Beschluss
1 UF 45/16
OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2016:0711.1UF45.16.0A
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt. I. Das Verfahren betrifft den Umgang des Vaters mit seiner inzwischen ... Jahre alten Tochter, die ehelich geboren worden ist. Die Eltern leben seit dem ... Juli 2013 getrennt und sind inzwischen geschieden. Bereits unmittelbar nach der Trennung kam es zu Schwierigkeiten bei der Ausgestaltung des Umgangs und der Vater regte im September 2013 die Einleitung eines Umgangsverfahrens, welches bei dem Amtsgericht Stadt1 geführt worden ist (Az. .../13 ...). Der Vater begehrte hier einen Umgang mit A alle zwei Wochen in der Zeit von Freitag bis Sonntag, hilfsweise einen begleiteten Umgang. Umgang werde unter Hinweis auf Suizidversuche des Vaters von der Mutter verweigert. Anlässlich eines gerichtlichen Termins am 19. September 2013 vereinbarten die Beteiligten die Durchführung eines begleiteten Umgangs, welcher auch durchgeführt worden ist. Das Jugendamt berichtete im Anschluss von einer latenten Kindeswohlgefährdung auf Grund des Umgangs, da der Vater gegenüber A ambivalent sei, bei Grenzsetzungen unterstützt werden müsse und dem Kind Versprechungen mache, die er nicht halten könne. Im Laufe des Verfahrens wurde sodann - nach erneuter Anhörung der Beteiligten am 19. Dezember 2013 - ein Sachverständigengutachten zur Frage der Ausgestaltung der Umgangskontakte des Vaters mit A eingeholt, welches unter dem 10. Juni 2014 von der Diplom-Psychologin X erstattet worden ist. In diesem kommt die Sachverständige insbesondere zu dem Ergebnis, dass die Persönlichkeit des Vaters ausgeprägte narzisstische Züge und damit einhergehende emotionale und soziale Defizite aufweise. Es sei anzuraten, dass unbegleitete Umgänge langsam eingeleitet werden sollten, da begleitete Umgänge generell nur eine Zwischenlösung seien. Die Beteiligten sollen sodann zur Beendigung jenes Umgangsverfahrens in einem Anhörungstermin am 17. Juli 2014 eine gerichtlich gebilligte Vereinbarung, nach welcher der Vater an jedem zweiten Wochenende von Freitag bis Sonntag unbegleiteten Umgang mit A hat, wobei dieser Umgang zunächst durch Umgang mit einer Übernachtung eingeleitet werden sollte. Darüber hinaus wurde auch eine Ferienregelung getroffen. Mit Fax vom 04. August 2014 regte das Jugendamt die sofortige Aussetzung des unbegleiteten Umgangs sowie die sofortige Herausgabe des Kindes an die Kindesmutter sowie einen Teilentzug der elterlichen Sorge an, wobei "die Übertragung der Teilbereiche auf die Mutter unterstützt" werde. Am selben Tage sei die Übergabesituation nach dem Umgang eskaliert, da der Vater das Kind nicht losgelassen habe und dieses massiv beeinflusse. Daraufhin sei die Polizei alarmiert worden. Der Vater habe das Kind schließlich mitgenommen. Das Amtsgericht leitete sodann ein Eilverfahren zur elterlichen Sorge ein und entzog den Eltern mit Eilbeschluss vom selben Tage unter anderem das Aufenthaltsbestimmungsrecht für A, bestimmte das Jugendamt zum Pfleger und setzte den Umgang des Vaters mit A einstweilen aus (Az. .../14 ...). Nach Erörterung vom 22. September 2014, in welcher unter anderem Einigkeit erzielt wurde, dass die bisherige Umgangsregelung bis auf weiteres fortbestehe, wurde der Eilbeschluss durch das Amtsgericht mit der Maßgabe aufgehoben, dass der Mutter das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen werde und im Übrigen gemeinsame elterliche Sorge fortbestehe. Auf Grund eines Schreibens des Jugendamtes vom 19. Dezember 2014, in welchem dieses über