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Beschluss

1 UF 184/15

OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2015:1208.1UF184.15.0A
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Tenor
Die Beschwerden der Beteiligten zu 1. und 4. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 01.06.2015 werden verworfen. Die Beschwerdeführerinnen haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdegegnerin jeweils zur Hälfte und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,00 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerden der Beteiligten zu 1. und 4. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 01.06.2015 werden verworfen. Die Beschwerdeführerinnen haben die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdegegnerin jeweils zur Hälfte und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,00 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Antragstellerin - Beteiligte zu 2. - ist die Mutter des am ...2014 geborenen Kindes A und begehrt die Feststellung, dass der am ...02.2014 verstorbene B Vater dieses Kindes ist. Das Amtsgericht Stadt1 hat mit Beschluss vom 08.04.2014, auf den Bezug genommen wird (Bl. 12f d.A.), bezüglich des Nachlasses des B Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben mit dem Wirkungskreis Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und Ermittlung der Erben angeordnet und die weitere Beteiligte zu 1. (Rechtsanwältin RA1) zur Nachlasspflegerin bestellt. Das Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 17.06.2015 die Nachlasspflegerin am Verfahren beteiligt und nach Einholung des mit Beschluss vom 23.04.2014 angeordneten Abstammungsgutachtens vom 27.02.2015 des Sachverständigen SV1 (Bl. 162 ff d.A.) mit der angefochtenen Entscheidung vom 01.06.2015, auf die Bezug genommen wird (Bl. 209ff d.A.), festgestellt, dass der am ....02.2014 verstorbene B der leibliche Vater des am ...2014 geborenen Kindes A ist. Gegen diese ihr am 08.06.2015 zugestellte Entscheidung wendet sich die Beteiligte zu 1. mit ihrer am 08.07.2015 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde vom 30.06.2015, mit der sie unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Feststellung begehrt, der Verstorbene sei nicht der Vater des betroffenen Kindes. Zur Begründung der Beschwerde trägt sie im Wesentlichen vor, als Nachlasspflegerin sei sie mit der Ermittlung der Erben betraut und daher aufgrund des Umstandes, dass vier - benannte - (Halb-)Geschwister des Verstorbenen sich mangels Beteiligtenstellung nicht gegen die getroffene Feststellung wenden können, gehalten, Beschwerde einzulegen. Der Verstorbene könne nicht Vater des Kindes sein, da er aufgrund einer vor Jahren durchgeführten Vasektomie zeugungsunfähig gewesen sei; zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass das vom Sachverständigen untersuchte, aus Land1 übermittelte Blut des Verstorbenen auf Veranlassung der Antragstellerin vertauscht worden sei. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, den Beschluss vom 01.06.2015 aufzuheben und festzustellen, dass der am ...02.2014 verstorbenen B nicht der Vater des am ...2014 geborenen Kindes A ist. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. In der Sache verteidigt sie die angefochtene Entscheidung und ist dem Vorbringen entgegengetreten, die Blutproben seien vertauscht worden. Der Senat hat unter dem Datum des 16.07.2015 auf Zweifel an der Zulässigkeit der Beschwerde der Beteiligten zu 1. wegen Fehlens einer Beschwerdeberechtigung im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG hingewiesen. Die Beteiligte zu 1. hat mit den Schriftsätzen vom 01.09.2015 und 26.11.2015, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 278ff, 319ff d.A.), zum Hinweis des Senats Stellung genommen