Beschluss
1 UF 35/23
OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0306.1UF35.23.00
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Tenor
I. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. ( Mutter) vom 08.02.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 24.1.2023 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der weiteren Beteiligten zu 1. auferlegt.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
IV. Der hilfsweise gestellte Antrag der Mutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. ( Mutter) vom 08.02.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 24.1.2023 wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der weiteren Beteiligten zu 1. auferlegt. III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. IV. Der hilfsweise gestellte Antrag der Mutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Die Beteiligten streiten um die Rückführung der Kinder Vorname1 und Vorname2 A nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) in die USA. I. Die Beteiligten haben am 5.1.2012 in Stadt1, County1, im US-Bundesstaat X die Ehe miteinander geschlossen. Am XX.XX.2012 wurde die gemeinsame Tochter Vorname1 in Stadt1 geboren. Die Familie siedelte dann nach Deutschland über, wo am XX.XX.2013 die Tochter Vorname2 geboren wurde. Der Vater und beide Kinder haben sowohl die deutsche, als auch die US-amerikanische Staatsangehörigkeit; die Mutter ist deutsche Staatsangehörige. Die Familie lebte bis auf eine mehrmonatige Unterbrechung durch einen Kanada- Aufenthalt im Jahr 201X bis Ende März 2020 in Deutschland. Dann verzog die Familie in die USA, wo sie im Bundesstaat Y lebte. Nach der Trennung der Eltern flog die Mutter im April 2022 im Einverständnis des Vaters mit beiden Kindern nach Deutschland. Die Kinder besuchten beide dann in Deutschland die Schule. Die Mutter wandte sich im August 2022 an das zuständige Jugendamt und bat um Hilfe bei der Frage, wie es zu verhindern sei, dass der Vater im Oktober nach Deutschland einreise und die Kinder mit in die USA nehme. Sie berichtete dabei dem Jugendamt davon, dass die Vereinbarung der Eltern, wonach sie die Kinder habe mit nach Deutschland nehmen dürfen, auf 6 Monate befristet gewesen sei. Das Jugendamt verwies die Mutter auf den Rechtsweg. Die Mutter stellte daher Anfang Oktober 2022 drei Anträge bei dem für ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht Groß-Gerau: Sie beantragte sowohl im Hauptsacheverfahren als auch im Wege der einstweiligen Anordnung, dass ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder allein übertragen werde (Amtsgericht Groß-Gerau, Az.: Aktenzeichen1 und Aktenzeichen2). Ferner beantragte sie, im Wege der einstweiligen Anordnung gegen den Vater eine Grenzsperre zu erlassen und ihm so zu untersagen, die gemeinschaftlichen Kinder außerhalb des Staatsgebietes Deutschlands zu verbringen. Zum letztgenannten Verfahren (Aktenzeichen2) erließ das Amtsgericht Groß-Gerau am 10.10.2023 einen Beschluss, in welchem im Wege der einstweiligen Anordnung die von der Mutter begehrte Grenzsperre gegen den Vater bezüglich der beiden Kinder verhängt wurde. Der Vater stellte seinerseits am 23. November 2022 beim zuständigen Amtsgericht Frankfurt am Main einen Antrag nach Art. 12 HKÜ auf Rückführung der Kinder in die USA. Nachdem das Amtsgericht Groß-Gerau durch das Amtsgericht Frankfurt am Main von diesem Antrag unterrichtet worden war, hat das Amtsgericht Groß-Gerau die dort anhängigen sorgerechtlichen Verfahren ausgesetzt. Der Vater behauptet, es sei von Anfang an zwischen den Eltern vereinbart gewesen, dass der Aufenthalt in Deutschland auf max. 6 Monate befristet sei und die Mutter danach, d.h. im Oktober 2022, mit den Kindern in die USA zurückkehren werde. Er hat beantragt, die Mutter zu verpflichten, die Kinder Vorname2 A und Vorname1 A innerhalb einer Frist von 6 Wochen ab Wirksamkeit des Beschlusses in die Vereinigten Staaten von Amerika zurückzuführen und hierzu weitere im Einzelnen näher konkretisierte Vollzugsanordnungen zu treffen. Die Mutter hat beantragt, diese Anträge sämtlich zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass eine Entführung im Sinne des HKÜ nicht vorliege. Sie bestreitet, dass vereinbart gewesen sei, dass sie mit den Kindern nach einem bestimmten Zeitraum wieder in die USA zurückkehren werde. Sie habe lediglich zugesichert, nach 6 Monaten einen Umgangskontakt