Beschluss
1 UF 165/16
OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:0919.1UF165.16.00
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Tenor
I. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Langen vom 12.5.2016 wird auf die Beschwerde der Antragsgegnerinnen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
„Die Antragsgegnerin zu 2., die A GmbH, wird verpflichtet, der Antragstellerin eine verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente i.H.v. monatlich 496,76 € brutto zu zahlen, und zwar vom Beginn des zweiten Monats nach Ablauf des Monats, in dem die A GmbH Kenntnis von der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung erlangt.
Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin zu 2. an die Antragstellerin die Ausgleichsrente i.H.v. 496,76 € für die Zeit seit dem 1.6.2015 bis zum oben genannten Zeitpunkt zu zahlen hat, soweit die Antragsgegnerin zu 2. in diesem Zeitraum nicht mit befreiender Wirkung an die weitere Beteiligte gezahlt hat.“
Im Übrigen verbleibt es - auch hinsichtlich der erstinstanzlichen Kostenentscheidung - bei dem angefochtenen Beschluss.
I. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsgegnerin zu 2. und die Antragstellerin je zur Hälfte zu zahlen; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.
II. Beschwerdewert: 1.000,-- €.
Entscheidungsgründe
I. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Langen vom 12.5.2016 wird auf die Beschwerde der Antragsgegnerinnen abgeändert und wie folgt neu gefasst: „Die Antragsgegnerin zu 2., die A GmbH, wird verpflichtet, der Antragstellerin eine verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente i.H.v. monatlich 496,76 € brutto zu zahlen, und zwar vom Beginn des zweiten Monats nach Ablauf des Monats, in dem die A GmbH Kenntnis von der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung erlangt. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin zu 2. an die Antragstellerin die Ausgleichsrente i.H.v. 496,76 € für die Zeit seit dem 1.6.2015 bis zum oben genannten Zeitpunkt zu zahlen hat, soweit die Antragsgegnerin zu 2. in diesem Zeitraum nicht mit befreiender Wirkung an die weitere Beteiligte gezahlt hat.“ Im Übrigen verbleibt es - auch hinsichtlich der erstinstanzlichen Kostenentscheidung - bei dem angefochtenen Beschluss. I. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsgegnerin zu 2. und die Antragstellerin je zur Hälfte zu zahlen; ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst. II. Beschwerdewert: 1.000,-- €. I. Die Beteiligten streiten um die Durchführung des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Mit Schriftsatz vom 18.5.2015, zugestellt der Antragsgegnerin zu 1. am 15.6.2015, begehrte die Antragstellerin die Durchführung des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Sie ist die geschiedene Frau des B. Dieser verstarb am XX.XX.2015. Die weitere Beteiligte, C, ist die Witwe des Verstorbenen. Durch Beschluss vom 12.5.2016 hat das Amtsgericht die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin eine verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente i.H.v. 496,76 €, zahlbar ab dem 1.6.2015 zu zahlen. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Gegen den der Antragsgegnerin zu 1. am 25.5.2016 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. vom 27.6.2016, eingegangen beim Amtsgericht am 27.6.2015. Die Antragsgegnerinnen machen geltend, dass die Antragsgegnerin zu 1) nicht der Versorgungsträger des verfahrensgegenständlichen Anrechts sei, dies sei vielmehr die Antragsgegnerin zu 2., die A GmbH. Zudem richtet sich die Beschwerde gegen die Festlegung des Anspruchzeitraums ab dem 1.6.2015, da nach Auffassung der Antragsgegnerin die Schutzvorschrift des § 30 VersAusglG unbeachtet geblieben sei. Ausdrücklich unbeanstandet blieb die Höhe der monatlichen Ausgleichsrente i.H.v. 496,76 €. Die übrigen Beteiligten haben keine Einwände erhoben. Der Senat hat mit Beschluss vom 9.2.2017 die Antragsgegnerin zu 2. im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, an die Antragstellerin beginnend ab Februar 2017 monatlich im Voraus zum ersten Werktag eines jeden Monats einen Betrag von 496,76 € zu zahlen. Hinsichtlich der Gründe wird auf den Beschluss vom 9.2.2017 Bezug genommen. Von einer weitergehenden Darstellung des Sachverhalts wird abgesehen. II. Die gemäß §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. 