Beschluss
1 UF 26/23
OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0301.1UF26.23.00
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Tenor
I. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 20.12.2022 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der weiteren Beteiligten zu 1. auferlegt.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 20.12.2022 wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der weiteren Beteiligten zu 1. auferlegt. III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Die Beteiligten streiten um die Rückführung des Kindes X, geboren am XX.XX.2016, nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) nach Polen. I. Wegen des Sachverhalts wird auf die zutreffende Darstellung im amtsgerichtlichen Beschluss Bezug genommen. Ergänzend ist hierzu noch aufzunehmen, dass nach der vor dem Amtsgericht am 17. November 2022 erfolgten persönlichen Anhörung der Eltern und des Kindes der Vater am Folgetag (Freitag, 18. November 2022) das Kind zum bis Sonntag, dem 20. November 2022, vereinbarten Umgang (geplant in einem Hotel im Raum Stadt1) abholte, es dann aber Abrede widrig nicht zur Mutter zurückbrachte. Erst am Samstag, dem 3. Dezember 2022, brachte der Vater das Mädchen zur Mutter zurück. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass der Vater tatsächlich mit dem Kind nach Stadt2 gefahren war. Nachdem das Kind in den Haushalt der Mutter zurückgekehrt und dies dem Amtsgericht mitgeteilt worden war, gab das Amtsgericht mit Beschluss vom 20.12.2022 dem Antrag des Vaters auf Anordnung der Rückgabe des Kindes nach Art. 12 HKÜ statt. Gegen diesen, ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 5. Januar 2023 zugestellten Beschluss richtet sich die am 19. Januar 2023 eingelegte und begründete Beschwerde der Mutter. Die Mutter beantragt, den Beschluss des Familiengerichts Frankfurt vom 20. Dezember 2022 aufzuheben und den Antrag des Kindesvaters zurückzuweisen. Hilfsweise beantragt sie, die der Kindesmutter gesetzte Frist zum Zurückbringen des Kindes X bis zum Ende des Schuljahres in Hessen bzw. mindestens um weitere 12 Wochen zu verlängern. Wie schon in der 1. Instanz beruft sich die Mutter auf die Entscheidung des Landgerichts Warschau vom 10. Juni 2021, wonach der Aufenthalt des Kindes bei ihr festgestellt wurde und vertritt die Auffassung, dass sie auch zum Wegzug mit dem Kind nach Deutschland berechtigt gewesen sei. Weiter behauptet sie, dass der Vater sein Sorgerecht faktisch nicht ausgeübt habe. Er habe lediglich sporadischen Umgang mit dem Kind gehabt. Die Kindesmutter ist der Ansicht, dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden sei oder dieses auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringe im Sinne des Art. 13 Abs. 1 HKÜ. Dazu behauptet sie, dass das Kind nach dem eigenmächtigen Zurückbehalten seitens des Vaters in der Zeit November/Dezember 2022 und dem völligen Kontaktabbruch zu Mutter während dieser Zeit stark traumatisiert sei und jeglichen Kontakt zum Vater ablehne. Für die Mutter sei eine Rückkehr nach Polen unzumutbar, da sie dort, anders als in Deutschland, weder über eine Wohnmöglichkeit noch über eine Arbeitsstelle verfüge. Eine Trennung von der Mutter als ihrer Hauptbezugsperson stehe nicht im Einklang mit dem Wohl des Kindes, welches auch im Rahmen des HKÜ höchstrangiges Schutzziel sei. Außerdem bestehe bei einer Rückkehr nach Polen auch auf dortigem Staatsgebiet aufgrund des im Nachbarland Ukraine derzeit herrschenden Kriegszustandes eine konkrete Gefahr für Leib und Leben; der ursprüngliche Wohnort der Mutter und des Kindes in Polen liege in räumlicher Nähe der Grenze zur Ukraine. Die Mutter behauptet (zuletzt mit Schriftsatz vom 27.02.2023), dass das Kind mittlerweile den Willen äußere, nicht nach Polen zurückzukehren. Dieser Wille sei inzwischen dauerhaft und verfestigt. Dieser Wille des Kindes sei als in der zweiten Instanz neu aufgetretene Tatsache entsprechend durch den Senat zu würdigen. Den hilfsweise gestellten Antrag auf Verlängerung der Rückgabefrist, möglichst bis zum Ende des Schuljahres, begründet die Mutter damit, dass ein Schulwechsel in Polen während des laufenden Schuljahres nicht möglich sei und somit das im Sommer 2022 in Deutschland in die 1. Klasse eingeschulte Kind dort