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Beschluss

1 UF 262/11

OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2011:1222.1UF262.11.0A
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt. I. Der Antragsteller erstrebt die Anerkennung der in Ghana erfolgten Adoption der drei Kinder M1, N1 und O1. Der Antragsteller ist mit der Tante der Kinder verheiratet. Die Kinder haben die ghanaische Staatsangehörigkeit und leben in Ghana. Ihre Mutter ist am ...09 verstorben, zu ihrem Vater besteht kein Kontakt. Die Kinder werden von einer anderen Tante versorgt, die chronisch krank ist. Der Antragsteller möchte die Kinder nach Deutschland holen. Der Antragsteller legt eine Adoptionsentscheidung des Bezirksgerichts (Circuit Court) in P1, Ghana vom ...2010 vor, wonach die Adoption auf dem „children´s act 1998“ beruht. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Von einer weitergehenden Darstellung des Sachverhaltes wird abgesehen. II. Die Beschwerde ist zulässig, allerdings in der Sache ohne Erfolg. Das Familiengericht hat zu Recht die Anerkennung der ghanaischen Adoption nach § 2 AdWirkG versagt. Auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts wird vollinhaltlich Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen: 1. Es steht bereits nicht fest, dass die Adoption in formeller Hinsicht anerkennungsfähig ist. Denn die vorgelegten Urkunden u.a. mit einer ghanaischen Adoptionsentscheidung (adoption order) sind weder legalisiert noch deren inhaltliche Richtigkeit festgestellt worden. An der Echtheit der vorgelegten Urkunden bestehen Zweifel, insbesondere an der Echtheit der Sterbeurkunde der leiblichen Mutter der Kinder, die als Ausstellungsdatum den ...2008 angibt und als Todestag den ...2009. Das Bundesamt für Justiz hat in seiner Stellungnahme vom 18.03.2011 zu Recht darauf hingewiesen, dass in Ghana nicht die Voraussetzungen für eine Legalisierung von Urkunden bestehen und eine solche deshalb durch die Deutsche Botschaft nicht herbeigeführt werden kann. Es gebe nur die Möglichkeit eines kostenpflichtigen Überprüfungsverfahrens, das die Deutsche Botschaft in Rechtshilfe für die um Überprüfung ersuchende inländische Behörde erledigen könnte. Da im Rahmen von Adoptionsverfahren das Gericht die zur Feststellung der Tatsachen nötigen Ermittlungen durchzuführen hat, § 26 FamFG, wäre bei dieser Sachlage ggfs. zu prüfen, ob eine solche Überprüfung der Urkunden vom Gericht in Auftrag gegeben wird. Der Senat hat davon abgesehen, eine solche zeit- und kostenintensive Überprüfung in Auftrag zu geben, weil die amtsgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden ist, ohne dass es auf die Frage der Echtheit der Urkunden ankommt. 2. Die gesetzlichen Anerkennungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Republik Ghana ist nicht Vertragsstaat des Haager Adoptionsübereinkommens. Die Anerkennung richtet sich inhaltlich nach den Vorschriften des AdWirkG i.V.m. §§ 108, 109 FamFG. § 108 FamFG geht von der grundsätzlichen Anerkennung ausländischer Entscheidungen aus. Ausnahmen hiervon regelt § 109 FamFG, der zurückhaltend auszulegen ist. Es findet keine Überprüfung auf eine inhaltliche Richtigkeit statt, insbesondere wird nicht geprüft, ob die ausländischen Sachvorschriften richtig angewendet wurden (Wagner FamRZ 2006, 744, 752). Vielmehr soll die Überprüfung nur vor der Anerkennung „willkürlicher“ Entscheidungen schützen (Wagner a.a.O.). Ein die Anerkennung darüber hinaus hindernder Verstoß gegen den ordre public (§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG) liegt etwa dann vor, wenn unverzichtbare Erfordernisse der verfahrensrechtlichen und privatrechtlichen Gerechtigkeit nicht gewahrt sind, z.B., weil das rechtliche Gehör nicht gewahrt ist (Keidel / Zimmermann FamFG, 17. Auflage, § 109 Rz. 18 m.w.N.) und die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere den Grundrechten, offenbar unvereinbar ist. Das Amtsgericht hat vor diesem Hintergrund zu Recht festgestellt, dass die Adoptionsentscheidung mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist. Ein Verstoß gegen den ordre public liegt hier bereits in der unterlassenen Gewährung des rechtlichen Gehörs, denn eine Beteiligung und Anhörung der zu adoptierenden Kinder an dem Adoptionsverfahren fand nicht statt. Die Beteiligung und Anhörung des anzunehmenden Kindes ist im deutschen Recht in §§ 188,192 FamFG zwingend vorgeschrieben. Nun kann ein Verstoß gegen den ordre public nicht immer schon dann angenommen werden, wenn im Verfahren von im deutschen Recht zwingenden Nomen abgewichen wurde. Bei der Frage, ob rechtliches Gehör gewährt wurde, ist vielmehr auf die Grundwertungen nach Art. 103 Abs. 1 GG zurückzugehen und zu prüfen, ob eine Entscheidung getroffen wurde, bevor der davon Betroffene Gelegenheit hatte, sich hierzu zu äußern und auf das Verfahren Einfluss zu nehmen (BGH, Beschluß vom 19.09.1977, VIII ZR 120/75; zitiert nach juris). Ein solcher Fall ist hier aber gegeben: Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Kinder weder im Vorfeld des Adoptionsantrag noch im gerichtlichen Verfahren angehört und beteiligt wurden. Ein weiterer Verstoß gegen den ordre public liegt in der unterlassenen Kindeswohlprüfung. Im deutschen Adoptionsrecht genießt das Wohl des zu adoptierenden Kindes mit Blick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes (Art.1, 2 GG) oberste Priorität (vgl. auch § 1741 Abs. 1 BGB). Die Adoption dient dem Kindeswohl, wenn sie zu einer nachhaltigen Verbesserung der persönlichen Verhältnisse des Kindes führt (Palandt/ Diederichsen, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Auflage, § 1741 Rz. 3). Vor jeder Adoptionsentscheidung hat deshalb eine umfassende Überprüfung des Adoptionsbewerbers und seiner Lebensumstände zu erfolgen. Diese umfasst die gesundheitlichen, familiären, beruflichen und finanziellen Umstände ebenso wie die Erziehungseignung, die Vorerfahrungen mit Kindern und die Fähigkeit und Bereitschaft, das Kind bei seiner Integration zu begleiten und zu fördern. Aus den vorgelegten Adoptionsunterlagen ist keine in diesem Sinne auch nur annähernd als ausreichend zu betrachtende Kindeswohl-Prüfung zu erkennen. Sozialberichte zu den Kindern und zur Adoptionseignung des Beschwerdeführers wurden nicht eingeholt, es fand lediglich eine Befragung des Beschwerdeführers durch den entscheidende Richter über seine Arbeit, sein Einkommen und seine Wohnverhältnisse statt. Eine Adoptionsvermittlungsstelle oder ein Jugendamt, das die Angaben des Beschwerdeführers hätte überprüfen können, wurde nicht eingeschaltet. Die durch die die Adoption aussprechende Stelle unterlassene Kindeswohlprüfung kann auch nicht durch eine neue, von dem mit der Anerkennung betrauten Gericht vorzunehmende Prüfung ersetzt werden. Die Frage, ob die im Ausland unterlassene Kindeswohlprüfung im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nachgeholt werden kann/darf/muss, ist streitig (zum Streitstand vgl. Reinhardt ZRP 2006, 244, 247). Der Senat folgt der Rechtsansicht, dass die erstmalige Durchführung einer vollständigen Kindeswohlprüfung nicht Sinn und Zweck des Anerkennungsverfahrens entspricht, das eine vereinfachte Anerkennung ausländischer Entscheidungen ermöglichen soll (vgl. BT-Drucks. 