des Vaters mit den Kindern zu ermöglichen. Das Amtsgericht hat den Kindern eine Verfahrensbeiständin bestellt und diese, sowie beide Eltern, das Jugendamt und auch die Kinder selbst persönlich angehört. Die Kinder begegneten den Vater zufällig nach deren Anhörung auf dem Gerichtsflur. Beide liefen sofort zu ihm und schließen ihn in die Arme. Mit Beschluss vom 24.1.2023 hat das Amtsgericht dem Antrag des Vaters uneingeschränkt stattgegeben und die Mutter verpflichtet, die beiden Kinder innerhalb einer Frist von 6 Wochen ab Wirksamkeit des Beschlusses in die USA zurückzuführen sowie auch die weiteren vom Vater begehrten Vollzugsanordnungen getroffen. Gegen diesen, ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 26. 1. 2023 zugestellten Beschluss richtet sich die am 8.2.2023 in elektronischer Form beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingelegte Beschwerde der Mutter. Sie erklärt, dass nach ihrem Eindruck der Vater ein Wechselmodell habe vereinbaren wollen, bei welchem die Töchter jeweils nach 6 Monaten zwischen USA und Deutschland ihren Aufenthalt wechseln sollten. Dabei sei sie davon ausgegangen, dass dem Vater selbst bewusst gewesen sei, dass ein derartiges Modell gar nicht umsetzbar sei. Sie verweist darauf, dass er dennoch der Ausreise der Mutter und dem Leben der Kinder in Deutschland zugestimmt habe. Die Mutter behauptet weiter, dass die jüngere Tochter Vorname2 sich gegen den Weggang aus Deutschland wehre, verhaltensauffällig reagiere und offensichtlich extrem belastet sei. Die ältere Tochter Vorname1 würde zwar gerne den Vater sehen, dies auch für längere Zeit, damit sei aber lediglich die Vorstellung verbunden, Ferienzeiten bei ihm zu verbringen. Die Mutter behauptet, dass sie keine Möglichkeit habe, dauerhaft in den USA zu leben. Es sei noch nicht einmal sicher, ob sie überhaupt in die USA zum Zurückbringen der Kinder einreisen könne. Bei einer Rückkehr der Kinder in die USA bestehe daher die konkrete Gefahr, dass diese dauerhaft den Kontakt zur Mutter verlieren würden. Ferner wiederholt die Mutter ihr erstinstanzliches Vorbringen dazu, dass ihrer Ansicht nach sie besser erziehungsgeeignet sei als der Vater. Im Übrigen äußert sie Zweifel daran, dass es ihr überhaupt möglich sei, ein familiengerichtliches Verfahren in Y, USA zu führen. Schließlich verweist sie darauf, dass sie in der Zeit vom XX.XX. bis XX.XX.2023 eine Mutter-Kind-Kur zugesagt bekommen habe. Sie beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts vom 24.1.2023 einschließlich aller begleitenden Anordnungen aufzuheben sowie den Vollzug dieses Beschlusses einstweilen auszusetzen. Hilfsweise beantragt sie, ihr Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen. Der Vater und Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und verweist auf das erstinstanzliche Vorbringen. Im Übrigen gehe es im Rückführungsverfahren lediglich um die Rückkehr der Kinder in den Mitgliedstaat, in dem sie zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Die weiteren Entscheidungen bezüglich des Lebensmittelpunktes und der Umgangsrechte der Kinder müssten vom zuständigen Gericht in den USA getroffen werden. Schließlich verweist der Vater darauf, dass die Angaben der Mutter zu ihrem angeblich fehlenden Aufenthaltsrecht in den USA völlig unsubstantiiert seien. Sie könne unzweifelhaft jedenfalls für mindestens 180 Tage mit einem so genannten B2-Visum in die USA einreisen. Die Verfahrensbeiständin verteidigt ebenfalls den erstinstanzlichen Beschluss. Sie vertritt insbesondere die Auffassung, dass ein widerrechtliches Zurückhalten der Kinder seitens der Mutter im Sinne des Art. 3 HKÜ vorliege. II. Die gemäß §§ 40 Abs. 2 IntFamRVG, 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des §§ 40 Abs. 2 S. 2 IntFamRVG eingelegte und begründete, Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Senat macht sich die überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts zur Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung vollumfänglich zu eigen. a) Insbesondere liegt ein widerrechtliches Zurückhalten der Kinder durch die Mutter im Sinne des Art. 3 HKÜ vor. Das Sorgerecht für die Kinder steht den Eltern gemeinsam zu. Dabei kann hier offenbleiben, wie die Sorgerechtsregelungen im US-Staat X sind, in welchem das ältere Kind Vorname1 geboren wurde, oder diejenigen im US-Staat Y, in dem die Familie zuletzt lebte. Denn jedenfalls