Beschluss
1 UF 196/22
OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0227.1UF196.22.00
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Leitsätze
1. Eine Einschränkung des elterlichen Umgangsrechts im Falle eines in einer Pflegefamilie untergebrachten Kindes setzt mit Blick auf dessen Grundrechtsposition einerseits voraus, dass der Schutz des Kindes dies nach den konkreten Umständen des Einzelfalls erfordert, um eine konkrete Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren, andererseits, dass dem besonderen verfassungs- und menschenrechtlichen Stellenwert des elterlichen Umgangsrechts mit ihrem in Pflege genommenen Kind Rechnung getragen wird (vgl. BVerfG ZKJ 2013, 120).
2. Bei der für die Ausgestaltung des Umgangs von Pflegekindern mit einem Elternteil vorzunehmenden Abwägung ist von entscheidender Bedeutung, ob eine Rückkehroption zur Herkunftsfamilie fortbesteht oder mangels einer realistischen Rückkehrperspektive von einem dauerhaften Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie auszugehen ist. Besteht eine solche Rückkehrperspektive nicht mehr, stehen die Stabilität und Kontinuität der Lebensverhältnisse in der Pflegefamilie und damit die neuen Bindungen des Kindes zu seinen Pflegeeltern viel stärker im Vordergrund (vgl. auch § 1697a Abs. 2 Satz 2 BGB). Der Umgang bezweckt dann weder die Rückkehr zu den Eltern noch die Aufrechterhaltung qualitativ gleichwertiger Bindungen zu ihnen.
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bad Schwalbach vom 04.08.2022 wird dieser hinsichtlich der Gestaltung des Umgangs der Mutter abgeändert und wie folgt neu gefasst:
In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts -Familiengericht- Bad Schwalbach vom 08.01.2020, Az. …, ist die Mutter alle drei Monate, am jeweils letzten Freitag des Monats von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr zum begleiteten Umgang mit Vorname1 B, geb. am XX.XX.2018, berechtigt und verpflichtet. Der Umgang findet in den Räumlichkeiten der X e. V., Straße1, Stadt1 in Anwesenheit der für diese Einrichtung tätigen mitwirkungsbereiten Dritten, Frau C, statt.
Ein darüberhinausgehender Umgang findet nicht statt.
Die Pflegeeltern werden verpflichtet, Vorname1 B zu den begleiteten Umgangskontakten zu bringen und sie nach deren Abschluss wieder abzuholen.
II. Der Senat weist darauf hin, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung einer Person gegen die vorbezeichnete Umgangsregelung, gegen diese Ordnungsgeld von bis zu 25.000,00 EUR bzw., sofern dies nicht beigetrieben werden kann oder dessen Anordnung aus sonstigen Gründen keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten festgesetzt werden kann.
III. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Eltern hälftig geteilt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Einschränkung des elterlichen Umgangsrechts im Falle eines in einer Pflegefamilie untergebrachten Kindes setzt mit Blick auf dessen Grundrechtsposition einerseits voraus, dass der Schutz des Kindes dies nach den konkreten Umständen des Einzelfalls erfordert, um eine konkrete Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren, andererseits, dass dem besonderen verfassungs- und menschenrechtlichen Stellenwert des elterlichen Umgangsrechts mit ihrem in Pflege genommenen Kind Rechnung getragen wird (vgl. BVerfG ZKJ 2013, 120). 2. Bei der für die Ausgestaltung des Umgangs von Pflegekindern mit einem Elternteil vorzunehmenden Abwägung ist von entscheidender Bedeutung, ob eine Rückkehroption zur Herkunftsfamilie fortbesteht oder mangels einer realistischen Rückkehrperspektive von einem dauerhaften Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie auszugehen ist. Besteht eine solche Rückkehrperspektive nicht mehr, stehen die Stabilität und Kontinuität der Lebensverhältnisse in der Pflegefamilie und damit die neuen Bindungen des Kindes zu seinen Pflegeeltern viel stärker im Vordergrund (vgl. auch § 1697a Abs. 2 Satz 2 BGB). Der Umgang bezweckt dann weder die Rückkehr zu den Eltern noch die Aufrechterhaltung qualitativ gleichwertiger Bindungen zu ihnen. I. Auf