleichsanspruch sowie ein unzulässiger Ausschluss von Vertragshändlern, die erst nach dem 31.1.2023 ein Angebot zur Fortsetzung der Zusammenarbeit unterbreiten wollten, vor. In der unzulässigen Ungleichbehandlung und der unzulässigen Ausübung von Druck liege zugleich eine kartellrechtswidrige unbillige Behinderung im Sinne von §§ 20 Abs. 1, 19 Nr. 1 Alt. 1 GWB. Die Unbilligkeit ergebe sich bereits aus dem deutlich überwiegenden Interesse der Vertragshändler an der ungestörten Fortführung der HV 16. Schließlich stünde ihm, dem Kläger, ein Unterlassungsanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung § 1004 BGB zu. Der Verfügungsgrund folge daraus, dass die für die Händler geltende Frist zur Annahme des neuen Vertrages am 31.01.2023 abgelaufen sei und nunmehr die Beklagte es in der Hand habe, diese Verträge ihrerseits gegenzuzeichnen. Der Kläger hatte zunächst beantragt, das am 17.1.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main zum Aktenzeichen 3-06 O 43/22 abzuändern und es der Antragsgegnerin bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern Herrn C und Herrn D, zu untersagen, 1. den aktuellen und künftigen X- und Y-Vertragshändlern neue Vergütungsregelungen anzubieten, die inhaltlich im Widerspruch zu den Regelungen des vom Landgericht Frankfurt a. M. beschlossenen Vergleichs (Az. ...) stehen, und vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfristen aus den bestehenden X- und Y-Händlerverträgen 2016 bzw. solange die Antragsgegnerin noch mit einem oder mehreren Vertragshändlern auf der Basis der X- und/oder Y-Händlerverträge 2016 zusammenarbeitet, in Kraft treten; 2. die aktuellen und künftigen X- und Y-Vertragshändler zur Abgabe entsprechender Willenserklärungen zum Abschluss entsprechender Vereinbarungen aufzufordern, die inhaltlich im Widerspruch zu den Regelungen des vom Landgericht Frankfurt a. M. beschlossenen Vergleichs (Az. ...) stehen und vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfristen aus den bestehenden X und Y-Händlerverträgen 2016 bzw. solange die Antragsgegnerin noch mit einem oder mehreren Vertragshändlern auf der Basis der X- und/oder Y-Händlerverträge 2016 zusammenarbeitet, in Kraft treten; 3. mit den aktuellen und künftigen X- und Y-Vertragshändlern entsprechende Vereinbarungen zu schließen und/oder durchzuführen, die inhaltlich im Widerspruch zu den Regelungen des vor dem Landgericht Frankfurt a. M. protokollierten Vergleichs (Az. ...) stehen und vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfristen aus den bestehenden X- und Y-Händlerverträgen 2016 bzw. solange die Antragsgegnerin noch mit einem oder mehreren Vertragshändlern auf der Basis der X- und/oder Y-Händlerverträge 2016 zusammenarbeitet, in Kraft treten; 4. den aktuellen X- und Y-Vertragshändlern zum Zwecke des Abschlusses der X- und Y-Händlerverträge 2023 die vorzeitige Aufhebung der bestehenden X- und Y-Händlerverträge 2016 vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfristen anzubieten; 5. die aktuellen X- und Y-Vertragshändler zum Zwecke des Abschlusses der X- und Y-Händlerverträge 2023 zur Abgabe entsprechender Willenserklärungen zum Abschluss entsprechender Vereinbarungen zur vorzeitigen Aufhebung der bestehenden X- und Y-Händlerverträge 2016 vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfristen aufzufordern; 6. mit den aktuellen X- und Y-Vertragshändlern zum Zwecke des Abschlusses der X- und Y-Händlerverträge 2023 entsprechende Vereinbarungen zur vorzeitigen Aufhebung der bestehenden X- und Y-Händlerverträge 2016 vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfristen zu schließen und/oder durchzuführen. Nach Hinweis des Senats vom 15.05.2023 beantragt er nunmehr, das am 17. Januar 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main zum Aktenzeichen 3-06 O 43/22 abzuändern und es der Antragsgegnerin bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern Herrn C und Herrn D, zu untersagen, 1. vor Ablauf der Kündigungsfrist für die Händlerverträge 2016 am 10.11.2024 a) gegenüber den in der Anlage ASt 41 aufgeführten Mitgliedern des Antragstellers, die am heutigen Tag mit der Verfügungsbeklagten über einen Händlervertrag verbunden sind, ein Vergütungssystem zur Anwendung zu bringen, das -für Fahrzeuge der Marken X und Y eine geringere Grundmarge als 10%-Punkte, -für Fahrzeuge der Marke Y eine geringere variable Marge als 8,5 %-Punkte und/oder -für Fahrzeuge der Marke X eine geringere variable Marge als 9,5 %-Punkte vorsieht; b) mit den in der Anlage ASt 41 aufgeführten Mitgliedern des Antragstellers, die am heutigen Tag mit der Verfügungsbeklagten über einen Händlervertrag verbunden sind, zum Zwecke des Abschlusses und/oder Durchführung der X- und Y-Händlerverträge 2023 Vereinbarungen zur vorzeitigen Aufhebung der bestehenden X- und Y-Händlerverträge 2016 zu schließen und/oder durchzuführen; 2. gegenüber den aktuellen X- und Land Y Vertragshändlern in Deutschland unterschiedliche Vergütungssysteme zur Anwendung zu bringen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Zum Tatsächlichen führt sie aus, dass zwischenzeitlich die ganz überwiegende Zahl der Händler (77 Y und 54 X Händlerverträge) fristgerecht ein Angebot auf Abschluss des HV 23 abgegeben hätten. Infolge der Bestandsschutzzusicherungen im Rahmen der bis zum 10.10.2024 befristeten X Händlerverträge 2023 sowie der fortgeltenden Regelungen des Sideletters bei den HV 16 komme es auf die vom Kläger gerügte Frage des Entfallens des Bestandsschutzes allein bei Y Händlern an, die den HV 23 abgeschlossen haben. Maßgeblich sei dabei jedoch, dass Ziff. IV des Sideletters eine individualvertragliche Regelung sei, die jederzeit zwischen dem jeweiligen Händler und der Beklagten abgeändert bzw. aufgehoben werden könne. Es sei nicht vereinbart worden, dass der Kläger einer solchen individuellen Vereinbarung zustimmen müsste. Sie habe keinen Belieferungsstopp gegenüber den Händlern, die den HV 23 nicht unterzeichnen, angedroht, sondern allein darauf hingewiesen worden, dass die in Land1 sitzende Muttergesellschaft europaweit eine Umsetzung der Re-Imagine-Strategie forciere und in diesem Zusammenhang Konsequenzen für in Deutschland ansässige Händler - in Form von Quotierungen - nicht ausgeschlossen werden könnten. Auf die Entscheidung der Muttergesellschaft habe sie, die Beklagte, keinen Einfluss. Die Händler stünden im gesamten EWR-Gebiet im Wettbewerb zueinander. Es sei ein Gebot der Fairness gewesen, auf dieses worst-case-Szenario hinzuweisen. Die Ausübung des ordentlichen Kündigungsrechtes sei weder vertragswidrig, treuwidrig noch kartellrechtswidrig. Dies gelte auch für die Änderungskündigung. Der Kläger müsse Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit der parallelen Abwicklung von unterschiedlichen Händlerverträgen im Zeitraum vom 01.07.23 bis 10.11.24 ergeben können, von denen der grundsätzlichen Zulässigkeit der Einführung des geänderten Vertrages 2023 trennen. Es entspreche der Vertragsfreiheit, einen neuen Vertrag unter Aufhebung des alten Vertrags vor Ablauf des ordentlichen Kündigungsdatums beginnen zu lassen. Es sei auch nicht unüblich, dass es während einer Übergangsphase zu einem Nebeneinander von Alt- und Neuverträgen komme. Der Vergleich aus dem Jahre 2021 stehe der Einführung der HV 23 nicht entgegen. Auslöser des Vergleiches sei allein ein Streit über die Auslegung des Wortes „Abstimmung“ in Ziff. II. 2 im Sideletter zum HV 16 gewesen. Die im Vergleich getroffenen Regelungen sollten explizit nur für die Geltungsdauer der HV 16 relevant sein. Der Vergleich schließe eine ordentliche Kündigung der Händlerverträge auch weder aus noch begrenze er diese zeitlich. Ziff. 12 des Vergleichs regele lediglich, dass die Regelungen des Vergleichs (nur) gegenüber den Händlern gelten, mit welchen (noch) ein HV 16 bestehe. Der Vergleich enthalte auch keine Regelung zu einer Mindestvertragslaufzeit der HV 16. Dies folge schon allein auf Ziff. 12 Abs. 2. Mögliche Änderungen des Vergütungssystems seien beiden Parteien bewusst gewesen. Da an keiner Stelle das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen worden sei, stehe