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Beschluss

1 UF 93/18

OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:0924.1UF93.18.00
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Leitsätze
1. Die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung ist jedenfalls dann zu versagen, wenn Ermittlungen zu den Adoptionsbewerbern überhaupt nicht oder nur nach rein formalen Kriterien vorgenommen worden sind. 2. Gegenstand des Anerkennungsverfahrens ist das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts. Beruht dieses auf einem Verfahren, welches mit dem ordre public international unvereinbar ist, z. B. weil es sich nicht ausreichend mit dem Kindeswohl auseinandergesetzt hat, kann dies nicht durch das Anerkennungsverfahren geheilt werden, da dieses nicht an Stelle des Adoptionsverfahrens tritt.
Tenor
Die Beschwerden der Antragsteller werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Stadt3 vom 07.05.2018 in Ziffer 1. des Tenors wie folgt neu gefasst wird: Der Antrag auf Anerkennung der am 11.07.2017 durch den High Court des westafrikanischer Staates1, Az. …, ergangenen Entscheidung, wodurch die Adoption des Kindes durch die Antragsteller nach dem Recht von westafrikanischem Staat1 ausgesprochen worden ist, wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer zu tragen. III. Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung ist jedenfalls dann zu versagen, wenn Ermittlungen zu den Adoptionsbewerbern überhaupt nicht oder nur nach rein formalen Kriterien vorgenommen worden sind. 2. Gegenstand des Anerkennungsverfahrens ist das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts. Beruht dieses auf einem Verfahren, welches mit dem ordre public international unvereinbar ist, z. B. weil es sich nicht ausreichend mit dem Kindeswohl auseinandergesetzt hat, kann dies nicht durch das Anerkennungsverfahren geheilt werden, da dieses nicht an Stelle des Adoptionsverfahrens tritt. Die Beschwerden der Antragsteller werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Stadt3 vom 07.05.2018 in Ziffer 1. des Tenors wie folgt neu gefasst wird: Der Antrag auf Anerkennung der am 11.07.2017 durch den High Court des westafrikanischer Staates1, Az. …, ergangenen Entscheidung, wodurch die Adoption des Kindes durch die Antragsteller nach dem Recht von westafrikanischem Staat1 ausgesprochen worden ist, wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer zu tragen. III. Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Antragsteller schlossen am XX.XX.2009 die Ehe und wohnen in Stadt3. Nach einer von den Beschwerdeführern zur Akte gereichten Geburtsurkunde des westafrikanischen Staates1, Nr. …, wurde die Anzunehmende Vorname1 Vorname2 A am XX.XX.2016 als Tochter von Herrn Vorname3 Vorname4 A und Frau Vorname5 A geboren. Das Kind wurde im Winter 2016/2017 von der Antragstellerin in westafrikanischem Staat1, ihrer Heimat, wo sie sich vorübergehend aufhielt, aufgenommen. In einer von den Antragstellern in Kopie vorgelegten Urkunde, die vom „Ministerium1“ am 12.01.2017 erstellt wurde, gab der Vater zu Protokoll, dass die Mutter am XX.XX.2016 verstorben sei. Dem Dokument ist zudem zu entnehmen, dass er am gleichen Tag seine Zustimmung zu einer Sorgerechtsübertragung auf die Antragsteller erteilte. Nach einem weiteren Dokument derselben Behörde vom selben Tage hat der Vater sein Einverständnis mit einer Ausreise der Antragstellerin mit dem Kind erklärt. Die Antragsteller legten zudem auf gerichtliche Anforderung ein weiteres Dokument vorbezeichneter Behörde vom 13.01.2017 vor, nach welchem der Vater