1. Die Antragsgegnerin zu 1. ist beschwerdebefugt (§ 59 FamFG), da sie sich gegen ihre durch den angefochtenen Beschluss ausgesprochene Verpflichtung zur Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente an die Antragstellerin wendet und sie nach dem unbestrittenen Vortrag aller nicht der hierfür zuständige Versorgungsträger ist. Ihre Beschwerde ist aus diesem Grund auch begründet. 2. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2. ist ebenfalls begründet. Zutreffend hat das Amtsgericht entschieden, dass die ausgleichsberechtigte frühere Ehefrau, die Antragstellerin, nach dem Versterben ihres früheren Ehemannes aus dem noch nicht ausgeglichenen Anrecht gemäß § 25 Abs. 1 VersAusglG von der Antragsgegnerin zu 2. die Hinterbliebenenversorgung verlangen kann, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod des Ehemannes fortbestanden hätte. Der Ausgleichsanspruch wurde der Höhe nach zutreffend ermittelt, die Höhe wurde von keinem der Beteiligten angegriffen. Nicht zutreffend ist das Amtsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Rente bereits ab dem 1.6.2015, nämlich ab dem Monat, in dem der Antrag der Antragstellerin zugestellt wurde, zur Zahlung fällig ist. Denn insoweit wurde die Übergangszeit außer Acht gelassen, während derer der Versorgungsträger gemäß § 30 VersAusglG gegenüber der ausgleichsberechtigten Person befreit ist. Die Frage, ob sich der Versorgungsträger gegenüber einem Teilhabeanspruch gemäß § 25 VersAusglG auf § 30 VersAusglG berufen kann (verneinend OLG Frankfurt FamRZ 2017, 33 m.w.N.) wurde durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.8.2017, XII ZB 327/16, FamRZ 2017, 1919) entschieden. Mit dem BGH geht der Senat deshalb davon aus, dass der Versorgungsträger gemäß § 30 VersAusglG geschützt ist und deshalb der nach § 25 Abs. 1 VersAusglG in Anspruch genommene Versorgungsträger für die Dauer einer Übergangszeit bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt, von seiner Leistungspflicht befreit ist, wenn und soweit er die Versorgungsleistung innerhalb einer gegenüber der ausgleichspflichtigen Person bestehenden Leistungspflicht nach deren Versterben an die Witwe erbracht hat (BGH a.a.O. Rn. 13). Denn § 30 Abs. 1 S. 2 VersAusglG erklärt ausdrücklich die entsprechende Anwendbarkeit von § 30 Abs. 1 S. 1 VersAusglG auf Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe (BGH aaO., Rn. 14). Unbeschadet dessen sind die rückständigen Beträge bereits ab dem durch § 25 Abs. 4, 20 Abs. 3 VersAusglG, §§ 1585 Abs. 1 S. 2 und 3, 1585 b Abs. 2 und 3 BGB bestimmten Zeitpunkt zu titulieren, das ist nach den genannten Vorschriften der 1.6.2015, nachdem der Antrag der Antragsgegnerin am 15.6.2015 zugestellt worden war. Dem Schuldnerschutz wird dadurch Rechnung getragen, dass in der Beschlussformel die Verpflichtung des Versorgungsträgers vom Beginn des zweiten Monats nach Ablauf des Monats an, in dem er Kenntnis von der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung erlangt, ausgesprochen wird und zusätzlich dazu die Feststellung getroffen wird, dass der Versorgungsträger die Ausgleichsrente auch für den rückständigen Zeitraum bis zum Ablauf des Monats zu zahlen hat, der dem Monat folgt, in dem er Kenntnis von der Rechtskraft der Entscheidung erlangt hat, soweit er in diesem Zeitraum nicht mit befreiender Wirkung an die Witwe gezahlt hat (BGH a.a.O. Rn. 20). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, die Entscheidung zum Beschwerdewert auf den §§ 40, 50 Abs. 1 FamGKG.