die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bad Schwalbach vom 04.08.2022 wird dieser hinsichtlich der Gestaltung des Umgangs der Mutter abgeändert und wie folgt neu gefasst: In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts -Familiengericht- Bad Schwalbach vom 08.01.2020, Az. …, ist die Mutter alle drei Monate, am jeweils letzten Freitag des Monats von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr zum begleiteten Umgang mit Vorname1 B, geb. am XX.XX.2018, berechtigt und verpflichtet. Der Umgang findet in den Räumlichkeiten der X e. V., Straße1, Stadt1 in Anwesenheit der für diese Einrichtung tätigen mitwirkungsbereiten Dritten, Frau C, statt. Ein darüberhinausgehender Umgang findet nicht statt. Die Pflegeeltern werden verpflichtet, Vorname1 B zu den begleiteten Umgangskontakten zu bringen und sie nach deren Abschluss wieder abzuholen. II. Der Senat weist darauf hin, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung einer Person gegen die vorbezeichnete Umgangsregelung, gegen diese Ordnungsgeld von bis zu 25.000,00 EUR bzw., sofern dies nicht beigetrieben werden kann oder dessen Anordnung aus sonstigen Gründen keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten festgesetzt werden kann. III. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Eltern hälftig geteilt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt. I. Aus der nach islamischen Recht geschlossenen Ehe der Eltern ging das Kind Vorname1 B, geb. am XX.XX.2018, hervor. Die Eltern flüchteten aus dem Iran und lebten zunächst in einer Gemeinschaftsunterkunft in Stadt2. Da es dort zwischen ihnen wiederholt zu erheblichen Konflikten kam, wurden sie in getrennte Einrichtungen verlegt. Die Mutter zog gemeinsam mit Vorname1 Ende Juli 2018 in eine Gemeinschaftsunterkunft nach Stadt1. Bei gegenseitigen Besuchen der Eltern kam es zwischen ihnen zu erheblichen Auseinandersetzungen, die auch in Anwesenheit des Kindes ausgetragen wurden. Aufgrund der andauernden Konflikte erhielten die Eltern wechselseitige Hausverbote in den Unterkünften. Das Jugendamt wurde am 22.11.2018 unterrichtet, dass die Verhältnisse in dem Zimmer der Mutter chaotisch seien. Im Zuge eines unangekündigten Hausbesuchs stellte das Jugendamt fest, dass das Zimmer verunreinigt und Inventar beschädigt wurde. Zudem wurde der Vater angetroffen, der aggressiv reagierte. Im Januar 2019 bezogen die Eltern gegen die Empfehlung des Jugendamts eine gemeinsame Wohnung in Stadt1. Aufgrund von häuslicher Gewalt kam es dort wiederholt zu Polizeieinsätzen. Bei einem Einsatz am XX.XX.2019 berichteten die Beamten von einer verwahrlosten Wohnung. Die damals ein Jahr alte Vorname1 befand sich alleine im Wohnzimmer, sie turnte an einem Glastisch und in ihrem Zugriffsbereich fanden sich verschluckbare Kleinteile. In der Nacht vom XX.XX.2019 auf den XX.XX.2019 kam es zu einer Auseinandersetzung des Vaters mit einem Dritten, welcher in ein von ihm wahrgenommenen gewalttätigen Konflikt der Eltern eingriff. Im Raum stand der Vorwurf, dass der Vater diesen - in Anwesenheit des Kindes - mit einem metallischen Gegenstand angriff. Aufgrund dieses Vorfalls wurde gegen den Vater von der Staatsanwaltschaft Stadt3 am 28.02.2020 wegen einer das Leben gefährdenden Behandlung Anklage erhoben. Das Kind wurde wegen der wiederholten Gewalttätigkeit sowie der Wohnverhältnisse der Eltern am 14.08.2019 in Obhut genommen. Vorname1 wechselte nachfolgend drei Mal die Pflegefamilie, seit 15.07.2020 lebt sie bei den weiteren Beteiligten zu 3. Die Eltern trennten sich in der Folgezeit. Durch Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bad Schwalbach vom 26.09.2019, Az. …, wurde den Eltern einstweilen die elterliche Sorge für Vorname1 in den Teilbereichen Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge und Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung entzogen und das Jugendamt des Landkreis1 zum Ergänzungspfleger bestellt. Zugleich wurde ein von der Mutter verfolgter Antrag auf Herausgabe des Kindes zurückgewiesen. Eine gegen diese Entscheidung von der Mutter erhobene Beschwerde wurde