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Beschluss

1 UF 315/83

OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:1984:0316.1UF315.83.0A
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Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenbach am Main vom 2.11.1983 wird abgeändert. Der Vater hat das Recht, mit dem Kinde … an jedem 1. und 3. Sonntag eines jeden Monats in der Zeit von 10.00 bis 18.00 Uhr Umgang zu pflegen. Der Mutter wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung ein Zwangsgeld bis 1.000,-- DM angedroht. Die Gerichtskosten 1. Instanz haben beide Eltern je zur Hälfte zu tragen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens werden der Mutter auferlegt.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenbach am Main vom 2.11.1983 wird abgeändert. Der Vater hat das Recht, mit dem Kinde … an jedem 1. und 3. Sonntag eines jeden Monats in der Zeit von 10.00 bis 18.00 Uhr Umgang zu pflegen. Der Mutter wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung ein Zwangsgeld bis 1.000,-- DM angedroht. Die Gerichtskosten 1. Instanz haben beide Eltern je zur Hälfte zu tragen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens werden der Mutter auferlegt. Die Eltern des jetzt … Jahre alten Kindes … leben getrennt. Im Rahmen des anhängigen Scheidungsverfahrens ist auf ihren übereinstimmenden Vorschlag die elterliche Sorge für das Kind auf die Mutter übertragen worden. Im Vereinbarungswege wurde eine Umgangsregelung zu Gunsten des Vaters getroffen; eine gerichtliche Bestätigung derselben ist nicht erfolgt. Da die Mutter ein Zusammentreffen des Vaters mit dem Kinde in der Folgezeit unterbunden hatte, hat der Vater im April 1982 bei dem Amtsgericht einen Antrag auf gerichtliche Regelung seiner Umgangsbefugnis gestellt. Nach Anhörung der Eltern, zweimaliger Anhörung des Kindes und weiteren Ermittlungen hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 2.11.1983 die Befugnis des Vaters zum persönlichen Umgange mit der Tochter bis zum 31.12.1985 ausgeschlossen. Gegen diesen dem Vater am 18.11.1983 zugestellten Beschluss hat dieser am 15.12.1983 Beschwerde eingelegt, die er am 13.1.1983 begründet hat. Der Senat hatte die persönliche Anhörung der Eltern und des Kindes angeordnet. Im Termin vom 16.3.1984 erschien jedoch nur der Vater; eine Entschuldigung der Mutter liegt nicht vor. Die Beschwerde des Vaters ist nicht nur zulässig (§ 621 e Abs. 1 und 3 ZPO), sondern auch in der Sache selbst im Wesentlichen begründet, weil ihm die Befugnis zusteht, mit dem Kinde … Umgang zu pflegen (§ 1634 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Amtsgericht hat weder ein kindbezogenes Fehlverhalten des Vaters noch eine Sperre des Kindes gegen diesen festgestellt, es hat lediglich festgestellt, dass die Mutter die Umgangsbefugnis des Vaters hintertreibt und das Kind … so in seelische Konflikte stürzt. Daraus hat das Amtsgericht den Schluss gezogen, dass es dem Wohle … widerspreche, wenn sie unter diesen Umständen mit ihrem Vater zusammentreffen müsse (§ 1634 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dieser Rechtsauffassung vermag der beschließende Senat nicht zu folgen, weil sie der normativ-deskriptiven Doppelbedeutung des Begriffs des Kindeswohls nicht gerecht wird. Wäre die amtsgerichtliche Auffassung richtig, so bedeutete dies, dass letztlich allein der sorgeberechtigte Elternteil - und nur dieser - darüber entscheidet, ob der andere Elternteil sein Kind sehen darf oder nicht, d.h. das Wohl des Kindes würde ausschließlich von dem sorgeberechtigten Elternteil verwaltet. Eine derartige einseitige Entscheidungsbefugnis widerspricht aber nicht nur jeglichem natürlichen Elternverständnis sondern auch der Verfassung und dem positiven Recht. Gemäß Art. 6 Abs. 2 unseres Grundgesetzes sind Pflege und Erziehung das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht; über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Das staatliche Wächteramt darf demgemäß die Umgangsbefugnis des nicht sorgeberechtigten Elternteils nur ausschließen, wenn dies zum Wohle des Kindes unbedingt erforderlich ist (§ 1634 Abs. 2 Satz 2 BGB; vgl. dazu näher Bundesverfassungsgericht in FamRZ 1983, 872 ff.). Gelegentlich wird zwar eine "restriktive Auslegung" dieser Gesetzesvorschrift befürwortet (vgl. etwa Giesen in NJW 1972, 225 ff.). Dabei wird jedoch übersehen, dass das Wohl des Kindes nicht auf den gegenwärtigen Augenblick fixiert werden kann (Momentaufnahme), es vielmehr im Rahmen und im Hinblick auf einen psycho-sozialen, dynamischen Gesamtprozess zu beurteilen ist. Insoweit ist in erster Linie darauf hinzuweisen, dass das Kind zu seiner Persönlichkeitsfindung auch des Kontaktes zu dem anderen, hier dem gegengeschlechtlichen Elternteil bedarf: Eine einseitige Fixierung des Mädchens auf seine Mutter könnte sonst - langfristig - zu gewissen psychischen Fehlhaltungen, führen (vgl. Senat in FamRZ 1983, 758/759; Friedrich Arntzen, Elterliche Sorge und persönlicher Umgang mit Kindern aus gerichtspsychologischer Sicht, 1980, Seite 27; Belchaus, Elterliches Sorgerecht, Kommentar zum Gesetz zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge, 1980, Rn. 22 zu § 1634 BGB, Seite 98). Auch gilt, dass ein Kind die Scheidung seiner Eltern psychisch leichter verarbeitet, wenn es zu beiden Eltern Kontakt behält, als wenn nur die Verbindung zum sorgeberechtigten Elternteil bleibt - schon weil die "Streichung“ eines vertrauten Menschen aus dem eigenen Leben einschneidende Frustrationsgefühle mit sich bringt (Arntzen a.a.O., Seite 26). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der nichtsorgeberechtigte Elternteil aus verschiedenen Gründen zur späteren Übernahme der elterlichen Sorge verpflichtet werden kann, sei es, dass die Sorgerechtsentscheidung geändert wird, sei es, dass der sorgeberechtigte Elternteil stirbt, dass ihm die elterliche Sorge oder Teile davon entzogen werden oder dass seine elterliche Sorge ruht und keine Aussicht besteht, dass der Grund des Ruhens wegfallen werde: In diesen Fällen wird ein in der Vergangenheit wahrgenommenes Umgangsrecht die Umstellung des Kindes auf die veränderten Verhältnisse in der Regel erleichtern (BVerfG a.a.O). Der Senat verkennt nicht, dass dieses Verständnis des Blankettbegriffs "Wohl des Kindes" mehr objektiv-normativ orientiert ist, während eine rein semantische Wortinterpretation mehr eine subjektiv-empirische Beurteilung des Begriffs i.S. des Wohlbefinden naheliegt. Von daher hat das Amtsgericht letztlich auch argumentiert (wobei das Kind, wie das Amtsgericht bei seinen persönlichen Fühlungnahmen mit … festgestellt hat. Zuneigung zu seinem Vater hat, sich also bei ihm wohl fühlt, während nur die Mutter diese Gefühle dem Kinde verleidet, also insoweit ein Unwohlsein bei dem Kinde herbeigeführt wird).Das subjektive Wohlbefinden des Kindes lässt sich, wie auch im vorliegenden Falle klar ersichtlich, von dem sorgeberechtigten Elternteil ohne weiteres psychisch lenken, so dass er es letztlich doch wieder in der Hand hätte, darüber zu entscheiden, ob das Kind den anderen Elternteil sehen darf oder nicht. Das aber widerspräche der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Elternrechtes als eines rein "treuhänderischen Rechts" (Bundesverfassungsrecht a.a.O.). Der hier aufgezeigte Konflikt in der Deutung und Handhabung des Begriffs des Kindeswohles muss im Interesse des Kindes von allen Beteiligten erkannt und durchgestanden werden. Konflikte ergeben sich, vor allem bei älter werdenden Kindern, auch in der normalen vollständigen Familie, ohne dass der Kontakt mit den Eltern und Geschwistern abgebrochen werden kann und soll (Arntzen a.a.O., Seite 37). Der sorgeberechtigte Elternteil, hier also die Mutter, hat von Gesetzes wegen "alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen beeinträchtigt" ( § 1634 Abs. 1 Satz 2 BGB ): Kommt der sorgeberechtigte Elternteil dem nicht nach, so ist sein Ungehorsam unter Umständen mit den Zwangsmitteln des § 33 FGG zu beugen oder es sind unter Umständen die in § 1666 BGB vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen oder es ist unter Umständen an eine Abänderung der Sorgerechtsentscheidung zu Gunsten des Vaters zu denken ( § 1696 BGB ), gegen den z. Zt. im wesentlichen spricht, dass er wegen seiner beengten Wohnverhältnisse nicht bei sich aufnehmen kann (die von der Mutter im übrigen gegen den Vater erhobenen Vorwürfe sind nicht erwiesen). Begreift man den gesetzlichen Begriff des Kindeswohls nicht rein subjektiv, sondern auch objektiv-normativ, so besteht nach den Ermittlungen in erster und zweiter Instanz z. Zt. kein Anlass, die Umgangsbefugnis des Vaters auszuschließen. Vielmehr war entsprechend seinem Antrag seine Umgangsbefugnis auf zweimal im Monat festzulegen, wobei der Senat (einschränkend) die Zeit von 10.00 bis 18.00 Uhr für ausreichend erachtet. Die Mutter hat das Kind auf die jeweiligen Tage entsprechend einfühlsam vorzubereiten. Der beschließende Senat erwartet im übrigen von beiden Elternteilen, dass sie ihre bisher nicht bewältigte Konfliktsituation nicht auf das Verhältnis zu ihrem nach wie vor gemeinsamen Kinde durchschlagen lassen; denn wer sein Kind liebt, will nicht, dass es leidet, das Kind leidet aber, solange die Eltern um es streiten (müssen); vgl. etwa Ernst Ell, Trennung, Scheidung und die Kinder ?, 1979, Seite 13. Da die Mutter bisher die Umgangsbefugnis des Vaters hintertrieben hat, sieht sich der Senat leider veranlasst, schon jetzt für den Fall weiterer Zuwiderhandlungen ein entsprechendes Zwangsgeld anzudrohen (§ 33 Abs. 3 FGG). Die Nebenentscheidungen dieses Beschlusses beruhen auf § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG; §§ 131 Abs. 2 u. 3, 30 Abs.3 KostO.