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Beschluss

1 UF 234/22

OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:0727.1UF234.22.00
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Tenor
I. Der Beschluss wird in den Absätzen II. 2. und 4. abgeändert und wie folgt neu gefasst: „2. Ein Wertausgleich hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei der Zusatzversorgungskasse1 in Stadt1 (VSNR: …) findet nicht statt.“ „4. Ein Wertausgleich hinsichtlich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Zusatzversorgungskasse2 (VSNR: …) findet nicht statt.“ Im Übrigen verbleibt es, auch hinsichtlich der Kostenentscheidung, bei dem angefochtenen Beschluss. II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. III.  Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.021,- € festgesetzt. IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Der Beschluss wird in den Absätzen II. 2. und 4. abgeändert und wie folgt neu gefasst: „2. Ein Wertausgleich hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei der Zusatzversorgungskasse1 in Stadt1 (VSNR: …) findet nicht statt.“ „4. Ein Wertausgleich hinsichtlich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Zusatzversorgungskasse2 (VSNR: …) findet nicht statt.“ Im Übrigen verbleibt es, auch hinsichtlich der Kostenentscheidung, bei dem angefochtenen Beschluss. II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.021,- € festgesetzt. IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Mit dem angefochtenen Scheidungsverbundbeschluss hat das Familiengericht auf den der Antragsgegnerin am 12.4.2022 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers die am XX.XX.2007 in Stadt2 geschlossene Ehe der Beteiligten geschieden. Unter Ziffer II. des Tenors hat es den Versorgungsausgleich durchgeführt. Ausgeglichen wurde u.a. unter Ziffer 2. ein Anrecht des Antragstellers bei der Zusatzversorgungskasse1 in Stadt1 (weitere Beteiligte zu 1. und Beschwerdeführerin) mit einem Ausgleichswert i.H.v. 16,39 Versorgungspunkten und unter Ziffer 4. ein Anrecht der Antragsgegnerin bei der Zusatzversorgungskasse2 (weitere Beteiligte zu 2. und Anschlussbeschwerdeführerin) mit einem Ausgleichswert von 13,36 Versorgungspunkten. Nicht ausgeglichen wurde ein von der Antragsgegnerin erworbenes Anrecht bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (weitere Beteiligte zu 3.) mit einem Ausgleichswert i.H.v. 5,73 Versorgungspunkten. Gegen den ihr am 3.11.2022 zugestellten Beschluss hat die Zusatzversorgungskasse1 in Stadt1 (ZVK1) mit Schriftsatz vom 18.11.2022, eingegangen beim Amtsgericht am 22.11.2022, Beschwerde eingelegt. Mit ihrer Beschwerde begehrt die ZVK1, das bei ihr erworbene Anrecht des Antragstellers ebenfalls wegen Geringfügigkeit vom Versorgungsausgleich auszuschließen. Die Differenz der vom Antragsteller bei der ZVK1 erworbenen Anwartschaft mit einem Kapitalwert i.H.v. 4.765,30 € und dem Kapitalwert der Anwartschaft der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 3. i.H.v. 2.103,- € sei mit 2.662,30 € gering, da sie nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG überschreite. Die Prüfung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG sei vom Gericht nicht durchgeführt worden. Die Anschlussbeschwerdeführerin, bei der die Antragsgegnerin während der Ehezeit eine Anwartschaft mit 33,38 Versorgungspunkten und einem vorgeschlagenen Ausgleichswert i.H.v. 13,36 Versorgungspunkten erworben hat, was einem korrespondierenden Kapitalwert i.H.v. 4.724,27 € entspricht, hat