auf Hinweis des Senats zurückgenommen. Durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht- Bad Schwalbach vom 08.01.2020 im Verfahren zu Az. … wurde beiden Elternteilen wöchentlicher begleiteter Umgang gewährt. Bereits im April 2020 ist auf Anregung des Jugendamts das vorliegende Verfahren auf Abänderung der Umgangsentscheidung eingeleitet worden. Im November 2019 wurde von Amts wegen ein sorgerechtliches Verfahren eingeleitet. In diesem wurde durch Beschluss Amtsgericht -Familiengericht- Bad Schwalbach vom 01.10.2019 beschlossen, Beweis durch Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens zu erheben. Als Beweisthemen wurden insbesondere die Erziehungsfähigkeit der Eltern, die Voraussetzungen, unter denen Vorname1 in den Haushalt eines Elternteils zurückkehren kann und wie im Falle einer fortdauernden Fremdplatzierung der Umgang mit Vater und Mutter gestaltet werden soll, formuliert. Durch Entscheidung vom 12.11.2019 wurde der Beschluss dahingehend ergänzt, dass Frau D von der E das Gutachten erstellen soll. Am 14.12.2020 fand ein Anhörungs- und Erörterungstermin zu den Verfahrensgegenständen Umgang und Sorge vor dem Amtsgericht statt. Das Jugendamt legte dar, dass die Pflegeeltern von erheblichen Verhaltensauffälligkeiten des Kindes berichteten. Es bestünden eine enorme Unruhe, Angst, Schlafstörungen und ein auffälliges Essverhalten. Zu einer Verbesserung sei es gekommen, als der Kontakt zu den Eltern wegen der Corona-Pandemie unterbrochen wurde. Absprachen mit den Eltern seien nicht möglich. Vor diesem Hintergrund wurde angeregt, den Umgang der Mutter vom wöchentlichen auf einen sechswöchigen Rhythmus zu reduzieren. Der Umgang des Vaters war bereits damals ausgesetzt, weil das Kind im Anschluss an die Kontakte erhebliche Verhaltensauffälligkeiten zeigte. Die Pflegeeltern berichteten, dass das Kind nach einem Kontakt mit den Eltern um Tage und Wochen zurückgeworfen würde. Der Vertreter des Vaters teilte mit, dass die Eltern wieder zusammenleben würden und das gegen den Vater gerichtete Strafverfahren wegen des Vorfalls am XX./XX.XX.19 eingestellt worden sei. Das schriftliche Gutachten der Sachverständigen Frau D wurde am 11.11.2021 erstattet. Vorname1 ist am 13.06.2022 durch das Familiengericht persönlich angehört worden. Am gleichen Tage wurden die Eltern und Pflegeeltern persönlich angehört. Zugleich erläuterte die Sachverständige Frau D ihr Gutachten mündlich. Die Pflegemutter berichtet von Freude des Kindes über Umgang mit der Mutter aber auch von schlechtem Schlaf. Frau F vom Jugendamt des Landkreises1 führte aus, dass die Mutter zuletzt begleitete Umgänge in einem Rhythmus von drei Monaten wahrgenommen habe. Im sorgerechtlichen Parallelverfahren ist den Eltern durch Beschluss vom 25.07.2022 die Sorge für Vorname1 entzogen und das Jugendamt des Landkreises1 zum Vormund bestellt worden. Eine hiergegen von der Mutter am 10.08.2022 erhobene Beschwerde nahm sie in dem Anhörungs- und Erörterungstermin vom 19.01.2023 des unter Az. … geführten Rechtsmittelverfahrens zurück. Durch Beschluss vom 04.08.2022 ist die Entscheidung des Amtsgerichts -Familiengericht- Bad Schwalbach vom 08.01.2020 über die Gestaltung des Umgangs in dem Verfahren zu Az. … dahingehend abgeändert worden, dass der Mutter alle drei Monate begleiteter Umgang in der Zeit vom 12 bis 14 Uhr beginnend ab 21.10.2022 gewährt wird. Das Umgangsrecht des Vaters ist ausgeschlossen worden. Die Entscheidung stützt sich auf die Ausführungen der Sachverständigen Frau D, der Verfahrensbeiständin und des Jugendamts sowie auf die erheblichen Verhaltensauffälligkeiten Vorname1 nach den Umgängen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Mutter, mit der sie anregt, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass ihr in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts -Familiengericht- Bad Schwalbach vom 08.01.2020 ein begleiteter Umgang im wöchentlichen Rhythmus gewährt wird. Der vom Amtsgericht ausgesprochene Umgang würde zu einer massiven Entfremdung des Kindes führen. Zum einen habe die Sachverständige nicht hinreichend berücksichtigt, dass