Beschluss
1 UF 15/22
OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:0620.1UF15.22.00
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Leitsätze
1. Im Versorgungsausgleichsverfahren handelt es sich bei der Frist des § 222 Abs. 1 FamFG nicht um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist.
2. Die Ausübung des Wahlrechts nach § 15 VersAusglG kann daher auch noch im Beschwerdeverfahren getroffen werden und die Beschwerde kann überhaupt nur mit dem Ziel der Ausübung des Wahlrechts eingelegt werden.
Tenor
I. Der angefochtene Beschluss wird in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich in Ziffer II, 4. Absatz wie folgt abgeändert:
Zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungsträger X KGaA (Personalnummer: ...) wird im Wege der externen Teilung zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht auf der Grundlage eines Übertragungswertes in Höhe von 50.309,60 € bezogen auf den 28.2.2021, auf dem zugunsten der Antragstellerin bestehenden Versicherungskonto bei der Y e.V. (Y) in Stadt1 nach Maßgabe des Vertragsangebotes Nr. ... vom 23.12.2021 der Y begründet. Der Versorgungsträger des Antragsgegners wird verpflichtet, einen Kapitalbetrag i.H.v. 50.309,60 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 1,54 % p.a. ab dem 1.3.2021 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an den Versorgungsträger der Antragstellerin zu zahlen.
Im Übrigen bleibt es bei dem Ausspruch zum Versorgungsausgleich in dem angefochtenen Beschluss.
II. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs verbleibt es bei der Kostenentscheidung in dem angefochtenen Beschluss.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.920,- € festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Versorgungsausgleichsverfahren handelt es sich bei der Frist des § 222 Abs. 1 FamFG nicht um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. 2. Die Ausübung des Wahlrechts nach § 15 VersAusglG kann daher auch noch im Beschwerdeverfahren getroffen werden und die Beschwerde kann überhaupt nur mit dem Ziel der Ausübung des Wahlrechts eingelegt werden. I. Der angefochtene Beschluss wird in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich in Ziffer II, 4. Absatz wie folgt abgeändert: Zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Versorgungsträger X KGaA (Personalnummer: ...) wird im Wege der externen Teilung zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht auf der Grundlage eines Übertragungswertes in Höhe von 50.309,60 € bezogen auf den 28.2.2021, auf dem zugunsten der Antragstellerin bestehenden Versicherungskonto bei der Y e.V. (Y) in Stadt1 nach Maßgabe des Vertragsangebotes Nr. ... vom 23.12.2021 der Y begründet. Der Versorgungsträger des Antragsgegners wird verpflichtet, einen Kapitalbetrag i.H.v. 50.309,60 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 1,54 % p.a. ab dem 1.3.2021 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an den Versorgungsträger der Antragstellerin zu zahlen. Im Übrigen bleibt es bei dem Ausspruch zum Versorgungsausgleich in dem angefochtenen Beschluss. II. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs verbleibt es bei der Kostenentscheidung in dem angefochtenen Beschluss. III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.920,- € festgesetzt. IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Mit Beschluss vom 17.12.2021 hat das Amtsgericht die am 7.3.2014 geschlossene Ehe der Beteiligten auf den Scheidungsantrag der Antragstellerin vom 9.2.2021 hin, welcher dem Antragsgegner am 25.3.2021 zugestellt worden ist, geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Auf Anforderung des Familiengerichts hat die weitere Beteiligte zu 1 mit Datum vom 24.8.2021, eingegangen beim Amtsgericht am 27.8.2021, Auskunft über die vom Antragsgegner erworbene Anwartschaft auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung der X KGaA erteilt. Danach hat der Antragsgegner bei der X KGaA ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung erworben. Als Vorschlag für den Ausgleichswert hat die X KGaA einen Kapitalwert i.H.v. 50.309,60 € mitgeteilt. Sie hat ferner beantragt, die externe Teilung durchzuführen gemäß § 17 VersAusglG und den für die Versorgung maßgeblichen Zinssatz mit 1,54 % angegeben. Mit Schreiben vom 31.8.2021 wurde die Antragstellerin gebeten, bis zum 30.9.2021 mitzuteilen, welche Zielversorgung sie gewählt hat. Daraufhin hat die Antragstellerin am 21.9.2021 mitgeteilt, dass sie einer externen Teilung nicht zustimme und die interne Teilung verlangt. Dies hat die X KGaA mit Schreiben vom 7.10.2021 unmittelbar gegenüber der Antragstellerin unter Verweis darauf, dass es sich um einen Ausgleich eines Anrechts aus einer Direktzusage handele und deshalb § 17 VersAusglG zur Anwendung komme, zurückgewiesen. Dieser Auffassung ist das Familiengericht in dem angefochtenen Beschluss vom 17.12.2021 gefolgt und hat, nachdem die Antragstellerin von ihrem Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 VersAusglG keinen Gebrauch gemacht hat, das Anrecht gem. § 15 Abs. 5 VersAusglG bei der Versorgungsausgleichskasse begründet. Gegen den ihr am 13.1.2022 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom selben Tage, eingegangen beim Amtsgericht per beA am 13.1.2022, Beschwerde eingelegt. Hierin hat sie nunmehr die Y e.V. (Y) als Zielversorger gewählt. Die Y hat sich mit Schreiben vom 23.12.2021, welches mit der Beschwerdebegründung mitgeteilt wurde, bereit erklärt, den Übertragungswert der X KGaA als Zielversorger zu übernehmen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Hiervon hat keiner der Beteiligten Gebrauch gemacht. II. Die nach §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde ist auch begründet. Die Voraussetzungen gem. § 15 VersAusglG sind erfüllt und das im Tenor zu Ziffer II 4. Absatz genannte Anrecht ist im Wege der externen Teilung auszugleichen. Der Ausgleichswert ist als Kapitalbetrag an die Y (Y) zu zahlen. Die Antragstellerin hat in der Beschwerdeinstanz von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht und als Zielversorger für das extern auszugleichende Anrecht des Versorgungsträgers X KGaA die Y e.V. in Stadt1 (Y) gemäß § 15 Abs. 1 VersAusglG benannt. Die Ausübung des Wahlrechts kann auch noch im Beschwerdeverfahren getroffen werden und die Beschwerde kann überhaupt nur mit dem Ziel der Ausübung des Wahlrechts eingelegt werden. Der Senat folgt damit der Rechtsprechung des 4. Familiensenats des OLG Frankfurt (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2020, 680) und der mehrheitlichen Auffassung in der Rechtsprechung und einem Teil der Literatur (vgl. OLG Dresden FamRZ 2021, 844; KG, FamRZ 2014, 1114; OLG Karlsruhe, FamRZ 2016, 1167; OLG Nürnberg, FamRZ 2017, 873; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 12. Aufl., § 222, Rdnr. 6; Keidel/Weber, FamFG, 20. Aufl., § 222, Rdnr. 5a; Johannsen/Henrich/Althammer/Siede, Familienrecht, 7. Aufl., § 222 FamFG, Rdnr. 7; Musielak/Borth/Grandel, FamFG, 6. Aufl., § 222, Rdnr. 5; Münchener Kommentar zum FamFG/Stein, 3. Aufl., § 222, Rdnr. 23; Prütting/Helms/Wagner, FamFG, 5. Aufl., § 222, Rdnr. 10), wonach es sich bei der Frist des § 222 Abs. 1 FamFG nicht um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist handelt. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 17.7.2019, XII ZB 437/18 (FamRZ 2019, 1775) nur zum Fall der Anpassung seines Angebotes durch den Zielversorger (noch in der Beschwerdeinstanz) ausgeführt, dass dem Ausgleichsberechtigten in diesem Fall die Gelegenheit gegeben werden müsse, sein Wahlrecht nach § 15 VersAusglG unter den geänderten Bedingungen neu auszuüben. Die Gegenauffassung (vgl. Zöller/Lorenz, ZPO, 34. Aufl., § 222, Rdnr. 6 ff.; Bahrenfuss/Schwedhelm, FamFG, 3. Aufl., § 222, Rdnr. 3; BeckOK-FamFG/Hahne, Stand 41. Ed. 1.1.2022, FamFG § 222 Rn. 9; Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl., § 222 FamFG, Rdnr. 