der Vergleich auch nicht dem parallelen Nebeneinander von Händlerverträgen 2016 und 2023 entgegen. Mithin seien unterschiedliche Margensysteme hinzunehmen. Sie, die Beklagte, habe auch nicht die Pflicht zur Führung konstruktiver Gespräche verletzt. Im Juli 2022 seien drei Gespräche über die mögliche Einführung der neuen Strategie geführt worden. Nach dem Scheitern der Gespräche sei ihr, der Beklagten, nichts Anderes übriggeblieben, als die Verträge ordentlich zu kündigen. Es fehle auch an einer diskriminierenden Ungleichbehandlung. § 86 a HGB beinhalte keine allgemeine Gleichbehandlungspflicht. Eine solche existiere nicht einmal im Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 GWB. Sie, die Beklagte, übe gegenüber ihren Vertragshändlern keine relative Marktmacht aus. Im Übrigen werde in § 20 GWB keine schrankenlose Gleichbehandlungspflicht statuiert. Es liege auch keine Ungleichbehandlung vor, da sie, die Beklagte, die neuen Händlerverträge ausnahmslos jedem einzelnen Händler angeboten habe. In dem Umstand, dass die HV 23 nicht mit denen 2016 identisch seien, liege keine Ungleichbehandlung, da jedem Händler der Abschluss des neuen Vertrages angeboten worden sei. Hinsichtlich des Vorwurfs der Verwendung unterschiedlich hoher Margen sei es nicht so, dass die Händler, die keine neuen Verträge abgeschlossen hätten, für diese Entscheidung „bestraft“ würden. Der für die Händler mit dem HV 23 vorgesehene Wettbewerbsausgleich diene nicht dazu, die Händler mit den HV 23 im Endeffekt besser zu stellen als Händler mit dem HV 16, sondern Nachteile auszugleichen. Selbst wenn es zu einer Besserstellung käme, wäre diese nicht sachlich ungerechtfertigt, sondern würde auf dem Umstand des Abschlusses der neuen Verträge beruhen, die allen angeboten worden seien. Darüber hinaus handele es sich um eine freiwillige Verkaufsunterstützungsleistung ihrerseits. Hinsichtlich der Bank-Boni handele es sich um eigene Zuwendungen der Bank. Das Zentrallagerkonzept sei Bestandteil des neuen Händlervertrages und keine freiwillige Verkaufshilfe. Der Bereich Marketingkooperation diene der Herstellung der Chancengleichheit für die Händler, die die Verträge 2023 akzeptierten. Dies gelte auch für das Bonusprogramm Customer Service. Bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen verkenne der Kläger, dass es einem Unternehmen grundsätzlich freistehe, sein Bezugs-Absatzsystem nach eigenem Ermessen so zu gestalten, wie es dies für richtig und wirtschaftlich sinnvoll halte. Hinsichtlich der HV 16 halte sie sich uneingeschränkt an die dortigen Margen. Die Händler hätten damit eine klare und verlässliche Planungsgrundlage. Durch die zweijährige Kündigungsfrist sei den Händlern, die den HV 23 nicht akzeptierten, eine ausreichende Umstellungsfrist eingeräumt worden. Die unterschiedlichen Regelungen zum Recht der Beklagten auf Direktvertrieb beinhalteten ebenfalls keine unzulässige Ungleichbehandlung. Während der Übergangszeit werde sie, die Beklagte, ihre Pflichten sowohl aus den HV 16 als auch den HV 23 beachten. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen Ziff. IV des Sideletters vor. Es seien keine neuen CI-Standards eingeführt worden. Grund für die Kündigung der Händlerverträge sei die Einführung der neuen „Re-Imagine-Strategie“ gewesen, nicht aber neue CI-Standards. Kartellrechtliche Ansprüche stünden dem Kläger nicht zu. Die nunmehrigen Ausführungen zur kartellrechtlichen Prozessstandschaft des Klägers seien verspätet und würden bestritten. Es fehle zudem an der unternehmensbedingten Abhängigkeit der einzelnen Vertragshändler, die nicht abstrakt-generell, sondern nur konkret-individuell festgestellt werden könne. Schließlich liege kein missbräuchliche Verhalten vor. §§ 19, 20 GWB verbiete nur einseitige Verhaltensweisen marktmächtiger Unternehmen, nicht aber Ungleichbehandlungen, die sich durch das einverständliche Verhalten anderer Marktteilnehmer ergeben. Schließlich seien die Verfügungsanträge unzulässig, da der Kläger als Prozessstandschafter nicht dargelegt habe, welche Rechte er überhaupt geltend mache. Es stelle sich insbesondere die Frage, wessen Interessen der Kläger heute noch vertrete, da nur wenige Händler die neuen Händlerverträge nicht unterzeichnet hätten. Sollte er nur die Interessen diese Händler vertreten, würde er nicht die Interessen der Mehrheit seiner Mitglieder vertreten, sondern die der Minderheit. Sollte er dagegen die Interessen der Mehrheit, die den Vertrag unterzeichnet haben, vertreten, wäre es widersprüchlich, die Durchführung der neuen Händlerverträge untersagen zu lassen. Mit Protokollerklärung in der mündlichen Verhandlung sicherte die Beklagte zu, von ihrem Direktvertriebsrecht bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist keinen Gebrauch zu machen. II. Die form- und fristgerecht eingereichte und begründete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger stehen weder Unterlassungsansprüche gem. seinen Anträgen zu 1 a und b noch gem. seinem Antrag zu 2 zu. Anträge zu 1 a und b: Gegen die nunmehr gestellten Anträge zu 1 bestehen keine Zulässigkeitsbedenken mehr (unter A.); sie haben aber in der Sache keinen Erfolg (unter B.). A. Der Kläger ist sowohl zur Geltendmachung vertraglicher als auch kartellrechtliche Ansprüche für seine Mitglieder prozessführungsbefugt (unter 1.). Die Anträge sind nunmehr auch hinreichend bestimmt (unter 2.). 1. Der Kläger kann als gewillkürter Prozessstandschafter die Interessen seiner Mitglieder geltend machen (unter a). Dies bezieht sich auch auf die streitgegenständlichen kartellrechtlichen Ansprüche (unter b). a. Der Kläger kann als gewillkürter Prozessstandschafter die Interessen seiner Mitglieder hinsichtlich der vertraglichen Anspruchsgrundlagen im Klagewege wahrnehmen, da die satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine entsprechende Ermächtigung vorliegen (unter aa.), er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Prozessführung hat (unter bb.) und das tatsächliche Verhalten seiner Mitglieder hinsichtlich des Angebots der HV 23 nicht im Widerspruch zu seinem prozessualen Verhalten steht (unter cc.). aa. Der Kläger ist gemäß § 2 Ziff. 1.4 seiner Satzung berechtigt, die Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen. Der gem. § 2 Ziff. 1.4 S. 2 i.V.m. § 5 Nr. 3 lit. i der Satzung erforderliche Entscheid der Mitgliederversammlung für das Ergreifen rechtlicher Schritte liegt vor. Gemäß Protokoll der Mitgliederversammlung vom 21.9.2022, Top 7, wurde der Kläger ermächtigt, notfalls im Wege der einstweiligen Verfügung eine Unterlassungsverpflichtung zu erwirken, dass nicht zwei Vergütungssysteme parallel geführt werden (Anlage ASt 29). Die Mitgliederversammlung hat mit Beschluss vom 20.12.2022, Top 4, zudem ausdrücklich den hiesigen eingereichten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 20.11.2022 genehmigt (Anlage ASt 28). Soweit die Beklagte die Wirksamkeit des Beschlusses vom 20.12.2022 infrage stellt, da lediglich acht Mitglieder anwesend gewesen seien, überzeugt dies nicht. Zum einen werden namentlich bereits neun Teilnehmer erwähnt. Zum anderen befindet sich unter der Rubrik „weitere Teilnehmer“ der Verweis auf „Mitglieder laut Teilnehmerliste“, der 59 Teilnehmer zu entnehmen sind (Bl. 130f). Dies wird auch durch die eidesstattliche Versicherung von Herrn E untermauert (ASt 32, Bl. 130). Demnach waren 88,9% der Unternehmen vertreten. Soweit der Kläger anfänglich seine Anträge umfassend und damit auch für Nichtmitglieder gestellt hatte, hat er den vom Senat im Hinweis vom 15.05.2043 geäußerten Bedenken durch geänderte Antragstellung und Reduzierung auf seine Mitglieder Rechnung getragen. bb. Der Kläger kann sich auf ein eigenes schutzwürdiges Interesse berufen. Ein solches kann auch durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werden (Hübsch in: BeckOK, § 51 Rn. 50), prozesswirtschaftliche Gründe genügen dagegen nicht. Angesichts der relativen Marktmacht der Beklagten (s.u. unter B.2.b.aa.