erst nach den Sommerferien die Schule besuchen könne. Überdies verzögere der Vater das weiterhin in Polen laufende Verfahren, indem er dort wiederholt unbegründete Befangenheitsanträge stelle. Der Vater beantragt, die Beschwerde der Mutter zurückzuweisen und ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und vertritt die Auffassung, dass ein Ausnahmetatbestand nach Art. 13 HKÜ hier nicht vorliege. Die Verfahrensbeiständin hat in ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2023 ebenfalls angeregt, die Beschwerde zurückzuweisen. Auch vertritt sie die Auffassung, dass eine Verlängerung der Rückgabefrist nicht angezeigt sei; die Eltern müssten eine Klärung der Angelegenheit in Polen herbeiführen. Das zuständige Jugendamt hat am 13.2.2023 eine Stellungnahme dahingehend abgegeben, dass der Konflikt zwischen den Kindeseltern seit dem erstinstanzlichen Anhörungstermin vom 17.11.2022 weiter eskaliert zu sein scheine. Im Interesse des Kindes solle eine baldige Klärung durch das Gericht in Polen erfolgen. Dabei sei es wünschenswert, dass bis zur endgültigen Klärung eine vorläufige Entscheidung zum Lebensmittelpunkt/Aufenthalt sowie zum Umgang mit dem jeweils anderen Elternteil erfolge. Von einer weitergehenden Darstellung des Sachverhalts wird abgesehen. II. Die gemäß §§ 40 Abs. 2 IntFamRVG, 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des §§ 40 Abs. 2 S. 2 IntFamRVG eingelegte und begründete, Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Senat macht sich die überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts zur Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung vollumfänglich zu eigen. Insbesondere war das Verbringen des Kindes nach Deutschland durch die Mutter widerrechtlich im Sinne des Art. 3 HKÜ. Denn wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, berechtigte das Urteil des Landgerichts Warschau vom 10.6.2021 die Mutter nicht dazu, das Kind gegen den Willen des Vaters dauerhaft ins Ausland zu verbringen. 2. Den ihr obliegenden Nachweis für das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes nach Art. 13 HKÜ hat die Mutter auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht erbracht. Die Mutter bemängelt in erster Linie, dass das Amtsgericht sich bei seiner Entscheidung nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt habe, dass das Kind zwischen dem Anhörungstermin und der Entscheidung des Amtsgerichts fast 3 Wochen lang durch den Vater gegen den Willen der Mutter an einem dieser unbekannten Ort festgehalten wurde ohne den notwendigen Kontakt zu Mutter. Die Berücksichtigung auch dieses Sachverhalts führt aber im Ergebnis nicht zu einer von der erstinstanzlichen abweichenden Entscheidung: a) Zunächst ist festzuhalten, dass die Rückgabe des Kindes in die Obhut der Mutter am 3. Dezember 2022 durch den Vater nicht den Tatbestand des Art. 13 Abs. 1 a, 2. oder 3. Alt. HKÜ erfüllt. Denn der Vater hat damit nicht zum Ausdruck gebracht, dass er dem Aufenthalt des Kindes in Deutschland nunmehr zustimme oder diesen nachträglich genehmigen wolle. Vielmehr ist er von seiner Auffassung nicht abgewichen und hat explizit darauf gedrängt, dass das Amtsgericht nunmehr über seinen dort anhängigen Rückführungsantrag entscheiden möge, dem bis dahin der unbekannte Aufenthalt des Kindes entgegenstand. b) Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der Rückgabe nach Art. 13 b HKÜ sind auch nach dem neuerlichen Sachvortrag der Mutter nicht gegeben. Die Mutter behauptet, dass das Kind infolge der Erfahrung, dass der Vater es von der Mutter gegen deren Willen ferngehalten und auch keinen Kontakt zugelassen habe, nunmehr traumatisiert sei, unter einer Trennungsangst bezüglich der Mutter als ihrer Hauptbezugsperson leide und jeglichen Kontakt zum Vater ablehne. Derartige Umstände sind jedoch im Rückführungsverfahren nach dem HKÜ nicht zu prüfen, da sie ausschließlich dem Sorgerechtsverfahren vorbehalten sind, welches in Polen bereits anhängig ist. Entgegen des Wortlautes in Art. 8 und Art. 12 HKÜ ist Gegenstand des Verfahrens nicht die Anordnung einer Herausgabe des Kindes an den Vater, sondern das Kind ist lediglich in den Ursprungsstaat zurückzuführen (vergleiche dazu Heilmann Schweppe, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl., Art. 12 