Beschluss
1 UF 288/16
OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2017:0102.1UF288.16.00
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Tenor
I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rüsselsheim vom 13.10.2016 wird der angefochtene Beschluss in Ziffer 2. und 6. des Tenors abgeändert und wie folgt neugefasst:
„2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Pensionskasse der Mitarbeiter der X VVaG (Pensionsversicherung [1G00], Versicherungsnummer: ...) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 42.628,00 € nach Maßgabe der Satzung und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Pensionskasse der Mitarbeiter der X VVaG in ihren Fassungen vom 01.01.2012, bezogen auf den 31.01.2015, übertragen.
6. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Pensionskasse der Mitarbeiter der X VVaG (Zulagenversicherung [1R00], Versicherungsnummer: ...) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1.229,96 € nach Maßgabe der Satzung und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Pensionskasse der Mitarbeiter der X VVaG in ihren Fassungen vom 01.01.2012, bezogen auf den 31.01.2015, übertragen.“
Im Übrigen bleibt es, auch hinsichtlich der Kostentscheidung, bei der angegriffenen Entscheidung.
II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Der Beschwerdewert wird auf 2.280,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rüsselsheim vom 13.10.2016 wird der angefochtene Beschluss in Ziffer 2. und 6. des Tenors abgeändert und wie folgt neugefasst: „2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Pensionskasse der Mitarbeiter der X VVaG (Pensionsversicherung [1G00], Versicherungsnummer: ...) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 42.628,00 € nach Maßgabe der Satzung und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Pensionskasse der Mitarbeiter der X VVaG in ihren Fassungen vom 01.01.2012, bezogen auf den 31.01.2015, übertragen. 6. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Pensionskasse der Mitarbeiter der X VVaG (Zulagenversicherung [1R00], Versicherungsnummer: ...) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1.229,96 € nach Maßgabe der Satzung und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Pensionskasse der Mitarbeiter der X VVaG in ihren Fassungen vom 01.01.2012, bezogen auf den 31.01.2015, übertragen.“ Im Übrigen bleibt es, auch hinsichtlich der Kostentscheidung, bei der angegriffenen Entscheidung. II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. III. Der Beschwerdewert wird auf 2.280,00 € festgesetzt. I. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 13.10.2016 die am XX.XX.1989 geschlossene Ehe der Beteiligten aufgrund des der Antragsgegnerin am XX.XX.2015 zugestellten Scheidungsantrags geschieden und am selben Tag durch gesonderten Beschluss - nach dessen Abtrennung aus den Scheidungsverbund -den Versorgungsausgleich durchgeführt. In diesem Beschluss hat das Gericht unter Tenor Ziffer 2. ein vom Antragsteller bei der Beschwerdeführerin erworbenes Anrecht mit einem Ehezeitanteil in Höhe von 85.756,00 € in Höhe eines Ausgleichswert in Höhe von 42.878,00 € auf die Antragsgegnerin übertragen, hierbei allerdings nicht die hälftigen Teilungskosten in Höhe von 250,00 € (vgl. Auskunft der Beschwerdeführerin vom 02.07.2015, Bl. 29 d. A.) in Abzug gebracht. Ferner hat das Gericht durch den im vorliegenden, abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren ergangenen Beschluss unter Ziffer 6. des Tenors entschieden, dass ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 2. gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG unterbleibt. Wegen der weiteren Einzelheiten des angefochtenen Beschlusses wird auf dessen Inhalt Bezug genommen. Gegen die unterlassene Berücksichtigung der Teilungskosten und den Nichtausgleich der vom Antragsteller in der Zulagenversicherung erworbenen Anwartschaften richtet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 31.10.2016, Eingang beim Amtsgericht am 07.11.2016. Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. ist gemäß § 58 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die weitere Beteiligte zu 1. als betrieblicher Versorgungsträger gemäß § 59 FamFG beschwerdebefugt (vgl. BGH FamRZ 2013, 207 ff). Die Beschwerde ist zudem begründet und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung im tenorierten Umfang. Zunächst ist der durch Ziffer 2. des Tenors zu übertragende Ausgleichswert auf 42.628,00 € zu reduzieren. Zwar stellt sich der Ausgleichswert auf die Hälfte des berechneten Ehezeitanteils in Höhe von 85.756,00 € - wie in der Auskunft der Beschwerdeführerin vom 02.07.2015 - ein (§ 1, 10 VersAusglG) und beträgt demnach 42.878,00 €. Jedoch sind hiervon die hälftigen Teilungskosten, die sich insgesamt auf 500,00 € belaufen, abzuziehen. Die angesetzten Teilungskosten in Höhe von 500,00 € sind nicht zu beanstanden (vgl. hierzu nur BGH FamRZ 2015, 913, Randnr. 14) und wurden auch von keinem der Beteiligten angezweifelt. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist zudem in Abänderung von Ziffer 6. des Tenors des angefochtenen Beschlusses, das im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG geringfügige Anrecht des Antragstellers in der Zulagenversicherung nach zutreffender Ermessensausübung gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG ebenfalls auszugleichen. Denn die Pensions- und die Zulagenversicherung sind, wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, als einheitlich gefördertes Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 10 a EStG anzusehen. Diese steuerrechtliche Verknüpfung gebietet daher auch im Rahmen der Anwendung des § 18 VersAusglG eine gemeinsame Behandlung der Anrechte (vgl. OLG Zweibrücken, 6 UF 65/16, Beschluss vom 29.11.2016; juris.de; OLG Saarbrücken, FamRZ 2011, 1733; OLG Frankfurt, 5 UF 245/11, Beschluss vom 19.12.2011; juris.de), um unangemessene Nachteile auf Seiten der Eheleute zu vermeiden. Denn wird nur der Wertausgleich der Grundversicherung, nicht aber der Zulagenversicherung durchgeführt, besteht die Gefahr, dass einem Ehegatten steuerrechtlich Zulagen zugeordnet werden, die ihm mangels Ausgleich der Zulagenversicherung nicht zugeflossen sind. Bereits diese Umstände gebieten trotz Geringfügigkeit des Anrechts im Sinne des § 18 VersAusglG einen Ausgleich der Zulagenversicherung. Darüber hinaus fällt auch der Verwaltungsaufwand beim betroffenen Versorgungsträger für die Einrichtung und Verwaltung eines zusätzlichen Versicherungskontos ohnehin wegen des Ausgleichs der Grundversicherung an, sodass die gesetzgeberische Intention -die Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands- nicht zum Tragen kommt und deshalb eine Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz nicht gerechtfertigt ist. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin selbst den Ausgleich beider Anrechte anstrebt, ein erhöhter Verwaltungsaufwand für sie demnach erkennbar keine Rolle spielt. Der Ausgleichswert der Zulagenversicherung in Höhe von 1.229,96 € beruht auf der Auskunft und der dieser Auskunft zugrunde liegenden Berechnung der Beschwerdeführerin vom 02.07.2015, gegen die keine Einwände erhoben worden sind. Zutreffend weist die Beschwerdeführerin allerdings daraufhin, dass der dem Ausgleichswert zugrunde liegende berechnete Ehezeitanteil 2.536,00 € beträgt (und nicht wie in den Beschlussgründen ausgeführt 2.356,00 €). Bei der Berechnung des Ausgleichswertes wurde die Hälfte der Teilungskosten, die die Beschwerdeführerin mit 76,08 € angegeben hat, berücksichtigt. III. Die billigem Ermessen entsprechende Kostentscheidung erfolgt entsprechend §§ 150 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 81 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf § 50 Abs.1 Satz1 FamGKG. Anlass zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung bestand nicht.