(1)) besteht hier ein wirtschaftliches Interesse des Klägers, gebündelt die Interessen der Händler gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Der hier streitgegenständliche Vergleichsabschluss zeigt, dass die Händler ein Interesse daran haben, unter vergleichbaren Bedingungen als Verhandlungspartner „auf Augenhöhe“ gegenüber der Beklagten aufzutreten. Dies genügt für die Annahme eines schutzwürdigen Eigeninteresses zur Prozessführung. cc. Das tatsächliche Verhalten der Mitglieder des Klägers, die nunmehr ganz überwiegend die neuen Vertragsangebote an die Beklagte gesandt und damit - jedenfalls formal - ein Interesse an der Durchführung der HV 23 haben, stellt das geltend gemachte prozessuale Begehren auch nicht in Frage. Soweit grundsätzlich die Ermächtigung des Prozessstandschafters während eines Prozesses widerrufen werden kann (Hübsch in: BeckOK ZPO, § 51 Rn. 48), bedürfte der dafür notwendige actus contrarius zur erteilten Ermächtigung ebenfalls eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Ein solcher Beschluss liegt nicht vor. Der Kläger hat vielmehr unwidersprochen vorgetragen, dass die Mitglieder noch bei einer Befragung im März 2023 weit mehrheitlich für die weitere Durchführung des hiesigen Rechtsstreits gestimmt haben. Dieses Verhalten der Mitglieder ist auch nicht in sich widersprüchlich. Sie versuchen mit dem hiesigen Prozess gegenwärtige Rechtspositionen zu verteidigen; der Abschluss der neuen Verträge wirkt sich insoweit als Absicherung für den Fall aus, dass der Kläger mit der hier vertretenen Rechtsansicht nicht durchdringt. Insoweit beruhte die individuelle Unterzeichnung der HV 23 - den insoweit unwidersprochenen Angaben des Klägers nach - nicht auf einer anderen Einschätzung der Sach- und Rechtslage, sondern auf einer an wirtschaftlichen Interessen orientierten pragmatischen individuellen Entscheidung. b. Der Kläger kann sich auch gem. § 33 Abs. 4 Nr. 1 GWB auf kartellrechtliche Ansprüche als Prozessstandschafter berufen. Demnach kann ein Anspruch nach § 33 Abs. 1 GWB auch von einem rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen geltend gemacht werden, wenn diesem eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen angehört und der Verband nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung im Stande ist, die satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen. Der geforderte Zweck zur Förderung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Interessen ergibt sich vorliegend aus § 2 Nr. 1.4 der Satzung des Klägers. Der Kläger verfügt auch über eine erhebliche Anzahl an Mitgliedern. Dies ist anzunehmen, wenn der Verband aufgrund der Zahl seiner Mitglieder für sich beanspruchen kann, für die Tätigkeit der betroffenen Unternehmen repräsentativ zu sein. Vorliegend hat der Kläger vorgetragen, über 78 Mitglieder zu verfügen und dies mit einer eidesstattlichen Versicherung von Herrn F, ASt 34, Bl. 246, untermauert. Auch wenn man auf den Einwand der Beklagten hin 13 Mitglieder im Rahmen des hiesigen Rechtsstreits nicht berücksichtigen wollte, da sie keine Händler- sondern nur Werkstattverträge unterhalten, würde der Kläger angesichts der von der Beklagten angegebenen Gesamtzahl von 87 Händlern mit 65 Mitgliedern für sich beanspruchen können, für die Tätigkeit der Händler repräsentativ zu sein. Der Kläger verfügt auf Basis seiner nunmehrigen Ausführungen auch über die personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung, die eine Wahrnehmung der satzungsmäßigen Aufgaben ermöglicht. Nachdem das Landgericht - ohne vorausgegangenen Hinweis - diese Voraussetzung verneint hatte, hat der Kläger in der Berufungsbegründung hierzu näher vorgetragen. Diese Ausführungen sind gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht als verspätet zurückzuweisen. Die Angaben zum Vorhandensein der erforderlichen Räumlichkeiten und sachlichen Arbeitsmittel sowie der personellen Zusammensetzung und finanziellen Ausstattung (Ende Dezember rund 250.000 €) genügen den Anforderungen nach § 33 Abs. 4 GWB. Soweit die Beklagte die Ausführungen mit Nichtwissen bestreitet, hat der Kläger die Angaben durch die eidesstattliche Versicherung von Herrn F hinreichend glaubhaft gemacht. 2. Die Anträge sind nunmehr auch hinreichend bestimmt. Die neugefassten Anträge zu 1 a und b tragen den im Hinweis vom 15.5.2023 geäußerten Bedenken des Senats hinsichtlich der fehlender Bestimmtheit des Bezugs auf Regelungen, die „inhaltlich im Widerspruch zu den Regelungen des vom Landgericht am Main geschlossenen Vergleichs stehen“, Rechnung. Der in Antrag zu 1 enthaltene Hinweis auf die Mitgliederliste ASt 41 und die Konkretisierung auf Mitglieder, mit denen HV 16 bestehen, verdeutlicht nunmehr auch, wem gegenüber das umrissene Verhalten unterlassen werden soll. Soweit die Mitgliederliste nach Angaben der Beklagten nicht nur Händler, sondern auch Werkstattbetriebe umfasst, ist der Beklagten ihren eigenen Ausführungen nach eine entsprechende Zuordnung und damit Bestimmung selbst möglich. 3. Die Bezugnahme in den Anträgen zu 1 a und b auf ein „Durchführen“ bzw. „zur Anwendung bringen“ geht über die erstinstanzlich geltend gemachten Handlungsformen hinaus. Die damit verbundene Klageänderung ist jedoch gemäß § 533 ZPO sachdienlich. Die Sachverhaltsbasis bleibt identisch; die angegriffenen Handlungsformen des Durchführens und zur Anwendungbringens resultieren aus dem Zeitablauf. Die Frist für das „Anbieten“ bzw. „Auffordern“ zur Abgabe von Angeboten sind zwischenzeitlich abgelaufen. B. Die Anträge zu 1 a und b sind der Sache nach nicht begründet: 1. Verfügungsgrund: Den Anträgen zu 1 a und b fehlt es nicht grundsätzlich am Verfügungsgrund. Die Durchführung der neuen Verträge bzw. das „zur Anwendung bringen“ stehen nach Unterzeichnung ab dem 1.7.2023 unmittelbar bevor, sodass eine Erstbegehungsgefahr begründet ist. Die Beklagte hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass sie die geschlossenen Verträge auch durchführen möchte. 2. Verfügungsanspruch: Dem Kläger stehen weder vertragliche (unter a.) noch gesetzliche (unter b.) Ansprüche auf Unterlassen gem. Antrag zu 1 a und b zu. Der Kläger wendet sich mit den beiden nunmehr in lit. a und b untergliederten Ansprüchen gegen eine parallele Anwendung der HV 16 und HV 23 im Zeitraum vom 1.7.23 bis 10.11.2024. Antrag zu 1 a richtet sich dabei ausschließlich gegen die gleichzeitige Gewährung unterschiedlicher Margenhöhen; Antrag zu 1 b erfasst den Abschluss von vorzeitigen Aufhebungsverträgen der HV 16 zum Zweck des Abschlusses und/oder der Durchführung der neuen HV 23. Der Kläger kann weder verlangen, dass die Beklagte die Gewährung unterschiedlicher Margen noch grundsätzlich den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen zum Zweck des Abschlusses der neuen HV 23 unterlässt. Soweit mit den Anträgen auch der im Rahmen der HV 23 mögliche Direktvertrieb der Beklagten angegriffen wird, fehlt es bereits an der Erstbegehungsgefahr. Die Beklagte hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine Protokollerklärung abgegeben, wonach sie bis zum Auslaufen der HV 16 nicht von ihrem Direktvertriebsrecht unter Geltung der HV 23 Gebrauch machen wird. Dies hatte sie zudem durchgehend im Rahmen dieses Rechtsstreits entsprechend schriftsätzlich vorgetragen. Aus den Angaben des Klägers folgt nicht, aus welchen Gründen dennoch damit zu rechnen sein sollte, dass die Beklagte bis zum Auslaufen des HV 16 von dem unter Geltung der neuen HV eingeräumten Direktvertriebsrecht Gebrauch machen wird. Anlass für die Annahme einer Wiederholungsgefahr besteht ebenfalls nicht. Die dem Unterlassungstitel im Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Az. ...) zugrundeliegenden Umstände weichen von dem hier zu beurteilenden allgemeinen Direktvertriebsrecht maßgeblich im Tatsächlichen ab. Der Titel bezieht sich auf den Verkauf von Neufahrzeugen durch die Beklagte an die B GmbH im Rahmen des von ihr aufgelegten Fahrzeug-Abo-Modells XY Subscibe. Soweit im Übrigen auf Basis der eigenen Angaben der Beklagten, die ihren Willen zur Durchführung der neuen Verträge wiederholt ausgedrückt hat, von einer Erstbegehungsgefahr auszugehen ist, sind die Anträge der Sache nach indes unbegründet. a. Dem Kläger stehen keine vertraglichen Ansprüche