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Beschluss

1 WF 58/12

OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2012:0306.1WF58.12.0A
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Tenor
In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengerichts – Dillenburg vom 16.01.2012 sind dem Beschwerdeführer weitere 547,64 € aus der Staatskasse zu erstatten.
Entscheidungsgründe
In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengerichts – Dillenburg vom 16.01.2012 sind dem Beschwerdeführer weitere 547,64 € aus der Staatskasse zu erstatten. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf seine Vergütung als im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt. Mit Beschluss vom 22.09.2011 bzw. 04.10.2011 bewilligte das Amtsgericht der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe für das von ihr eingeleitete Verfahren betreffend den Kindes- und den Ehegattentrennungsunterhalt und ordnete ihr den Beschwerdeführer bei. Das Verfahren endete mit einem Vergleichsabschluss. Mit zuletzt geändertem Antrag vom 02.01.2012 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung seiner Vergütung aus der Staatskasse und erklärte zugleich gemäß § 55 Abs. 5 S. 2, 3 RVG, es seien keine Zahlungen vor oder nach der Beiordnung erfolgt, und zwar weder auf die Vergütung des gerichtlichen Verfahrens noch auf anzurechnende vorgerichtliche Gebührentatbestände. Mit Beschluss vom 16.01.2012 setzte das Amtsgericht die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung fest auf 1199,28 €. Dabei rechnete es die zwar nicht gezahlte, aber angefallene Geschäftsgebühr in Höhe von 492,70 € auf die Verfahrensgebühr in Höhe von 460,20 € an, sodass diese vollständig unberücksichtigt blieb. Der hiergegen eingelegten Erinnerung half die Rechtspflegerin nicht ab. Die zuständige Richterin wies die Erinnerung zunächst mit Beschluss vom 17.02.2012 zurück und beschloss sodann unter dem 20.02.2012 noch einmal, der Erinnerung nicht abzuhelfen. Gegen die Beschlüsse vom 17.02.2012 und 20.02.2012 wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde. Die Beschwerde ist zulässig gemäß den §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3, 7 S. 3 RVG. Zu Recht verweist der Beschwerdeführer darauf, dass der Beschluss vom 20.02.2012 nicht mit den genannten Vorschriften im Einklang steht. Richtigerweise hatte das Amtsgericht mit Beschluss vom 17.02.2012 über die Erinnerung vom 18.01.2012 entschieden, so dass davon auszugehen ist, dass nunmehr über die Beschwerde gegen den Beschluss vom 17.02.2012 zu entscheiden ist, der das Amtsgericht – wie sich im Wege der Auslegung dem Beschluss vom 20.02.2012 entnehmen lässt - nicht abhilft. Die Beschwerde ist auch begründet. Zutreffender Weise hätte das Amtsgericht die angefallene Geschäftsgebühr nicht in Anrechnung bringen dürfen, denn diese wurde tatsächlich nicht gezahlt. Auf die jüngst ergangene, ausführliche Entscheidung des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in Abgrenzung zur Rechtsprechung des 18. Zivilsenats zur Frage der Anrechnung einer zwar angefallenen, jedoch nicht gezahlten Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr und die dortigen umfangreichen Rechtsprechungs- und Schrifttumsnachweise wird ausdrücklich verwiesen (4 WF 224/11). Zu Recht verweist der Beschwerdeführer im Einklang mit der zitierten Entscheidung des 4. Senats für Familiensachen, der sich der Senat anschließt, darauf, dass die Vorschrift der Vorb. 3 Abs. 4 des VV RVG im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 15 a RVG zu sehen ist, sodass nach Inkrafttreten des § 15 a RVG nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass die Verfahrensgebühr bei vorausgegangenem Anfall einer Geschäftsgebühr von vornherein nur in um den Anrechnungsbetrag verminderter Höhe entsteht. Vielmehr hat der Rechtsanwalt die Wahl, welche Gebühr er fordert, solange er nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren berechnet. Entsprechend normiert die Vorschrift des § 55 Abs. 5 S. 3, 4 RVG die Pflicht des Rechtsanwalts, in seinen Vergütungsantrag die Erklärung aufzunehmen, ob und welche Zahlungen er bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat und bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr diese Zahlungen, den Satz und den Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch den zugrunde gelegten Wert anzugeben. Auf der Grundlage dieser Angaben ist es dem Gericht sodann auch möglich zu entscheiden, in welchem Umfang die Zahlung auf die festzusetzende Vergütung angerechnet wird (§ 58 Abs. 2 RVG). Die zitierten Vorschriften würden keinen Sinn ergeben, wenn eine Anrechnung auf die festzusetzende Vergütung auch schon bereits bei Anfall der Geschäftsgebühr zu erfolgen hätte. Im Ergebnis hat die Staatskasse dem Beschwerdeführer über die bereits mit Beschluss vom 16.01.2012 festgesetzte Vergütung hinaus zusätzlich die bislang nicht berücksichtigte Verfahrensgebühr in Höhe von 460,20 € zzgl. MwSt. zu erstatten. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG). Eine Rechtsbeschwerde findet gemäß den §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht statt.