in der Beschwerdeerwiderung vom 12.1.2023 die Auffassung vertreten, dass im Hinblick auf die Differenz der von der Antragsgegnerin bei den weiteren Beteiligten zu 2. und 3. insgesamt erworbenen Anrechten mit einem korrespondierenden Kapitalwert i.H.v. 6.827,27 € und dem korrespondierenden Kapitalwert der Anwartschaft des Antragstellers bei der ZVK1 Stadt1 i.H.v. 4.765,36 € auch das bei ihr erworbene Anrecht nicht auszugleichen sei. Es handele sich bei den Anrechten bei den weiteren Beteiligten zu 2. und 3. um gleichartige Anrechte i.S.v. § 18 Abs. 1 VersAusglG. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig gemäß §§ 58 ff FamFG; die Anschlussbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2. ist zulässig gem. § 66 FamFG. Die Beschwerdeerwiderung der weiteren Beteiligten zu 2. vom 12.1.2023 ist als Anschlussbeschwerde auszulegen, denn sie enthält das eindeutige Begehr, auch die bei ihr erworbenen Anwartschaften vom Versorgungsausgleich wegen Geringfügigkeit auszuschließen. Es kann demnach dahinstehen, ob sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Beschwerdegegenstands allein auf Grund der Prüfung und Anwendung des § 18 Abs. 1 VersAusglG auch auf das bei der weiteren Beteiligten zu 2. geführte Anrecht erstreckt hätte (vgl. BGH FamRZ 2021, 1955; FamRZ 2016, 794). 2. Beide Beschwerden sind begründet und führen zur Abänderung der Entscheidung des Familiengerichts mit der Folge, dass die bei der Beschwerdeführerin und bei der Anschlussbeschwerdeführerin erworbenen Anrechte wegen Geringfügigkeit nicht auszugleichen sind. Gemäß § 18 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Ein solcher Wertunterschied ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt. Im Jahre 2022 betrug der Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG 3.948,- €. Die Differenz der Kapitalwerte der von Antragsgegnerin erworbenen Anrechte bei der weiteren Beteiligten zu 3. und bei der Anschlussbeschwerdeführerin in Höhe von insgesamt 6.827,27 € (2.103,- € + 4.724,27 €) und des Anrechts des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin i.H.v. 4.765,36 € beträgt 2.061,90 € und ist somit gering i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG. Diese beiderseitigen Anrechte sind auch gleichartig i.S.v.§ 18 Abs. 1 VersAusglG. Die Gleichartigkeit erfordert keine Wertidentität, ausreichend ist vielmehr eine strukturelle Übereinstimmung in den wesentlichen Fragen wie Leistungsspektrum, Anpassung der Versorgungen und wesentlichen Satzungsregelungen. In der Folge würde bei einem Saldenausgleich nach Verrechnung im Wesentlichen dasselbe wirtschaftliche Ergebnis erzielt werden, wie im Falle eines Hin- und Her-Ausgleichs. Nicht erforderlich ist, dass die Anrechte bei demselben Versorgungsträger bestehen. Sowohl die Zusatzversorgungskasse (Beschwerdeführerin) als auch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (weitere Beteiligte zu 3.) sind öffentlich-rechtlich organisierte Pensionskassen, bei der Anschlussbeschwerdeführerin handelt es sich um eine kirchliche Zusatzversorgungskasse und eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ebenso wie bei der weiteren Beteiligten zu 3. Die weitere Beteiligte zu 1. ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die weiteren Beteiligten zu 1. und 3. sind Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Diensts als Sonderform der betrieblichen Altersversorgung der nicht in einem Beamtenverhältnis stehenden Beschäftigten des öffentlichen Dienstes. Die weitere Beteiligte zu 2. hat den Zweck, den privatrechtlich beschäftigten Arbeitnehmern der an die Kasse angeschlossenen kirchlichen diakonischen Arbeitgeber eine zusätzliche Altersversorgung zu gewähren. Bezugsgröße sind jeweils Versorgungspunkte (vgl. OLG Frankfurt am Main v. 11.8.2014 - 5 UF 156/14, juris Rn. 7 m.w.N.; OLG Hamm v. 9.3.2016 - 2 UF 226/15, juris Rn. 17; vgl. auch BGH v. 22.6.2016 - XII ZB 664/14, juris Rn,. 34; OLG Bamberg v. 20.8.2019 - 2 U 140/19, juris Rn. 13 m.w.N., s. a. OLG Frankfurt am Main v. 29.3.2019 - 1 UF 80/18, nicht veröffentlicht, sowie OLG Frankfurt am Main vom 3.7.2020 - 1 UF 142/19, nicht veröffentlicht). Einwände gegen die Gleichartigkeit der Anrechte wurden im Übrigen nicht vorgetragen. Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18.8.2021 (XII ZB 359/19) auf die Entscheidungserheblichkeit der jeweiligen Finanzierungsart der Anrechte hingewiesen hatte, weil Unterschiede in den Finanzierungsverfahren einer Gleichartigkeit von Anrechten i.S.v. § 18 Abs. 1 VersAusglG entgegenstehen können, nämlich u.a. dann, wenn die eine Pflichtversicherung in einer Zusatzversorgungskasse umlagefinanziert ist und die andere kapitaldeckungsfinanziert, führt auch dies entgegen der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 18.1.2022 (6 UF 238/17 = FamRZ 2022, 953 sowie FamRB 2022, 139 m. Anm. Schwamb) sowie vom 29.5.2019 (8 UF 104/17, juris) nicht zu einem anderen Ergebnis. Insofern konnte offenbleiben, ob die von den früheren Ehegatten erworbenen Anrechte jeweils umlage- oder kapitalfinanziert sind. Nach den obigen Ausführungen ist Sinn und Zweck des § 18 Abs. 1 VersAusglG die Vermeidung eines wirtschaftlich sinnlosen Hin- und Her-Ausgleichs beiderseitiger Anrechte der Eheleute. Nach dem Willen des Gesetzgebers erfordert die Gleichartigkeit der beiderseitigen Anrechte i.S.v. § 18 Abs. 1 VersAusglG eine strukturelle Übereinstimmung der Anrechte in wesentlichen Eigenschaften, jedoch ganz ausdrücklich keine Wertidentität. Diesbezüglich reicht nach Auffassung des Senats aus, dass die jeweiligen Pflichtversicherungen auf den Tarifverträgen Altersversorgung beruhen, ihnen dasselbe Punktemodell mit dem gleichen Leistungsspektrum zugrunde liegt und der Wert eines Versorgungspunktes (Messbetrag) jeweils, wie auch hier, 4,- € entspricht. Auch eine gleiche Verzinsung in Anwartschafts- und Leistungsphase sowie eine gleiche jährliche Anpassung der Rentenleistungen i.H.v. jeweils 1 % rechtfertigen die Annahme der Gleichartigkeit i.S.v. § 18 Abs. 1 VersAusglG. Hieran ändert sich insbesondere auch nichts im Hinblick auf die steuerliche Behandlung der Umlagen bzw. Beiträge einerseits und der ausgezahlten Renten andererseits. Was den Umfang der Besteuerung der Leistungen in der Auszahlungsphase angeht, so richtet sich dieser nämlich nicht allein danach, ob das jeweilige Anrecht im Umlageverfahren oder im Kapitaldeckungsverfahren geführt wird, sondern auch danach, ob die in der Anwartschaftsphase bei der ausgleichspflichtigen Person eingezahlten Umlagen bzw. Beiträge in vollem Umfang, nur teilweise oder gar nicht staatlich gefördert wurden. Auch ist der Unterschied der Besteuerung mit Blick auf § 3 Nr. 63 EStG einerseits und § 3 Nr. 56 EStG andererseits zunehmend zu vernachlässigen, denn § 3 Nr. 56 EStG führt auch für die umlagefinanzierte Zusatzversorgung eine sukzessive Steuerfreistellung der Umlagen ein und somit einen schrittweisen Übergang zu einer nachgelagerten Besteuerung der Leistungen. Ebenso führt die Tatsache, dass im Kapitaldeckungsverfahren die Beiträge gemäß § 3 Nr. 