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Beschluss

1 AGH 3/21

OLG Frankfurt 1. Senat des hessischen Anwaltsgerichtshofs, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2021:0712.1AGH3.21.00
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Leitsätze
Eine Mitgliedsbescheinigung der parallel zur Dachorganisation der Nationalen Rechtsanwaltskammern Rumäniens gegründeten, privatrechtlich organisierten Organisation "Uniunea Nationala a Barourilor din Romania, Baroul Bucaresti" (UNBR Bota) erfüllt nicht die Erfordernisse von § 3 Abs. 2 EuRAG.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird auf EUR 50.000,00 festgesetzt (§ 194 Abs. 2 BRAO).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Mitgliedsbescheinigung der parallel zur Dachorganisation der Nationalen Rechtsanwaltskammern Rumäniens gegründeten, privatrechtlich organisierten Organisation "Uniunea Nationala a Barourilor din Romania, Baroul Bucaresti" (UNBR Bota) erfüllt nicht die Erfordernisse von § 3 Abs. 2 EuRAG. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird auf EUR 50.000,00 festgesetzt (§ 194 Abs. 2 BRAO). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. Sie ist rechtzeitig innerhalb der Klagefrist von einem Monat (§§ 112c BRAO, 74 VwGO) erhoben worden. Gegen den Bescheid vom 27.01.2021 wurde mit dem am 26.02.2021 eingegangenen Schriftsatz fristgerecht Klage erhoben. Ein Widerspruchsverfahren ist nach Nr. 10.4 der Anlage zu § 16a Abs. 1 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 27.10.1997, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29.11.2010 (GVBI. I S. 421) nicht erforderlich. Die Klage ist gemäß § 112 a und 112 b BRAO beim zuständigen Gericht erhoben. 2. Die Klage ist unbegründet. Die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage ist nach § 113 Abs. 1 VwGO unbegründet, da die Rücknahme ihrer Aufnahme als europäische Rechtsanwältin (Avocat) in die Rechtsanwaltskammer Stadt1 rechtmäßig und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt ist. Die Rücknahme der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer Stadt1 ist rechtmäßig, da die Voraussetzungen hierfür nach § 14 Abs. 1 S. 1 BRAO erfüllt sind. Gemäß § 4 Abs. 1 EuRAG gelten weitgehend die Vorschriften der BRAO, unter anderem § 14 Abs. 1 BRAO. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, hier die Aufnahme als europäische Rechtsanwältin, zurückzunehmen, wenn die Aufnahmevoraussetzungen zum Zeitpunkt der Aufnahme nicht vorlagen und dies der Rechtsanwaltskammer erst nachträglich bekannt wird. Nach § 3 Abs. 2 EuRAG musste die Klägerin mit ihrem Aufnahmeantrag eine Bescheinigung der in ihrem Herkunftsland Rumänien zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit zur dortigen Anwaltschaft vorlegen. Die von der Klägerin bei ihrer Aufnahme vorgelegte Mitgliedsbescheinigung wurde unstreitig von der von einem Herrn A gegründeten privatrechtlich organisierten Organisation „Uniunea Națională a Barourilor din România“ ausgestellt und nicht von der gleichnamigen Dachorganisation der rumänischen Rechtsanwaltskammern. Bei der UNBR Bota handelt es sich nicht um die im Einklang mit den rumänischen Gesetzen bestehende Nationale Anwaltskammer Rumäniens UNBR. An der Richtigkeit dieses Sachverhalts besteht für den Senat angesichts des Beschlusses des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 25.11.2020 (Rechtsache C-191/20 P) kein Zweifel. Damit war bei der Aufnahme der Klägerin in die Rechtsanwaltskammer Stadt1 objektiv die Voraussetzung des § 3 Abs. 2 EuRAG nicht erfüllt. Von diesem Umstand hat die Beklagte erst durch das Rundschreiben der Bundesrechtsanwaltskammer vom September 2019 Kenntnis erlangt. Gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 BRAO kann zwar von der Rücknahme der Zulassung abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen. Die Klägerin konnte aber, obwohl ihr die Beklagte mehrfach Gelegenheit gegeben hatte, eine Mitgliedsbescheinigung der in Rumänien zuständigen Stelle für die Zulassung von Rechtsanwälten vorzulegen, dies bisher nicht tun. Darauf, dass dies möglicherweise