lediglich die Mutter Umgang erstrebe, zum anderen hätte sie eine Umgangsfrequenz von vier bis sechs Wochen empfohlen. Der Berichterstatter wies durch Schreiben vom 10.11.2022 darauf hin, dass die Entscheidung des Amtsgerichts hinsichtlich der Person der mitwirkungsbereiten Dritten der Konkretisierung bedarf. Das Jugendamt teilte nachfolgend mit, dass der Umgang durch Frau G als mitwirkungsbereite Dritte begleitet werden könne. Diese verstarb jedoch am 02.12.2022. Am 19.01.2023 fand vor dem Beschwerdegericht ein Termin zur persönlichen Anhörung der Eltern sowie zur Erörterung statt. Das Jugendamt teilte mit, dass die Umgänge derzeit von Frau C begleitet werden und diese auch bereit sei, zukünftig die Begleitung zu übernehmen. Von einer weitergehenden Darstellung des Sachverhalts wird abgesehen. II. Die gem. §§ 58ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Mutter bleibt in der Sache ohne Erfolg. 1. Das Umgangsrecht der Mutter mit Vorname1 war vorliegend nach § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB dahingehend für längere Zeit einzuschränken, dass ihr ein begleiteter Umgangskontakt im Rhythmus von drei Monaten gewährt wird. a) Die Abänderung der Umgangsentscheidung des Amtsgerichts -Familiengericht- Bad Schwalbach vom 08.01.2020, Az. …, beruht auf § 1684 Abs. 4 BGB. In Fällen, in denen es nicht darum geht, eine getroffene Umgangsregelung wegen veränderter Umstände abzuändern, sondern bei Gefährdung des Kindeswohls gerichtlich einzuschreiten, hat diese Norm Vorrang vor einer Abänderung nach § 1696 BGB, welche nicht den Maßstab der Kindeswohlgefährdung zu Grunde legt, sondern lediglich triftige Gründe für eine Änderung der Ausgangsentscheidung verlangt (vgl. Staudinger/Dürbeck, BGB, 2022, § 1684 Rn 557; Staudinger/Coester, § 1666, 2019, Rn. 30). Vorliegend ist die Einschränkung des Umgangs der Mutter für längere Zeit geboten, um eine Gefährdung des Wohls von Vorname1 abzuwenden. b) Nach § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB kommt eine Einschränkung des grundgesetzlich verbürgten Umgangsrechts für längere Zeit dann in Betracht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. auch BVerfGE 31, 194, 209 f.). Auch miterlebte Gewalt stellt dabei eine spezielle Form der Kindesmisshandlung dar, nach der Definition der American Professional Society on the Abuse of Children (APSAC) in Form der psychischen Misshandlung und hier der Unterform des Terrorisierens: „…Terrorisieren beinhaltet folgendes: 6. Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen Angehörige, Haustiere oder geliebte Objekte des Kindes, einschließlich häuslicher/Partnerschaftsgewalt, durch das Kind beobachtbar; …“ (APSAC, Brassard et al., 2019, S. 6; siehe auch OLG Frankfurt ZKJ 2022, 412). Das Umgangsrecht eines Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Ansprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 31, 194, 206; BVerfGK 9, 274). Dabei hat das Familiengericht eine Entscheidung zu treffen, welche sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194, 206; BVerfGE 64, 180, 187). Bei fremduntergebrachten Kindern ist ferner zu beachten, dass auch der Familienverband der Pflegefamilie von Art. 6 Abs. 1 GG (BVerfG FamRZ 1989, 31) und Art. 8 Abs. 1 EMRK (EGMR FamRZ 2012, 429) geschützt ist (vgl. dazu auch Staudinger/Dürbeck, BGB, 2022, § 1684 Rn. 275). Schließlich ist die Wertung des Art. 6 Abs. 3 GG einzubeziehen, da ein Umgangsausschluss eine Verfestigung der bereits bestehenden Trennung bedingt oder zumindest zu einer Erschwerung der Rückkehr beiträgt (BVerfG ZKJ 2013, 120; BVerfG Beschluss vom 27.12.2022, Az. 1 BvR 1943/22). Danach setzt eine Einschränkung des elterlichen Umgangsrechts im Falle eines in einer Pflegefamilie untergebrachten Kindes mit Blick auf dessen Grundrechtsposition einerseits voraus, dass der Schutz des Kindes dies nach den konkreten Umständen des Einzelfalls erfordert, um eine konkrete Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren, andererseits, dass dem besonderen verfassungs- und menschenrechtlichen Stellenwert des elterlichen Umgangsrechts mit ihrem