Beschluss
1 WF 214/13
OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2013:1212.1WF214.13.0A
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 550 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 550 € festgesetzt. I. Am 13.02.2013 ging beim Familiengericht ein „Antrag“ des Jugendamtes der Stadt O1 ein, der Kindesmutter die elterliche Sorge für ihr am ….2013 geborenes Kind zu entziehen. Zur Begründung führte das Jugendamt aus, die Kindesmutter leide seit 2009 unter …, wobei es immer wieder zu psychotischen Schüben komme. Die Kindesmutter stehe unter Betreuung und befinde sich seit August in stationärer psychiatrischer Behandlung. Auf diese Mitteilung des Jugendamtes wurde vom Familiengericht eine Akte mit dem Aktenzeichen 537 F 22/13 angelegt. Mit Beschluss vom 15.02.2013 wurde die Beschwerdeführerin vom Familiengericht zur Verfahrensbeiständin des Kindes bestellt. Bereits am 30.01.2013 war ein „Antrag“ der Großmutter des Kindes – Frau …, Mutter der Kindesmutter – beim Familiengericht eingegangen, mit welchem diese unter Hinweis auf die bevorstehende Geburt mitteilte, dass die Kindesmutter die elterliche Sorge krankheitsbedingt nicht ausüben könne, weshalb sie beantragte, ihr die Personensorge für das Kind zu übertragen, da sie nicht wolle, dass das Kind nach der Geburt in einer Pflegefamilie untergebracht werde. Auf diesen Schriftsatz hatte das Familiengericht eine Akte unter dem Aktenzeichen 537 F 12/13 angelegt. Die Beschwerdeführerin wurde auch zu diesem Aktenzeichen mit Beschluss vom 15.02.2013 vom Familiengericht zur Verfahrensbeiständin bestellt. Im Anhörungstermin vom 20.03.2013 ordnete das Familiengericht die Verbindung der Verfahren 537 F 12/13 und 537 F 22/13 an. Mit Beschluss vom 08.04.2013 hat das Familiengericht der Kindesmutter die elterliche Sorge für das Kind entzogen und das Jugendamt der Stadt O1 zum Vormund des Kindes bestellt. Die Verfahrensbeiständin hat im Hinblick darauf, dass sie vom Familiengericht sowohl unter Aktenzeichen 537 F 12/13 als auch unter Aktenzeichen 537 F 22/13 jeweils mit Beschluss vom 15.02.2013 mit dem erweiterten Aufgabenkreis bestellt worden war, zweimal die Festsetzung einer Vergütung von jeweils 550 € - mithin von insgesamt 1.100 € - beantragt. Mit Beschluss vom 02.07.2013 hat der Rechtspfleger des Familiengerichts die an die Verfahrenbeiständin zu zahlende Vergütung auf 550 € festgesetzt und den darüber hinausgehenden Antrag zurückgewiesen. Die miteinander verbundenen Verfahren 537 F 12/13 und 537 F 22/13 hätten den gleichen Gegenstand betroffen, weshalb von einer einheitlichen Angelegenheit auszugehen sei und die Vergütungspauschale nicht doppelt anfalle. Gegen diesen der Verfahrensbeiständin am 09.08.2013 zugestellten Beschluss hat die Verfahrensbeiständin am 14.08.2013 Beschwerde eingelegt, mit der sie die Festsetzung einer weiteren Vergütung in Höhe von 550 € verfolgt. II. Die Beschwerde ist gem. §§ 58 ff. FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie wurde fristgerecht eingelegt. Das Familiengericht hat die Beschwerde nach § 61 Abs. 2 FamFG zugelassen. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Gem. § 158 Abs. 7 S. 2 FamFG erhält der Verfahrensbeistand für die Wahrnehmung der ihm gem. § 158 Abs. 4 FamFG übertragenen Aufgaben für jeden Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung, die sich bei dem hier vorliegenden erweiterten Aufgabenkreis des § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG auf 550 € bemisst. Wenn die Bestellung des Verfahrensbeistands in verschiedenen Angelegenheiten erfolgt ist, kann der Verfahrensbeistand die Vergütung in jeder Angelegenheit, in der er bestellt ist, beanspruchen. Verschiedene Angelegenheiten liegen etwa dann vor, wenn das Gesetz – wie etwa beim Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren (§ 51 Abs. 3 S. 1 FamFG) – die Verfahren jeweils als selbständige Verfahren definiert (BGH, Beschl. v. 17.11.2010 – XII ZB 478/10 -, FamRZ 2011, 199). Aber auch dann, wenn von der Bestellung verschiedene Kindschaftssachen betroffen sind, fällt die Vergütung hinsichtlich jeder Angelegenheit gesondert an, selbst wenn diese verschiedenen Angelegenheiten in einem einzigen Verfahren betrieben werden (BGH, Beschl. v. 01.08.2012 – XII ZB 456/11 -, FamRZ 2012, 1630). Maßgeblich dafür, ob es sich um verschiedene