dadurch, dass die miteinander verheirateten Kindeseltern in den Jahren 2013 bis 2020 - bis auf eine einige Monate währende Unterbrechung - in Deutschland lebten, sind beide Eltern Inhaber des Sorgerechts für die Kinder geworden. Dies ergibt sich aus Art. 16 Abs. 3 und Abs. 4 des Haager Kinderschutzübereinkommens (KSÜ). Danach kann ein Elternteil, dem das Sorgerecht für sein Kind nach dem geltenden nationalen Recht zusteht, dieses Recht durch Wegzug in einen anderen Staat nicht verlieren (Art. 16 Abs. 3 KS Ü), umgekehrt kann aber bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes im Falle einer dort geltenden weiteren Zuweisung des Sorgerechts ein Elternteil dessen Inhaber werden, auch wenn er dies zuvor nicht war. Der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder war unzweifelhaft in den Jahren 2013-2020 in Deutschland; den miteinander verheirateten Eltern steht daher gemäß § 1626 Abs. 1 BGB das Sorgerecht gemeinschaftlich zu. Daran hat sich auch durch die Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder in den US-Staat Y im März 2020 nichts geändert. Indem die Mutter seit Oktober 2022 die Rückführung der Kinder in die USA verweigert, enthält sie diese dem Vater widerrechtlich vor im Sinne des Art. 3 HKÜ. Insofern macht sich der Senat die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss zu eigen. Die Mutter selbst hat in ihren im Oktober 2022 an das Amtsgericht Groß-Gerau gerichteten Anträgen angegeben, dass es die Vereinbarung der Eltern dahingehend gegeben habe, dass sie nur von April bis Oktober 2022 mit den Kindern in Deutschland leben und diese danach in die USA zurückzubringen werde. Aus den beigezogenen Akten des Amtsgerichts Groß-Gerau geht deutlich hervor, dass die Mutter dort erklärt hat, es sei zwischen den Eltern eine Art Wechselmodell vereinbart gewesen, wonach die Kinder ein halbes Jahr in Deutschland und anschließend ein halbes Jahr in den USA leben sollten. An dieser Vereinbarung wolle die Mutter jetzt jedoch nicht mehr festhalten. b) Ebenso überzeugend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass Gründe für eine Ablehnung der Rückführung im Sinne des Art. 13 HKÜ nicht vorliegen. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der Beschwerdebegründung. Die Ausführungen der Mutter zur fehlenden Erziehungseignung des Vaters sind nicht Gegenstand der Prüfung des Rückführungsverfahrens, sondern sind ausschließlich der Würdigung durch die Gerichte im ursprünglichen Aufenthaltsstaat vorbehalten. Dabei ist die Behauptung der Mutter, dass sie möglicherweise in Y bzw. den USA kein familienrechtliches Verfahren werde durchführen können, unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar. Ebenso unbeachtlich ist die ebenfalls unsubstantiiert vorgetragene Behauptung, dass die Mutter möglicherweise Schwierigkeiten bezüglich einer Einreise mit den Kindern in die USA haben könnte. Im Übrigen verpflichtet Art. 12 HKÜ lediglich dazu, entführte Kinder in den Ursprungsstaat zurückzuführen für den Zeitraum, der notwendig ist, um dort eine gerichtliche Klärung über den weiteren Aufenthalt bzw. Lebensmittelpunkt der Kinder herbeizuführen. Die Begründung eines erneuten gewöhnlichen Aufenthalts des Kinder im Heimatstaat ist zur Erfüllung der Rückgabepflicht nicht erforderlich (vergleiche dazu Heilmann-Schweppe, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl., Art. 12 HKÜ, Rn. 2 und Rn. 3). Grundsätzlich ist die Rückgabepflicht bereits erfüllt, wenn ein Kind sich so lange im Heimatstaat aufgehalten hat, dass der rückfordernde Elternteil eine den Verbleib sichernde Anordnung hätte erwirken können (Schweppe, a.a.O.). Die Mutter muss also zur Erfüllung ihrer Rückgabepflicht, wenn sie die Kinder hierbei weiterhin in ihrer Obhut behalten möchte, nicht gleich dauerhaft in die USA immigrieren, sondern kann ihre Verpflichtung nach dem HKÜ ohne weiteres bei Inanspruchnahme eines Touristenvisums erfüllen. Indem der amtsgerichtlicher Beschluss der Mutter eine 6-wöchige Frist ab Wirksamkeit des Beschlusses eingeräumt hat, um freiwillig mit den Kindern in die USA zu reisen, bevor eine Vollstreckung in Betracht kommt, ist auf die besondere Problematik bei Reisen in die USA auch hinreichend Rücksicht genommen worden, und der Mutter ist es ohne weiteres möglich, die Voraussetzungen rechtzeitig zu erfüllen, um ihre Kinder selbst in die USA begleiten und sie dort weiter betreuen zu