und im Wesentlichen -soweit hier von Bedeutung- ergänzend geltend gemacht, sie sei zwar als Nachlasspflegerin nicht in eigenen Rechten betroffen, darauf komme es aber nach ihrer Auffassung im Hinblick auf die nach § 184 Abs. 3 FamFG eingeräumte Beschwerdebefugnis nicht an. Im Übrigen handele sie mit Blick auf ihren Auftrag, die gesetzlichen Erben zu ermitteln, als Vertreterin der in Betracht kommenden gesetzlichen Erben, die nach ihrer Auffassung am erstinstanzlichen Verfahren zu beteiligen gewesen wären. Die Beschwerdegegnerin ist diesem Vorbringen entgegengetreten. Mit Schriftsatz vom 26.11.2015 - beim Beschwerdegericht eingegangen am 01.12.2015, beim Amtsgericht spätestens am 14.12.2015 - hat die Beteiligte zu 4. Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 17.06.2015 eingelegt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist begehrt und hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit der Beschwerde Anschlussbeschwerde erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, es bestünden Zweifel an der Vaterschaft des Verstorbenen, da der Verstorbene nicht zeugungsfähig gewesen sei und auch die "Gewinnung der Blutprobe" in Land1 Anlass zu Bedenken gebe. Daher sei die Exhumierung des Leichnams des Verstorbenen im Iran zwecks Sicherung von DNA-Material zur Klärung der Vaterschaft beantragt. Im Übrigen trägt sie vor, mit dem Verstorbenen am ...12.2004 die Ehe geschlossen zu haben, wobei eine Eintragung der Ehe in das Register zu keinem Zeitpunkt erfolgt sei. Sie selbst habe - ebenso wie die Beteiligte zu 2. - im Iran ein gerichtliches Verfahren zwecks rechtlicher Anerkennung ihrer Eheschließung mit dem Verstorbenen betrieben. Dabei ist sie der Auffassung, dass mit dem Urteil des Familiengerichts Nr. 2 in Stadt2 vom 04.04.2016, Az. ... 1, das Bestehen dieser Ehe festgestellt sei. Ein zunächst zugunsten der Beteiligten zu 2. ergangenes Eheanerkenntnisurteil des Familiengerichts in Stadt2 vom 07.03.2015, Az. ...2, sei durch Urteil des Berufungsgerichts vom 13.04.2015, Az. ...3, aufgehoben worden. Eine rechtzeitige Einlegung der Beschwerde sei ihr mangels Beteiligung am erstinstanzlichen Verfahren und fehlender Kenntnis von den maßgeblichen Umständen nicht möglich gewesen, insbesondere habe sie von der angeordneten Nachlassverwaltung und der behaupteten Vaterschaft des Verstorbenen erst im November 2015 Kenntnis erlangt. Die Beschwerdegegnerin beantragt, auch die Beschwerde der Beteiligten zu 4. als unzulässig zu verwerfen. Sie zieht die Richtigkeit der vorgelegten Übersetzung des vermeintlichen Urteils vom 04.04.2016 in Zweifel und trägt vor, das von ihr im Iran betriebene Eheanerkennungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen; richtig sei allerdings, dass das zunächst zu ihren Gunsten ergangene Urteil wegen eines Formfehlers aufgehoben worden sei. Seitdem sei das Verfahren beim Obersten Gericht in Stadt2 anhängig. Unabhängig davon, dass keine verwertbaren Einwände gegen das Gutachten zur Klärung der Vaterschaft erhoben seien, sei tatsächlich inzwischen im Iran die Exhumierung des Verstorbenen erfolgt, darüber hinaus seien auch Zellproben des betroffenen Kindes gesichert worden. Der Senat hat unter dem Datum des 02.12.2015 darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Zulässigkeit der Beschwerde im Hinblick auf die fehlende Beteiligtenfähigkeit der Beteiligten zu 4. bestehen. Zu diesem Hinweis hat die Beteiligte zu 4. im Rahmen des Schriftsatzes vom 06.01.2016, auf den Bezug genommen wird (Bl. 399 ff d.A.), Stellung genommen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird unter Abstandnahme von einer weitergehenden Darstellung ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. (Nachlasspflegerin) ist unzulässig und daher zu verwerfen, § 68 Abs. 2 S. 2 FamFG (nachstehend lit. A.), entsprechendes gilt für die Beschwerde der Beteiligten zu 4. (nachtstehend lit. B.); die Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 4. ist wirkungslos (nachstehend lit. C.). A. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist unzulässig, da es der Beschwerdeführerin an der notwendigen Beschwerdebefugnis fehlt; sie ist als Pflegerin des Nachlasses des verstorbenen B durch die angefochtene Entscheidung nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt (§ 59 Abs. 1 FamFG). Eine Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1. folgt nicht aus § 184 Abs. 3 FamFG, vielmehr erfordert die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels eine Beschwer im Sinne des § 59 FamFG, an der es fehlt. 1. Die Vorschrift des § 184 Abs. 3 FamFG bestimmt ergänzend zu § 59 FamFG, dass jedem am erstinstanzlichen Abstammungsverfahren Beteiligten gegen die Endentscheidung die Beschwerde zusteht. Die Beteiligung in Abstammungsverfahren regelt zunächst § 172 FamFG, wonach zwingend das Kind, die Mutter und der Vater sowie in bestimmten Fällen auch das Jugendamt (auf seinen Antrag hin) zu beteiligen sind. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Vielmehr sind über den Personenkreis des § 172 FamFG hinaus auch weitere Personen als sogenannte Muss-Beteiligte zum Verfahren hinzuziehen, sofern die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG vorliegen, also ihr Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird (vgl. BGH FamRZ 2015, 1787; BT-Drucks. 16/6308 S. 345). Mit dem Kriterium der Unmittelbarkeit stellt die Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG klar, dass eine Beteiligung nur dann zu erfolgen hat, wenn subjektive Rechte des Einzelnen betroffen sind, also eine direkte Auswirkung auf eigene materielle, nach öffentlichem oder privatem Recht geschützte Positionen vorliegt. Es genügt hingegen nicht, dass lediglich ideelle, soziale oder wirtschaftliche Interessen durch den Ausgang eines Verfahrens tangiert werden oder rein mittelbare Auswirkungen eintreten (vgl. BGH FamRZ 2014, 1357). Mit der Vorschrift des § 184 Abs. 3 FamFG sollte nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucksache 16/9733 S. 295) nur das Beschwerderecht der nach § 172 FamFG zwingend am Abstammungsverfahren zu beteiligenden Personen sichergestellt werden. Nur diesem Personenkreis wird ein eigenständiges Beschwerderecht unabhängig davon eingeräumt, ob die in der Abstammungssache ergangene Entscheidung sie unmittelbar in ihren Rechten verletzt (vgl. BGH FamRZ 2009, 861 unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 16/9733 S. 295 zu § 184). Ausschließlich in diesen Fällen ist mithin die Beschwerde auch bei Fehlen einer unmittelbaren Rechtsbeeinträchtigung zulässig (so auch Heilmann/Grün, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, § 184 FamFG, Rn. 9). Der Beteiligten zu 1. kommt diese Privilegierung des § 184 Abs. 3 FamFG jedoch nicht zugute, da sie als Pflegerin des Nachlasses des als Vater in Anspruch genommenen Verstorbenen erkennbar nicht Beteiligte im Sinne des § 172 FamFG ist. Vielmehr folgt ihre Beteiligtenstellung allein aus dem entsprechenden Beschluss des Amtsgerichts vom 17.06.2014, mit dem die Beschwerdeführerin förmlich zum Verfahren hinzugezogen wurde. Es kann hier dahinstehen, ob diese Beteiligung mit Blick auf die gesetzliche Regelung in § 172 FamFG einerseits und § 7 FamFG andererseits zu Recht erfolgte, denn jedenfalls besteht die durch Hinzuziehung im erstinstanzlichen Verfahren begründete Beteiligtenstellung im Beschwerdeverfahren weiter, ohne dass der der Senat darüber zu befinden hätte, ob die Hinzuziehung weiterhin geboten oder (nunmehr) abzulehnen ist (vgl. BGH FamRZ 2012, 1049 zu § 303 FamFG). Diese allein durch Hinzuziehung begründete Beteiligtenstellung führt jedoch nicht zu einer Beschwerdebefugnis nach § 184 Abs. 3 FamFG. Denn es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber den Kreis der Beschwerdeberechtigten über den in § 172 FamFG genannten Personenkreis hinaus auch auf solche Personen erweitern wollte, die nur mittelbar von der Entscheidung in der Abstammungssache betroffen sind. Vielmehr sollte durch die Vorschrift allein das Beschwerderecht der nach § 172 FamFG zu beteiligenden Personen sichergestellt werden (vgl. BT-Drucks. 