hinsichtlich Vorname1 in den Ausspruch der Annahme als Kind durch die Antragsteller einwilligte. Nach einer in Kopie zur Akte gereichten Entscheidung des Jugendgerichts Stadt1 Nr. … vom 17.01.2017 ordnete dieses an, dass das Kind für die Dauer der Pflegezeit unter die Aufsicht von Herrn Vorname6 Vorname7 B gestellt wird. Im Frühjahr 2017 kontaktierte der Antragsteller die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle in Stadt2, um ein Informationsgespräch hinsichtlich der beabsichtigten Adoption zu vereinbaren. Hier wurde unter anderem darauf verwiesen, dass das Jugendamt Stadt3 die Elterneignung der Antragsteller fachlich beurteilen könne. Ein Austausch des Jugendamts Stadt3 mit dem Gericht in westafrikanischem Staat1 fand zu keiner Zeit statt. Die Antragsteller führten aus, dass ein Anhörungstermin vor dem High Court des westafrikanischen Staates1 am 11.07.2017 stattfand, an dem neben der Antragstellerin das Kind und dessen Vater teilnahmen. Der Antragsteller hielt sich während des laufenden Adoptionsverfahrens zu keiner Zeit in westafrikanischem Staat1 auf. Er reichte Dokumente über seine finanzielle Lage, die wohnlichen Verhältnisse sowie seinen Gesundheitszustand zur Gerichtsakte. Nach den von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen sprach der High Court des westafrikanischen Staates1 durch Beschluss vom 11.07.2017, Az. … aus, dass Vorname1 Vorname2 A, durch Vorname8 C und Vorname9 Vorname10 C als Kind angenommen wird. Zugleich wurde der Name des Kindes von A zu C geändert. Nach einem Schreiben vom 18.07.2017 bestätigte das „Ministerium1”, dass das Kind unter gesetzlicher Vormundschaft stehe. Zugleich wird ausgeführt, dass Herr Vorname6 Vorname7 B als probation officer in der Pflegezeit die Entwicklung des Kindes überwacht. Am 12.09.2017 beantragten die Antragsteller beim Amtsgericht -Familiengericht- Stadt3, den Beschluss des High Court des westafrikanischen Staates1 vom 11.07.2017 anzuerkennen. In der Anhörung vor dem Familiengericht am 28.04.2018 führten die Antragsteller aus, dass der vom Jugendgericht ernannte probation officer die Mutter mehrfach in ihrem Haus in westafrikanischem Staat1 besuchte. Das Amtsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 07.05.2018 zurückgewiesen, da die Anerkennung des Beschlusses des High Court des westafrikanischen Staates1 gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts verstoße. Der Entscheidung habe keine hinreichende fachliche Eignungsprüfung des Antragstellers zu Grunde gelegen. Während des laufenden Adoptionsverfahrens sei er lediglich anhand von Dokumenten beurteilt worden, eine persönliche Anhörung des Antragstellers fand weder durch den probation officer noch bei Gericht statt. Hiergegen richten sich die Beschwerden der Antragsteller. Sie verweisen darauf, dass in dem in westafrikanischem Staat1 geführten Adoptionsverfahren das Wohl des Kindes im Mittelpunkt gestanden habe. Der Antragsteller habe sich während des laufenden Verfahrens nicht persönlich nach westafrikanischem Staat1 begeben, um hier für die erforderlichen Formalitäten für einen unverzüglichen Umzug Vorname1s nach Deutschland Sorge tragen zu können. Ihr gemeinsames Zusammenleben mit Vorname1 in Deutschland diene erkennbar dem Wohl des Kindes. Die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption erachtet die Beschwerde als unbegründet. Der Entscheidung des High Court des westafrikanischen Staates1 sei die Anerkennung zu versagen, da es aufgrund der weitreichenden statusverändernden Auswirkungen einer Adoption erforderlich sei, eine genaue Untersuchung beider