in Pflege genommenen Kind Rechnung getragen wird (BVerfG ZKJ 2013, 120). c) Nach diesen Maßstäben war der Umgang der Mutter mit Vorname1 in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für längere Zeit einzuschränken. aa) Bei der für die Ausgestaltung des Umgangs von Pflegekindern mit einem Elternteil vorzunehmenden Abwägung ist von entscheidender Bedeutung, ob eine Rückkehroption zur Herkunftsfamilie fortbesteht oder mangels einer realistischen Rückkehrperspektive von einem dauerhaften Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie auszugehen ist (OLG Koblenz FamRZ 2017, 301; OLG Hamm FamRZ 2016, 1778; Heilmann ZKJ 2014, 48; Krk DFGT FamRZ 2014, 891; Staudinger/Dürbeck, BGB, 2022, § 1684 Rn. 276). Denn die Rückkehrperspektive beeinflusst in diesen Fällen auch den Zweck und damit auch Art und Umfang des Umgangs. Dies hat der Gesetzgeber nun auch klargestellt (vgl. § 1697a Abs. 2 S. 1 BGB), zumal auch Beratung und Unterstützung der Eltern sowie die Förderung ihrer Beziehung zum Kind lediglich noch zur Erarbeitung und Sicherung einer dem Wohl des Kindes förderlichen dauernden Lebensperspektive dienen (vgl. auch § 37 Abs. 1 S. 3 SGB VIII). Nicht erforderlich ist dabei, dass die Rückkehroption endgültig gescheitert ist; vielmehr genügt es, dass sie auf der Basis einer verantwortlichen Prognoseentscheidung als unrealistisch eingestuft werden muss (OLG Koblenz FamRZ 2017, 301). Besteht hingegen eine realistische Rückkehroption, dient der Umgang dazu, den Eltern und dem betroffenen Kind diese Option zu erhalten und sie behutsam auf ein Wiederzusammenleben vorzubereiten (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2009, 61; Staudinger/Dürbeck, BGB, 2022, § 1684 Rn. 275). Hierdurch wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich bei der Inpflegenahme von Kindern nach der Wertvorstellung des Gesetzgebers (vgl. 37 Abs. 1 S 2 SGB VIII) grundsätzlich innerhalb eines für das Kind vertretbaren Zeitraums um eine vorübergehende Maßnahme handelt, die durch die Zusammenführung der Ursprungsfamilie zu beenden ist, wenn die Umstände dies erlauben (EGMR FamRZ 2002, 1393; OLG Hamm ZKJ 2011, 175). Besteht eine solche Rückkehrperspektive hingegen nicht mehr, stehen die Stabilität und Kontinuität der Lebensverhältnisse in der Pflegefamilie und damit die neuen Bindungen des Kindes zu seinen Pflegeeltern viel stärker im Vordergrund (vgl. auch § 1697a Abs. 2 S. 2 BGB). Der Umgang bezweckt dann weder die Rückkehr zu den Eltern noch die Aufrechterhaltung qualitativ gleichwertiger Bindungen zu ihnen (OLG Koblenz FamRZ 2017, 301; OLG Hamm FamRZ 2016, 1778; Heilmann ZKJ 2014, 48; Staudinger/Dürbeck, BGB, 2022, § 1684 Rn. 275). Darüber hinaus müssen insbesondere bei Pflegekindern die psychologischen Auswirkungen des Umgangs mit einem Elternteil besondere Beachtung finden. Hierfür ist zunächst der Grund der Fremdunterbringung zu berücksichtigen, da etwa bei Fällen vorausgegangener elterlicher Gewalt, psychischer Erkrankungen der Eltern oder schwerer Vernachlässigen stets die Gefahr einer Retraumatisierung des Kindes besteht (OLG Saarbrücken NZFam 2017, 25; OLG Hamm FamRZ 2013, 708; Staudinger/Dürbeck, BGB, 2022, § 1684 Rn. 275). Daneben können erhebliche Entwicklungsstörungen und Verhaltensauffälligkeiten des Kindes, aufgrund derer ein erhöhter Betreuungs- und Pflegebedarf und große Bindungsbedürfnisse bestehen, Grund einer Einschränkung des Umgangsrechts sein (OLG Oldenburg FamRZ 2010, 1356; OLG Hamm FamRZ 2013, 708). Schließlich sind die Vulnerabilität des Kindes (OLG Celle ZKJ 2013, 259), seine Angst vor einer ungewissen Zukunft seines Lebensmittelpunkts (OLG Koblenz FamRZ 2017, 301; OLG Celle ZKJ 2013, 250; Heilmann ZKJ 2014, 48, 49, 52), seine Bindungen zu den Herkunftseltern sowie zu den Pflegepersonen zu beachten (OLG Oldenburg FamRZ 2010, 1356). Auf Seite der Eltern sind ihre erzieherischen und emphatischen Fähigkeiten (OLG Hamm FamRZ 2013, 708), ihr Interesse an dem Kind bei der Wahrnehmung des Umgangs (OLG Brandenburg FamRZ 2010, 1925), die Akzeptanz der Fremdunterbringung des Kindes und ihre Bindungstoleranz gegenüber