16/9733 S. 295). Ebenso wenig steht allein aufgrund der erstinstanzlich erfolgten Hinzuziehung eine unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung der Beteiligten zu 1. fest. Dabei kann hier dahinstehen, ob der Gesetzgeber an der bis 31.08.2009 geltenden Rechtslage festhalten wollte, wonach im Falle des Versterbens des Kindesvaters dessen Ehefrau, Lebenspartner, Eltern und Kinder im postmortalen Vaterschaftsfeststellungsverfahren zu hören sind und ihnen gegen die Feststellung der Vaterschaft eine Beschwerdebefugnis zustand (§ 55 Abs. 1 und 3 FGG [i.d.F. bis 31.08.2009]). Denn zu diesem Personenkreis sind die hier in Frage kommenden Erben (Geschwister des Verstorbenen) nicht zu rechnen. Im Übrigen diente die auch nach früherem Recht gebotene Anhörung anderer Personen vor allem der Sachaufklärung und führte nicht zu einer Beschwerdebefugnis (vgl. BGH FamRZ 2005, 1067). Denn nur mit der Beschränkung des Beschwerderechts auf den in § 55 b Abs. 3 FGG (i.d.F. bis 31.08.2009) genannten Personenkreis konnte dem erkennbaren Anliegen des Gesetzgebers Rechnung getragen werden, die Rechtskraft der Entscheidung in der Abstammungsangelegenheit nicht wegen eines schwer bestimmbaren Personenkreises von Beschwerdeberechtigten lange in der Schwebe zu halten (vgl. BGH a.a.O.). Dass diese Einschätzung des Gesetzgebers eine Änderung erfahren hat, vermag der Senat den Materialien nicht zu entnehmen. 2. Die Zulässigkeit der Beschwerde der Beteiligten zu 1. setzt daher eine unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 59 FamFG voraus, an der es jedoch fehlt. Dabei scheidet zunächst eine Beschwerdebefugnis aufgrund des § 59 Abs. 2 FamFG, die für nur auf Antrag zu erlassene Entscheidungen Geltung beansprucht und ohnehin lediglich die Begrenzung einer grundsätzlich nach § 59 Abs. 1 FamFG bestehenden Beschwerdeberechtigung auf die Person des Antragstellers beinhaltet (vgl. BGH FamRZ 2015, 1787), hier erkennbar aus. Denn Voraussetzung hierfür wäre, dass ein verfahrensnotwendiger Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen worden ist. Denn nur für diesen Fall eröffnet die Vorschrift wegen der darin liegenden formellen Beschwer, nicht wegen der Beteiligung an sich, unabhängig von einem Recht zur Antragstellung ein Rechtsmittel (vgl. BGH a.a.O.). Vorliegend wurde jedoch kein Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beteiligten zu 1. ist daher allein im Hinblick auf eine Beschwerdeberechtigung im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG zu prüfen. An der dafür notwendigen unmittelbaren Beeinträchtigung der Nachlasspflegerin in eigenen Rechten fehlt es vorliegend, wie sie zwischenzeitlich selbst einräumt. Ein berechtigtes wirtschaftliches, ideelles oder sonstiges Interesse an der Änderung oder Beseitigung der Entscheidung im Abstammungsverfahren genügt entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1. hingegen nicht. Soweit die Beschwerdeführerin sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, sie sei mit der Ermittlung der Erben betraut und daher aufgrund des Umstandes, dass die als Erben in Betracht kommenden Personen sich mangels Beteiligtenstellung nicht gegen die getroffene Feststellung wenden können, beschwerdebefugt, ist