63 EStG gefördert werden, im späteren Leistungsfall zu einer ebenfalls nachgelagerten Besteuerung gemäß § 22 Nr. 5 S. 1 EStG. Zugleich erfolgt auch im Kapitaldeckungsverfahren bei Beitragsteilen, die die jeweilige Höchstfördergrenze des § 3 Nr. 63 EStG überschreiten und die damit aus bereits versteuertem Einkommen geleistet werden, eine Besteuerung nur des Ertragsanteils und somit ebenso wie im Umlageverfahren, wenn die Umlagezahlung nicht steuerlich gefördert war und in der Folge die Leistungen nur hinsichtlich des Ertragsanteils der Besteuerung nach § 22 Nr. 5 S. 2 EStG unterfielen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Frage der Besteuerung auch immer abhängig ist von der steuerlichen Gesamtsituation des Steuerpflichtigen. Es kann somit nicht immer davon ausgegangen werden, dass eine Ertragsanteilbesteuerung sich für den Steuerpflichtigen per se günstiger auswirkt als eine nachgelagerte Besteuerung. Um die Auswirkungen der unterschiedlichen Finanzierungsarten auf die unterschiedliche Besteuerung in der Leistungsphase zu bestimmen, wäre nach alledem in allen Fällen ein genauer Vergleich der einzelnen Anrechte unter Betrachtung des Umfangs der jeweiligen Besteuerung angezeigt, um festzustellen, ob die Anrechte i.S.v. § 18 Abs. 1 VersAusglG gleichartig sind. Eine solche Prüfung im Einzelfall widerspräche jedoch Sinn und Zweck des § 18 Abs. 1 VersAusglG, bei dem der Gesetzgeber eine Verwaltungsvereinfachung und Vermeidung von Bagatellanrechten im Blick hatte. Im Ergebnis zeigt der vorliegende Sachverhalt, dass das vom BGH angenommene Ausschlussverhältnis zwischen § 18 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 VersAusglG in der Praxis zu komplexen Prüfungen der Gleichartigkeit von Anrechten führen kann, die nicht notwendig wären, wenn die beiden Absätze 1 und 2 nebeneinander gälten (vgl. Schwamb, Anm. zu OLG Frankfurt am Main v. 18.1.2022 - 6 UF 138/17 = FamRB 2022, 139, 140). Auch die dogmatisch umstrittene Erstreckung des Beschwerdegegenstands auf die Teilung eines bis dahin noch nicht von der Beschwerde betroffenen Anrechts (s.o.) würde sich zumeist erübrigen, wenn eine Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht von einer vorherigen Prüfung der Gleichartigkeit von Anrechten abhinge. Insbesondere mit Blick auf die sukzessive Steuerfreistellung auch von Umlagezahlungen gemäß § 3 Nr. 56 EStG ergibt sich, dass die unterschiedliche Finanzierungsform und deren mögliche Auswirkung auf die spätere Besteuerung der Versorgungsleistungen jedenfalls nicht als derart gewichtig anzusehen ist, dass man nicht mehr von einer strukturellen Übereinstimmung der Anrechte in den wesentlichen Eigenschaften sprechen könnte. Vielmehr treten etwaige Unterschiede in der Besteuerung des Leistungsempfängers im Rahmen dieser Prüfung hinter den anderen wertbildenden Faktoren der Anrechte aus der Zusatzversorgung zurück. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 Abs. 5 i.V.m. § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG, da vorliegend der Versorgungsträger Beschwerde eingelegt hat und nicht die Ehegatten, so dass die Kostenregelung nicht aufgrund von § 150 Abs. 4 FamFG zu erfolgen hatte. Der Beschwerdewert richtet sich nach § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG. IV. Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung mit Blick auf die Entscheidung insbesondere des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18.1.2022 - 6 UF 238/17 = FamRZ 2022, 953 eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.