den Pflegeeltern von Bedeutung (BVerfG FamRZ 2007, 531; OLG Saarbrücken NZFam 2017, 25; OLG Hamm FamRZ 2013, 708; Staudinger/Dürbeck, BGB, 2022, § 1684 Rn. 275). bb) Danach war der Umgang der Mutter in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu beschränken. Der Senat teilt die von der Sachverständigen Frau D in der mündlichen Erläuterung ihres schriftlichen Gutachtens am 13.06.2022 geäußerte Überzeugung, dass vorliegend der Umgang von Vorname1 mit der Mutter nicht ihrer Bindungsentwicklung auf Basis einer sicheren Bindung, sondern lediglich noch der Kenntnis ihrer Ursprungsfamilie sowie ihrer Wurzeln dient. (1) Für Vorname1 besteht derzeit keine realistische Rückkehrperspektive in den Haushalt der Mutter oder des Vaters. Den Eltern ist durch Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bad Schwalbach vom 25.07.2022 die Sorge für Vorname1 entzogen und das Jugendamt des Landkreises1 zum Vormund bestellt worden. Der Vater hat die Entscheidung nicht angegriffen, darüber hinaus pflegt er seit längerer Zeit keinen Umgang mehr mit Vorname1. Die von der Mutter gegen den Beschluss vom 10.08.2022 erhobene Beschwerde hatte insbesondere vor dem Hintergrund der bei Vorname1 diagnostizierten Bindungstraumatisierung, ihrem daraus resultierenden Bedarf sowie der in diesem Bereich defizitären Erziehungsfähigkeit der Mutter, keine Aussicht auf Erfolg und wurde daher letztlich zurückgenommen. Es ist auch mit keiner Verbesserung der Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums zu rechnen. Die Sachverständige Frau D legte in ihrem schriftlichen Gutachten vom 11.11.2021, welches den Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht (vgl. ZKJ 2019, 409) entspricht, überzeugend dar, dass zur Herstellung der Erziehungsfähigkeit beider Elternteile tiefgreifende und langfristige psychotherapeutische Maßnahmen erforderlich wären und ambulante Hilfen unzureichend sind. Die Sachverständige führt nachvollziehbar und durch den persönlichen Eindruck des Senats im Termin vom 19.01.2023 bestätigt aus, dass bei der Mutter weder eine Problemeinsicht, eine ausreichende Offenheit, eine hinreichende Selbstreflektionsbereitschaft noch eine Bereitschaft zur Weiterentwicklung der Erziehungsfähigkeit bestehen. Dies wird auch dadurch bekräftigt, dass die Mutter bis zuletzt keine Behandlungsmaßnahmen in dem von der Sachverständigen nachvollziehbar als erforderlich gesehenen Umfang in Anspruch nahm. (2) Darüber hinaus würde das Wohl von Vorname1 durch einen uneingeschränkten Umgang gefährdet. Der Senat stützt seine dahingehende Überzeugung insbesondere auf die nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Frau D in ihrem schriftlichen Gutachten. Sie gelangt auf Basis der durch ihre Exploration und Testungen erlangten Erkenntnisse gut nachvollziehbar zu der Annahme, dass bei Vorname1 eine frühe Bindungstraumatisierung besteht. Aufgrund dieser wäre das seelische Wohl Vorname1 gefährdet, wenn sie unbegleiteten Umgang in einer hohen Frequenz mit der Mutter wahrnehmen würde. Sie begründet dies überzeugend mit der emotionalen Belastung des Kindes durch die Kontakte, welche durch die Verhaltensauffälligkeit des Kindes deutlich wird. In tatsächlicher Hinsicht stützt die Sachverständige ihre Feststellung auf die Beobachtungen der weiteren Beteiligten zu 3. wie auch den früheren Pflegefamilien, den eigenen Wahrnehmungen bei der Interaktionsbeobachtung sowie den Lebensverhältnissen des Kindes nach der Geburt. Die Pflegefamilie berichtet bei Vorname1 von heftigen Schreianfällen, tierisch wirkendem Lautieren, sprachlichen Problemen während und infolge emotionaler Anspannung sowie nächtlichem Erwachen mit Schreianfällen. In einem weiteren Bericht der Pflegefamilie vom 04.03.2022 sowie in ihrer Anhörung am 13.06.2022 bekräftigten diese für den Senat überzeugend, dass insbesondere infolge der Umgangskontakte erhebliche Verhaltensauffälligkeiten Vorname1 auftreten würden. Schließlich wurden die emotionalen Belastungen des Kindes durch den Umgang auch in der persönlichen Anhörung des Kindes vor dem Familiengericht am 13.06.2022 deutlich. Vorname1 