auf Unterlassen gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu. Insbesondere kann er diese nicht mit Erfolg aus einer Verletzung der Regelungen des Vergleichs vom 09.11.2021 herleiten (unter aa.), den Vereinbarungen im Sideletter zum HV 16 (unter bb.), der Verletzung der vertraglich vereinbarten Verpflichtung zur Führung konstruktiver Gespräche gemäß Ziff. 12 des Vergleiches (unter cc.) oder aber der Verletzung vertraglicher Treuepflicht entsprechend § 86 a HGB (unter dd.). aa. Die Beklagte verstößt weder mit der parallelen Gewährung unterschiedlicher Margenhöhen noch dem Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen zur Einführung des neuen HV 23 gegen Regelungen des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs: Die Beklagte war gemäß Art. 18 Abs. 1 HV 16 berechtigt, die Händlerverträge 16 ordentlich zu kündigen. Die in Art. 18 HV 16 grundsätzlich vorgesehene zweijährige Kündigungsfrist wurde von ihr gewahrt. Dieses ordentliche Kündigungsrecht ist nicht durch den Vergleich vom 09.11.2021 ausgeschlossen worden. Entsprechende explizite Klauseln können dem Vergleich nicht entnommen werden (1). Ein konkludentes Kündigungsverbot lässt sich dem Vergleich ebenfalls nicht entnehmen (2). Die Beklagte war als Folge der Kündigungsmöglichkeit berechtigt, neue Verträge anzubieten; dies umfasst auch den Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen und Neuverträgen noch während der laufenden Kündigungsfrist (unter 3). (1) Gemäß Art 18 Abs. 1 und 2 HV 16 bestand die Möglichkeit zur individuellen Kündigung sowie zur Netzkündigung. Die Möglichkeit der individuellen ordentlichen Kündbarkeit beinhaltet, dass infolge der Ausübung dieser Option am Markt unterschiedliche Regelungen gleichzeitig existieren können. Im Vergleich findet sich keine Klausel, die sich explizit mit der Kündigungsmöglichkeit und deren Ausschluss befasst. (2) Dem Vergleich kann auch nicht konkludent ein Kündigungsverbot entnommen werden. Dies behauptet auch der Kläger nicht konkret. Er trägt zwar im Berufungsverfahren nunmehr vor, dass die Vergütungsregelungen des Vergleiches in Verbindung mit dem HV 16 über die Geltungsdauer des HV 16 hinaus „ein für alle Mal“ maßgeblich sein sollten (Bl. 194); „jegliche Änderung/Ergänzung“ sollte sich an diesen Maßstäben ausrichten. Ein konkludentes Kündigungsverbot für den HV 16 selbst folgt aus diesem Vortrag indes nicht. Die Regelungen des Vergleichs lassen ebenfalls nicht auf ein konkludentes Kündigungsverbot schließen. Insoweit hat das Landgericht zwar zutreffend auf Regelungen des Vergleichs hingewiesen, die darauf schließen lassen, dass mit dem Vergleich eine längerfristige Regelung über die Höhe und Abstimmung der Grundmarge und der variablen Vergütung beabsichtigt war. Dafür sprechen beispielhaft die Formulierungen in Art. 1 des Vergleichs, wonach „auch weiterhin“ zwischen Grundmarge und variabler Marge unterschieden werden soll, die Bezugnahme in Art. 3 des Vergleichs auf „jährliche Anpassungen“ und etwa in Art. 7 des Vergleichs auf Einigungen „bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres“. Die Formulierungen deuten darauf hin, dass bei Abschluss des Vergleiches beidseitig davon ausgegangen worden war, dass die Vergleichsregelungen noch mehrere Jahre die Zusammenarbeit bestimmen. Entsprechend hat auch Herr E ausweislich seiner eidesstattlichen Versicherung den Vergleich als „Zukunftsmodell“ aufgefasst (Anlage ASt 7). Daraus folgt jedoch nicht, dass die Beklagte nicht grundsätzlich zur Kündigung der Händlerverträge 2016 - und damit zur Beseitigung des Bezugspunktes des Vergleiches - berechtigt gewesen wäre. Vielmehr folgt schon aus Ziff. 12 Abs. 2 des Vergleiches, dass im Fall einer fehlenden einvernehmlichen Regelung zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Einführung der „Re-Imagine-Strategie“ nur der Ausweg der ordentlichen Kündigung bleibt. (3) War die Beklagte damit zur ordentlichen Kündigung berechtigt, verstößt auch das Übermitteln von Entwürfen für Angebote auf Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen und neuer HV 23 - während der Geltung der HV 16 anderen Händlern gegenüber - nicht gegen Vergleichsregelungen. Aus dem Gesamtgefüge des Vergleichs folgt zwar, dass die Beklagte bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht einseitig die Konditionen ändern darf. Die einvernehmliche Änderung der Konditionen wird mit dem Vergleich indes nicht ausgeschlossen. Mit der - wie ausgeführt uneingeschränkt bestehenden - Möglichkeit der Kündigung der HV 16 ist die Möglichkeit verbunden, im gegenseitigen Einvernehmen schon während der Kündigungsfrist neue Regelungen in Kraft zu setzen. Der Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen bei gleichzeitigem Abschluss neuer Verträge führt dann zum hier streitgegenständlichen zeitlichen Nebeneinander inhaltlich unterschiedlicher Regelungen. Dies ist durch den Vergleich nicht ausgeschlossen worden. Insbesondere stehen die Regelungen in Ziff. 12 des Vergleichs diesem Nebeneinander nicht entgegen. Gemäß Ziff. 12 Abs. 1 des Vergleiches entfalten seine Regelungen unmittelbare Wirkung, „wenn und solange die Händlerverträge 2016 gelten“. Gegen diese Regelung verstößt der Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen zum Zwecke des Abschlusses neuer Händlerverträge nicht. Die neuen Bestimmungen kommen erst mit Ende des jeweiligen HV 16 zum Tragen. Durch den Abschluss der Aufhebungsvereinbarungen wurde die Geltungsdauer der HV 16 beschränkt. Dem Kläger ist nicht zu folgen, dass die den HV 16 ausgestaltenden Vergleichsregelungen solange gelten sollen, wie auch nur ein einziger Vertragshändler noch über den HV 16 an die Beklagte gebunden ist, so dass ein zeitlich paralleles Auftreten von Händlern, die mit dem HV 16 arbeiten, und denen, die mit HV 23 arbeiten, unzulässig wäre. Entgegen der Auffassung des Klägers kann ein solches Verständnis nicht dem Wortlaut in Ziff. 12 des Vergleichs „wenn und solange die Händlerverträge 2016 gelten“ entnommen werden. Ansatzpunkt dieser Regelung war ersichtlich die Klarstellung, dass der Vergleich die Verträge HV 16 (inklusive des Sideletters) konkretisiert. Entsprechend sollte mit dieser Formulierung der Bezugspunkt des Vergleichs - in Form der HV 16 - definiert werden. Bei der Auslegung ist auch die Entstehungsgeschichte des Vergleichs zu berücksichtigen. Der mit dem Vergleich beendeten Rechtsstreit war anlässlich von Unstimmigkeiten über den Umfang der erforderlichen Abstimmung zwischen den Parteien gemäß den Regelungen des Sideletter zum HV 16 entstanden. Auch insoweit lag ein eindeutiger Bezug zum HV 16 vor. Die vom Kläger vertretene weitreichende Auslegung dahingehend, dass der Vergleich solange gilt, wie auch nur ein Vertrag HV 16 in Kraft ist, wäre dagegen unüblich und hätte aufgrund ihrer umfassenden Wirkung einer deutlichen Formulierung bedurft. Dogmatisch würde sie zudem erheblichen Bedenken begegnen: Ein derartiges Verständnis des Vergleichs würde im Ergebnis einen Vertrag zulasten Dritter, nämlich der einzelnen Vertragshändler, darstellen. Ihnen würde unter Beschränkung ihrer Privatautonomie die Möglichkeit genommen, eigenständige Verträge mit der Beklagten zu schließen. Ein derartiges Mandat haben sie dem Kläger nicht erteilt. Die einzelnen Vertragshändler hatten den Kläger zwar 2019 zur Interessenwahrnehmung ermächtigt und insoweit auch zum Vergleichsabschluss. Dass mit diesem Vergleich aber gleichzeitig ihr Recht, individualvertragliche Regelungen mit der Beklagten zu schließen, ausgeschlossen werden sollte, folgt weder aus dem Wortlaut der Ermächtigung noch dem Sinn und Zweck. Der Kläger sollte im Interesse der Mitglieder die Grundlagen für die zukünftigen Margenregelungen unter Geltung des HV 16 mit der Beklagten abstimmen. Das Mandat bezog sich dagegen nicht darauf, den Mitgliedern die Möglichkeit zu nehmen, gänzlich auf die Durchführung des HV 16 - i.V.m. den im Vergleich erzielten weiteren Bestimmungen - zu verzichten und einen neuen HV abzuschließen. Dass während einer laufenden Kündigungsfrist neue vertragliche Regelungen unter Aufhebung des gekündigten Vertrages