14/6011, S. 32). Insbesondere ist in den Verfahrensvorschriften des AdWirkG eine Beteiligung des Jugendamts bzw. Adoptionsvermittlungsstelle durch Einholung fachlicher Äußerungen nicht vorgesehen. Maßgebend ist, ob die Entscheidung zur Zeit der Anerkennung mit den unverzichtbaren verfahrensrechtlichen und materiellen Bestimmungen des deutschen Rechts vereinbar ist und nicht die Frage, ob das zur Anerkennung berufene Gericht die Vereinbarkeit mit den unverzichtbaren verfahrensrechtlichen und materiellen Bestimmungen des deutschen Rechts durch eigene, gesetzlich nicht vorgesehene Prüfungen und Ermittlungen erstmals herstellt. Insbesondere gibt deshalb das Anerkennungsverfahren keine Veranlassung, dass das zur Entscheidung über die Anerkennung berufene Gericht eine am ordre public orientierte eigene Adoptionsprüfung an die Stelle der ordre public widrigen ausländischen Entscheidung setzt (OLG Hamm, Beschluss vom 11.08.2011 Az:11 UF 37/11; zitiert nach juris; OLG Düsseldorf Beschluss vom 19.08.08 Az: 25 Wx 114/07, Rz. 21 zitiert nach juris; OLG Frankfurt/Main Beschluss vom 06.05.09 Az: 20 W 472/08, Rz 14 zitiert nach juris). Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der von dem Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zitierten Entscheidung des Kammergericht Berlin (Beschluss vom 23.09.2010, Az: 1 W 168/10, zitiert nach juris). In dem vom Kammergericht entschiedenen Fall hatte ein ghanaisches Gericht im Jahr 1993 festgestellt, dass der Angenommene im Jahr 1987 nach Gewohnheitsrecht angenommen worden war. In Ghana sind gewohnheitsrechtliche Adoptionen offenbar weiter verbreitet als Adoptionen nach dem kodifizierten Recht. Nach der Entscheidung des Kammergerichts Berlin können prinzipiell auch gewohnheitsrechtliche Adoptionen als wirksam festgestellt werden. Im hiesigen Fall wurde allerdings die Adoption unter ausdrücklicher Bezugnahme auf kodifiziertes Recht ausgesprochen. Laut Adoptionsurkunde handelt es sich um eine Adoption nach dem children´s act 1998. Rechtsgrundlage ist damit nicht das Gewohnheitsrecht. Auch inhaltlich sind der dortige und der hiesige Fall nicht zu vergleichen. In dem vom Kammergericht entschiedenen Fall war über die Anerkennung der Adoption mehr als 20 Jahre nach der Adoption zu entscheiden. In diesen Jahren lebte der Angenommene mit dem Annehmenden in häuslicher Gemeinschaft in Deutschland zusammen. Vor diesem Hintergrund kam das Kammergericht zu dem Ergebnis, dass die nur rudimentär durchgeführte Kindeswohlprüfung in Ghana sich mit dem Zeitablauf relativiert habe, weil das Aufwachsen des Angenommenen im Inland eine Bindung an den Angenommenen und den inländischen Lebenskreis derart gefestigt habe, dass die nachträgliche Lösung aus diesen Bindungen nach den grundlegenden deutschen Rechtsvorstellungen nicht mehr hingenommen werden könne. Im hiesigen Fall gibt es keine gelebte Eltern-Kind-Beziehung: die Kinder sind in Ghana, der Beschwerdeführer lebt in Deutschland und reist nur zu Urlauben nach Ghana. Ob zwischen den Kindern und ihm jemals eine Vater-Kind-Beziehung entstehen kann, ist vollkommen offen und kann nicht wie in dem vom Kammergericht entschiedenen Fall anhand einer über Jahre gelebten tatsächlichen Beziehung beurteilt werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf § 40 Abs. 2 FamGKG.