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Beschluss

1 WF 281/09

OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2010:0705.1WF281.09.0A
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Gegen den Schuldner wird zur Erzwingung der aus dem vollstreckbaren Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. 7. 2003 (Az. 1 UF 151/01) geschuldeten unvertretbaren Handlung, gegenüber der X-AG der Auszahlung eines Betrages von 318.467,29 € aus dem dortigen Konto Nr. …60 (BLZ …) an die Gläubigerin und Mitinhaberin des Kontos Frau Y zuzustimmen ein Zwangsgeld von 10.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 1.000 € Zwangsgeld ein Tag Zwangshaft festgesetzt. Die Vollstreckung des Zwangsgeldes entfällt, sobald der Schuldner der vorstehend genannten Verpflichtung nachkommt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 318.467,29 € festgesetzt. Hinsichtlich der Vollstreckbarkeit des Titels und der Zulässigkeit einer Konkretisierung der unvertretbaren Handlung im Vollstreckungsverfahren wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Gegen den Schuldner wird zur Erzwingung der aus dem vollstreckbaren Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. 7. 2003 (Az. 1 UF 151/01) geschuldeten unvertretbaren Handlung, gegenüber der X-AG der Auszahlung eines Betrages von 318.467,29 € aus dem dortigen Konto Nr. …60 (BLZ …) an die Gläubigerin und Mitinhaberin des Kontos Frau Y zuzustimmen ein Zwangsgeld von 10.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 1.000 € Zwangsgeld ein Tag Zwangshaft festgesetzt. Die Vollstreckung des Zwangsgeldes entfällt, sobald der Schuldner der vorstehend genannten Verpflichtung nachkommt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 318.467,29 € festgesetzt. Hinsichtlich der Vollstreckbarkeit des Titels und der Zulässigkeit einer Konkretisierung der unvertretbaren Handlung im Vollstreckungsverfahren wird die Rechtsbeschwerde zugelassen. I. Die Parteien haben bis zur Scheidung ihrer Ehe im Güterstand der Gütergemeinschaft gelebt, die bislang nicht auseinandergesetzt wurde. Zur Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft als Liquidationsgemeinschaft ist zwischen den Parteien seit 2006 ein Rechtsstreit anhängig. Die Verwaltung der Gütergemeinschaft in Form der Liquidationsgemeinschaft erfolgt durch den Schuldner. Der Anspruch der Klägerin auf Trennungsunterhalt einschließlich des für die Zeit des Getrenntlebens zu zahlenden Altersvorsorgeunterhalts war Gegenstand eines Rechtsstreits, der im Verfahren 1 UF 151/01 durch Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. 7. 2003 seinen rechtskräftigen Abschluss fand. Der Urteilsausspruch lautet in der Hauptsache wie folgt: Der Beklagte ist verpflichtet, alle erforderlichen Erklärungen abzugeben, damit aus dem Gesamtgut der Parteien an die Klägerin für jeden Monat folgender Trennungsunterhalt ausgezahlt wird: - 11.530 DM (5.895,20 €) für die Zeit vom 1. 7. bis 31.12.1996 - 11.750 DM (6.007,68 €) im Jahr 1997 - 11.850 DM (6.058,81 €) im Jahr 1998 - 11.930 DM (6.099,71 €) im Jahr 1999 - 12.710 DM /6.222,42 €) im Jahr 2000 und - 12.455 DM (6.368,14 €) im Jahr 2001, jeweils abzüglich bereits an die Klägerin monatlich gezahlter 5.000 DM. Er ist ferner verpflichtet, in gleicher Weise daran mitzuwirken, dass an die Klägerin folgende Monatsbeträge für Altersvorsorge aus dem Gesamtgut gezahlt werden können: - für die Zeit vom 1. 4. bis 31.12.1997: 1.655 DM (851,30 €); - für das Jahr 1998: 1.705,20 DM (871,85 €); - für Januar bis Juni 1999: 1.725,50 DM (882,83 €); - für Juli bis Dezember 1999: 1.658 DM (847,72 €); - für das Jahr 2000: 1.659,80 DM (848,64 €); - für das Jahr 2001: 1.662 DM (849,77 €). Diese Beträge sind jeweils zum 1. eines Monats fällig und ab Fälligkeit mit 8,75% zu verzinsen. Mit Schriftsatz vom 30. 