Annehmenden, der Lebensverhältnisse sowie des Willens der Adoptiveltern, ein nicht leibliches Kind als eigenes aufzuziehen, vorzunehmen. Dem Gericht sei es verwehrt, im Anerkennungsverfahren eine eigenständige Prüfung des Kindeswohls vorzunehmen. II. Die Beschwerde ist nach § 5 Abs. 4 S. 2 AdWirkG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere nach §§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegt, wobei es nach § 68 Abs. 1 S. 1 FamFG eines Abhilfeverfahrens wegen § 68 Abs. Abs. 1 S. 2 FamFG nicht bedarf (OLG Frankfurt, Beschluss v. 10.02.2017, Az. 1 UF 130/15, FamRZ 2017, 1512). Das Amtsgericht hat der ausländischen Entscheidung zur Annahme als Kind zu Recht die Anerkennung versagt, da diese weder aufgrund des Haager Übereinkommens vom 29.05.1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAÜ) noch nach § 108 Abs. 2 S. 3 FamFG i. V. m. § 2 Abs. 1 AdWirkG in Betracht kommt. Der Anwendungsbereich des HAÜ ist vorliegend nicht eröffnet, da westafrikanischer Staat1 kein Vertragsstaat dieses Abkommens ist. 1. Die Anerkennung der ausländischen Entscheidung über die Annahme als Kind richtet sich vorliegend nach § 108 Abs. 2 S. 3 FamFG i. V. m. §§ 2, 4 und 5 AdWirkG, da das angenommene Kind am XX.XX.2016 geboren wurde und damit das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Annehmenden haben beim Amtsgericht -Familiengericht- Stadt3 am 12.09.2017 gem. § 2 Abs. 1 AdWirkG beantragt festzustellen, dass die Annahme als Kind nach § 1 AdWirkG anerkannt wird und wirksam ist und das Eltern-Kind Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist. 2. a) Der Entscheidung des High Court des westafrikanischen Staates1 vom 11.07.2017, Az. …, war nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG die Anerkennung zu versagen, da sie mit dem ordre public international unvereinbar ist. Für die Frage der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist nicht auf den nationalen kollisionsrechtlichen ordre public nach Art. 6 EGBGB abzustellen, den die deutschen Gerichte bei Anwendung ausländischen Rechts zu beachten haben, sondern auf den großzügigeren anerkennungsrechtlichen ordre public international. Mit diesem ist eine ausländische Entscheidung nicht schon dann unvereinbar, wenn der deutsche Richter aufgrund zwingenden deutschen Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint (BGH Beschluss v. 17.06.2015, Az. XII ZB 730/12, FamRZ 2015, 1479). Ein Verstoß gegen den ordre public liegt insbesondere dann vor, wenn die Anerkennung der ausländischen Entscheidung mit den Grundrechten unvereinbar wäre. In die Beurteilung, ob im Einzelfall eine Verletzung des ordre public vorliegt, sind auch die von der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleisteten Menschenrechte einzubeziehen. Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind nach der Rechtsprechung des BVerfG auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen heranzuziehen (BVerfG, Beschluss v. 04.05.2011, Az. 2 BvR 2333/08, NJW 2011, 1931; BGHZ 203, 350). Das Recht der Entscheidungsanerkennung verfolgt als vornehmliches Ziel die Wahrung des internationalen Entscheidungseinklangs und die Vermeidung sogenannter hinkender Rechtsverhältnisse. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist daher § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG restriktiv auszulegen, so dass die Versagung der Anerkennung wegen Verstoßes gegen den ordre public schon im Ausgangspunkt auf Ausnahmefälle beschränkt bleibt. Von grundlegender Bedeutung für das deutsche Adoptionsrecht - und deshalb grundsätzlich bei der Anerkennung ausländischer Entscheidungen im Rahmen des materiellen ordre public zu beachten - ist nach allgemeiner Auffassung jedenfalls die Ausrichtung der Adoptionsentscheidung am Wohl des angenommenen Kindes (BGHZ 206, 86). Ein die Anerkennung hindernder Verstoß kann sich sowohl aus dem materiellen Ergebnis der Entscheidung als auch aus dem zugrunde liegenden Verfahren ergeben (MüKo/Rauscher, FamFG, 3. Aufl., § 109 Rn. 37; Reinhardt/Kemper/Weitzel, Adoptionsrecht, 2. Aufl. § 109 FamFG Rn. 21ff.). In letzterer Hinsicht ist ein Versagungsgrund nur dann gegeben, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts auf Grund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundsätzen des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, dass es nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (BGH, Beschluss v. 26.08.2009, Az. XII ZB 169/07, NJW 2009, 3306, 3308; EuGH, Urt. v. 11.05.2000, NJW 2000, 2185). b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Beschluss des High Court des westafrikanischen Staates1 vom 11.07.2017 beruht auf einer unzulänglichen Entscheidungsgrundlage, die nicht den Wesenskern eines am Kindeswohl ausgerichteten Verfahrens wahrt. Eine den Grundsätzen des deutschen Verfahrensrechts genügende Kindeswohlprüfung im Herkunftsstaat setzt voraus, dass der Adoptionsentscheidung eine fachliche Begutachtung der Adoptionsbewerber vorausgegangen ist, die deren Lebensumstände annähernd vollständig erfassen muss und deshalb in der Regel nur durch eine ausländische Fachstelle geleistet werden kann. Hat eine derartig fachlich fundierte Prüfung nicht stattgefunden, so begründet dies Zweifel an der Vereinbarkeit der ausländischen Adoptionsentscheidung mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Verfahrensrechts (BT-Drs. 14/6011, S. 29). Die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung ist jedenfalls dann zu versagen, wenn eine Elterneignungsprüfung überhaupt nicht oder nur nach rein formalen Kriterien vorgenommen worden ist. Das Gericht1 legt überzeugend dar, dass nach diesen Maßstäben dem Beschluss des High Court des westafrikanischen Staates1 vom 11.07.2017 vorliegend die Anerkennung zu versagen war. Der Antragsteller wurde in dem Verfahren vor dem Gericht in westafrikanischem Staat1 nicht persönlich angehört, sodass sich das Gericht keinen persönlichen Eindruck von ihm verschaffen konnte. Das Bundesamt für Justiz weist zutreffend darauf hin, dass sich eine hinreichende und umfassende Eignungsprüfung nicht nur auf äußerliche Aspekte wie finanzielle Sicherheit, fehlende Vorstrafen und Gesundheit beschränken kann, sondern auch die Erziehungsfähigkeit, Integrationswilligkeit und -fähigkeit, Fördermöglichkeit, das soziale Umfeld sowie andere Aspekte des persönlichen Verhältnisses zum nichteigenen Kind umfassen muss (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss v. 12.08.2011, Az. 11 UF 37/11). Vor diesem Hintergrund teilt der Senat die Auffassung des Amtsgerichts, wonach die Prüfung, ob eine Adoption dem Wohl des anzunehmenden Kindes entspricht, zwingend eine persönliche Anhörung des Antragstellers erfordert hätte. Eine solche wurde jedoch weder von der für die fachliche Eignungsprüfung örtlich zuständigen Behörde noch vom dem das Adoptionsverfahren betreibenden Gericht durchgeführt. Die Eignungsprüfung beschränkte sich vielmehr auf die Anforderung von Unterlagen über die finanzielle Lage, den gesundheitlichen Zustand und die wohnlichen Verhältnisse des Antragstellers. Der Antragsteller räumte ein, dass er sich während des Verfahrens, welches der Entscheidung des High Court des