erneute Probleme bei der Umsetzung der Umgangsvereinbarung berichtete, leitete das Familiengericht das hiesige Umgangsverfahren ein. Mehrmals hätten Termine an den Umgangswochenenden abgeändert werden müssen bzw. sollen, da der Vater angab, verhindert zu sein. Nach Bestellung eines Verfahrensbeistandes wurden die Beteiligten - nachdem ein Termin am 22. Januar 2015 nicht durchgeführt werden konnte - am 05. Februar 2015 erneut persönlich angehört und das Amtsgericht beschloss, dass "eine Umgangspflegschaft für die nächsten vier Umgangskontakte eingerichtet" werde. Nachdem die Umgangspflegerin berichtete, dass die Kindesmutter bemüht zu sein scheine, die Umgangsregelung mit dem Vater angemessen abzuwickeln, lege der Vater, der mit Sonnenbrille und Kapuze auf dem Kopf zu den Umgangsterminen erscheine, auch vor der Tochter unfreundliches bis aggressives Verhalten an den Tage. Das Amtsgericht setzte daraufhin mit Eilbeschluss vom 01. April 2015 ohne mündliche Erörterung den Umgang am 06.04.2015 (Ostermontag) und mit weiterem Eilbeschluss vom 09. April 2015 die weiteren Umgangskontakte aus. Nach erneuter persönlicher Anhörung der Beteiligten am 23. April 2015 holte das Amtsgericht ein weiteres Sachverständigengutachten der Diplom-Psychologin X insbesondere zu der Frage ein, inwieweit ein Umgang in nicht begleiteter Form möglich bzw. inwieweit eine Begleitung erforderlich bzw. die Einrichtung einer Umgangspflegschaft sinnvoll sei. Während der Erstattung des Gutachtens berichtete der Dipl.Soz.päd. Y unter dem 02.September 2015 zum Verlauf der zwischenzeitlichen begleiteten Umgänge. Unter anderem habe der Vater die Entscheidung von A, einen Umgang nicht durchführen zu wollen, nicht akzeptieren können, ohne auf das Kind einzugehen. Die Sachverständige erstatte ihr Gutachten sodann unter dem 18. Oktober 2015. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass die Mutter A zwar durch Doppelbotschaften destabilisiere, der Vater aber durch seine schwierige Art den größten Beitrag dazu leiste, dass A nicht aus dem Konfliktfeld der Eltern genommen werden könne. Die nazistischen Züge des Vaters würden eine Lösung der Problematik verhindern. Sämtliche vorgeschlagenen Lösungen würden vom Vater nicht angenommen bzw. nicht als umsetzbar erachtet. Ein begleiteter Umgang hätte den Vorteil, dass A nicht negativ beeinflusst werde. Eine Umgangsaussetzung sei keine Lösung, da A ihren Vater liebe. Die beste Lösung sei daher ein begleiteter Umgang. Verfahrensbeistand und Jugendamt schlossen sich dieser Empfehlung an. Mit der angegriffenen Entscheidung vom 21. Januar 2016 entschied das Amtsgericht, dass der Kindesvater mit A alle zwei Wochen mittwochs in der Zeit von 14 Uhr bis 16 Uhr, erstmals am 10. Februar 2016, einen von einer männlichen Fachkraft der AWO - Hessen Süd begleiteten Umgang in deren Räumlichkeiten hat. Mit seiner Beschwerde vom 22. Februar 2016 wendet sich der anwaltlich vertretene Vater gegen die Entscheidung des Amtsgerichts. In seiner sechs Sätze umfassenden Begründung führt er insbesondere aus, dass der derzeitige Beschluss einen Umgang des Vaters unmöglich mache, da er wöchentlich wechselnd im Schichtdienst arbeite. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens teilte das Jugendamt am 08. März 2016 mit, dass der Vater seit Dezember 2015 keinen Versuch unternommen habe, einen Umgangskontakt aufzunehmen, der sich im Rahmen der amtsgerichtlichen Entscheidung bewege. Aus Sicht des Jugendamtes gebe es keine Alternative zu dem beschlossenen begleiteten Umgang. Die Verfahrensbeiständin verwies in ihrer Stellungnahme darauf, dass der Vater es an konstruktiven Lösungsvorschlägen fehlen lasse. Der Berichterstatter des Senats wies darauf hin, dass eine Erfolgsaussicht der Beschwerde nicht zu erkennen sei, da insbesondere die Angaben zum Schichtdienst nicht konkretisiert worden seien. Weitere Verfahrenshandlungen seien nicht beabsichtigt. Hierauf nahm der Beschwerdeführer Stellung und legte einen Auszug seines einen Zeitraum von drei Monaten umfassenden Schichtplanes vor. Diesem ist unter anderem zu entnehmen, dass er am Mittwoch, den 03. Februar 2016 frei hatte, die Frühschicht grundsätzlich um 14 Uhr endet und die Spätschicht um 14 Uhr beginnt. Nach Übertragung der Sache auf den Einzelrichter beraumte dieser einen Termin zur persönlichen Anhörung des Kindes an und wies darauf hin, dass eine nochmalige Erörterung mit den Beteiligten bzw. eine persönliche Anhörung der Eltern nicht für erforderlich erachtet werde. A wurde am 09. Mai 2016 persönlich angehört. Sie erklärte hier unter anderem, dass sie ihren Vater sehen möchte, "wenn er nicht mehr so doofe Sachen" sage und es "besser finden" würde, wenn jemand dabei sei, dann könne sie "zu jemandem hingehen". Der Senat gewährte den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und wies darauf hin, dass beabsichtigt sei, eine verfahrensabschließende Entscheidung über die Beschwerde zu treffen. Es sei nicht zu erkennen, dass dem Vater die Umgangsausübung unmöglich gemacht werde. Im Übrigen stehe ein mitwirkungsbereiter Dritter an einem Wochenende nicht zu Verfügung. Es bleibe dem Beschwerdeführer unbenommen, einen solchen zu benennen. Hierzu nahm die Verfahrensbeiständin Stellung, befürwortete einen von einer professionellen Fachkraft begleiteten Umgang und teilte mit, dass eine telefonische Rücksprache mit dem Arbeitgeber des Vaters ergeben habe, dass eine Wahrnehmung der vom Amtsgericht festgelegten Termine möglich gemacht werden könne. Der Beschwerdeführer schlug sodann vor, dass die Umgänge von der Mutter des Beschwerdeführers begleitet werden könnten. Die Äußerungen seines Arbeitgebers seien ihm "unerklärlich". Die Kindesmutter äußerte insoweit Bedenken. Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen. II. Die Beschwerde des Vaters ist nach §§ 58ff. FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht im Ergebnis die gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung vom 17. Juli 2014 aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen (vgl. § 1696 BGB i.V.m. § 166 FamFG) abgeändert und durch die Regelung eines begleiteten Umgangs ersetzt. Auch hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des Umgangs ist die Entscheidung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden. Das Umgangsrecht eines Elternteils ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, FamRZ 1995, 96). Es ist damit nicht nur im Lichte des Elternrechts (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), sondern auch mit Blick auf die individuelle Grundrechtsposition des Kindes (Art. 1 i.V.m. Art. 2GG) zu betrachten. Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, muss daher grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen und die Eltern sind sich wechselseitig zu loyalem Verhalten verpflichtet (§ 1684 Abs. 2 BGB). Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen und den Umgang zu regeln (vgl. OLG Saarbrücken FamRZ 2015, 344ff.). Dabei ist eine Einschränkung - wie durch Anordnung eines begleiteten Umgangs - oder gar ein Ausschluss des Umgangs nur veranlasst, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. dazu BVerfG FamRZ 2010, 1622). Denn die Anordnung eines begleiteten Umgangs bedeutet eine erhebliche Einschränkung des Umgangsrechts (vgl. nur BVerfG FamRZ 2008, 494). Nach diesen Maßstäben hat das Amtsgericht zu Recht einen Umgang in begleiteter Form geregelt. Der Senat schließt sich insoweit den übereinstimmenden Empfehlungen des Jugendamtes und dem Ergebnis des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens an. Der Senat ist der Ansicht, dass diese Einschränkung des Umgangs veranlasst ist, um im Hinblick auf das Wohl von A eine Gefährdung abzuwenden. Der Beschwerdeführer hat die Phasen des Umgangs immer wieder dazu genutzt, A massiv zu beeinflussen und sie damit erheblich verunsichert. Zwar ist auch dem Senat bewusst, dass der Vater grundsätzlich in der Lage sein könnte, einen herzlichen und positiven Umgang mit seiner Tochter zu pflegen, von dem diese auch profitieren könnte. Leider hat sich aber gezeigt, dass der Beschwerdeführer seit einem längeren Zeitraum und momentan noch nicht fähig ist, sich auf die Bedürfnisse von A einzustellen und auf diese einzugehen. Dies zeigt sich besonders deutlich in den Situationen, in denen er in der Vergangenheit bei den Versuchen eines unbegleiteten Umgangs vor dem Kind massive Auseinandersetzungen mit der Mutter hatte, die gar zu Polizeieinsätzen geführt haben. Auch bei den begleiteten Umgängen vermochte er es nicht, in kritischen Situation auf das Kind einzugehen. So ignorierte er etwa den Wunsch des Kindes gänzlich, den Umgang zu verkürzen bzw. abzubrechen und nahm seiner Tochter damit das Vertrauen, dass er auch in kritischen Situationen bereit ist, sich in sie hineinzuversetzen. Insgesamt bestätigt dieses Verhalten für den Senat den bereits von der Sachverständigen geschilderten Eindruck einer schwierigen Persönlichkeitsstruktur, wobei der Senat die Überzeugung hat, dass der Beschwerdeführer seine eigenen Bedürfnisse über diejenigen seiner Tochter stellt und damit das Wohl seiner Tochter im obigen Sinne gefährdet. Denn der Beschwerdeführer hat die manifestierte Erwartungshaltung, dass sämtliche Beteiligte sich nach seinen Bedürfnissen auszurichten haben, obwohl in einem kindschaftsrechtlichen Verfahren, wie dem vorliegenden, das Wohl des Kindes im Mittelpunkt zu stehen hat. Dies offenbart sich etwa darin, dass er im Laufe des Beschwerdeverfahrens die begleiteten Umgangstermine überhaupt nicht wahrgenommen hat. Er hat damit die von ihm vorgetragenen Schwierigkeiten, seine berufliche Tätigkeit in der Weise zu organisieren, dass eine Umgangswahrnehmung ihm mittwochs möglich ist, als vorrangig gegenüber dem Bedürfnis von A erachtet, ihn zu sehen. Die hiervon für seine Tochter ausgehende Botschaft ist ihrem Wohl abträglich. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus in der Vergangenheit bei angeordneten begleiteten Umgängen mit Sonnenbrille und über den Kopf gezogene Kapuze erschienen ist, erachtet der Senat ebenfalls als bedenklich und bestätigt das von der Sachverständigen gezeichnete Bild einer nazistischen Persönlichkeitsstruktur. Gleiches gilt für den Umstand, dass er - obwohl er etwa die Umgangspflegerin noch gar nicht kannte und dieser gleichwohl überwiegend den Rücken zuwendete - den professionell an diesem Verfahren beteiligten Personen teilweise nicht mit dem gebotenen Mindestmaß sozialen Anstands begegnet. Der Beschwerdeführer verkennt damit auch die umfassenden Bemühungen, die alle Beteiligten an den Tag gelegt haben, um ihm einen unbegleiteten Umgang mit seiner Tochter zu ermöglichen. Der Umgang wurde