einzuräumen, dass die Feststellung der Vaterschaft grundsätzlich geeignet ist, in die Rechtsstellung gesetzlicher Erben einzugreifen. Dabei handelt es sich jedoch um eine mit der Feststellung der Vaterschaft einhergehende unvermeidliche Reflexwirkung der verwandtschaftlichen Beziehung des Kindes zum Verstorbenen (vgl. BGH FamRZ 2005, 1067 und 1787) und damit lediglich um eine Betroffenheit der gesetzlichen Erben in ihren wirtschaftlichen Interessen. Weder das allgemeine Persönlichkeitsrecht noch die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit vermitteln jedoch einen Schutz vor den wirtschaftlichen Folgen einer Verwandtschaft, die auf verfassungsgemäßen Normen beruht (vgl. BVerfG FamRZ 2005, 1051; BGH FamRZ 2015, 642 und 1787). Derartige Interessen begründen daher unabhängig davon, ob sie durch die Nachlasspflegerin wahrzunehmen wären, eine Beschwerdebefugnis nicht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, hat sie als Nachlasspflegerin (§ 1960 BGB) auch nicht die Aufgabe, zu klären, wer von mehreren Erbanwärtern der wirkliche Erbe ist, selbst wenn ihr die Ermittlung der Erben ausdrücklich übertragen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.1982, Az. IVa ZR 166/81, Rn. 11, zit. nach juris [= FamRZ 1983,56]). Ihre Hauptaufgabe als Nachlasspflegerin besteht vielmehr in der Sicherung und Erhaltung des Nachlasses, nur insoweit ist sie gesetzliche Vertreterin der (unbekannten) Erben (vgl. BGH a.a.O.). Es bedurfte deshalb auch nicht der Einräumung der von der Beschwerdeführerin begehrten weiteren Stellungnahmefrist, um gegebenenfalls zur Klärung der Erbfolge weitere Dokumente aus dem Iran einzuholen. Denn auch nach Klärung der Erbenstellung stünde den in Betracht kommenden Erben ein Beteiligungsrecht am vorliegenden Abstammungsverfahren aus den bereits genannten Gründen nicht zu, da sie durch die Entscheidung im Abstammungsverfahren lediglich in ihren wirtschaftlichen Interessen, nicht aber im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG unmittelbar in ihren subjektiven Rechten betroffen werden. Nächste Verwandte des Kindesvaters sind daher nicht nur zu dessen Lebzeiten (vgl. BGH FamRZ 2015, 1787), sondern nach Auffassung des Senats auch nach seinem Versterben keine Muss-Beteiligten des (postmortalen) Vaterschaftsfeststellungsverfahrens. Denn der Tod des Kindesvaters rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des nunmehr nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zu prüfenden Beteiligungserfordernisses, das an die unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung anknüpft. Unabhängig hiervon hat auch der Bundesgerichtshof bereits Zweifel geäußert, ob nach geltendem Recht allein das Versterben des Kindesvaters eine andere Beurteilung rechtfertigt (vgl. BGH, Beschluss vom 28.07.2015, Az. XII ZB 671/14, Rn. 26, zit. nach juris [=FamRZ 2015, 1787 ]). Einer abschließenden Beurteilung durch den Bundesgerichtshof bedurfte dies nicht. Ebenso ließ er offen, ob an der unter Geltung früheren Rechts mit Blick auf die Regelung in § 55 b Abs. 1 und 3 FGG (i.d.F. bis 31.08.2009) in der Entscheidung vom 27.04.2005 (Az. XII ZB 184/02; FamRZ 2005, 1067) getroffenen Aussage festzuhalten ist, die postmortale Feststellung der Vaterschaft greife unmittelbar in die Rechtsstellung gesetzlicher Erben entfernterer Ordnung ein. Nach Auffassung des Senats ist dies aus den genannten Gründen nicht der Fall, zumal der BGH in der genannten Entscheidung aufgrund des angenommenen unmittelbaren Eingriffs in die Rechtsstellung der Erben aufgrund des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) zwar deren Anhörung als erforderlich angesehen, eine Beschwerdebefugnis von nicht in § 55 b Abs. 3 FGG (i.d.F. bis 31.08.2009) genannten Personen trotz dieses