Beschluss
1 Not 1/14
OLG Frankfurt 1. Senat für Notarsachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:0612.1NOT1.14.0A
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Tenor
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid des Beklagten zu 2) vom 4.4.2013, Aktenzeichen ..., in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten zu 1) vom 8.1.2014, Aktenzeichen …), anzuordnen, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid des Beklagten zu 2) vom 4.4.2013, Aktenzeichen ..., in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten zu 1) vom 8.1.2014, Aktenzeichen …), anzuordnen, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Mit seinem am 17.1.2014 beim Senat eingegangenen Antrag vom selben Tage begehrt der Kläger die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner am 20.1.2014 beim Senat eingegangenen Anfechtungsklage gegen den im Beschlusstenor genannten Bescheid, durch welchen er vorläufig seines Amtes als Notar enthoben wurde. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 54 Abs. 1 Satz 2, 111b Abs. 1, 111c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNotO statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch in der Sache unbegründet und daher zurückzuweisen. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob der gegen den Beklagten zu 1) als Widerspruchsbehörde gerichtete Antrag bereits wegen fehlender Passivlegitimation zurückzuweisen ist (vgl. zur Frage, ob es sich bei der Frage der Passivlegitimation des Beklagten um eine Frage der Zulässigkeit oder der Begründetheit der Klage handelt: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 25. Ergänzungslieferung 2013, § 78, Rdnr. 5 ff. m.w.N.). Die Klage, an welche der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung anknüpft, ist nach § 111c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNotO gegen die Behörde zu richten, welche den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, hier also gegen den Beklagten zu 2) als diejenige Behörde, welche die vorläufige Amtsenthebung des Klägers verfügt hat. Gegen die Widerspruchsbehörde kann sich eine Klage hingegen nur dann richten, wenn der Widerspruchsbescheid eine erstmalige Beschwer enthält (§ 78 Abs. 2 VwGO, welcher über § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO entsprechende Anwendung findet). Ob eine geänderte Begründung der mit dem Widerspruch angefochtenen Entscheidung durch die Widerspruchsbehörde für die Annahme einer erstmaligen Beschwer ausreicht, erscheint zweifelhaft, bedarf im vorliegenden Verfahren aber keiner abschließenden Klärung (vgl. zum diesbezüglichen Meinungsstand Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 79, Rdnr. 13 m.w.N.). Jedenfalls ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nämlich deshalb zurückzuweisen, weil nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der angefochtene Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids rechtmäßig ist und die dagegen gerichtete Anfechtungsklage abzuweisen sein wird (vgl. zum Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO BGH, Beschluss vom 2.1.2013 – NotZ (Brfg) 13/12, BeckRS 2013, 01634). Nach §§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO kann ein Notar vorläufig seines Amtes enthoben werden, wenn die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtssuchenden gefährdet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in diesem Zusammenhang bereits eine Wirtschaftsführung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, als solche nicht hinnehmbar und reicht für eine vorläufige Amtsenthebung regelmäßig aus, wobei ohne Belang ist, aus welchen Gründen die Zwangsmaßnahmen erforderlich werden und ob den Notar ein Verschulden an der Situation trifft, die ihn zu seiner Art der Wirtschaftsführung veranlasst (st. Rspr. des BGH, vgl. den oben zitierten Beschluss vom 2.1.2013 sowie die Beschlüsse vom 26.10.2009 – NotZ 14/08, juris, Rdnr. 11 m.w.N. und vom 25.11.2013 – NotZ (Brfg) 7/13, DNotZ 2014, 304-307, juris, Rdnr. 8, und das Urteil vom 22.7.2013 – NotZ (Brfg) 13/12, BeckRS 2013, 14349). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, ob die Zwangsvollstreckungsaufträge der Gläubiger letztlich nicht zur Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen führen, weil die zu Grunde liegenden Forderungen vom Notar zuvor regelmäßig beglichen werden. Schon die Tatsache, dass sich ein Notar wiederholt erst nach Beantragung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bereit findet oder in die Lage versetzt wird, gegen ihn gerichtete titulierte Forderungen zu begleichen, begründet die Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden in Folge der Art der Wirtschaftsführung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26.10.2009 und vom 25.11.2013, a.a.O.). Darüber hinaus stellt auch eine nicht nur vereinzelt nachlässige Handhabung steuerlicher Verpflichtungen eine für einen Notar nicht hinnehmbare und seine Amtsenthebung rechtfertigende Art der Wirtschaftsführung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 22.7.2013, a.a.O.). Ausgehend hiervon muss im vorliegenden Fall unabhängig von der Höhe der offen stehenden Forderungen und einer sich hieraus gegebenenfalls ergebenden Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers von einer die Interessen der Rechtssuchenden gefährdenden Art der Wirtschaftsführung ausgegangen werden. Der Kläger hat nach dem Ergebnis der Ermittlungen und seiner eigenen Einlassung im Zeitraum von 2007 bis 2012, also in einem Zeitraum von sechs Jahren vor Erlass der angefochtenen Entscheidung, folgende titulierte Forderungen erst nach einmaliger oder mehrmaliger Beantragung und teilweise erfolgtem Erlass von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfüllt bzw. mit den Gläubigern Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen: (Von der Darstellung der folgenden Aufstellung wird aus datenschutzrechtlichen Gründen abgesehen - die Red.) Darüber hinaus lässt sich den beigezogenen Akten des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. …, entnehmen, dass der Kläger sich dort gegen die von der Firma X GmbH betriebene Zwangsvollstreckung aus einer auf einem in O1 belegenen Grundstück lastenden Grundschuld im Wege der Vollstreckungsabwehrklage unter anderem mit dem Vortrag wehrt, die besicherte Forderung der Bank1 sei durch die erfolgreich betriebene Zwangsvollstreckung in das Grundstück ...straße in O1 erfüllt worden. Dieses sei zunächst unter Zwangsverwaltung gestellt und im Jahr 2011 zwangsversteigert worden; die Einnahmen aus der Zwangsverwaltung und der Versteigerungserlös seien der darlehensgebenden Bank oder der X GmbH als Rechtsnachfolgerin zugeflossen. Die Höhe der offen stehenden Abgabenforderungen war vom Finanzamt O2 mit Auskunft vom 23.10.2012 auf 3.518,54 Euro beziffert worden. Davon entfielen 2.250,- Euro auf Zwangsgelder wegen der Nichtabgabe von Erklärungen für die Veranlagungsjahre 2003 bis 2005, hinsichtlich derer der Kläger vorträgt, die diesbezüglichen Unterlagen würden ihm vom Vermieter seiner ehemaligen Kanzleiräume in O1 vorenthalten. Selbst wenn man - vorbehaltlich der insoweit im Klageverfahren anzustellenden weiteren Ermittlungen - zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass vom Kläger in den Vollstreckungsverfahren betreffend die Abgabenforderungen der Finanzämter und die Forderungen der A GmbH, der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen und der Bank2 zunächst die Zulässigkeit der eingeleiteten Zwangsvollstreckung geklärt werden durfte, verbleiben im Zeitraum von 2007 bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung am 4.4.2013 einschließlich der Forderung der Bank1 bzw. ihrer etwaigen Rechtsnachfolgerin insgesamt mindestens 17 titulierte, vom Kläger nicht angegriffene oder nicht mehr angreifbare Forderungen, zu deren Erfüllung der Kläger erst nach der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch die jeweiligen Gläubiger bereit oder in der Lage war. Lässt man die wegen der unterbliebenen Abgabe von Steuerklärungen für die Veranlagungsjahre 2003 bis 2005 verhängten Zwangsgelder außer acht, war der Notar im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung gegenüber dem Finanzamt O2 außerdem mit vollstreckbaren Abgabenforderungen in Höhe von 1.268,54 Euro einschließlich der wegen der Nichtabgabe der Einkommenssteuer- und der Umsatzsteuererklärung 2010 festgesetzten Zwangsgelder in Rückstand. Die Aufhebung eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Frankfurt am Main durch Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.6.2012, Az. …, betrifft ausschließlich die Festsetzung von Zwangsgeldern wegen der Nichtabgabe geschuldeter Steuererklärungen für die Veranlagungsjahre 2003, 2004, 2005 und 2009. Das Bestehen der oben genannten Abgabenforderungen von 1.268,54 Euro am 23.10.2012 wird vom Kläger selbst nicht in Abrede gestellt. Wie sich der Verfahrensakte des Landgerichts Frankfurt am Main und den dort vom Finanzamt O2 vorgelegten Forderungsaufstellungen entnehmen lässt, hatte der Kläger im Jahr 2001 schon einmal rückständige Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 642,66 Euro erst beglichen, nachdem ihm vom Finanzamt mit Schreiben vom 12.9.2011 die Zwangsvollstreckung angekündigt worden war. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer nur vereinzelt nachlässigen Handhabung steuerlicher Pflichten ausgegangen werden. Die sich aus den vorstehenden Umständen ergebende Art der Wirtschaftsführung des Klägers reicht nach Auffassung des Senats unter Zugrundelegung der oben dargestellten Kriterien für die Annahme einer Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden aus. Dem vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 25.11.2013 entschiedenen Fall lagen neben wiederholten Rückständen mit den steuerlichen Verpflichtungen 40 gegen den dort betroffenen Notar im Zeitraum von 2000 bis zum 12.2.2013 beantragte Zwangsvollstreckungen zu Grunde, von denen 20 auf den Zeitraum der letzten vier Jahre vor Erlass der Amtsenthebung entfielen. Die Zulässigkeit sechs weiterer Zwangsvollstreckungsaufträge blieb offen. Auch in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall waren die titulierten Forderungen größtenteils vor dem Erlass von Vollstreckungsmaßnahmen erfüllt und im Übrigen im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben worden. Insoweit scheinen dem Senat beide Fälle vergleichbar; der Senat erachtet auch 17 im Zeitpunkt ihrer Erhebung auch nach Auffassung des Notars zulässige und begründete Zwangsvollstreckungsaufträge in einem Zeitraum von etwa sechs Jahren als erheblich. Insoweit kann sich der Kläger auch nicht auf eine vorübergehende wirtschaftliche Notlage wegen seiner vorläufigen Amtsenthebung in Folge seiner hinsichtlich der Strafzumessung vom … Verfassungsgerichtshof durch Beschluss vom 27.9.2010 aufgehobenen strafrechtlichen Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung berufen. Zwar war die Anzahl der gegen den Kläger gerichteten Vollstreckungsaufträge in den Jahren 2011 und 2012 – wie sich aus obiger Aufstellung ergibt - tatsächlich rückläufig. Auch in diesen beiden Jahren ließ der Kläger es jedoch zu Vollstreckungsaufträgen und zu Steuerrückständen sowie zur Festsetzung von Zwangsgeldern wegen der Nichtabgabe der Einkommens- und Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2010 kommen. Sogar wegen des von ihm geschuldeten Notarkammerbeitrags für das Jahr 2012 ließ er es auf die Einleitung der Zwangsvollstreckung durch die Notarkammer ankommen. Auch die nach dem Ausspruch der vorläufigen Amtsenthebung durch die angefochtene Verfügung vom 4.4.2013 eingetretenen Umstände (vgl. zu deren Berücksichtigungsfähigkeit BVerfG, NJW 2005, 3057, 3058; Eylmann/Vaasen/Custodis, BNotO/BeurkG, 3. Aufl., § 50, Rdnr. 158; Schippel/Bracker/Püls, BNotO, 9. Aufl. § 50, Rdnr. 46b einerseits und BGH, NJW 2004, 2018, 2019 andererseits) sind nicht geeignet, die Annahme einer die Interessen der Rechtssuchenden gefährdenden Art der Wirtschaftsführung des Klägers zu widerlegen. Der Kläger hat es wegen einer Forderung eines Herrn B über 596,90 Euro aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts O1 vom 21.5.2013, Az. …, erneut auf einen am 31.7.2013 gestellten Zwangsvollstreckungsauftrag ankommen lassen. Ausweislich der mit Schreiben des Finanzamts O2 vom selben Tage übersandten Forderungsaufstellung beliefen sich die Abgabenrückstände des Klägers am 2.7.2013 auf insgesamt 4.681,37 Euro, wovon 3.821,43 Euro auf die wiederholte Festsetzung von Zwangsgeldern wegen der unterbliebenen Abgabe der Einkommens- und Umsatzsteuererklärungen für die Veranlagungsjahre 2010 und 2011, 609,30 Euro auf rückständige Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Umsatzsteuer und Verspätungszuschläge zur Umsatzsteuer, 72,50 Euro auf Säumniszuschläge und 178,41 Euro auf angefallene Vollstreckungskosten entfielen. Mit Schreiben vom 30.9.2013 bezifferte das Finanzamt O2 die vollstreckbaren Forderungen gegen den Kläger auf immer noch 4.521,46 Euro. In dem Schreiben vom 2.7.2013 hatte das Finanzamt mitgeteilt, es