mit Hilfe einer Umgangsgflegerin durchgeführt und begleitet und es wurde sodann als Ergebnis des vorangegangenen Umgangsverfahrens ein unbegleiteter Umgang durchgeführt, der dann gescheitert ist. Auch insoweit trägt der Beschwerdeführer eine ganz wesentliche Mitverantwortung, denn der Konflikt ist nicht zuletzt auf Grund seines Verhalens eskaliert und seine Interessen verlangten nach einer stetigen Abänderung der festgelegten Umgangskontakte, ohne dass er sich - vorrangig - hinreichend darum bemüht hätte, sein Leben in der Weise zu organisieren, dass ein regelmäßiger Umgang mit A zustande kommt. Damit verkennt er wiederum die Bedürfnisse des Kindes nach Sicherheit und Stetigkeit seiner Lebensbeziehungen. Auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens führt der Beschwerdeführer sein nicht (mehr) von kindeswohlorientierten Erwägungen getragenes Verhalten fort. Bereits die allenfalls als rudimentär zu bezeichnenden Beschwerdebegründung ließ im Dunkeln, weshalb es dem Beschwerdeführer unmöglich sein, soll, den Umgang wahrzunehmen. Erst auf Nachfrage des Senats erfolgte insoweit der Versuch einer Substantiierung des Vorbringens. Ein durchgängiges Engagement, zum Wohle des Kindes agieren zu wollen, vermag der Senat hier nicht zu erkennen. Auch der Wille von A, der im Rahmen der gebotenen Kindeswohlprüfung und der hier vorzunehmenden Gesamtabwägung aller maßgeblichen Faktor zu berücksichtigen ist, bestätigt im Ergebnis die amtsgerichtliche Entscheidung. Zwar ist der Wille von A mit Blick auf ihr Alter nur von eingeschränkter Bedeutung für die zu treffende Entscheidung zur Ausgestaltung des Umgangs. Es offenbarte sich jedoch nicht zuletzt in ihrer persönlichen Anhörung im Laufe dieses Beschwerdeverfahrens, dass sie zwar noch eine gute Beziehung zum Vater hat und deren Aufrechterhaltung wünscht. In der Anhörung wurde jedoch auch deutlich, dass die derzeitige Begleitung des Umgangs für sie von großer Bedeutung ist. Nach alledem sind auch mildere Mittel als die derzeitige Anordnung eines begleiteten Umgangs weder dargetan noch ersichtlich. Der Vater hat jedenfalls seine für die Anordnung eines begleiteten Umgangs grundsätzlich erforderliche Bereitschaft (hierzu etwa OLG Brandenburg FamRZ 2010, S. 740) erklärt. Überdies hat das Jugendamt schließlich deutlich gemacht, dass es den begleiteten Umgang als Jugendhilfeleistung gewähren wird (§ 18 Abs. 3 S. 4 SGB VIII; siehe dazu nur OVG Saarland, Beschluss vom 4. August 2014 - 1 B 283/14 -, juris), so dass die notwendige Mitwirkungsbereitschaft eines Dritten (§ 1684 Abs. 4 S. 3 BGB) vorliegt. Der Senat ist der Überzeugung, dass nur ein geeigneter mitwirkungsbereiter Dritter den Umgang begleiten kann. Insoweit kommt die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Begleitung des Umgangs durch seine Mutter, die vor allem keine besondere fachliche Qualifikation aufweist und zudem als Familienangehörige in den Konflikt hineingezogen werden könnte, nicht in Betracht. Denn es ist maßgeblich, dass es zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung bei Gewährung des Umgangs einer Möglichkeit für A bedarf, sich in den verschiedenen Situationen an eine erwachsene Person wenden zu können, die in der Lage ist, Konflikte professionell zu bewältigen. Dass hierzu nur eine fachlich qualifizierte Person fähig sein kann, zeigt sich nicht zuletzt in den von dem Umgangsbegleiter in der Vergangenheit geschilderten Situationen während des Umgangs, in denen eine Eskalation des Konflikts auf Grund der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers stetig zu gewärtigen ist. Es erscheint dem Senat hier abwegig, dass die Mutter des Beschwerdeführers oder eine andere fachlich nicht besonders qualifizierte Person in der Lage sein könnte, diesen Situationen in der gebotenen Weise zu begegnen. Der Umfang von zwei Stunden alle zwei Wochen berücksichtigt den Rahmen der vom Jugendamt erklärten Mitwirkungsbereitschaft und erscheint dem Senat bei Abwägung aller Gesamtumstände des Einzelfalls und erneuter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit angemessen. Dem Beschwerdeführer ist eine Wahrnehmung des Umgangs durch die festgelegte Uhrzeit auch nicht - wie dieser meint - unmöglich gemacht. Unwidersprochen blieb der Vorhalt der Verfahrensbeiständin, dass der vorgelegte Schichtplan einen mehrmonatigen Zeitraum umfasst und damit eine längerfristige Planung zulässt. Letztlich kann dieser aber dahinstehen, denn auch der Arbeitgeber hat der Verfahrensbeiständin gegenüber bekundet, dass ein individuelles Eingehen auf die zeitlichen Bedürfnisse zur Wahrnehmung der Umgangskontakte seitens des Arbeitgebers möglich sei. Dass der Beschwerdeführer vortragen lässt, ihm sei diese Bemerkung "unerklärlich", genügt nicht im Ansatz, diese Möglichkeit seitens des Senats zu bezweifeln. Es wäre hier zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer dieser Behauptung substantiiert entgegentritt, wenn sie nicht der Wahrheit entsprechen würde, wofür es keine Anhaltspunkte gibt. Unbeschadet dessen zeigt bereits der vorgelegte Schichtplan, dass der Beschwerdeführer zu dem festgelegten Umgangszeitraum teilweise nicht eingeteilt war. Unabhängig hiervon ist ein Bemühen des Beschwerdeführers, welches bei kindeswohlorientierter Denkweise zu erwarten gewesen wäre, bei Überschneidungen seiner geplanten Arbeitstätigkeit mit dem festgelegten Umgangszeitraum seine Schicht zu tauschen, weder dargetan noch ersichtlich. Vielmehr fügt sich der Vortrag des Beschwerdeführers nahtlos in das Bild, dass nicht er selbst, sondern anderen die gebotenen Bemühungen zu entfalten habe, um ihm dem Umgang mit seiner Tochter zu ermöglichen. Es bleibt zu wünschen, dass dem Beschwerdeführer ein Umdenken möglich wird, damit die auch von seiner Tochter erhoffte Aufrechterhaltung einer positiven Beziehung zur Realität werden kann. Wie die erstinstanzlich bestellte Sachverständige ist auch der Senat der Ansicht, dass sowohl der Vater als auch die Mutter, die sich in der Vergangenheit ebenfalls nicht immer mit der gebotenen Kindeswohlorientierung verhalten hat, sich auf diesem Wege professionell unterstützen lassen solten. Eine hinreichende Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung ist vorhanden. Insbesondere bedurfte es nach der Vielzahl von Terminen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. Vorverfahren nicht einer nochmaligen Anhörung der Eltern im Beschwerdeverfahren. Von dieser wäre keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten gewesen (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG). III. Die Entscheidungen hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 84 FamFG. Es gibt vorliegend keinen Anlass, von der in dieser Norm zum Ausdruck kommenden Regel abzuweichen, dass derjenige die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, der mit seinem Rechtsmittel unterlegen ist. Im Übrigen war für das Beschwerdeverfahren der Regelwert festzusetzen (§§ 40, 45 FamGKG). Es gibt vorliegende keine Anhaltspunkte, die eine Abweichung hiervon geboten erscheinen lassen. IV. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht erfüllt.