Eingriffs zur Überzeugung des Senats aber verneint hat. Vorliegend gilt im Hinblick auf § 184 Abs. 3 FamFG nichts anderes, zumal der Gesetzgeber mit der Vorschrift - wie ausgeführt - eine von der unmittelbaren Rechtsbeeinträchtigung unabhängige Beschwerdebefugnis unter Erweiterung des Personenkreises des § 172 FamFG nicht beabsichtigte. Mithin ist die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wegen des Fehlens einer Beschwerdebefugnis zu verwerfen, sodass es keiner Prüfung bedarf, ob die von der Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Beschluss vorgebrachten inhaltlichen Beanstandungen zutreffen. B. Auch die Beschwerde der Beteiligten zu 4. ist unzulässig und daher zu verwerfen, da es der Beteiligten zu 4. selbst dann an einer Beschwerdebefugnis fehlt, wenn es sich bei ihr um die Ehefrau des Verstorbenen handeln sollte. Es kann daher dahinstehen, ob die von ihr im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen (Übersetzungen von Entscheidungen iranischer Gerichte) einen derartigen Status als Ehefrau des verstorbenen Kindesvaters belegen, woran durchaus erhebliche Zweifel bestehen. 1. Eine Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 4. folgt nicht aus § 184 Abs. 3 FamFG. Danach steht zwar auch solchen Personen, die am erstinstanzlichen Verfahren zu beteiligen gewesen wären, gegen Endentscheidungen in Abstammungssachen die Beschwerde zu. Die Ehefrau eines Mannes, dessen Vaterschaft nach seinem Versterben im postmortalen Abstammungsverfahren festgestellt werden soll, ist jedoch nicht am erstinstanzlichen Verfahren zu beteiligen, da sie weder als Beteiligte im Sinne des § 172 FamFG noch als Muss-Beteiligte im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG anzusehen ist. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen im Rahmen der Beschwerde der Beteiligten zu 1. Bezug genommen. Ergänzend bleibt auszuführen, dass der Gesetzgeber bei der gesetzlichen Neuregelung durch das FamFG ausweislich der bereits genannten Materialien (vgl. BT-Drucksache 16/6308 S. 345; 16/9733 S. 295) erkennbar bewusst davon Abstand genommen hat, etwaigen Beteiligten außerhalb des in § 172 FamFG genannten Personenkreises eine Beschwerdebefugnis nach § 184 Abs. 3 FamFG einzuräumen. Die bis dahin bestehende Regelung in § 55 b Abs. 3 FGG (i.d.F. bis 31.08.2009) wurde erkennbar nicht übernommen und sollte auch nicht übernommen werden, wie mit der notwendigen Deutlichkeit insbesondere daraus folgt, dass alle Personen, die nur mittelbar in ihren Rechten beeinträchtigt sein können, gerade nicht als beschwerdeberechtigt (im Sinne des § 184 FamFG) bezeichnet werden (vgl. BT-Drucksache 16/9733 S. 295, zu § 184 Abs. 2). Zu diesem Personenkreis ist auch die Ehefrau eines verstorbenen Kindesvaters zu rechnen, da sich auch für sie - wie für Verwandte des Kindesvaters - sämtliche rechtlichen Beziehungen zum Kind nur als Reflex ihres durch die Eheschließung begründeten Verhältnisses zum Kindesvater darstellen, nicht aber als unmittelbares Recht (vgl. BGH FamRZ 2015, 1787; 2005, 1067). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Ehefrau eines verstorbenen Kindesvaters in rechtlicher Hinsicht anders als dessen Verwandte behandeln wollte, lassen sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Mithin hat der Gesetzgeber die bis dahin bestehende Regelung in § 55 b Abs.1 und 3 FGG (i.d.F. bis 31.08.2009) aufgegeben, wonach im postmortalen Vaterschaftsfeststellung der Ehefrau des Verstorbenen unabhängig von der unmittelbaren Rechtsbeeinträchtigung eine Beschwerdebefugnis zukommt. 