westafrikanischen Staates1 zugrunde liegt, nicht in diesem Land aufhielt. Mag dies auch nachvollziehbar auf dem Umstand beruhen, dass der Antragsteller bemüht war, die Formalitäten für eine unverzügliche Einreise der Antragstellerin mit dem Kind sicherzustellen, kann dies einen derart eingeschränkten Maßstab der Eignungsprüfung nicht rechtfertigen. Vor dem Hintergrund dieses erheblichen Verfahrensmangels waren weitere Ermittlungen, ob die von den Antragstellern vorgelegten Dokumente von den aus ihnen hervorgehenden Behörden und Gerichten des westafrikanischen Staates1 erstellt worden sind und ob der Antragsteller den Ausspruch der Adoption auch beantragte, entbehrlich, obwohl das Bundesamt für Justiz insoweit in seiner Stellungnahme vom 22.03.2018 darauf hingewiesen hatte, dass die Deutsche Botschaft in Stadt4/westafrikanischer Staat2, welche die Botschaft in Stadt5/westafrikanischer Staat1 in Rechts- und Konsularangelegenheiten unterstützt, die Legalisation von westafrikanischen Staat1 Urkunden aufgrund der unsicheren Urkundenlage im Land eingestellt hat. c) Die aufgezeigten Verfahrensmängel des Ausgangsverfahrens können nicht durch das Anerkennungsverfahren behoben werden, da dieses nicht an Stelle des Adoptionsverfahrens tritt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 10.02.2017, Az. 1 UF 130/15; OLG Celle, Beschluss v. 12.10.2011, Az. 17 UF 98/11; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 23.12.2011, Az. II-1 UF 169/10; OLG Hamm, Beschluss v. 21.01.2014, Az. 11 UF 127/13; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 24.06.2014, Az. 1 UF 1/14; OLG; Reinhardt/Kemper/Weitzel, Adoptionsrecht, 2. Aufl., § 109 FamFG Rn. 25; a. A. OLG Bremen, Beschluss v. 26.09.2014, Az. 5 UF 52/14; MüKo/Helms, BGB, 7. Aufl., Art. 22 EGBGB Rn. 92ff; Staudinger/Henrich, BGB, 2019, Art. 22 EGBGB Rn. 95; Keidel/Zimmermann, FamFG, 19. Aufl., § 109 Rn. 23; MüKo/Rauscher, FamFG, 3. Aufl., § 109 Rn. 44d). Gegenstand des Anerkennungsverfahrens ist das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts (vgl. BGH, Beschluss v. 10.12.2014, Az. XII ZB 463/13, NJW 2015, 479; OLG Celle, Beschluss v. 20.01.2014, Az. 17 UF 50/13, FamRZ 2014, 1131; OLG Bremen, Beschluss v. 26.09.2014, Az. 5 UF 52/14, FamRZ 2015, 425). Soweit das Ergebnis auf einem Verfahren beruht, welches mit dem ordre public international unvereinbar ist, z. B. weil es sich nicht ausreichend mit dem Kindeswohl auseinandergesetzt hat, kann dies nicht durch das Anerkennungsverfahren geheilt werden (a. A. Majer, NzFam 2015, 1138, 1140). Dabei vermag der zutreffende Hinweis, dass es nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urt. v. 14.12.1988, Az. IVa ZR 231/87, FamRZ 1989, 378) für die Beurteilung der Frage, ob die ausländische Entscheidung bzw. das ihr zugrunde liegende Verfahren gegen den ordre public verstoßen, auf den Zeitpunkt ankommt, in dem über die Anerkennung zu befinden ist (vgl. KG Berlin, Beschluss v. 04.04.2006, Az. 1 W 369/05, FamRZ 2006, 1405; Staudinger/Rauscher, FamFG, 2018, § 109 Rn. 44d), zu keiner abweichenden Wertung zu führen. Denn die Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts für die Beurteilung, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts mit dem ordre public international unvereinbar ist, lässt nicht den Rückschluss zu, dass im Zuge des Anerkennungsverfahrens das diesem zugrunde liegende ausländische Adoptionsverfahren zu ergänzen und um eine eigene Kindeswohlprüfung zu ersetzen wäre. Der Gesetzgeber hat mit dem Anerkennungsverfahren eine Verfahrensvereinfachung erstrebt. Daher beschränkt sich in