berichtete, dass sie zwar gerne ihre Eltern treffe, sie jedoch danach schlecht schlafe und es sich blöd anfühle. Ihr helfe es dann wenn die Pflegemutter (die das Kind selbst „Mama“ nennt) bei ihr schlafen würde. Zugleich berichtete die erkennende Richterin, dass sie Vorname1 zu Beginn der Anhörung zugewandt und offen erlebt habe, ihr Verhalten sich jedoch veränderte, nachdem die Eltern thematisiert worden waren. Vorname1 habe abgelenkter gewirkt, sie sei unkonzentriert gewesen, wich einzelnen Fragen aus und begann Katzengeräusche zu machen. Frau D kommt vor dem Hintergrund der beim Kind gestellten Diagnose nachvollziehbar und für den Senat überzeugend zu der Einschätzung, dass Vorname1 hohe Anforderungen an ihre Bezugspersonen stellt. Diese müssen ihr einen emotional stabilen Bezugsrahmen bieten, die kindliche Perspektive einnehmen, die Folgen ihrer frühen Bindungstraumatisierung verstehen und feinfühlig auf Vorname1 oft unklar geäußerte Bedürfnisse eingehen können. Die Mutter weist jedoch gerade in den Bereichen der Erziehungsfähigkeit, in denen die Beeinträchtigungen des Kindes erhöhte Anforderungen stellen, erhebliche Einschränkungen auf. Die Sachverständige diagnostizierte bei dieser eine depressive Störung sowie eine emotional-instabile Persönlichkeitsakzentuierung ggfs. sogar eine Persönlichkeitsstörung. Nach der überzeugenden Einschätzung der Sachverständigen sind die im Vorfeld, während und vor allem im Anschluss der Umgangskontakte mit der Mutter festgestellten Verhaltensauffälligkeiten des Kindes vor dem Hintergrund ihrer erzieherischen Defizite und seiner Bedürfnisse zu erklären. Denn die Mutter ist wegen ihrer psychischen Erkrankung nur unzureichend in der Lage, die elterliche Verantwortung auszuüben. Sie weist eine hohe emotionale Bedürftigkeit auf, was für Vorname1 die Gefahr der Parentifizierung birgt. Bei der Mutter bestehen massive Probleme in der Emotionsregulierung, die ein pathologisches Ausmaß annehmen. Die Einschränkungen in der Erziehungsfähigkeit führen dazu, dass durch die Umgänge das Sicherheitsempfinden Vorname1 bedroht wird, welchem sie aufgrund ihrer frühen Bindungstraumatisierung im besonderem Maße bedarf. (3) Schließlich steht der ausgesprochene Umgangsrhythmus -entgegen der im Beschwerdeverfahren geäußerten Ansicht der Mutter- auch nicht im Widerspruch zu der Empfehlung der Sachverständigen Frau D. Diese äußerte die Überzeugung, dass das Wohl von Vorname1 durch den Umgang mit der Mutter gefährdet wird, wenn dieser nicht in weiten zeitlichen Abständen und fachlich begleitet angeboten wird. Zwar ist der Mutter zuzugeben, dass die Sachverständige in ihrem schriftlichen Gutachten vom 11.11.2021 noch Kontakte in einem Abstand von vier bis sechs Wochen empfahl, jedoch aktualisierte sie ihre dahingehende Einschätzung in der mündlichen Erläuterung ihres Gutachtens im Anhörungstermin vom 13.06.2022 sehr überzeugend. Danach sollten vor dem Hintergrund der erheblichen Verhaltensauffälligkeiten des Kindes die Abstände zeitlich so reguliert werden, dass es sich nach den einzelnen Kontakten erholen kann. Die Pflegemutter führte in der Anhörung vom 13.06.2022 vor dem Familiengericht aus, dass Vorname1 nach dem letzten Umgangskontakt bereits etwa sechs Wochen benötigt habe, um die Verhaltensauffälligkeiten abzulegen. Auch vor diesem Hintergrund gelangten das Familiengericht, die Verfahrenbeiständin und die Vertreterin des Jugendamts des Landkreises1 überzeugend zu der Einschätzung, dass der Umgang der Mutter auf begleitete Kontakte in einem zeitlichen Abstand von drei Monaten zu beschränken ist. In zeitlicher Hinsicht war die Einschränkung des Umgangs ohne zeitliche Befristung auszusprechen, weil derzeit keine realistische Perspektive dafür besteht, dass sich die Gefährdungslage zu Gunsten des Kindes verändern könnte. Denn wie vorstehend ausgeführt, diagnostizierte die Sachverständige Frau D bei der Mutter einen langfristigen und tiefgreifenden psychotherapeutischen Behandlungsbedarf, den die Mutter bisher aus eigenem Antrieb nicht zu entsprechen vermochte. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Frau D droht durch umfangreichere oder unbegleitete Umgangskontakte eine Gefährdung des seelischen Kindeswohls. Die Sachverständige legte nachvollziehbar dar, dass im Zuge der Interaktionsbeobachtung erhebliche Defizite der Mutter bei der Umgangsgestaltung deutlich wurden. Zwar zeigte diese auch Kompetenzen der emotionalen Beziehungsgestaltung, es dominierten jedoch Gefühle der Verunsicherung und inadäquaten Fokussierung auf die körperliche Versorgung des Kindes. Aufgrund der erheblichen Belastungen die deshalb mit dem Umgang für Vorname1 verbunden sind, wird ihr Sicherheitsempfinden bedroht. Gerade in diesem Bereich ist sie jedoch auf einen sicheren Bezugsrahmen angewiesen. (4) Mildere Mittel zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung sind nicht ersichtlich. Sowohl ein unbegleiteter Umgang wie auch ein begleiteter Umgang in höherer Frequenz wäre aufgrund der Bindungstraumatisierung des Kindes sowie den erheblichen Einschränkungen der Mutter in ihrer Erziehungsfähigkeit mit einer erheblichen Gefährdung des seelischen Wohls von Vorname1 verbunden. (5) Zur Klarstellung war die angefochtene Entscheidung dahingehend zu ergänzen, dass ein konkreter Tag festgelegt wird, an dem alle drei Monate ein begleiteter Kontakt stattfindet. Zugleich war auszusprechen, dass darüber hinaus kein Umgang erfolgt. Darüber hinaus war die Person des mitwirkungsbereiten Dritten konkret zu benennen. Schließlich waren die Pflegeeltern im Tenor als Verpflichtete aufzunehmen, da sie den Umgang tatsächlich zu gewähren haben (vgl. Heilmann ZKJ 2014, 48). Hinsichtlich des Umgangs des Vaters mit Vorname1 verbleibt es bei dem in der erstinstanzlichen Entscheidung ausgesprochenen Umgangsausschluss, der von ihm nicht angegriffen wurde. 3. Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 89 Abs. 2 FamFG. 4. Es besteht eine hinreichende Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung. Das Amtsgericht hat die erforderlichen Verfahrenshandlungen vorgenommen und von den Anhörungen sind aussagekräftige Vermerke gefertigt worden. Darüber hinaus hat das Beschwerdegericht die Eltern am 19.01.2023 persönlich angehört und die Angelegenheit erörtert. Von einer erneuten Anhörung von Vorname1 im Beschwerdeverfahren wurde vor dem Hintergrund der Ausführungen der Verfahrensbeiständin wie auch der Pflegemutter in dem Erörterungstermin vor dem Senat nach § 68 Abs. 3 FamFG abgesehen. Sie führten aus, dass eine persönliche Anhörung des Kindes zwar grundsätzlich möglich erscheine, jedoch mit erheblichen Belastungen des Kindes einhergehen würde, welche dessen therapeutische Vor- und Nachbereitung erforderlich machen würden. Im Hinblick auf den vom Familiengericht gefertigten umfassenden Anhörungsvermerkmerk war auch nicht zu erwarten, dass diese Belastung durch einen weitergehenden Erkenntnisgewinn aufgewogen wird. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 81 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 FamFG. Danach sind die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels zwar regelmäßig vom Beschwerdeführer zu tragen. Zugleich eröffnet die Norm jedoch die Möglichkeit, in besonders gelagerten Fällen die Kosten nicht dem im Ergebnis erfolglosen Rechtsmittelführer aufzuerlegen (BT-Drs.16/6308, S. 216). In diesen Fallgestaltungen kann auf die Grundsätze des § 81 FamFG zurückgegriffen werden (Kemper/Schreiber/Schneider, Familienverfahrensrecht, 3. Aufl., § 84 Rn. 21). Nach diesen Erwägungen entsprach es vorliegend der Billigkeit, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen und die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht anzuordnen. Denn die angefochtene Entscheidung war hinsichtlich des angeordneten begleiteten Umgangs nicht hinreichend bestimmt, da die mitwirkungsbereite Dritte nicht benannt wurde. Auch vor diesem Hintergrund war der Mutter ein berechtigtes Interesse daran zuzugestehen, die angefochtene Entscheidung im Beschwerdeverfahren überprüfen zu lassen. 2. Die Entscheidung zum Verfahrenswert findet ihre Grundlage in §§ 40 Abs. 1 S. 1, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.