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Urteil

1 Not 3/09

OLG Frankfurt 1. Senat für Notarsachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2010:0902.1NOT3.09.0A
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Tenor
Die Klage wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. I. Mit Schreiben des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt vom 12. Oktober 2009 und 29. Oktober 2009 wurde der Kläger zur Überprüfung der Notwendigkeit einer vorläufigen Amtsenthebung zu dort näher bezeichneten Auskünften zu seinen Vermögensverhältnissen aufgefordert, nachdem die Dienstaufsicht davon Kenntnis erlangt hatte, dass ein Zwangsversteigerungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet worden war. Gegen die in den beiden Schreiben enthaltenen Auskunftsbegehren stellte der Kläger unter dem 11. November 2009 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Der Kläger wurde durch Urteil des Amtsgerichts Dresden vom … Mai 2006 (Az. …) wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung in 2 Fällen und Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 26 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten auf Bewährung verurteilt. Auf seine Berufung verurteilte das Landgericht Dresden (Az. …) den Kläger nach teilweiser Einstellung des Verfahrens nach § 154 StPO wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung in einem Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom … März 2010 (Az. …) verworfen. Trotz der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung hält der Kläger im hiesigen Verfahren an der Anfechtung der Auskunftsbegehren fest und macht geltend, das Notaramt zwar momentan nicht auszuüben, jedoch gegen die Verurteilung Verfassungsbeschwerde eingelegt zu haben. Außerdem bezweifelt er das Vorliegen einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr im Sinne des § 24 Abs. 1 Ziffer 1 Beamtenstatusgesetz (BStG) im Hinblick auf die in dem landgerichtlichen Urteil getroffene Anordnung, dass wegen der langen Verfahrensdauer 3 Monate der Freiheitsstrafe als verbüßt gelten und rügt insoweit eine unzulässige Rückwirkung bezüglich der vom Bundesgerichtshof im Jahre 2008 entwickelten sog. Vollstreckungslösung. Er macht geltend, faktisch liege nur eine Verurteilung wegen eines minderschweren Falles und zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten vor. Des Weiteren ist der Kläger der Auffassung, die Auskünfte teilweise bereits erteilt zu haben und im Übrigen zu deren Erteilung nicht verpflichtet zu sein. Der Kläger beantragt, die Auskunftsansprüche des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main in den Schreiben vom 12. und 29. Oktober 2009 aufzuheben;, hilfsweise festzustellen, dass diese Auskunftsansprüche rechtswidrig gewesen seien. Der Beklagte tritt der Klage, die er bezüglich Haupt- und Hilfsantrag für unzulässig hält, entgegen. Er beantragt, die Klage als unzulässig abzuweisen. II. Da die Anwendungsvoraussetzungen des § 118 BNotO nicht erfüllt sind, finden auf das vorliegende Verfahren die Vorschriften der §§ 111 ff BNotO in der seit dem 1. September 2009 gültigen Fassung Anwendung. Gemäß § 111 b Abs. 1 BNotO gelten deshalb für das Verfahren die Vorschriften der VwGO in entsprechend. Der als Antrag auf gerichtliche Entscheidung bezeichnete Rechtsbehelf ist deshalb in eine Klage in einer verwaltungsgerichtlichen Notarsache umzudeuten. Diese Klage erweist sich jedenfalls wegen der zwischenzeitlich rechtskräftig gewordenen strafgerichtlichen Verurteilung als unzulässig, weil hierdurch kraft Gesetzes nach §§ 47 Ziffer 4, 49 BNotO i.V.m. § 24 Abs. 1 Ziffer 1 BStG das Amt des Klägers als Notar erloschen ist. An dem Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Straftat durch ein deutsches Gericht kann ausweislich des Inhaltes der strafgerichtlichen Entscheidungen kein Zweifel bestehen. Hieran vermag entgegen der Auffassung des Klägers auch der in dem landgerichtlichen Strafurteil enthaltene Ausspruch, dass wegen der langen Dauer des Strafverfahrens 