HKÜ, Rn. 2) und dies auch nur für den Zeitraum, der notwendig ist, um dort eine gerichtliche Klärung über den weiteren Aufenthalt bzw. Lebensmittelpunkt des Kindes herbeizuführen. Die Begründung eines erneuten gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes im Heimatstaat ist zur Erfüllung der Rückgabepflicht nicht erforderlich (a.a.O., Rn. 3). Grundsätzlich ist die Rückgabepflicht bereits erfüllt, wenn das Kind sich so lange im Heimatstaat aufgehalten hat, dass der rückfordernde Elternteil eine den Verbleib sichernde Anordnung hätte erwirken können (a.a.O.). Da im vorliegenden Fall eine derartige Anordnung durch den Kindesvater bereits am 31.8.2022 vor dem Berufungsgericht Warschau erwirkt wurde, wobei es der Mutter für die Dauer des Berufungsverfahrens untersagt worden ist, das Kind für länger als 2 Wochen außerhalb des Staatsgebietes Polens zu verbringen, ist jetzt eine Rückführung nach Polen für den Zeitraum erforderlich, bis das Berufungsgericht über den Aufenthalt des Kindes endgültig entschieden hat. Auch das wiederholte Argument der Mutter, dass in Polen infolge der im Nachbarland Ukraine stattfindenden Kriegshandlungen dem Kind konkrete Gefahr drohe, begründet keinen Ablehnungsgrund nach Art. 13 Abs. 1 b HKÜ. Denn die Mutter ist in der Wahl des konkreten Aufenthaltsortes in Polen frei und kann dementsprechend das Kind an einen Ort im Westen des Landes verbringen, an dem ein größtmöglicher Abstand zur Grenze zur Ukraine gewahrt ist. Im Rahmen des Art. 13 b HKÜ können im Sinne eines Ausnahmetatbestandes nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohls Berücksichtigung finden. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dem Betreuungselternteil die gemeinsame Rückkehr mit dem Kind zur weitestmöglichen Verringerung der mit der Rückführung für das Kind einhergehenden Beeinträchtigungen grundsätzlich zumutbar ist (Heilmann Schweppe, a.a.O., Rn. 9). Die Mutter hat hier keine außergewöhnlichen Umstände vorgetragen, die ein Abweichen von diesem Grundsatz im vorliegenden Einzelfall rechtfertigen könnten. Vielmehr sind die von ihr geschilderten Schwierigkeiten (keine Wohnung und keinen Job mehr in Polen, dafür verfestigter Lebensmittelpunkt und soziale Strukturen in Deutschland) diejenigen, die typischerweise mit der Rückführung nach dem HKÜ nach zuvor erfolgter unrechtmäßiger Ausreise verbunden sind. Mit dem widerrechtlichen Vorbringen des Kindes hat die Mutter diese Situation im Übrigen selbst herbeigeführt. c) Auch für die Annahme eines Ablehnungsgrundes nach Art. 13 Abs. 2 HKÜ hat die Mutter nicht hinreichend vorgetragen. Hierzu wäre es erforderlich, dass das Kind sich mit Nachdruck, unter Nennung von respektablen Gründen, die einen angemessenen Ernst erkennen lassen, und aus freien Stücken, insbesondere also nicht erkennbar durch die Mutter beeinflusst, einer Rückkehr nach Polen widersetzen würde. Maßgeblich dabei wäre nicht ein Widerstand gegen eine Trennung von der Mutter als Hauptperson, da dieser ein Begleiten des Kindes nach Polen zumutbar ist. Der Wunsch eines Kindes nach Verbleib in dem inzwischen vertrauten Umfeld reicht für Art. 13 Abs. 2 HKÜ keinesfalls aus (vergleiche hierzu OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.9.2018, 17 UF 146/18, NZFam 2019,121 ff., zitiert nach juris, dort Rn. 43). Darüber hinaus wäre erforderlich, dass das Kind ein Alter und eine Reife erreicht hat, angesichts deren es angebracht erscheint, seine Meinung zu berücksichtigen. Dabei gibt es hierzu zwar keine starre Altersgrenze, es ist jedoch in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass Kinder im Alter von 6 Jahren oder jünger diese Reife jedenfalls nicht erreicht haben (OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 44 mit weiteren Nachweisen). Da das hier betroffene Kind X erst 6 Jahre alt ist, kommt bereits aus diesem Grund das Vorliegen des Ablehnungsgrundes des Art. 13 Abs. 2 HKÜ nicht in Betracht. d) Es bestand auch kein Anlass, auf den insofern hilfsweise gestellten Antrag der Mutter hin, die im amtsgerichtlichen Beschluss auf 4 Wochen ab Wirksamkeit dieses Beschlusses festgesetzte Frist zur Rückführung des Kindes nach Polen zu verlängern. Die Verfahrensbeiständin hat sich ausdrücklich gegen eine solche Fristverlängerung ausgesprochen. Das