Beschluss
1 WF 115/83
OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:1983:1014.1WF115.83.0A
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt für eine Abänderungsklage gegen die Antragsgegnerin, und zwar für die Zeit ab dem 1. Februar 1983 auf nur noch 150,- DM monatlichen Unterhalt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Auswahl des beizuordnenden Rechtsanwaltes bleibt dem Amtsgericht vorbehalten.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert bis zu 300,- DM zu tragen.
Im Übrigen ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt für eine Abänderungsklage gegen die Antragsgegnerin, und zwar für die Zeit ab dem 1. Februar 1983 auf nur noch 150,- DM monatlichen Unterhalt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Auswahl des beizuordnenden Rechtsanwaltes bleibt dem Amtsgericht vorbehalten. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert bis zu 300,- DM zu tragen. Im Übrigen ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zwar zulässig, in der Sache selbst ist sie jedoch nur zum Teil in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfange begründet. Gemäß § 323 ZPO kann der Antragsteller grundsätzlichen deswegen eine Abänderung des am 18. Februar 1982 vor dem Amtsgericht Lampertheim zum Aktenzeichen 4 F 394/81 geschlossenen Prozessvergleichs gegenüber der Antragsgegnerin, seiner geschiedenen Ehefrau, verlangen, weil er inzwischen Vater des Kindes X, das ihm seine jetzige Ehefrau noch im Jahr 1982 geboren hat, geworden ist. Auf Seiten des Antragstellers ist von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 2.231,- DM auszugehen (§ 287 ZPO), wie es sich aus den verschiedenen Verdienstbescheinigungen, insbesondere aus dem Steuerbescheid für 1982 einschließlich der Steuerrückerstattung ergibt. Allein auf das monatliche Gehalt kann deswegen nicht abgestellt werden, weil der Antragsteller u. a. auch über ein Weihnachtsgeld verfügt, was selbstverständlich auf den einzelnen Monat umzulegen ist. Zieht man noch die von dem Antragsteller in seinem Prozesskostenhilfeantrag geltend gemachten Werbungskosten in Höhe von 223,90 DM ab, deren Berechtigung der Höhe nach in dem Rechtsstreit noch im einzelnen zu überprüfen sein wird, so verfügt er über ein durchschnittliches monatliches bereinigtes Nettoeinkommen von rund 2.000,- DM (§ 287 ZPO). Zieht man hiervon den titulierten Unterhaltsanspruch seines erstehelichen Kindes, das bei der Antragsgegnerin lebt, in Höhe von 370,- DM monatlich ab, sowie den Unterhaltsspruch seines Kindes X in Höhe von 220,- DM monatlich (das Kindergeld kann hier nicht mitberücksichtigt werden, weil dies sonst auf eine Begünstigung der Antragsgegnerin hinausliefe), so verbleiben dem Antragsteller für sich selbst monatlich rund 1.400,- DM. Dem steht das Einkommen der Antragsgegnerin mit monatlich geschätzten 1.100,- DM gegenüber (§ 287 ZPO). Dies ergibt sich aus den von ihr vorgelegten Verdienstbescheinigungen und auch der hier zu berücksichtigenden Tatsache, dass die Antragsgegnerin ein Weihnachtsgeld erhält. Unter Berücksichtigung des bisherigen Unterhaltseinkommens von 300,- DM hätte die Antragsgegnerin insgesamt ebenfalls 1.400,- DM monatlich, während dem Antragsteller nach Abzug dieses Betrages nur noch 1.100,- DM zur Verfügung stünden. Hier gebietet nun der sogenannte Paritätsgrundsatz (Senat in FamRZ 1980, 588), dass ein entsprechender Ausgleich stattfindet, und zwar wie folgt: 1.400,- DM plus 1.100,- DM = 2.500,- DM : 2 = 1.250,- DM - 1.100,- DM = 150,- DM, d. h. die Antragsgegnerin kann zur Zeit nur noch diesen verminderten Unterhaltsbetrag von dem Antragsteller verlangen. Insoweit ist also das Abänderungsbegehren des Antragstellers zulässig und schlüssig dargetan, weswegen ihm auch insoweit Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist. In Anbetracht seiner effektiven Unterhaltsbelastung für insgesamt 4 Personen entfällt eine Ratenzahlungsverpflichtung im Sinne des § 115 ZPO. Eine weitere Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin ist jedoch in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht und im Gegensatz zur Meinung des Antragstellers nicht zulässig. Die Tatsache, dass die neue Ehefrau des Antragstellers wegen der Betreuung des Kindes X nunmehr nicht mehr arbeiten gehen kann, also kein eigenes Einkommen insoweit hat, vermag eine andere Berechnung des Unterhaltsanspruches der Antragsgegnerin nicht zu rechtfertigen. Dem steht nämlich der klare Wortlaut des § 1582 BGB entgegen, wonach der geschiedenen Antragsgegnerin deswegen ein unterhaltsrechtlicher Vorrang zusteht, weil sie das aus der Ehe des Antragstellers stammende gemeinsame Kind Y, das 1975 geboren, also zur Zeit knapp 8 Jahre alt ist, betreut. Gegen § 1582 werden allerdings verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht (z.B. von dem 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 8.9.1982 in 2 UF 287/81, ferner von dem OLG Schleswig in FamRZ 1982, 705 und FamRZ 1983, 282 sowie von dem OLG Hamm in FamRZ 1982, 69). Hierzu ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien: Mit der Eherechtskommission … geht der Entwurf davon aus, dass der Vorrang des ersten Ehegatten in dem vorgesehenen Umfang mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Meinung, die Regelung verstoße gegen Artikel 1 Abs. 1, Artikel 2 Abs. 1, Artikel 3 Abs. 1 oder Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes, wird nicht geteilt. Jeder Ehegatte kann nur im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten, die auch durch einmal übernommene Verpflichtungen in einer ersten Ehe beschränkt sein können, neue Pflichten übernehmen (vgl. die Broschüre des Bundesjustizministeriums: Das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976, Gesetzestext, Auszug aus den Materialien und ergänzende Erläuterung, Bonn, 1976, Seite 197). Der beschließende Senat verkennt nicht, dass verfassungsrechtliche Bedenken, wie sie in den zitierten Entscheidungen aufgezeigt sind, nicht ohne weiteres von Hand zu weisen sind. Für den vorliegenden Fall schließt er sich jedoch der Meinung des OLG Hamm (a.a.O.) an, die zusammengefasst dahingeht: Der in § 1582 Abs. 1 BGB ausgesprochene Vorrang des geschiedenen Ehegatten gegenüber dem neuen Ehegatten des Unterhaltspflichtigen ist jedenfalls dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der geschiedene Ehegatte nicht für die Zerrüttung der Ehe verantwortlich war. Auch in dem vorliegenden Falle ist es so, dass die jetzige Ehefrau des Antragstellers der eigentliche „Scheidungsgrund“ gewesen ist. (siehe dazu den Bericht des Jugendamtes … vom ….1981 in dem Scheidungsverfahren der Parteien 4 F 394/81 Amtsgericht Lampertheim). Hinzu kommt, dass der Antragsteller bereits bei Abschluss des angegriffenen Vergleiches wusste, was auf ihn durch die Verbindung mit seiner jetzigen Ehefrau und deren Schwangerschaft zukommen wird. Gleichwohl hat er den Vergleich vom 18.2.1982 abgeschlossen. Auf Tatsachen, die eine Partei bei Abschluss eines Vergleiches kennt oder kennen müsste, kann aber nach der gefestigten Rechtsprechung des beschließenden Senats eine Abänderungsklage nicht gestützt werden (FamRZ 1978, 715 sowie Weychardt in DAV 1980, 698 ff.). Schließlich sollte auch folgender Gesichtspunkt nicht übersehen werden: So wie der Antragsteller von seiner geschiedenen Ehefrau erwartet, dass diese trotz der Betreuung des Kleinkindes arbeiten geht, kann dies auch von seiner jetzigen Ehefrau erwartet werden, die ja von der Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers bei Aufnahme ihrer Beziehung gewusst hat. Nach allem kann also zu Lasten der Antragsgegnerin lediglich die Geburt des Kindes X berücksichtigt werden. Ob die vorstehenden Überlegungen auch für den Fall einer „neutralen“ zweiten Ehefrau zu gelten haben, hatte der Senat also nicht zu beurteilen: insoweit behält er sich unter Umständen eine modifizierte Entscheidung vor. Die Nebenentscheidungen dieses Beschlusses beruhen auf §§ 1, 17 GKG in Verbindung Nr. 1180/1181 KV; §§ 118 Abs. 1 Satz 4 analog, 121 ZPO.