15), wonach sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BT-Drs. 16/10144, 95) ergebe, dass die Wahrnehmung der Rechte nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie § 15 Abs. 1 VersAusgG zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschlossen sei, da es dem Gesetzgeber darum gegangen sei, das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen und für alsbaldige Rechtsklarheit zu sorgen (vgl. BeckOK-FamFG/Hahne, Stand 41. Ed. 1.1.2022, FamFG § 222 Rn. 9), und auch der Wortlaut des § 222 Abs. 1 FamFG für eine Ausschlussfrist spreche, überzeugt nicht. Der verfahrensrechtlichen Regelung des § 222 Abs. 1 FamFG lässt sich ein solcher materiell-rechtlicher Regelungsgehalt nicht eindeutig entnehmen (vgl. OLG Frankfurt a.a.O., Rn. 9). Der vom Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung verfolgte Zweck einer Verfahrensbeschleunigung wird auch ohne die Annahme eines materiell-rechtlichen Ausschlusses des Wahlrechts nach § 15 Abs. 1 VersAusglG im Falle der Versäumung der Frist des § 222 Abs. 1 FamFG erreicht. Sobald die Frist abgelaufen ist, kann das Gericht die externe Teilung zu Gunsten der in § 15 Abs. 5 VersAusglG genannten Zielversorgungsträger anordnen. Übt der Ausgleichsberechtigte sein Wahlrecht noch rechtzeitig vor Erlass der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wirksam - also unter Nachweis des Einverständnisses des gewählten Zielversorgungsträgers - aus, ist eine damit verbundene Verzögerung der Entscheidung in der Regel nicht zu befürchten (vgl. OLG Frankfurt a.a.O., Rn. 9). Zudem handelt es sich bei der Beschwerdeinstanz um eine neue Tatsacheninstanz und die Benennung eines Zielversorgers ist eine neu zu beachtende Tatsache. Wird die Entscheidung zum Zwecke der Nachholung der Ausübung des Wahlrechts angefochten, kann diesem Umstand im Rahmen der Entscheidung über die Kosten des zweiten Rechtszugs Rechnung getragen werden (vgl. KG, FamRZ 2014, 1114; OLG Karlsruhe, FamRZ 2016, 1167). Es kommt noch hinzu, dass innerhalb der vom Amtsgericht gesetzten Frist die Antragstellerin Stellung genommen und die Ansicht vertreten hat, es liege ein Fall der internen Teilung vor, so dass es der Wahl eines Zielversorgers nicht bedürfe. Vor diesem Hintergrund hätte das Amtsgericht mithin unbeschadet der vorangegangenen Erwägungen mit Blick auf Art. 103 GG einen Hinweis zu der von ihm vertretenen Ansicht erteilen bzw. jedenfalls eine ergänzende Frist einräumen müssen. Die Y ist eine eingetragene und zugelassene Gruppenunterstützungskasse nach dem Betriebsrentengesetz. Sie ist damit ein geeigneter Versorgungsträger i.S.d. § 15 Abs. 2 VersAusglG. Die Y hat mit Schreiben vom 23.12.2021 erklärt, dass sie bereit ist, den Übertragungswert der X KGaA zu übernehmen und als Zielversorger für dieses Anrecht zu fungieren. Im Tenor war die konkrete Benennung der für die Zielversorgung nach § 14 Abs. 3, 10 Abs. 3 VersAusgl maßgeblichen Bedingungen erforderlich (vgl. BGH FamRZ 2019, 1775). Der Senat sieht mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungskonformen Auslegung des § 17 VersAusglG (BVerfG FamRZ 2020, 1078) die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Ausgleich der Versorgung, der im Übrigen auch von keinem der Beteiligten angezweifelt wurde, als erfüllt an. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG und entspricht billigem Ermessen. Zwar hat die Beschwerdeführerin die ihr gesetzte Frist zur Ausübung ihres Wahlrechts verstreichen lassen. Wie bereits oben dargelegt, hat sie innerhalb der Frist ihre Bedenken gegen die externe Teilung geäußert, weshalb das Amtsgericht ihr jedenfalls eine ergänzende Frist hätte einräumen müssen. IV. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 50 Abs. 1 FamGKG. V. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zuzulassen, ob das Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 VersAusglG auch nach Ablauf der Frist des § 222 Abs. 1 FamFG noch ausgeübt werden kann.