Jugendamt hat sich ebenfalls dafür ausgesprochen, im Interesse des Kindeswohls für eine möglichst baldige Klärung der Situation zu sorgen. Diese kann aber nur durch das bereits mit der sorgerechtlichen Thematik befasste zuständige Familiengericht in Polen herbeigeführt werden. Dabei ist umso früher mit einer Entscheidung dieses Gerichtes zu rechnen, wenn das Kind sich wieder in Polen befindet. Die von der Mutter gewünschte Verlängerung der ihr gesetzten Frist zur Rückführung des Kindes bis zum Ende des hessischen Schuljahres würde dem in Art. 11 HKÜ und § 38 IntFamRVG normierten Beschleunigungsgebot widersprechen. In Art. 1 HKÜ ist darüber hinaus als Ziel des Übereinkommens ausdrücklich die „sofortige Rückgabe“ des Kindes genannt. Auch die Regelung in § 40 Abs. 3 IntFam RVG, wonach das Beschwerdegericht verpflichtet ist, unverzüglich die sofortige Wirksamkeit der angefochtenen Entscheidung über die Rückgabe des Kindes anzuordnen, sofern die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, bestätigt den Grundsatz, wonach die Rückgabe möglichst unverzüglich zu erfolgen hat. Dabei wird eine Rückführungsfrist lediglich aus dem Grunde eingeräumt, um dem entführenden Elternteil die freiwillige Rückverbringung des Kindes in den Ursprungsstaat vor der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu ermöglichen. Dabei ist die hier vom Amtsgerichts mit 4 Wochen gewählte Frist angesichts der Tatsache, dass es sich bei Polen um ein Nachbarland Deutschlands handelt, schon großzügig gewählt worden. Eine weitere Verlängerung dieser Frist kam daher in Betracht. 3. Der Senat entscheidet ohne erneute Anhörung der Beteiligten, da das Familiengericht die Eltern, das betroffene Kind und die Verfahrensbeiständin ausführlich angehört hat und der Senat sich durch eine erneute Anhörung keine weitergehenden Erkenntnisse verspricht (vgl. §§ 14 IntFamRVG i.V.m. 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Im Beschwerdeverfahren werden im Wesentlichen die bereits erstinstanzlich gebrachten Argumente ausgetauscht; das neue Vorbringen erfordert keine erneute persönliche Anhörung. Das Beschwerdegericht ist auch verfassungsrechtlich nicht gehalten, einen Anhörungstermin durchzuführen, wenn das Amtsgericht bereits alle notwendigen Ermittlungen durchgeführt hat und weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, welchen weiteren Erkenntnisgewinn die erneute mündliche Anhörung der Beteiligten im Beschwerdeverfahren hätte haben können (vgl. BVerfG FamRZ 2016, 1917, 1921). Entgegen der Auffassung der Mutter konnte vor diesem Hintergrund die Entscheidung des Senats auch ohne vorherige erneute Anhörung des Kindes erfolgen. Das Amtsgericht hat die Kindesanhörung ordnungsgemäß durchgeführt und dokumentiert. Dabei hat es festgestellt, dass das Kind erkennbar zu beiden Eltern eine gute Bindung hat und sich auf Nachfrage nicht zwischen einem Wohnsitz in Deutschland oder Polen entscheiden wollte. Dieser Eindruck wurde auch durch die entsprechende Stellungnahme der Mitarbeiterin des Jugendamtes bestätigt, die ebenfalls mit dem Kind gesprochen hatte. Bei dieser Sachlage konnte das Gericht gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von einer erneuten Anhörung des nun 6 Jahre alten Kindes absehen. Denn hiervon waren auch im Hinblick darauf, dass zwischenzeitlich das Kind gegen den Willen der Mutter und mit für diese unbekanntem Aufenthaltsort knapp 3 Wochen in der Obhut des Vaters verbracht hatte, nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Alters von X keine zusätzlichen Erkenntnisse für die zu treffende Entscheidung zu erwarten Denn die von der Mutter geschilderten durch dieses Erlebnis hervorgerufenen Verhaltensänderungen des Kindes betreffen zum einen alleine die im Sorgerechtsverfahren zu klärenden Fragen. Die Mutter behauptet zum anderen hier lediglich, dass das Kind den Kontakt zum Vater ablehne, sie trägt jedoch keinen verfestigten Widerstand eines ausreichend reifen Kindes gegen die Rückkehr in das Land Polen im Sinne des Art. 13 Abs. 2 HKÜ vor. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 Nr. 2 IntFamRVG i.V.m. § 84 FamFG. Die Festsetzung des Geschäftswertes hat ihre Rechtsgrundlage in § 14 Nr. 2 IntFamRVG i.V.m. § 42 Abs. 3 FamGKG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.