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Beschluss

1 UF 372/11

OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2013:1218.1UF372.11.0A
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Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Frankfurt am Main vom 08.09.2011 wird hinsichtlich Ziffer 2 und 3 des Beschlusstenors abgeändert. Das Kind erhält die Rechtstellung eines nach deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes (§ 3 AdWirkG). Die Antragsteller haben die Gerichtskosten zu tragen. Eine Erstattung von Kosten wird unter den Beteiligten nicht angeordnet. Der Verfahrenswert wird auf 3.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Frankfurt am Main vom 08.09.2011 wird hinsichtlich Ziffer 2 und 3 des Beschlusstenors abgeändert. Das Kind erhält die Rechtstellung eines nach deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes (§ 3 AdWirkG). Die Antragsteller haben die Gerichtskosten zu tragen. Eine Erstattung von Kosten wird unter den Beteiligten nicht angeordnet. Der Verfahrenswert wird auf 3.000 € festgesetzt. I. Die Beteiligten zu 1) und zu 2) - Antragsteller - sind seit 1984 miteinander verheiratet. Sie haben einen 1986 geborenen Sohn. Ferner haben sie 1997 das 1988 geborene Kind A, deren leiblicher Vater ein Bruder der Beteiligten zu 2) ist, im Wege einer in Deutschland ausgesprochenen Adoption als Kind angenommen. Das Kind B wurde von den Beteiligten zu 1) und zu 2) im Jahre 2009 in Thailand adoptiert, nachdem es von ihnen bereits 2007 in ihren Haushalt nach Deutschland gebracht worden war. Die leibliche Mutter des Kindes ist eine Schwester der Beteiligten zu 2). Die Adoption wurde am 31.07.2009 durch den thailändischen Zentralen Adoptionsausschuss genehmigt und am 30.09.2009 durch das thailändischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main in das Adoptionsregister eingetragen. Die Beteiligten zu 1) und zu 2) haben beim Amtsgericht Frankfurt am Main ein Verfahren auf Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung der in Thailand ausgesprochenen Adoption eingeleitet. Mit Beschluss vom 08.09.2011 hat das Amtsgericht Frankfurt die Adoption gem. § 2 Abs. 1 AdWirkG anerkannt und zugleich ausgesprochen, dass die Eltern-Kind-Beziehung zu den bisherigen Eltern des Kindes nicht erloschen seien und das Annahmeverhältnis (nur) hinsichtlich der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht einem nach deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichstehe. Den Antrag auf Umwandlung der thailändischen Adoption in eine den deutschen Wirkungen entsprechende Annahme (§ 3 AdWirkG) hat das Amtsgericht zurückgewiesen und dies im wesentlichen damit begründet, dass eine Gleichstellung mit einer nach deutschen Sachvorschriften erfolgten Adoption dem Wohl des Kindes nicht dienlich sei. Im Vordergrund der Adoption stehe hier die materielle und tatsächliche Versorgung des Kindes, wobei die Bindungen zur Herkunftsfamilie erhalten bleiben sollten. Es bestehe kein relevanter Grund, durch die Umwandlung in eine Volladoption die verwandtschaftlichen Beziehungen zur Herkunftsfamilie aufzulösen. Hierdurch würde das Kind keine Vorteile erlangen. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit stelle kein adoptionsrelevantes Motiv dar. Gegen den Ausspruch zur Aufrechterhaltung des Eltern-Kind-Verhältnisses zu den leiblichen Eltern und die Zurückweisung des Antrags auf Umwandlung der thailändischen Adoption in eine den deutschen Sachvorschriften entsprechende Annahme wenden sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurden eine beglaubigte Erklärung der leiblichen Mutter vom 16.07.2013 und des leiblichen Vaters vom 24.07.2013 vorgelegt. Diese Erklärungen haben jeweils zum Inhalt, dass die Erklärenden ihre Einwilligung dazu erklären, dass die Adoption die Wirkung einer Volladoption mit dem Erlöschen des Eltern-Kind-Verhältnisses zu ihnen erlangt. Ferner wurden die Beteiligten zu 1) und zu 2) sowie das Kind B im Beschwerdeverfahren persönlich angehört. II. Die gem. § 58 ff FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsteller führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der vom Amtsgericht abgelehnten Umwandlung der Adoption nach § 3 AdWirkG und damit hinsichtlich der Wirkung der Adoption. Zutreffend hat das Amtsgericht festgestellt, dass die in Thailand ausgesprochene und mit der Entscheidung vom 08.09.2011 anerkannte Adoption nicht schon nach thailändischem Recht zum Erlöschen des Eltern-Kind-Verhältnisses zu den leiblichen Eltern geführt hat. Insoweit nimmt der Senat auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug (vgl. zu den Wirkungen nach dem thailändischen Adoptionsrecht auch OLG Hamm, FamRZ 2013, 1499). Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts lagen die Voraussetzungen für eine Umwandlung in eine Volladoption schon deshalb nicht vor, weil es an den hierfür erforderlichen Zustimmungserklärungen der leiblichen Eltern fehlte. Diese sind aber durch die inzwischen übersandten Erklärungen der leiblichen Eltern nachgeholt worden. Diese Erklärungen bringen eindeutig zum Ausdruck, dass die leiblichen Eltern einer Herbeiführung der Wirkung einer Volladoption und der Auflösung des rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses zu ihnen zustimmen. Die Erklärungen genügen der Ortsform und sind als Zustimmungserklärungen i.S.v. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AdWirkG ausreichend. Dass die Antragsteller auch als gesetzliche Vertreter des – noch nicht 14 Jahre alten - Kindes der Umwandlung der Adoption in eine Volljährigenadoption zustimmen (§ 3 Abs. 1 S. 3 AdWirkG i.V.m. § 1746 BGB), ist sowohl durch den notariell beurkundeten Antrag als auch durch die Bekundungen im Anhörungstermin hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen. Abweichend von der Beurteilung des Amtsgerichts hat der Senat die Überzeugung, dass die Umwandlung in eine Volladoption hier dem Wohl des Kindes dient. Dass das Kind weiterhin Bindungen zur Herkunftsfamilie hat, steht dem nicht entgegen. Auch das deutsche Recht knüpft die Wirkungen des § 1755 BGB nicht daran, dass keine Bindungen mehr zur Herkunftsfamilie bestehen. Im Übrigen ist die Herbeiführung der Wirkungen einer Volladoption hier eher geeignet als die Beibehaltung der schwachen Wirkungen, die familiäre Verbindung zur leiblichen Mutter aufrechtzuerhalten. Aus der Anhörung wurde deutlich, dass der mit der schwachen Adoptionswirkung verbundene ausländerrechtliche Status persönliche Begegnungen zwischen dem Kind und seiner leiblichen Mutter erschwert hat. Besuche in Thailand wurden nicht durchgeführt, da die Befürchtung bestand, ohne die Vollwirkung der Adoption sei eine Rückkehrmöglichkeit des Kindes nach Deutschland nicht gewährleistet. Dem Amtsgericht ist zwar darin zuzustimmen, dass die Herbeiführung der deutschen Staatsangehörigkeit für sich genommen kein adoptionsrelevantes Motiv ist. Wenn sich aber – wie hier - ein unsicherer Aufenthaltsstatus in einer Weise auswirkt, dass hierdurch dem Kindeswohl dienende Entwicklungen verhindert werden, ist diesem Umstand Bedeutung beizumessen. Der ungesicherte Status des Kindes hat hier dazu geführt, dass dem Kind jedwede Teilnahme an Auslandsreisen verwehrt wird, aus Angst, es könne bei der Rückreise nach Deutschland zu Problemen kommen. Davon sind nicht nur Urlaubsreisen mit den Adoptiveltern, sondern auch Klassenreisen betroffen. Dass das Kind seinen Status ebenfalls als unsicher empfindet und hierunter leidet, wurde aus der Anhörung deutlich. Es kommt hinzu, dass das Kindeswohl hier auch wegen der mit Vollwirkung erfolgten Adoption von A nach einer Umwandlung der Adoption in eine Volladoption verlangt. Für B ist die im Vergleich zu seiner Adoptivschwester unterschiedliche Rechtsstellung zwischen ihm und seinen Adoptiveltern belastend. Auch die gemeinsame zentrale Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen hat in ihren verschiedenen Stellungnahmen jeweils nachdrücklich den Standpunkt vertreten, dass es unbedingt im Interesse des Kindeswohls liege, die Wirkungen der Volladoption herbeizuführen. Diese Einschätzung teilt der Senat – auch als Ergebnis der im Beschwerdeverfahren durchgeführten Anhörung. Da auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Umwandlung vorliegen, ist antragsgemäß auszusprechen, dass das Kind durch die in Thailand durchgeführte und hier anerkannte Adoption die Rechtstellung eines nach den deutschen Sachvorschriften angenommenen Kindes erhält. Die Gerichtskosten eines Verfahrens nach dem Adoptionswirkungsgesetz haben die das Verfahren betreibenden Beteiligten zu tragen. Eine Erstattung von den jeweiligen Beteiligten erwachsenen Kosten ist nicht anzuordnen (§ 81 FamFG).