7. 2009 hat die Gläubigerin beim Amtsgericht unter Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils vom 31. 7. 2003 beantragt, gegen den Schuldner zur Erzwingung der im Urteil vom 31. 7. 2003 genannten unvertretbaren Handlungen gem. § 888 ZPO ein Zwangsgeld von 25.000 € festzusetzen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht auf Antrag der Gläubigerin vom 30. 7. 2009 gegen den Schuldner zur Erzwingung der von ihm aus dem Urteil vom 31. 7. 2003 geschuldeten Erklärungen ein Zwangsgeld von 20.000 € - ersatzweise je 1000 € Zwangsgeld ein Tag Zwangshaft - festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Beschwerde, mit der er geltend macht, eine Vollstreckung nach § 888 ZPO sei nicht zulässig, weil das Urteil vom 31. 7. 2003 hinsichtlich der vom Schuldner abzugebenden Erklärung zu unbestimmt und im Übrigen eine Vollstreckung von Willenserklärungen nach dieser Bestimmung nicht möglich sei. Die Gläubigerin hat im Beschwerdeverfahren die vom Schuldner zu erbringende Handlung dahingehend konkretisiert, der Auszahlung der Hauptforderung von 231.261,22 € Trennungsunterhalt sowie Zinsen in Höhe von 87.206,07 € (8,75 % aus 231.261,22 € vom 20.10.2005 bis 10.02.2010), insgesamt somit eines Betrages von 318.467,29 € zuzüglich weiter entstehender Zinsen ab 11. 2. 2010 aus dem Konto Nr. …60 bei der X-Bank, BLZ …, an die Gläubigerin und Mitinhaberin des Kontos, Frau Y, zuzustimmen. Der Schuldner hält eine Konkretisierung im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht für zulässig. Das im Vollstreckungsantrag genannte Konto bei der X-Bank weise zwar einen Kontostand von über 829.000 € auf. Dieser beruhe jedoch zum Teil auf Auszahlungen von Versicherungsansprüchen des Schuldners, die nicht in vollem Umfang der Gütergemeinschaft unterfallen würden. Von dem Kontostand würde daher ein Teilguthaben von rund 330.000 € allein dem Schuldner zustehen. Im Übrigen sei die Gütergemeinschaft überschuldet und nicht in der Lage, den titulierten Betrag zu zahlen, was die Gläubigerin unter Hinweis auf weitere in die Gütergemeinschaft fallende Vermögenswerte bestreitet. II. Die Beschwerde des Schuldners ist gemäß §§ 793, 567 ZPO zulässig. Das Verfahren unterliegt gem. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG den vor dem 1. 9. 2009 geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen. Die Beschwerde hat aber nur dahingehend Erfolg, dass der Senat die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes reduziert; im Übrigen ist die Beschwerde zurückzuweisen. Die aus dem Urteil vom 31. 3. 2003 des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Az. 1 UF 151/01) geschuldete Handlung ist nach § 888 ZPO zu vollstrecken ist. Die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Der Titel ist mit einer Vollstreckungsklausel versehen und wurde zugestellt. Da bei Gütergemeinschaft für den Trennungsunterhalt das Gesamtgut haftet, besteht gegen den zur Einzelverwaltung oder zur Mitverwaltung berufenen (früheren) Ehegatten ein Anspruch auf Vornahme der Handlungen, die zur Veranlassung der erforderlichen Auszahlungen aus dem Gesamtgut bzw. zur Mitwirkung hieran erforderlich sind. Hierbei handelt es sich um einen Anspruch auf Vornahme unvertretbarer Handlungen. Über diesen Anspruch hat das Urteil vom 31. 3. 2003 einen Titel geschaffen, wobei ein hierauf gerichteter Titel nach § 888 ZPO zu vollstrecken ist (vgl. Dose, in: Wendl/Staudigl, 7. Aufl. 2008, § 6 Rdn. 407; vgl. auch BGH FamRZ 1990, 851). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers steht einer Vollstreckung nach § 888 ZPO nicht entgegen, dass es sich bei den geschuldeten unvertretbaren Handlungen um die Abgabe von Willenserklärungen handelt. Die hier geschuldeten Willenserklärungen werden nicht nach § 894 ZPO fingiert. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Urteil bereits konkret den Erklärungsinhalt und den Erklärungsempfänger bezeichnen würde. Hier bezeichnet das Urteil zwar den Inhalt der abzugebenden Erklärungen, nämlich der Auszahlung der im Urteilstenor genannten Beträge an die Klägerin zuzustimmen; die Fiktion des § 894 ZPO könnte jedoch nur eintreten, wenn das Urteil bereits den Erklärungsempfänger und die konkrete Kontoführungsstelle, welche die Auszahlungen vornehmen soll, bezeichnet hätte. Ein Titel, der dahin lautet, die erforderlichen Erklärungen zur Herbeiführung einer Verfügung oder einer Rechtsfolge abzugeben, ist daher nicht nach § 894 ZPO, sondern nach § 888 ZPO zu vollstrecken (vgl. Zöller-Stöber, Kommentar zur ZPO, 28. Aufl. 2010, § 888 ZPO Rdn. 3 Stichwort „Abgabe einer Willenserklärung“). Der Titel aus dem Urteil vom 31. 7. 2003 ist vollstreckungsfähig. Dem steht nicht entgegen, dass der Titel die geschuldeten Erklärungen nur mit „alle erforderlichen Erklärungen ..., damit aus dem Gesamtgut der Parteien an die Klägerin für jeden Monat folgender Trennungsunterhalt ausgezahlt wird: ...“ bezeichnet. Daraus ergibt sich mit hinreichender Bestimmtheit, dass die Abgabe der Auszahlungsanweisungen bzw. –zustimmungen geschuldet ist, die erforderlich sind, um aus den Mitteln des Gesamtgutes die im Urteil der Klägerin zugesprochene Forderung erfüllen zu können. Insoweit ist der Titel aus sich heraus hinreichend bestimmt. Der Schuldner kann bei einem auf Abgabe der erforderlichen Erklärungen gerichteten Titel aber nur dann durch Zwangsmittel zur Vornahme der geschuldeten Erklärungen angehalten werden, wenn der Titelgläubiger im Vollstreckungsverfahren die von dem Schuldner verlangte Erklärung so konkret mitteilt, dass dieser erkennen kann, welche konkrete Erklärung welchen Inhalts er wem gegenüber zur Abwendung eines Zwangsgeldes abgeben soll. Diese Konkretisierung ist bei einem auf Abgabe der erforderlichen Erklärungen gerichteten Titeln noch im Vollstreckungsverfahren möglich (vgl. OLG Karlsruhe, Rpfleger 2005, 95). Dies gilt nach Auffassung des Senats jedenfalls dann, wenn – wie hier – die aus dem Urteil geschuldete Handlung darin besteht, der Auszahlung der aus dem Urteil geschuldeten Beträge nebst Zinsen aus dem Gesamtgut zuzustimmen. Wie bei einem Zahlungstitel ist auch bei einem solchen Titel die Höhe des geschuldeten Zahlbetrages immer erst zum Zeitpunkt der Vornahme der Vollstreckung bestimmbar, weil erst zu diesem Zeitpunkt beurteilt werden kann, in welcher Höhe die Forderung unter Berücksichtigung von Teilzahlungen und Forderungszinsen noch offen ist. Ferner kann wegen der durch die Verwaltung des Gesamtgutes eintretenden Veränderungen erst zum Zeitpunkt der Vollstreckung beurteilt werden, von welchen Konten des Gesamtgutes welche (Teil-)Beträge ausgezahlt werden sollen. Hierin liegt nicht eine Änderung des im Erkenntnisverfahren titulierten Anspruchs, sondern nur die Konkretisierung der Vollstreckungsmaßnahme. Die Konkretisierung hinsichtlich des Auszahlungsbetrages und der kontoführenden Stelle im Rahmen des Zwangsgeldverfahrens dient nicht der Herbeiführung der Vollstreckbarkeit des Titels, sondern dem Interesse des Schuldners, der aus dem Zwangsgeldbeschluss erkennen können muss, durch welche konkrete Handlung er die Vollstreckung des Zwangsgeldes abwenden kann. Da der Schuldner hier