Beschluss
11 W 6/25 (Kart)
OLG Frankfurt 1. Kartellsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0423.11W6.25KART.00
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Leitsätze
Auch wenn das Landgericht den Verfügungsantrag im einstweiligen Verfügungsverfahren ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückgewiesen hat, unterliegt die Einlegung der sofortigen Beschwerde dem Anwaltszwang des § 78 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 2025 i. d. F. des Nichtabhilfebeschlusses vom 17. Februar 2025, beide 2-06 O 21/25, wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch wenn das Landgericht den Verfügungsantrag im einstweiligen Verfügungsverfahren ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückgewiesen hat, unterliegt die Einlegung der sofortigen Beschwerde dem Anwaltszwang des § 78 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 2025 i. d. F. des Nichtabhilfebeschlusses vom 17. Februar 2025, beide 2-06 O 21/25, wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Die vom Antragsteller persönlich eingelegte sofortige Beschwerde gegen den seinen Verfügungsantrag zurückweisenden Beschluss des Landgerichts ist unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlichen Form, nämlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt, eingelegt worden ist. Die nach § 569 II ZPO schriftlich einzulegende sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht unterliegt gem. § 78 I 1 ZPO dem Anwaltszwang. Die Ausnahmeregelung des § 569 III ZPO greift nicht ein (so auch OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 16.07.1997 - 16 W 33/97, BeckRS 2014, 21383; Beschl. v. 07.01.2021 - 6 W 120/20, GRUR-RS 2021, 828). Insbesondere liegt kein Fall des § 569 III Nr. 1 ZPO vor, wonach die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann, weil „der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war“. Die den Anwaltszwang regelnde Vorschrift des § 78 I 1 ZPO erfasst auch landgerichtliche Zivilverfahren. Die §§ 920, 936 ZPO befreien zwar den erstinstanzlichen Verfügungsantrag, nicht aber das gesamte erstinstanzliche Verfahren, von diesem Anwaltszwang, indem sie bestimmen, dass der dem Arrestgesuch entsprechende Verfügungsantrag zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts gestellt werden kann. Die Bestimmungen knüpfen an § 78 IV ZPO an, wonach der Anwaltszwang u.a. „für Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können“, nicht gilt. Allerdings wird diese Frage in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. Zum Teil wird angenommen, bei der Zurückweisung des Verfügungsantrags durch Beschluss könne, weil es anwaltlicher Vertretung im Verfügungsverfahren vor dem Landgericht nur im Falle mündlicher Verhandlung bedürfe, die sofortige Beschwerde durch die Partei selbst eingelegt werden. Dem ist nicht zu folgen (so auch OLG Braunschweig, Beschl. v. 13.03.2020 - 9 W 13/19, BeckRS 2020, 4885; KG, Beschluss vom 11.07.2023 - 5 W 69/23, NJW-RR 2023, 1419; OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.04.2024, 3 W 18/24, juris, alle mit Nachweisen zur Gegenmeinung). Maßgeblich ist insoweit nicht die Auslegung des § 569 III ZPO, sondern die Frage der Reichweite des erstinstanzlichen Anwaltszwangs im einstweiligen Verfügungsverfahren (vgl. zum abweichenden Ansatz der Gegenmeinung OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.05.1993 - 6 W 23/93, NJW-RR 1993, 1470; OLG Köln, Beschl. v. 04.05.1987 - 2 W 27/87, NJW-RR 1988, 254). Die letztgenannte Auffassung berücksichtigt jedoch nicht ausreichend, dass allein daraus, dass es im Verfahren I. Instanz (bislang) zu keinen Verfahrenshandlungen gekommen ist, die von der Ausnahmeregelung des § 569 III ZPO nicht erfasst sind, nicht folgt, dass „der Rechtsstreit“ dort nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war. Für den Antragsgegner sieht das Gesetz eine Befreiung vom Anwaltszwang im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht vor. Schon von daher kann von einem nicht dem Anwaltszwang unterliegenden Rechtsstreit nicht gesprochen werden und muss eine Befreiung vom Anwaltszwang für den Antragsteller spätestens enden, wenn sich - wie vorliegend - der Antragsgegner am Verfahren beteiligt. Auch unabhängig davon dürften weitere Anträge des Antragstellers, z.B. auf Verlängerung einer richterlichen Frist, von der Befreiung nicht erfasst sein. Ob Sachverhaltsergänzungen, die zugleich als Wiederholung des Antrags aufgefasst werden können, in Verfahren, in denen der Gegner noch nicht beteiligt ist, vom Anwaltszwang befreit sind, bedarf hier keiner Entscheidung. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der beschließende Senat folgt, ergibt sich, dass aus der Freistellung des verfahrenseinleitenden Antrags vom Anwaltszwang keine über diese hinausgehende Befreiung für das weitere Verfahren I. Instanz und die Beschwerdeeinlegung folgt. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 12.07.2012 - VII ZB 9/12, juris (= BGHZ 194, 67), die Befreiung des Nebenintervenienten vom Anwaltszwang in einem selbständigen Beweisverfahren verneint, weil § 486 IV ZPO nur den verfahrenseinleitenden Antrag zum Gegenstand habe und dies unter Rückgriff auf die Parallelvorschrift des § 920 III ZPO begründet. Diese bereits in § 800 der Civilprozeßordnung des Jahres 1877 (und § 745 CPO-E) enthaltene Vorschrift sei mit dem Eilcharakter des Verfügungsverfahrens und der Erwägung begründet worden, im Einzelfall könne wegen der besonderen Eilbedürftigkeit nicht genügend Zeit zur Verfügung stehen, um für die Einleitung des Verfahrens anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ein solcher Gesetzeszweck rechtfertige es im Allgemeinen nicht, das gesamte Verfahren bis zu einer mündlichen Verhandlung vom Anwaltszwang freizustellen (aaO Rn. 16). Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses auf eine auch zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegende sofortige Beschwerde gerichtet ist. Das Landgericht hat den Antragsteller am 13.02.2025 in einem Telefongespräch auf den Anwaltszwang hingewiesen. Der Antragsteller hat die formwidrige Beschwerde am 13.02.2025 verfasst und am 14.02.2025 eingereicht und sie auch nicht bis Ablauf der am 17.02.2025 endenden Beschwerdefrist formwirksam wiederholen lassen. Einen Wiedereinsetzungsantrag hat er nicht gestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.