3 Monate der verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr als verbüßt gelten, nichts zu ändern. Für den Amtsverlust maßgeblich ist nur das konkret verhängte Strafmaß, das hier ein Jahr Freiheitsstrafe beträgt. Durch den Ausspruch über die als verbüßt geltenden 3 Monate wird lediglich der von dem Großen Strafsenat des Bundesgerichtshofes entwickelten sog. Vollstreckungslösung (vgl. Beschluss vom 17. Januar 2008 - BGHSt 52, 124) Rechnung getragen. Eine unzulässige Rückwirkung - wie sie der Kläger rügt - ist hiermit im Hinblick auf die früher teilweise stattdessen gewährte Strafmilderung nicht verbunden. Auch eine Minderung der verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr war mit diesem Ausspruch bereits nach dem Wortlaut gerade nicht gegeben. Vielmehr zielt der Ausspruch nur auf die Vollstreckung der ohnehin zunächst zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr ab. Auf einen minder schweren Fall, der für § 84 GmbHG gesetzlich nicht vorgesehen und von den Strafgerichten im Falle des Klägers ausweislich der vorliegenden Entscheidungen auch nicht angenommen wurde, kommt es nicht an. Gleiches gilt für die gewährte Strafaussetzung zur Bewährung. Abgesehen davon, dass Rechtsfehler der mit den Vorgaben der BGH-Rechtsprechung im Einklang stehenden strafgerichtlichen Verurteilung nicht ersichtlich ist, ist dem Notarsenat bereits aus Rechtsgründen eine diesbezügliche Überprüfung der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung der Strafgerichte wegen deren Bindungswirkung in Bezug auf § 24 BStG untersagt. Es kann deshalb dahinstehen, ob es sich bei den angegriffenen Auskunftsverlangen, die der Vorbereitung einer Entscheidung der Dienstaufsicht über eine (vorläufige) Amtsenthebung dienten, um selbständig gerichtlich anfechtbare Verwaltungsakte oder hoheitliche Maßnahmen im Sinne der §§ 111, 111 a BNotO handelt. Des Weiteren bedarf es keiner Entscheidung über die Frage der Notwendigkeit eines Vorverfahrens nach §§ 111, 111 b BNotO i.V.m. § 68 VwGO. Denn jedenfalls fehlt es nunmehr an einem Rechtsschutzinteresse für die gerichtliche Anfechtung der ursprünglichen Auskunftsbegehren, nachdem das Notaramt des Klägers durch die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung kraft Gesetzes erloschen ist und der Beklagte deshalb auch das Verfahren zur Prüfung einer vorläufigen Amtsenthebung nicht weiter betreibt. Auch bezüglich des hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrages ist ein Rechtsschutzinteresse in Gestalt eines erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresses nicht gegeben. Wie wohl auch der Kläger selbst dem Grunde nach nicht in Abrede stellen will, sind die Notare verpflichtet, der Dienstaufsicht Auskünfte bezüglich ihrer Vermögenssituation zu erteilen, wenn - wie hier - Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Vermögensverfall oder negative wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 6 oder 8 BNotO gegeben sein könnten und deshalb zu prüfen ist, ob eine vorläufige Amtsenthebung in Betracht kommt. Selbst wenn der Kläger, dessen Notaramt nach derzeitigem Stand kraft Gesetzes erloschen ist, im Falle eines späteren Erfolges seiner nach eigenen Angaben bereits eingelegten Verfassungsbeschwerde entsprechend § 24 Abs. 3 BStG als ununterbrochen im Amt verblieben gelten würde, so müsste sich die sodann notwendige erneute Überprüfung auf seine dann gegebene aktuelle Vermögenssituation beziehen. Deshalb wären die in den früheren Schreiben vom 12. und 29. Oktober 2009 gestellten und von ihm beanstandeten Fragen bereits durch Zeitablauf überholt. Die diesbezüglichen Erwägungen sind deshalb nicht in der Lage, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu begründen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 111 b Abs. 1 BNotO i.V.m. 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 111 g Abs. 1 BNotO, 52 Abs. 2 GKG. Die Berufung hat der Senat nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 111 d BNotO, 124 VwGO hierfür nicht erfüllt sind.