können bis zu der herbeizuführenden sorgerechtlichen Entscheidung des dort zuständigen US-Gerichts. Auch die Mutter-Kind-Kur bis zum XX.XX.2023 kann die Mutter angesichts der eingeräumten Rückführungsfrist gegebenenfalls zuvor noch beenden, ohne dass dieser Aspekt für den Senat entscheidungserheblich wäre. 2. Der Senat entscheidet ohne erneute persönliche Anhörung der Beteiligten, da das Familiengericht die Eltern und das betroffene Kind ausführlich angehört hat und der Senat sich durch eine erneute Anhörung oder Erörterung keine weitergehenden Erkenntnisse verspricht. Im Beschwerdeverfahren werden imWesentlichen die bereits erstinstanzlich gebrachten Argumente ausgetauscht; das neue Vorbringen erfordert keine erneute persönliche Anhörung. Das Beschwerdegericht ist auch verfassungsrechtlich nicht gehalten, einen Anhörungstermin durchzuführen, wenn das Amtsgericht bereits alle notwendigen Ermittlungen durchgeführt hat und weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, welchen weiteren Erkenntnisgewinn die erneute mündliche Anhörung der Beteiligten im Beschwerdeverfahren hätte haben können (vgl. BVerfG FamRZ 2016, 1917, 1921).Insbesondere gibt das Beschwerdevorbringen der Mutter keinen Anlass, eine erneute persönliche Anhörung der betroffenen Kinder durchzuführen. Die Behauptung der Mutter, dass sich die jüngere Tochter (Vorname2) mit Händen und Füßen gegen den Weggang aus Deutschland wehre, lässt nicht darauf schließen, dass ein Fall des Art. 13 Abs. 2 HKÜ vorliegen könnte, weil das Kind sich nunmehr der Rückgabe widersetzen würde. Denn die entsprechende Behauptung der Mutter ist unsubstantiiert. Demgegenüber hat die Verfahrensbeiständin berichtet, dass die Mutter nach eigener Aussage die Kinder auf den Anhörungstermin beim Amtsgericht habe vorbereiten wollen. Auch hätten die Kinder im Rahmen des durch die Verfahrensbeiständin durchgeführten Hausbesuchs einen sehr auffälligen Eindruck gemacht und gezeigt, dass sie ihre Meinung nicht offen äußern könnten. Der zuständige Richter des Amtsgerichts und die Verfahrensbeiständin haben übereinstimmend ihren Eindruck von der durchgeführten Kindesanhörung geschildert, wonach eine innige Bindung zwischen Vater und Kindern erkennbar wurde und die Kinder deutlich ihre Freude über das Wiedersehen mit dem Vater anlässlich des Anhörungstermins zum Ausdruck gebracht haben. Eine erneute Anhörung der Kinder vor dem Senat würde dementsprechend eine zusätzliche Erkenntnis erwarten lassen (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG). Anhaltspunkte dafür, dass seit der am 20.1.2023 erstinstanzlich durchgeführten richterlichen Kindesanhörung eines der Kinder einen Widerstand gegen die Rückführung entwickelt haben sollte, wobei das Kind die Bedeutung der Rückführungsentscheidung erfasst und sich aufgrund einer eigenverantwortlichen Entscheidung der Rückführung widersetzt (vergleiche hierzu Heilmann-Schweppe, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl., Art. 13 HKÜ, Rn. 18) liegen bei dieser Sachlage nicht vor. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 Nr. 2 IntFamRVG i.V.m. § 84 FamFG. Die Festsetzung des Geschäftswertes hat ihre Rechtsgrundlage in § 14 Nr. 2 IntFamRVG i.V.m. § 42 Abs. 3 FamGKG. IV. Die Zurückweisung des hilfsweise gestellten Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beruht auf §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ff. ZPO. Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit des hilfsweise gestellten Verfahrenskostenhilfe-Antrags. Abgesehen davon, dass prozessuale Erklärungen, zu denen auch der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gehört, grundsätzlich bedingungsfeindlich sind, ist auch nicht deutlich zum Ausdruck gebracht worden, worauf genau sich das Wort „hilfsweise" hier beziehen soll. Darüber hinaus ist dem Antrag auch entgegen der Vorschrift des § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO, welche über § 76 Abs. 1 FamFG ebenfalls gilt, keine Erklärung der Mutter über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt worden. Der gestellte Antrag war aber im Ergebnis ohnehin als unbegründet gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 S. 1 ZPO zurückzuweisen, da der in der Hauptsache gestellte Beschwerdeantrag aus den Gründen der Beschwerdeentscheidung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. V. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.