liefen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen bei der Bank2 und der Bank3, welche bislang jedoch nur unwesentlich zur Tilgung der Rückstände beigetragen hätten bzw. erfolglos geblieben seien. Zudem ist der Kläger einer vorläufig vollstreckbaren Forderung der Bank2 über 150.841,88 Euro und einer Forderung der X GmbH über 1.785.971,44 Euro ausgesetzt, weshalb weitere Vollstreckungsmaßnahmen drohen. Schließlich wecken die Ausführungen des Klägers im vorliegenden Verfahren und in den ebenfalls hier anhängigen bzw. anhängig gewesenen Verfahren mit den Aktenzeichen … und … Zweifel daran, dass der Kläger über die von ihm als Organ der Rechtspflege zu erwartende Einstellung zur Rechtsordnung verfügt. Zwar hält der Kläger seine im Verfahren … noch mit Schriftsatz vom 18.7.2013 geäußerte, seine Wirtschaftsführung bis dahin offenbar prägende Auffassung, es sei das Recht eines Notars, Gläubiger auf den Weg der Vollstreckung zu verweisen, ausweislich seiner Ausführungen im dortigen Schriftsatz vom 11.9.2013 ausdrücklich nicht mehr aufrecht. Wenn er jedoch im Widerspruchsschreiben vom 6.5.2013 ausführt: „Ich verstoße nicht gegen irgendwelche Dienstpflichten oder Amtspflichten, wenn ich mich gegen Forderungen unseriöser, eigentlich - ohne Staatshilfe über einen Betrag von 18.000.000.000,- Euro - schon mehrere Jahre lang insolventer Gläubiger wehre.“ oder „Theoretisch hafte ich zwar nach dem Gesetz als Gesamtschuldner in voller Höhe neben den anderen Mitgliedern der GbR, praktisch wird das aber schön ordentlich anteilig verteilt. Ich habe ein Recht darauf, mir nicht jeden Schuh gleich anzuziehen, der mir gereicht wird.“, erweckt das jedoch den Eindruck, als mache der Kläger die Begleichung gegen ihn gerichteter Forderungen von nicht sachgerechten Erwägungen abhängig. In diesem Zusammenhang wirkt auch die Einlassung des Klägers in dem Verfahren … des Landgerichts Frankfurt am Main befremdlich. Dort verteidigte sich der Kläger gegen die Klageforderung von 30.236,57 Euro in der Klageerwiderung vom 20.5.2011 mit dem irreführenden Vortrag, diese sei bereits in Höhe von 26.123,48 Euro erfüllt. Abgesehen davon, dass sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen lässt, weshalb er den verbleibenden Betrag von 4.099,86 Euro nicht zu zahlen gedachte, handelte es sich bei den vorgetragenen Zahlungen um die von den Klägern des landgerichtlichen Verfahrens im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebenen Forderungen aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.6.2008, Az. …, und dem im selben Verfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.4.2009. Die im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebenen Beträge dienten damit offensichtlich nicht der Begleichung der von den Klägern im Verfahren mit dem Aktenzeichen … erhobenen weiteren Forderung. Dies hielt den Kläger dennoch nicht davon ab, genau dies vorzutragen. Zweifel an der Einstellung des Klägers zur Rechtsordnung werden auch nicht durch die mittlerweile rechtskräftige Verurteilung des Klägers zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen wegen Insolvenzverschleppung und die vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main erhobene Anklage wegen Betrugs beseitigt. Eine Gewähr für eine künftige, von einem Notar als Organ der Rechtspflege zu erwartende Art der Wirtschaftsführung und der Erfüllung steuerlicher Pflichten lässt sich alledem nicht entnehmen. Im Hinblick auf die damit bezweckte Sicherstellung einer funktionierenden Rechtspflege verletzt die vorläufige Amtsenthebung den Kläger auch nicht in verfassungswidriger Weise in seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsfreiheit. Insbesondere ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Mildere geeignete Mittel zur Abwehr der mit der Art der Wirtschaftsführung des Klägers verbundenen Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO, 154 Abs. 1 VwGO, die Wertfestsetzung auf §§ 111g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BNotO. Der Senat bemisst das Interesse des Klägers an der Anordnung einer aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine vorläufige Amtsenthebung mit einem Bruchteil von einem Zehntel des für die Klage nach § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO maßgeblichen Werts. Die Entscheidung ist gemäß §§ 111b Abs. 1 Satz 2 BNotO, 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.