in Zukunft geschehen könne, wie von der Klägerin in den Raum gestellt, musste die Beklagte nicht warten. Da somit nachträglich Tatsachen bekannt geworden sind, bei deren Kenntnis die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer Stadt1 hätte versagt werden müssen, ist der Rücknahmebescheid zu Recht ergangen und wird die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 112 c Abs. 1 BRAO i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ist nach § 194 Abs. 2 BRAO festzusetzen und beträgt EUR 50.000,00. Da bis auf wenige im Gesetz ausdrücklich genannte Ausnahmen für den europäischen Anwalt im Übrigen die Bestimmungen der BRAO gelten, betrifft dies auch die Streitwertfestsetzungsregeln. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 112 c Abs. 1 BRAO in Verbindung mit §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung (§§ 112 e Satz 1 BRAO, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i. V. m. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor. Gegenstand des Verfahrens ist die Klage der Klägerin, mit der sie sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 27.01.2021 wendet, mit welchem diese die Aufnahme der Klägerin in die Rechtsanwaltskammer Stadt1 zurückgenommen hat. 1. Die Klägerin ist rumänische Staatsangehörige. 2. Sie wurde mit Urkunde der Rechtsanwaltskammer Stadt1 vom 03.05.2018 als europäische Rechtsanwältin (Avocat) in die Kammer aufgenommen. Die von der Klägerin bei der Aufnahme vorgelegte Mitgliedsbescheinigung aus ihrem Herkunftsstaat Rumänien wurde von einer privatrechtlichen Organisation ausgestellt, die denselben Namen trägt wie die offiziellen Rechtsanwaltskammer Uniunea Națională a Barourilor din România (UNBR), wurde von einer Privatperson namens A gegründet und residiert unter einer abweichenden Anschrift. Auch eine von der Klägerin am 18.09.2019 der Beklagten vorgelegte Folgebescheinigung stammt von der UNBR Bota. Nachdem die Beklagte durch ein Rundschreiben der Bundesrechtsanwaltskammer vom September 2019 davon erfuhr, dass die UNBR Bota nicht die Nationale Anwaltskammer Rumäniens UNBR ist, hat sie die Klägerin mit Schreiben vom 19.06.2020 aufgefordert, bis zum 31.07.2020 eine Mitgliedsbescheinigung der zuständigen Rechtsanwaltskammer Bukarest vorzulegen oder auf ihre Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer Stadt1 zu verzichten. Mit Schreiben der Beklagten vom 05.08.2020 wurde sie an die Erledigung erinnert. Hierauf übersandte die Klägerin eine E-Mail vom 26.08.2020, der sie zum einen eine auf den 03.04.2020 datierende aktuelle Mitgliedsbescheinigung der privatrechtlich organisierten UNBR Bota beifügte und zum anderen auf ein Gespräch vor Ort mit Vertretern dieser Organisation verwies. Daraufhin hat die Beklagte mit Schreiben vom 22.09.2020 der Klägerin anheimgestellt, eine Auskunft bei den übergeordneten staatlichen Stellen in Rumänien, zum Beispiel dem Justizministerium, zu der Legitimität und den Befugnissen der Organisation, der die Klägerin angehört, einzuholen. Außerdem erhielt sie letztmalig Gelegenheit, bis zum 30.10.2020 eine ordnungsgemäße Mitgliedsbescheinigung der in Rumänien für die Zulassung von Anwälten zuständigen Behörde vorzulegen. Unter dem Datum vom 23.10.2020 übersandte die privatrechtlich organisierte UNBR Bota der Beklagten ein Schreiben, in welchem sie sich auf die Rechtmäßigkeit ihrer Gründung und ihres Bestehens als privatrechtliche Organisation beruft. Eine Mitgliedsbescheinigung der in Rumänien zuständigen Institution, dass die Klägerin in Rumänien rechtmäßig als Avocat zugelassen ist, hat die Klägerin nicht beigebracht. 3. Mit Bescheid vom 27.01.2021 nahm die Beklagte die Aufnahme der Klägerin als Avocat in die Rechtsanwaltskammer Stadt1 zurück. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 BRAO i.V.m. § 4 Abs. 1 EuRAG sei die Zulassung zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt würden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Dies sei hier der Fall, da der Rechtsanwaltskammer Stadt1 bei der Aufnahme der Klägerin in die Kammer im Mai 2018 nicht bekannt war, dass in Rumänien zwei Rechtsanwaltskammern unter demselben Namen existieren, eine Organisation aber von ihrem Gründer rein privatrechtlich errichtet wurde und der Name der Organisation als Marke eingetragen sei. Es liege auf der Hand, dass diese privatrechtliche Organisation nicht die Befugnis besitze, Personen in Rumänien zur Anwaltschaft zuzulassen und gegenüber einer deutschen Rechtsanwaltskammer verbindlich festzustellen, ob eine Person in Rumänien rechtmäßig als Avocat zugelassen ist. Da die Klägerin keinen Nachweis über eine ordnungsgemäße Zulassung als Avocat in Rumänien geführt habe, müsste die Rücknahme ihrer Aufnahme als europäische Rechtsanwältin an die Rechtsanwaltskammer Stadt1 erfolgen. Die Rücknahme sei zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände und zum Schutz der Rechtspflege geboten und verhältnismäßig, da mildere Mittel nicht in Betracht kämen. 4. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage und führt aus, dass sie Mitglied der privatrechtlich organisierten UNBR Bota sei, was sie durch Vorlage einer Kopie ihres Anwaltsausweises belegt. Die Klägerin versuche in Rumänien aufzuklären, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen dieser Ausweis nicht echt oder nicht recht- und gesetzmäßig ausgestellt worden sei. Ihr Prozessbevollmächtigter bemühe sich von dem rumänischen Justizministerium eine Auskunft darüber zu erhalten, ob in Rumänien tatsächlich zwei Anwaltskammern existieren und welche der beiden die legale rechtmäßige Anwaltskammer sei. In der Kürze der Zeit habe eine endgültige Klärung aber noch nicht erfolgen können. Die Kanzlei der Klägerin in Bukarest sei bereits vor langer Zeit geschlossen und sie sei in Rumänien nicht als Anwältin tätig. Sie habe sich fernmündlich und schriftlich mit der UNBR, der Nationalen Union der Rechtsanwaltskammern Rumäniens in Bukarest, in Verbindung gesetzt und betreibe ihre Eintragung in die Liste der rumänischen Rechtsanwälte. Dieses Zulassungsverfahren werde bis ca. November andauern. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 27.01.2021 aufzuheben. 5. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte weist daraufhin, dass nach dem Schriftsatz des Klägervertreters vom 29.03.2021 feststehe, dass die Klägerin in Rumänien nicht als Rechtsanwältin tätig sei und dort auch keine Anwaltskanzlei unterhalte, die bereits vor langer Zeit geschlossen worden sei. Sie betreibe vielmehr zurzeit ihre Eintragung in die Liste der rumänischen Rechtsanwälte. Damit sei klar, dass die Aufnahmevoraussetzungen im Jahr 2018 nicht vorlagen. Die Klägerin habe sich mit Dokumenten einer in Rumänien unzuständigen Organisation, die denselben Namen trage wie die Dachorganisation der rumänischen Rechtsanwaltskammern, in unrechtmäßiger Weise Zugang zu Aufnahmen als europäische Rechtsanwältin in Deutschland verschafft. Deshalb habe die Aufnahme der Klägerin als europäische Rechtsanwältin in die Rechtsanwaltskammer Stadt1 zwingend zurückgenommen werden müssen, da kein Ermessen der Beklagten bestand. Nach § 1 EuRAG dürften außerdem nur europäische Rechtsanwälte, die berechtigt sind, in ihrem Herkunftsstaat als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt „selbständig tätig zu sein“, in eine andere europäische Rechtsanwaltskammer aufgenommen werden. Dies bedeute zum einen, dass im Herkunftsstaat die volle Berufsqualifikation als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt bestehen müsse, zum anderen müsse dort eine aktive Mitgliedschaft, nicht etwa eine ruhende Mitgliedschaft, vorliegen. Der Senat hat durch den Berichterstatter die Parteien darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, dass der Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss vom 25.11.2020 (Rechtsache C-191/20 P) in einem Verfahren eines italienischen Staatsangehörigen, der durch eine Person gerichtlich vertreten worden war, die eine Zulassung in Rumänien durch die UNBR Bota besaß, entschieden hat, dass keine wirksame anwaltliche Vertretung bestand, weil die UNBR Bota keine mit dem rumänischen Recht konforme anwaltliche Berufsorganisation darstellt.