2. Eine etwaige Beschwerdebefugnis kann daher der Beteiligten zu 4. nur unter den Voraussetzungen des § 59 FamFG zukommen, an denen es jedoch aus den bereits genannten Gründen fehlt. Denn in gleicher Weise wie Verwandte des verstorbenen Kindesvaters wird auch seine Ehefrau - etwa im Fall ihrer Stellung als Erbin - nur mittelbar im Sinne der mit der Feststellung der Vaterschaft einhergehenden unvermeidliche Reflexwirkung der verwandtschaftlichen Beziehung des Kindes zum Verstorbenen (vgl. BGH FamRZ 2005, 1067 und 1787) und damit lediglich in ihren wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Interessen betroffen. Da jedoch selbst das Grundgesetz keinen Schutz vor solchen Folgen einer Verwandtschaft einräumt (vgl. BVerfG FamRZ 2005, 1051; BGH FamRZ 2015, 642 und 1787), besteht auch unter diesem Gesichtspunkt keine Beschwerdebefugnis. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass selbst eine etwaige Verpflichtung des Familiengerichts, die Ehefrau des verstorbenen Kindesvaters im postmortalen Vaterschaftsfeststellungsverfahren anzuhören, ohne das Vorliegen der - hier fehlenden - Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG allein keine Beteiligtenstellung der Beteiligten zu 4. nach sich zieht (§ 7 Abs. 6 FamFG) und damit auch keine Beschwerdebefugnis als sog. Muss-Beteiligte. Denn mit der letztgenannten Regelung hat der Gesetzgeber lediglich die bereits vorher bestehende Rechtslage (vgl. BGH FamRZ 2005, 1067) normiert, wonach die mit einer postmortalen Vaterschaftsfeststellung einhergehenden Auswirkungen nur dazu Veranlassung geben können, den davon betroffenen Personenkreis zum Zwecke der Sachaufklärung anzuhören, verlangt jedoch auch unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht, diesem Personenkreis gegen eine gerichtliche Entscheidung auch ein Rechtsmittel zu eröffnen. Da die Beteiligte zu 4. mithin nicht als Muss-Beteiligte im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG am erstinstanzlichen Verfahren zu beteiligen war, wurde kein Beteiligungsrecht im Sinne des § 184 Abs. 3 FamFG verletzt, so dass ihre Beschwerde als unzulässig zu verwerfen ist. Im Hinblick auf diese Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Fehlens einer Beschwerdebefugnis bedurfte es keiner Entscheidung über den Antrag der Beteiligten zu 4. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde. Ebenso wenig bestand Anlass zu einer Aussetzung des Verfahrens bis zu einer abschließenden Klärung der behaupteten Eheschließung - der Beteiligten zu 4. - durch iranische Gerichte. C. Soweit die Beteiligte zu 4. ihr Rechtsmittel hilfsweise - für den Fall der Unzulässigkeit als Beschwerde - als Anschlussbeschwerde (§ 66 FamFG) behandelt sehen will, ist eine Entscheidung des Senats nicht veranlasst. Denn die Anschließung, die eine Beschwerdebefugnis im Sinne des § 59 FamFG nicht erfordert, verliert kraft Gesetzes ihre Wirkung, wenn das Hauptrechtsmittel - hier die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. - als unzulässig verworfen wird (§ 66 S. 2 FamFG). III. Im Rahmen der nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung erschien es angemessen, den Beschwerdeführerinnen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdegegnerin jeweils zur Hälfte aufzuerlegen, da ihre Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben sind (§§ 84, 81 Abs. 1 FamFG), und im Übrigen von einer Kostenerstattung abzusehen. Die Wertfestsetzung folgt aus den §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 FamGKG i.V.m. § 169 Nr. 1 FamFG. IV. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung ist zuzulassen, da die Rechtssache im Hinblick auf die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht abschließend geklärte Frage, ob die postmortale Vaterschaftsfeststellung unmittelbar in die Rechtsstellung der Ehefrau des verstorbenen Kindesvaters und der gesetzlichen Erben eingreift und ihnen daher eine Beschwerdebefugnis zukommt, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).