Angelegenheiten handelt, ist somit nicht die Aktenführung des Gerichts, sondern die Einheitlichkeit oder Verschiedenheit der Angelegenheiten, zu welchen die Bestellung als Verfahrensbeistand erfolgte. Die beim Amtsgericht Wiesbaden geführten Verfahren 537 F 12/13 und 537 F 22/13 betreffen dieselbe Angelegenheit. Denn sowohl die Mitteilung des Jugendamtes vom 13.02.2013 als auch das bereits anhängige Verfahren 537 F 12/13 hatte die elterliche Sorge der Kindesmutter für das am ….2013 geborene Kind zum Gegenstand. Die Mitteilung des Jugendamtes hätte nicht in einem gesonderten Verfahren geführt werden dürfen, sondern zum Verfahren 537 F 12/13 genommen und dort behandelt werden müssen. Dass das Amtsgericht bis zur Verbindung der Verfahren verfahrensfehlerhaft zum gleichen Verfahrensgegenstand zwei Verfahren betrieben und die Beschwerdeführerin zweimal als Verfahrensbeiständin bestellt hat, führt nicht dazu, dass die einheitliche Angelegenheit doppelt zu vergüten wäre. Zwar befasst sich das von der Großmutter eingeleitete Verfahren vordergründig mit der Frage, wer als Vormund zu bestellen ist. Die von der Großmutter angestrebte Rechtsstellung setzt aber zwingend voraus, dass zunächst entweder der Kindesmutter die elterliche Sorge für das Kind als Maßnahme nach § 1666, 1666a BGB entzogen oder die Wirkungen des § 1675 BGB als Folge der Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge eintreten. Denn für die Bestellung eines Vormunds ist erst dann Raum, wenn das Kind nicht (mehr) unter elterlicher Sorge steht bzw. die Berechtigung fehlt, die elterliche Sorge auszuüben (§ 1773 BGB). Sowohl das von der Großmutter als auch das von dem Jugendamt eingeleitete Verfahren befassen sich beide damit, ob die Kindesmutter gehindert ist, die elterliche Sorge selbst auszuüben. Dies ist der Gegenstand beider Verfahren und zu diesem Gegenstand erfolgte die Bestellung als Verfahrensbeistand. Darüber, ob die Großmutter des Kindes zum Vormund zu bestellen ist, war mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG ohnehin im Rahmen des Verfahrens nach §§ 1666, 1666a BGB zu entscheiden (vgl. BVerfG, FamRZ 2012, 938). In jedem Verfahren, das die Entscheidung darüber, ob ein Elternteil die elterliche Sorge ausüben kann, zum Gegenstand hat, fällt für den Fall, dass die elterliche Sorge entzogen oder die fehlende Berechtigung zur Ausübung der elterlichen Sorge festgestellt wird, zwingend die Entscheidung darüber an, wem künftig die Ausübung der elterlichen Sorge obliegt. Wenn – wie hier - eine rechtliche Vaterschaftszuordnung für das Kind fehlt, hat eine solche Entscheidung stets die Anordnung der Vormundschaft zur Folge. Weder die Anordnung der Vormundschaft noch die Entscheidung, wem die Vormundschaft zu übertragen ist, stellen im Vergleich zur gleichzeitig betriebenen Entziehung der elterlichen Sorge eine gesondert zu vergütende Angelegenheit dar. Zwar kann auch die Bestimmung der Person des Vormunds oder die Entscheidung über seine Befugnisse Gegenstand eines gesonderten kindschaftsrechtlichen Verfahrens sein (§ 151 Nr. 4 FamFG). Dies setzt aber jeweils zwingend voraus, dass die Vormundschaft bereits angeordnet ist. Denn solange das Kind noch unter der elterlichen Sorge steht, besteht keine Vormundschaft und ist für ein gesondertes, die Person des Vormunds betreffendes Verfahren kein Raum. Die Bestellung zum Verfahrensbeistand in einem Verfahren, das die Entscheidung über die Anordnung der Vormundschaft erst herbeiführen soll, betrifft allein die kindschaftsrechtliche Angelegenheit „elterliche Sorge“, auch wenn in dem Verfahren gleichzeitig die Entscheidung darüber zu treffen ist, wer zum Vormund bestellt wird. Die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung hätte im Ergebnis zur Folge, dass in Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB bei Eingriffen in die elterliche Sorge die Vergütung des Verfahrensbeistands generell doppelt anfiele. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, da es von grundsätzlicher Bedeutung ist, ob die Vergütung eines Verfahrensbeistands, der in einem sorgerechtlichen Verfahren bestellt wurde, das die Entziehung der elterlichen Sorge zum Gegenstand hat, hinsichtlich der gleichzeitig erfolgten Entscheidung über die Anordnung der Vormundschaft und die Auswahl des Vormunds gesondert anfällt.