der Auszahlung nicht freiwillig zustimmt, ist er durch Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO hierzu anzuhalten. Nachdem unstreitig ist, dass das im Vollstreckungsantrag benannte Konto ein gemeinschaftliches Konto des Schuldners und der Gläubigerin ist und die zur Auszahlung des Forderungsbetrages erforderliche Deckung aufweist, ist die aus dem Urteil geschuldete Handlung nicht auf eine unmögliche Leistung gerichtet. Gegen die Berechnung der Forderung wurden keine Einwände erhoben, insbesondere wurde keine weitergehende Erfüllung eingewendet. Die vom Schuldner behauptete Überschuldung des Gesamtgutes als Ergebnis einer Gesamtbilanzierung ist im Vollstreckungsverfahren unerheblich. Die hier zu vollstreckende Forderung ist nicht das Auseinandersetzungssaldo, sondern eine rechtskräftig titulierte Zahlungsverpflichtung des Gesamtgutes. Wie sonstigen Gläubigern des Gesamtgutes auch kann auch der hier vollstreckenden Titelgläubigerin eine Überschuldung des Gesamtgutes im Vollstreckungsverfahren nicht entgegen gehalten werden. Die Klärung, ob und in welchem Umfang als Ergebnis einer Gesamtbilanz ein Saldenausgleichsanspruch der Parteien untereinander besteht, ist dem Auseinandersetzungsverfahren vorbehalten. Die Höhe des im angefochtenen Beschluss festgesetzten Zwangsgeldes hält der Senat jedoch im Hinblick darauf, dass der Höchstbetrag des Zwangsgeldes 25.000 € beträgt und es sich um den erstmaligen Zwangsgeldantrag handelt, für überzogen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass es bei dem Schuldner, der bis zu seinem Ausscheiden im Jahr 2005 … der Z-AG war und ein Millionenvermögen hat, eines deutlichen Zwangsgeldes bedarf, um ihn zur Vornahme der geschuldeten Handlung anzuhalten. Trotz der außerordentlich guten Einkommens- und Vermögensverhältnisse erscheint dem Senat jedoch ein Zwangsgeld von 10.000 € - ersatzweise Zwangshaft – mit Blick darauf, dass es sich um das erste Zwangsgeldverfahren zur Durchsetzung des Titels handelt, ausreichend. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gem. § 97 ZPO dem Schuldner aufzuerlegen. Die geringfügige Abänderung des Zwangsgeldbeschlusses erfordert keine abweichende Kostenverteilung. Die Beschwerde wurde nicht durch die Höhe des Zwangsgeldes veranlasst, sondern dadurch, dass der Schuldner den Titel nicht für vollstreckungsfähig erachtet und die aus dem Titel geschuldete Handlung nicht vornehmen will. Da seine Angriffe insoweit keinen Erfolg hatten, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens insgesamt dem Schuldner aufzuerlegen. Der Verfahrenswert bestimmt sich nicht nach der Höhe des Zwangsgeldes, sondern nach dem Wert der vorzunehmenden Handlung. Dieser Wert ist mit der Höhe des Auszahlungsbetrages zu bemessen, da die Auszahlung zu einem entsprechenden Mittelzufluss bei der Gläubigerin führt. Die Sache hat hinsichtlich der Vollstreckbarkeit des auf Abgabe der erforderlichen Erklärungen gerichteten Titels und der Zulässigkeit einer Konkretisierung der unvertretbaren Handlung im Vollstreckungsverfahren grundsätzliche Bedeutung, da bei Gütergemeinschaft der Trennungsunterhalt nur in dieser Weise tituliert werden kann und eine konkretere Bezeichnung der vorzunehmenden Handlung im Erkenntnisverfahren meist nicht möglich ist. Ohne eine Vollstreckbarkeit nach § 888 ZPO wäre ein Titelgläubiger jeweils gehalten, einen weiteren Rechtsstreit zu führen und so die Verurteilung zur Abgabe der konkreten Willenserklärung zu erwirken, sobald die vorzunehmende Erklärung nach Höhe des Auszahlungsbetrages und Verfügungskonto feststeht, um so einen nach § 894 ZPO die Willenserklärung fingierenden Ausspruch zu erlangen.