ausgehandelt und in Kraft gesetzt werden, ist dabei auch nicht unüblich. Dem Kläger ist zuzugeben, dass ein hier vorliegendes qualitativ-quantitativ selektives Vertriebssystem grundsätzlich mit einem einheitlichen Vergütungssystem verbunden ist. Der mit einem Nebeneinander unterschiedlich hoher Margen und Vertriebskonditionen verbundene Wettbewerb zwischen den Händlern ist bei einem derartigen Vertriebssystem grundsätzlich nicht beabsichtigt. Dies allein steht aber aus den oben dargestellten Gründen dem Angebot und Abschluss abweichender individualvertragliche Regelungen nicht entgegen. Soweit der Abschluss von Aufhebungsverträgen und von neuen Händlerverträgen während der laufenden Kündigungsfrist die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist verkürzt, kann der durch die Kündigungsfrist geschützte Händler individualvertraglich auf die Einhaltung der vollständigen Kündigungsfrist verzichten. Von dieser Möglichkeit haben die Händler, die der Beklagten ein Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages und zum Abschluss der neuen Händlerverträgen unterbreitet haben, Gebrauch gemacht. Neben dem auch vom Landgericht bereits betonten Grundsatz der Privatautonomie ist schließlich zu berücksichtigen, dass das Verständnis des Klägers dazu führen würde, dass letztlich ein einziger Vertragshändler gegen die Entscheidung aller anderen Vertragshändler das Inkrafttreten neuer Händlerverträge bis zum Ablauf der Kündigungsfrist verhindern könnte. Gegen ein derartiges Auslegungsergebnis spricht nicht nur bereits der im Vergleich in Ziff. 12 gewählte Plural „die Händlerverträge“, sondern auch der Grundsatz der Vertragsfreiheit und Verhältnismäßigkeit. Schließlich steht dem Verständnis des Klägers auch entgegen, dass die Beklagte unstreitig konzeptionell an die Vorgaben der britischen Muttergesellschaft gebunden ist. Der Vergleich nimmt in Ziff. 12 Abs. 2 S. 1 bereits auf die im Raum stehende Notwendigkeit der Umsetzung der von der Muttergesellschaft ausgehenden „Re-Imagine-Strategie“ Bezug. Diese konzeptionelle Einbindung lässt sich nicht mit der klägerischen Annahme, dass sich die Beklagte ausnahmslos bis zum Auslaufen des letzten HV 16 an dessen Regelungen halten wollte, vereinbaren. Ausgehend vom Regelungsgehalt in Ziff. 12 Abs. 2 S. 1 des Vergleiches kommt der seitens des Klägers wiederholt betonten Ziff. 12 Abs. 2 S. 2, in dem es heißt: „Unabhängig davon gelten für jegliche Änderungen oder Ergänzungen des Vergütungssystems die Regelungen dieses Vergleichs uneingeschränkt“, damit ersichtlich - nur - die klarstellende Funktion zu, dass unter der Geltung des HV 16 nicht nur Änderungen im Zusammenhang mit der „Re-Imagine-Strategie“ den Regelungen des Vergleichs unterliegen, sondern alle denkbaren Änderungen oder Ergänzungen des Vergütungssystems. Dies ergibt sich bereits deutlich aus der systematischen Stellung der Regelung. Ein abweichendes Verständnis dahingehend, dass mit 12 Abs. 2 S. 2 des Vergleichs im Sinne einer „Ewigkeitsklausel“ - wie nunmehr in der Berufung geltend gemacht - die Regeln des Vergleiches für jegliche zukünftigen Änderungen oder Ergänzungen des Vergütungssystems gelten sollten, ist insoweit fernliegend. Gegen diese Annahme spricht schließlich auch, dass sowohl in Z. 12 Abs. 1 als auch in Z. 12 Abs. 2 S. 1 des Vergleiches gerade explizit auf die Geltungsdauer des HV 16 hingewiesen worden war. Diese Regelungen wären demnach sinnentleert, wenn man dieser weitreichenden Auslegung des Klägers folgen würde. Im Übrigen wäre es nicht nur ungewöhnlich, dass sich die Beklagte auf eine solche „Ewigkeitsklausel“ eingelassen hätte, sondern auch, dass eine solche Regelung nur an „versteckter“ Stelle in Ziff. 12 Abs. 2 S. 2 Ausdruck gefunden hätte. bb. Ohne Erfolg stützt der Kläger seinen Unterlassungsanspruch auf einen Verstoß der Beklagten gegen Ziff. IV des Sideletters. Der Sideletter war Vertragsbestandteil des HV 16. Mit der Kündigung des HV 16 und dem - wie ausgeführt - individualvertraglich möglichen Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen entfällt auch seine Wirkung. Die Kündigung der HV verstößt auch nicht gegen Ziff. IV des Sideletters, wobei der Kläger die Wirksamkeit der Kündigung auch nicht explizit angreift. Gemäß Ziff. IV des Sideletters sollte eine ordentliche Kündigung unzulässig sein, die zum Zweck ausgesprochen wurde, vor Ablauf der Bestandsschutzzeiträume kostenpflichtige Änderungen gemäß eines zukünftigen CI-Handbuchs durchzusetzen. Zu Recht hat das Landgericht diese kausale Absicht dem klägerischen Vortrag nicht entnehmen können. Unstreitig erfolgte die Kündigung der HV 16 zur Umsetzung der von der Muttergesellschaft vorgegebenen und zeitnah umzusetzende „Re-Imagine-Strategie“. Diese Strategie dient gemäß der Präsentation ASt 10 der vollständigen Neuausrichtung der Marken X und Y im Hinblick auf das geänderte Wettbewerbsumfeld und den erwarteten Wettbewerbsdruck. Angesichts des unstreitigen Inhalt der „Re-Imagine-Strategie“ kann auch dem Vortrag des Klägers nicht entnommen werden, aus welchen Gründen die zur Umsetzung dieser Strategie erfolgte Kündigung tatsächlich entgegen Ziff. IV des Sideletters der Einführung eines neuen CI-Handbuchs dienen sollte. Auf diese fehlende kausale Absicht hatte bereits das Landgericht hingewiesen. Eine Auseinandersetzung hiermit liegt in der Berufungsbegründung nicht vor. Auf die Frage, inwieweit tatsächlich inhaltliche Änderungen im Hinblick auf die Bestandsschutzzeiten mit den geänderten vertraglichen Grundlagen verbunden sind, kommt es damit nicht an. cc. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auch darauf, dass die Beklagte ihre Verpflichtung zur Führung konstruktiver Gespräche gemäß Ziff. 12 Abs. 2 S. 1 des Vergleiches verletzt habe. Der Kläger hat den Vortrag der Beklagten zum zeitlichen Ablauf der Einführung der Re-Imagine-Strategie nicht bestritten. Demnach war den Händlern bereits im Juni 2022 die Strategie vorgestellt worden. Im Juli 2022 hatte es drei Gespräche zwischen den Parteien gegeben. Im August 2022 erfolgten individuelle Gespräche mit den jeweiligen Händlern. Es schloss sich zudem ein Austausch von E-Mails über die Möglichkeit, weitere Gespräche zu führen, bis September 2022 an. Die Händler erhielten darüber hinaus individuelle Excel-Sheets zur Veranschaulichung der mit den Änderungen verbundenen wirtschaftlichen Auswirkungen. Soweit der Kläger den Nutzwert der Sheets bezweifelte, stellt dies allein nicht in Abrede, dass die Beklagte mit den dargestellten Schritten sich um offene Kommunikation bemüht hatte. Dass die beabsichtigten Änderungen gegenwärtig wirtschaftlich schwer prognostiziert werden können, mag die Werthaltigkeit der Sheets beeinträchtigen, stellt aber nicht grundsätzlich die Bereitschaft der Beklagten zur Führung konstruktiver Gespräche in Frage. Dabei ist die Verpflichtung, konstruktive Gespräche zu führen, als Verpflichtung zur fairen und informationsgestützten Gesprächsführung aufzufassen. Sie kann dagegen nicht dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte sich grundsätzlich dazu verpflichtet hatte, vollständig ergebnisoffene Gespräche zu führen. Einem solchen Verständnis stünde bereits die Anbindung der Beklagten an die britische Muttergesellschaft und deren betriebsstrategische Vorgaben entgegen. Insoweit kann allein der Umstand, dass die Beklagte durchgehend an der Notwendigkeit der Umsetzung der Strategie selbst festgehalten hat, nicht als Verletzung der Verpflichtung zur Gesprächsführung gewertet werden. Ausgehend von den dargestellten Abläufen liegt keine Verletzung der Verpflichtungen nach Ziff. 12 Abs. 2 S. 1 des Vergleiches vor. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger schließlich auf eine Verletzung der Verpflichtung zur konstruktiven Gesprächsführung, da die Beklagte Vergleichshandlungen bis zur Beendigung dieses Berufungsverfahrens abgelehnt habe. Unabhängig davon, dass die Parteien sich über die jeweilige Vergleichsbereitschaft unterschiedlich äußern, könnte ein derartiges Verhalten nicht als Verstoß gegen die im Vergleich festgelegte Verpflichtung gewertet werden. Die Pflicht zur Führung konstruktiver Gespräche erfasst ihrem Sinn und Zweck nach der Phase vor der Führung eines Rechtsstreits. dd. Schließlich liegt auch keine Verletzung von vertraglichen Treuepflichten in entsprechender Anwendung von § 86 a HGB vor. § 86 a HGB befasst sich unmittelbar mit allgemeinen Treue-, Rücksichtnahme- und Unterstützungspflichten des Unternehmers gegenüber dem Handelsvertreter (Lehmann in: BeckOK, HGB, 39. Edition, § 86 Rn. 1). Vorliegend kann nicht erkannt werden, dass das Verhalten der Beklagten eine Verletzung von Treuepflichten beinhaltet. Der Kläger beruft sich ohne Erfolg auf eine Verletzung dieser Treuepflichten, da die Beklagte durch ihr Vorgehen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist des HV 16 unterschiedliche Preise und Konditionen implementiere (unter (1)), zum anderen hierfür unzulässigen Druck ausgeübt habe (unter (2)). (1) Da - wie oben ausgeführt - das Angebot zum Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen und Abschluss neuer Verträgen während laufender Kündigungsfristen zulässig ist, folgt daraus die grundsätzliche Zulässigkeit parallel in Kraft befindlicher unterschiedlicher Regelungen zu Preisen und Konditionen. Dass die unterschiedlichen Regelungen zu einer das Maß der Treupflichtverletzung erfüllenden Ungleichbehandlung der Händler, die unter dem HV 16 arbeiten, führt, ergibt sich nicht aus den klägerischen Ausführungen. Den Angaben des Klägers nach ist grundsätzlich das alte Margensystem gemäß HV 16 vorzugswürdig gegenüber dem der Höhe nach halbierten Margensystem unter Geltung der HV 23. Soweit er moniert, dass Händlern mit dem HV 23 freiwillige Verkaufshilfen gewährt würden, die den Händlern mit dem HV 16 versagt würden, kann hieraus allein keine unbillige Ungleichbehandlung im Sinne einer Treuepflichtverletzung abgeleitet werden. Da unstreitig die Margen unter Geltung des HV 16 doppelt so hoch sind wie die des HV 23, kann nicht „per se“ unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung verlangt werden, dass freiwillige Verkaufshilfen gleichermaßen beiden Händlergruppen gewährt werden. Allein das Herausgreifen unterschiedlicher Konditionen begründet keine pflichtwidrige Ungleichbehandlung. Der vom Kläger beabsichtigte Nachweis einer pflichtwidrigen Ungleichbehandlung würde vielmehr eine Gesamtbewertung der vertraglichen und freiwilligen Regelungen unter Geltung des HV 16 einerseits und des HV 23 andererseits erfordern. Eine solche Gesamtbewertung fehlt indes und ist den Angaben des Klägers nach gegenwärtig auch nicht möglich. Der Kläger führte noch in der mündlichen Verhandlung aus, dass er auch jetzt noch nicht genau wisse, wie die Verkaufsförderprogramme genau ausgestaltet würden. Ob dies zutreffend ist oder aber, wie von der Beklagten ausgeführt, konkrete Angaben zur Kalkulation vorliegen, bedarf keiner Klärung. Jedenfalls kann auf Basis der Angaben des Klägers kein - für die Feststellung der Treuepflichtverletzung erforderlicher - Gesamtvergleich der jeweiligen Konditionen unter dem HV 16 einerseits und dem HV 23 andererseits vorgenommen werden. Allein der Umstand, dass den Händlern unter dem HV 16 bestimmte freiwillige Verkaufsfördermaßnahmen (Prämienprogramme, Sonderleasingrabatte, Sonderfinanzierungskonditionen, Marketing- und Kommunikationskampagnen) nicht gewährt werden, genügt damit nicht zum Nachweis einer pflichtwidrigen Ungleichbehandlung. Dies gilt insbesondere, da die Beklagte nachvollziehbar dargelegt hat, dass die Händler unter dem HV 16 die ihnen eingeräumten höheren Margen für höhere Preisnachlässe gegenüber den Endkunden einsetzen könnten, so dass die freiwilligen Verkaufshilfen einen Ausgleich für die reduzierten Margen darstellen sollen. Die Zulässigkeit der Gewährung freiwilliger Verkaufshilfen allein unter dem HV 23 lässt sich nicht losgelöst von den sonstigen Konditionen der Vertragshändler beurteilen. Hinsichtlich der monierten Ausschüttung von Bank-Boni unter dem HV 23 gelten diese Überlegungen entsprechend. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die Beklagte überhaupt Einfluss auf die Ausschüttung hat. Hinsichtlich der Teilnahme am Zentrallagerkonzept, bei der die Beklagte nach dem Vortrag des Klägers für bestellte Lagerwagen im HV 23 die Standkosten übernehme und den Kaufpreis für ein Jahr zinsfrei stunde, gilt ebenfalls, dass insoweit nur eine Gesamtbetrachtung der Konditionen der jeweiligen Händler den Rückschluss auf eine vertragliche Treuepflicht wegen ungerechtfertigter Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. Eine Wettbewerbsverzerrung ist nicht konkret dargelegt. Gleiches gilt für die Behauptung, den Händlern unter dem HV 16 werde zukünftig die Teilnahme am Marketing- und Kooperationsprogramm verweigert. Darüber hinaus sind die Angaben des Klägers gegenwärtig vage und einer konkreten Prüfung nicht zugänglich. Aus denselben Gründen folgt auch allein aus dem Umstand, dass den Händlern unter dem HV 16 der Zielerreichungsbonus für Serviceleistungen und den Verkauf von Teilen und Zubehör zukünftig nicht mehr gewährt wird im Gegensatz zu den Händlern, die den HV 23 unterzeichnen, allein keine Treuepflichtverletzung. (2) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger zudem darauf, dass die Beklagte ihre Treuepflichten durch den Aufbau unzulässigen Drucks verletzt habe. (a) Soweit die Händler ihre Angebote zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages und des neuen Händlervertrages nur bis zum 31.01.2023 abgeben durften, liegt darin kein Verstoß gegen die vertragliche Treuepflicht. Befristungen sind grundsätzlich zulässige vertragliche Mittel, die dem Vertragspartner nach Ablauf einer gewissen Zeit Sicherheit über den zwischen den Parteien herrschenden Zustand geben sollen. Insoweit ist ein berechtigtes Interesse der Beklagten anzuerkennen, innerhalb absehbarer Zeit zu erfahren, welche Händler auf Basis der neuen Verträge mit ihr zusammenarbeiten wollen. Diesem Interesse steht das ebenfalls berechtigte Interesse der Händler gegenüber, in Ruhe zu prüfen und zu entscheiden, ob sie eine neue Vertragsbeziehung mit der Beklagten auf Basis der HV 23 eingehen wollen. Es ist nicht ersichtlich, dass die ihnen hierfür eingeräumte Frist von 2 ½ Monaten unangemessen kurz war. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Händler über die bevorstehende Umsetzung der „Re-Imagine-Strategie“ bereits seit Sommer 2022 informiert worden waren. Soweit der Kläger betont, dass die konkreten Folgen für die Händler erst anhand der ihnen übermittelte Vertragsentwürfe geprüft werden konnten, erscheint eine Frist von 2 ½ Monaten zur Vornahme dieser Prüfung nicht unangemessen kurz. Dies gilt insbesondere, da der Kläger auch vorträgt, noch heute sei eine konkrete Prüfung nicht möglich. Auch eine längere Überlegungsfrist hätte damit die Entscheidungsfindung nicht absichern können. (b) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, dass die Beklagte durch die Androhung eines Lieferstopps ihre vertraglichen Treuepflichten verletzt habe. Soweit der Kläger ausführt, dass die Beklagte damit gedroht habe, die Belieferung der deutschen Vertragshändler einzustellen, wenn nicht eine ausreichende Anzahl von Vertragshändlern den neuen Händlervertrag unterschreibe, wurde dies nicht glaubhaft gemacht. Unstreitig erfolgt der Fahrzeugbezug der Beklagten von der Muttergesellschaft. Unstreitig werden Quoten deutschlandweit und nicht individuell händlerweit bestimmt. Welchen Einfluss die Beklagte überhaupt auf den Gesamtlieferumfang nehmen kann, führt der Kläger nicht aus. Seine zum Nachweis vorgelegte eidesstattliche Versicherung von Herrn E vom 16.01.2023 ist nicht hinreichend konkret und einer Erwiderung nicht zugänglich. Herr E bekundete dort, dass „XYD dem Handel unmissverständlich klarmachte, dass man diese Angelegenheit dann über Quoten regeln werde“; Herr D habe im Dezember auf seine Nachfrage bejaht, dass man „diese Art der Quotierung plane“ (Anlage ASt 32). Aus den Angaben ergibt sich nicht, dass die Beklagte selbst eine Quotierung vornehmen oder umsetzen wird. Die Formulierung, „man“ werde die Angelegenheit über Quoten regeln, verweist nicht auf