diesem Verfahren die inhaltliche Prüfung darauf, ob Anerkennungshindernisse nach § 109 FamFG vorliegen. Die volle Nachprüfung der Annahmevoraussetzungen ist hingegen de lege lata nicht geboten, da diese Prüfung nach der Vorstellung des Gesetzgebers bereits der ausländischen Adoptionsentscheidung zugrunde liegt (vgl. BT-Drs. 14/6011, S. 28). Aufgrund dieser bereits im Herkunftsstaat durchgeführten Prüfung bedarf es innerhalb des Anerkennungsverfahrens grundsätzlich keiner erneuten Begutachtung der Adoptionsbewerber und des Kindes (vgl. BT-Drs. 14/6011, S. 28). Es wurde seinerzeit ausdrücklich davon abgesehen, eine umfassende Nachprüfung der ausländischen Adoption unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls vorzusehen, da dies das formalisierte Anerkennungsverfahren in die Nähe einer Wiederholungsadoption rücken würde (BT-Drs. 14/6011, S. 32). Der aufgrund des Wortlauts ableitbare Rückschluss, dass eine solche damit jedenfalls nicht kategorisch ausgeschlossen sei (vgl. MüKo/Helms, BGB, 7. Aufl., Art. 22 EGBGB Rn. 96), vermag die Möglichkeit zu eröffnen, aufgrund zwingender verfassungsrechtlicher Vorgaben das Ergebnis der Anwendung materiellen ausländischen Rechts im Hinblick auf tatsächliche Veränderungen im Anerkennungszeitpunkt abweichend zu beurteilen, jedoch nicht grundlegende Verfahrensverstöße durch eigene Maßnahmen zu beheben. In diesem Zusammenhang ist zudem zu beachten, dass das formalisierte Anerkennungsverfahren nicht in ausreichender Weise Erkenntnismöglichkeiten gibt, die geeignet sind, die im Adoptionsverfahren erforderliche gründliche Kindeswohlprüfung durchzuführen (vgl. Staudinger/Rauscher, BGB, § 109 FamFG, 2018 Rn. 44d; a. A. Majer, NzFam 2015, 1138, 1140). Schließlich ist zu bedenken, dass es im Interesse aller potentiell betroffener Kinder liegt, dass internationale Adoptionen in einem rechtsstaatlichen und kindeswohlorientierten Verfahren erfolgen (MüKo/Helms, BGB, 7. Aufl., Art. 22 EGBGB Rn.92). Scheitert eine Anerkennung der ausländischen Adoptionsentscheidung nach diesen Maßstäben an den Anerkennungsvoraussetzungen, kommt daher trotz der damit verbundenen Schwierigkeiten nur die Wiederholung des Adoptionsverfahrens in Betracht. Da die Antragsteller ein solches vorliegend bereits vor dem Amtsgericht -Familiengericht- Stadt3, Az. …, eingeleitet haben, ist die umfassende Prüfung der Adoptionsvoraussetzungen, insbesondere des Kindeswohls, diesem vorbehalten. Die angegriffene Entscheidung war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit neu zu fassen, denn die Entscheidung des High Court des westafrikanischen Staates1, deren Anerkennung die Antragsteller begehren, datiert vom 11.07.2017. Der Senat hat von weiteren Verfahrenshandlungen nach § 68 Abs. 3 FamFG abgesehen, da von ihnen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren. III. Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten beruht auf § 84 FamFG. Nach dieser Vorschrift sind die Kosten des Verfahrens demjenigen aufzuerlegen, dessen Rechtsmittel ohne Erfolg blieb. Es bestehen vorliegend keine Gründe für eine vom gesetzlichen Regelfall abweichende Kostenentscheidung. Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 40 Abs.1 S.1, 42 Abs. 3 FamGKG. IV. Die Rechtsbeschwerde war nach § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FamFG zuzulassen, da die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zur Frage, ob eine unvollständige Kindeswohlprüfung im ausländischen Adoptionsverfahren innerhalb des Anerkennungsverfahrens nachgeholt werden kann, eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.