die Beklagte selbst. Offen ist auch, was mit der Formulierung „diese Art der Quotierung“ gemeint sein soll. Aus der eidesstattlichen Versicherung von Herrn D vom 20.04.2023 folgt dagegen nachvollziehbar, dass dieser darauf hingewiesen hatte, dass die Muttergesellschaft zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen aus dem Umstand Konsequenzen ziehen könnte, dass in Deutschland die Strategie erst zum 1.7.2023 und nicht wie im übrigen EWR-Gebiet zum 1.4.2023 umgesetzt werde. Im worst-case-Szenario könnte die Muttergesellschaft mit entsprechenden Quotierungen bei der Zuteilung der Fahrzeuge für den deutschen Markt arbeiten. Aus der eidesstattlichen Versicherung ergibt sich auch, dass die Beklagte selbst auf derartige Entscheidungen keinen Einfluss hat und vielmehr selbst davon betroffen wäre. Dass die Beklagte selbst keinen Einfluss auf die Liefermengen und eventuelle Quoten hat, folgt nun auch aus den eigenen Angaben des Klägers im Schriftsatz vom 17.05.2023. Dort führt er selbst aus, dass es zum partiellen Lieferstopp hinsichtlich bestimmter Modelle gekommen sei, obwohl die Beklagte zugesagt habe, dass dies bis zum Ausgang dieses Rechtsstreits nicht der Fall sein werde. b. Ohne Erfolg stützt sich der Kläger auf gesetzliche Unterlassungsansprüche auf kartellrechtlicher (aa.) und deliktischer (bb.) Grundlage: aa. Der Kläger hat keine kartellrechtlichen Ansprüche gegen die Beklagte: (1) Die Beklagte ist allerdings Normadressatin, da die Vertragshändler ihr gegenüber in einem unternehmensbedingten Abhängigkeitsverhältnis nach § 20 Abs. 1 GWB stehen, so dass von einer relativen Marktmacht der Beklagten auszugehen ist. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine unternehmensbedingte Abhängigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 S. 1 GWB anzunehmen, wenn sich die Händler so stark auf den Verkauf von Produkten eines bestimmten Herstellers ausgerichtet haben, dass sie nur unter Inkaufnahme erheblicher Wettbewerbsnachteile auf die Vertretung des anderen Herstellers überwechseln können (BGH, Urteil vom 6. 20.01.2016 - KZR 41/14 Rn. 28 - Jaguar-Vertragswerkstatt; so auch Senat, Urteil vom 14.02.2023 - 11 U9/22 (Kart)) - Opel). Vorliegend ist von einer derartigen Abhängigkeit auszugehen. Die Vertragshändler unterliegen nach den Händlerverträgen zahlreichen Verpflichtungen, die sich u.a. mit den eingeräumten Verkaufsoptionen (Art. 4 KV 16), der näheren Ausgestaltung der Händlerunternehmen u.a. hinsichtlich der Mitarbeiterzahl, den Betriebsmitteln und den Qualitätsanforderungen (Art. 6 HVA 16), der Größe und des Zuschnitts der Betriebsanlagen (Art. 7 HVA 16) sowie dem Standort (Art. 8 HVA 16), der Geschäftsplanung (Art. 10), der Nutzung bestimmter Systeme (Art. 11) und der Art und Weise der Markennutzung befassen. Vorgegeben sind zudem Standards hinsichtlich der Corporate Identity. Gemäß den Regelungen des Sideletters werden erhebliche Investitionen von den Händlern erwartet. Die Vertragshändler sind damit aufgrund der vertraglichen Grundlagen in einem ganz erheblichen Umfang auf die Produkte der Beklagten ausgerichtet und haben entsprechende Investitionen getätigt. Der Verweis der Beklagten darauf, dass die Händlerverträge gem. Art. Art. 12 HV 16 kein Wettbewerbsverbot enthalten und auch weitere Marken aufnehmen dürfen, steht dieser Abhängigkeit nicht entgegen. Das Fehlen einer vertraglichen Ausschließlichkeitsbindung führt nach Rechtsprechung des Senats allein nicht dazu, dass die unternehmensbedingte Abhängigkeit entfällt (Urteil vom 14.02.2023 - 11 U 9/22 (Kart)); Urteil vom 11.03.2022 - 11 U 19/21). Vielmehr folgt aus den oben dargestellten vertraglichen Verpflichtungen der Vertragshändler aus ihrem Vertragshändlervertrag insbesondere zur Ausgestaltung der Betriebsstätte, den Vorgaben der Standards in Bezug auf die CI, zu Führung des Finanzwesens und Personals sowie den Vorgaben zum gesamten Erscheinungsbild des Geschäftsbetriebs eine Ausrichtung auf die Produkte der Beklagten, die ein Abhängigkeitsverhältnis begründet. (2) Vorliegend ist jedoch kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung feststellbar. (a) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf einen Missbrauch, da ohne sachlich gerechtfertigten Grund gleichartige Unternehmen anders behandelt würden im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung kann dem Vortrag des Klägers nicht entnommen werden. Die Beklagte hat die Vertragshändler bei Ausspruch der Kündigung und der unterbreiteten „invitatio ad offerendum“ für den Abschluss von Aufhebungsverträgen sowie neuer Händlerverträge nicht ungleich, sondern unstreitig insoweit alle Händler gleichbehandelt. Soweit der Kläger sich dagegen wendet, dass ab dem 01.07.2023 die Händler, die noch mit dem Händlervertrag 2016 arbeiten, anderen Konditionen unterliegen als die Händler, die mit dem neuen Händlervertrag arbeiten, beruht dies auf dem Umstand, dass ein Teil der Vertragshändler den neuen Händlervertrag mit der Beklagten geschlossen haben. Wie oben unter a. dargestellt, bewegt sich dies im Bereich der Vertragsautonomie. Insoweit ist insbesondere auf die Ausführungen unter 2.a.dd. (1) zu verweisen, wonach nicht losgelöst vom Gesamtsystem allein der Vergleich von Einzelregelungen den Rückschluss auf eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. (b) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger zudem auf eine unbillige Behinderung i.S.d. § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB. Eine Behinderung ist jede Beeinträchtigung der Betätigungsmöglichkeiten eines Unternehmens im Wettbewerb, gleichgültig, ob dabei „wettbewerbsfremde“ oder in sonstiger Weise anfechtbare Mittel angewandt werden (Markert/Fuchs in: Immenga/ Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Auflage, S. 19 Rn. 84). Ob eine solche Beeinträchtigung nach den Angaben des Klägers darin zu sehen ist, dass die Vertragshändler durch die Beklagte dazu bewegt werden sollten, die ihnen mit dem Vergleich und den Investitionsschutz gemäß dem Sideletter zugesicherte Margenstruktur zum HV 16 aufzugeben und den neuen HV 23 abzuschließen, kann dabei offenbleiben. Jedenfalls wäre diese Beeinträchtigung nicht unbillig. Unbilligkeit setzt ein qualitatives Unwerturteil voraus (vgl. auch Senat, Urteil vom 14.02.2013-11 U 9/22 (Kart), Seite 17). Der BGH (Urteil vom 6.10.2015 - KZR 87/13 - Porsche-Tuning) hat insoweit ausgeführt: Ob diese Behinderung unbillig ist, bestimmt sich aufgrund einer umfassenden Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Ausgangspunkt dieser Abwägung ist bei vertriebsbezogenen Sachverhalten der aus der unternehmerischen Handlungsfreiheit abzuleitende Grundsatz, dass das Behinderungsverbot des § 20 Abs. 1 GWB den Normadressaten grundsätzlich nicht daran hindert, seine geschäftliche Tätigkeit und sein Absatzsystem nach eigenem Ermessen so zu gestalten, wie er dies für wirtschaftlich sinnvoll und richtig erachtet. Die Freiheit des Normadressaten zur Gestaltung seines Absatzsystems besteht aber nur innerhalb der durch das Kartellrecht gezogenen Grenzen. Sie ist ausgeschlossen, wo sie missbraucht wird oder zu einer Beschränkung des Wettbewerbs führt, die mit der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes unvereinbar ist. Im Rahmen der Interessenabwägung sind an die Schutzwürdigkeit der von einem Normadressaten verfolgten Belange mit zunehmender Abhängigkeit der Marktgegenseite von seinem Angebot in gleichem Maße steigende Anforderungen zu stellen (vgl. zum Ganzen BGH WuW/E DE-R 357, 359 - Feuerwehrgeräte; BGH, Urteil vom 31. Januar 2012 - KZR 65/10, WuW/E DE-R 3549 Rn 29 f. - Werbeanzeigen). Maßgeblich ist damit eine gebotene Interessenabwägung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller betroffenen Interessen. Diese führt hier nicht zu einem Unwerturteil: Wie ausgeführt stellt sich isoliert betrachtet das Angebot auf Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen zum Zwecke des Abschlusses der neuen Händlerverträge grundsätzlich als ein von der Vertragsautonomie gedecktes Verhalten dar. Dies gilt - wie oben ausgeführt - auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass durch diese Abfolge der Rechtsakte die ordentliche Kündigungsfrist nach Art. 16 HV 16 verkürzt wird. Bei einer Gesamtschau aller Begleitumstände kann auch nicht vom Aufbau unzulässigen Drucks zum Vertragsschluss ausgegangen werden: Soweit die Beklagte den Händlern eine Frist bis zum 31.1.2023 gesetzt hatte, innerhalb derer sie sich entscheiden konnten, Aufhebungsvereinbarungen gekoppelt mit dem neuen Händlervertrag 2023 zu schließen oder aber bis zum Ablauf der Kündigungsfrist des Händlervertrages 16 dessen Regelungen beizubehalten, ist die Fristsetzung grundsätzlich - wie oben ausgeführt - ein legitimes Mittel. Die Bemessung der Frist ist - wie dargestellt - ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass nach dem eigenen Vortrag des Klägers auch eine längere Frist nicht mit mehr Sicherheit für die Abschätzung der mit dem Abschluss des neuen HV verbundenen wirtschaftlichen Folgen verbunden gewesen wäre. Der Kläger trägt vielmehr vor, dass auch heute noch die wirtschaftlichen Folgen für ihn nicht konkret ermittelbar sind. Der Umstand, dass es den Vertragshändlern verwehrt ist, nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist einen neuen Händlervertrag abzuschließen, da eine Angebotsunterbreitung für den Abschluss des Aufhebungsvertrags und neuer HV nur bis zum 31.1.2023 möglich war, ist damit ebenfalls nicht geeignet, den Aufbau unzulässigen Drucks zu untermauern. Soweit der Kläger auf die Androhung eines Lieferstopps verweist, gelten die obigen Ausführungen auch hier. Demnach konnte der Kläger nicht nachweisen, dass die Beklagte selbst im Zusammenhang mit der anstehenden Unterzeichnung der Verträge Quotierungen oder einen Lieferstopp angedroht hat. Allein die Weitergabe von Aussagen der Muttergesellschaft und ihrerseits in den Raum gestellter Quotierungen kann dagegen nicht als Aufbau unzulässigen Drucks seitens der Beklagten gewertet werden. Soweit der Kläger darauf verweist, dass Druck auf die Händler ausgeübt wurde, da die Händler, die ihren Vertrag unter den Konditionen 2016 fortsetzen, mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit zu rechnen haben, überzeugt auch dies nicht. Der Kläger untermauert dies damit, dass die Händler, die mit dem HV 16 weiterarbeiten, mit Inkrafttreten der neuen Händlerverträge zum 01.07.2023 nicht mehr von freiwilligen Verkaufsfördermaßnahmen etc., Boni-Programmen, Lagerkostenübernahme, Marketingprogrammen ect. profitieren. Wie ausgeführt ist allein das Herausgreifen dieser einzelnen Maßnahmen (Margen und Konditionenbündel) aus den Gesamtpaketen der Vertragshändler nicht zielführend. Erforderlich wäre ein Vergleich der gesamtwirtschaftlichen Situation eines Händlers, der unter dem HV 16 weiterarbeitet mit der eines Händlers, der unter dem HV 23 arbeitet. Nur dann könnte überhaupt auf einen Druckaufbau geschlossen werden. Eine solche Gesamtbetrachtung ist dem Kläger nach eigenen Angaben gegenwärtig indes nicht möglich. Soweit schließlich grundsätzlich ein rechtswidriges Verhalten im Rahmen der Interessenabwägung zur Ermittlung der Unbilligkeit Bedeutung erlangen kann, da Interessen, deren Durchsetzung rechtlich missbilligt werden, nicht berücksichtigt werden dürfen (vergleiche Senat, Urteil vom 14.02.2023 - 11 U 9/92 (Kart)), lässt sich aus dem Vortrag des Klägers kein derartiges rechtswidriges Verhalten der Beklagten herleiten. Die vom Kläger eingeführte Sittenwidrigkeit der Kündigung ist nicht feststellbar. Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass gem. Art. 16 HV 16 grundsätzlich die Verträge ohne Angabe von Gründen ordentlich gekündigt werden konnten. Soweit der Kläger die Sittenwidrigkeit aus dem Bestreben, eine Vertragsanpassung durchzuführen, herleitet, überzeugt dies nicht. Es ist vielmehr allgemein anerkannt, dass ein Vertragsverhältnis im Wege der Änderungskündigung gekündigt werden kann, um neue Inhalte zu implementieren. Wie oben ausgeführt, kann dabei auch grundsätzlich wirksam individuell vereinbart werden, die neuen Verträge vor Ablauf der Kündigungsfrist in Kraft treten zu lassen. Der allgemeine Hinweis des Klägers auf Grundsätze im Arbeitsrecht, wonach eine Kündigung, deren Änderungsangebot auf eine vor Ablauf der Kündigungsfrist wirksam werdende Vertragsänderung zielt, sozial ungerechtfertigt ist, lässt sich aufgrund der abweichenden Schutz- und Interessenlage nicht auf das Kartellrecht übertragen. Nimmt man alle angeführten Umstände zusammen und wägt sie mit den jeweils involvierten Interessen ab, ist auch dann nicht feststellbar, dass die Beklagte die Händler in unbilliger Weise beeinträchtigt hat. Dem Interesse der Händler, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter den Regelungen des HV 16 in Verbindung mit dem Vergleich ohne zeitgleiche Konkurrenz von Händlern, die mit dem HV 23 arbeiten, ihre Geschäfte fortsetzen zu können, steht das Interesse der Beklagten gegenüber, die ihr von der Muttergesellschaft vorgegebenen Anforderungen in dem ebenfalls vorgegebenen Zeitfenster umzusetzen, um Lieferschwierigkeiten auf dem deutschen Markt zu vermeiden. Vor dem Hintergrund des auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Schutzzweckes des GWB ist - ausgehend von den obigen Ausführungen - bei einer Gesamtbetrachtung nicht von einem unbilligen Verhalten auszugehen. bb. Ohne Erfolg beruft sich schließlich der Kläger auf einen Unterlassungsanspruch wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Es fehlt insoweit an einem betriebsbezogenen Eingriff. Der Hinweis des Klägers auf eine mögliche Quotierung der europaweiten Fahrzeugzuteilung ist nicht der Beklagten zuzurechnen, wie bereits ausgeführt. Soweit sich der Kläger auf die allgemein drohenden Absatzbehinderungen beruft infolge der Gleichzeitigkeit unterschiedlicher Händlerverträge ab dem 01.07.2023, erscheint bereits die Betriebsbezogenheit des Eingriffs fraglich, da diese Verträge allen Händlern angeboten worden waren. Zudem fehlt es jedenfalls an der Rechtswidrigkeit eines derartigen Eingriffs - wie oben ausgeführt. Antrag zu 2: Dem Kläger steht auch kein Unterlassungsanspruch gemäß dem nunmehrigen Antrag zu 2 zu. Der Antrag beinhaltet eine Klageänderung im Sinne von § 533 ZPO. Er geht über die erstinstanzliche Antragstellung hinaus, da er sich zeitlich unbegrenzt gegen die gleichzeitige Anwendung unterschiedlicher Vergütungssysteme wendet. Der Kläger hat indes keine nicht bereits nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen in diesem Zusammenhang eingeführt; die Klageänderung stellt sich auch als sachdienlich zur vollständigen Bereinigung der zwischen den Parteien bestehenden Diskrepanzen dar. Der Sache nach hat der Antrag keinen Erfolg. Die weite Formulierung des Antrags beinhaltet mehrere Rechtsschutzziele: Soweit der Antrag die Anwendung unterschiedlicher Vergütungssysteme - HV 16 und HV 23 - gegenüber den Mitgliedern des Klägers bis zum Auslaufen der ordentlichen Kündigungsfrist umfasst, fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Dieses Klageziel wird bereits mit den Anträgen zu 1 abgedeckt. Soweit der Antrag die Anwendung unterschiedlicher Vergütungssysteme auch gegenüber Nichtmitgliedern des Klägers bis zum Auslaufen der ordentlichen Kündigungsfrist umfasst, ist er aus den oben unter 1 dargestellten Gründen materiell unbegründet. Unabhängig von der Frage der Berechtigung, kartellrechtliche Ansprüche auch für Nichtmitglieder einzuklagen, stellt sich die materielle Rechtslage jedenfalls nicht anders dar als gegenüber den Mitgliedern des Klägers. Soweit mit dem Antrag über den Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist hinaus grundsätzlich die Anwendung unterschiedlicher Vergütungssysteme untersagt werden soll, fehlt es am Verfügungsgrund. Die besondere Eilbedürftigkeit an der Entscheidung dieser grundsätzlichen Frage ist weder vorgetragen noch ersichtlich, sondern dürfte im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens hinreichend geklärt werden können. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Wertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO. Das Urteil ist gem. § 542 Abs. 2 ZPO rechtskräftig.