Beschluss
1 Ws 27/85
OLG Frankfurt 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:1986:0214.1WS27.85.0A
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird als unbegründet verworfen.
Die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse auferlegt.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird als unbegründet verworfen. Die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse auferlegt. I. Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, von August 1980 bis Februar 1981 in Frankfurt am Main und an anderen Orten fortgesetzt handelnd als Inhaber einer Kreditkarte der Firma … zahlreiche Einkäufe und Barabhebungen im Wert von zusammen etwa 75.000,-- DM getätigt zu haben, obwohl er nicht willens und in der Lage gewesen sei, auf seinem Girokonto bei der Bank1 für die entsprechende Deckung zu sorgen, und damit einen Betrug begangen zu haben (§ 263 StGB). Der Angeklagte wurde wegen dieser Tat am 7. Oktober 1982 vom Amtsgericht Frankfurt am Main zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten wegen fortgesetzter Untreue verurteilt. Diese Entscheidung wurde durch Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Januar 1983 aufgehoben und das Verfahren mit der Begründung eingestellt, Anklage und Eröffnungsbeschluss hätten die Tat nicht hinreichend konkretisiert (§ 260 Abs.3 StPO). Am 3. Januar 1984 hat die Staatsanwaltschaft erneut beim Amtsgericht Frankfurt am Main Anklage erhoben. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 3. Februar 1984 die Eröffnung des Hauptverfahrens aus Rechtsgründen abgelehnt: Der Angeschuldigte erscheine des ihm zur Last gelegten Betruges nicht hinreichend verdächtig, weil nicht davon auszugehen sei, er habe einen Irrtum erregt. Im Allgemeinen werde es dem Verkäufer einer Ware gleichgültig sein, ob das Konto des eine Kreditkarte benutzenden Käufers gedeckt sei, denn er erhalte den Kaufpreis grundsätzlich vom Kreditkartenausgeber. Der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main ist am 13. Februar 1984 bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main eingegangen. Am 16. Februar 1984 hat die Staatsanwaltschaft die Anklage zurückgenommen. In einem Vermerk der Staatsanwaltschaft vom 16. Februar 1984 ist festgehalten worden, eine erneute Prüfung der Sach- und Rechtslage habe ergeben, dass entgegen der bisher vertretenen Ansicht die Sache Strafkammerbedeutung habe. Dafür spräche die Schadenshöhe von ca. 75.000,-- DM und die große Zahl von 151 Teilakten der fortgesetzten Handlung, die einen erheblichen Umfang des Untersuchungsstoffes bedinge. Es bestehe darüber hinaus ein dringendes Bedürfnis für eine alsbaldige grundsätzliche Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu der in Rechtsprechung und Literatur streitigen Frage, ob das den Gegenstand der Anklage bildende Verhalten des Angeschuldigten einem Straftatbestand unterfalle oder nicht (unter Hinweis auf LG Bielefeld NJW 1983, 1335; Knauth, NJW 1983, 1287). Eine Rücknahme der Anklage sei auch noch zulässig, wenn das zunächst angerufene Gericht die Eröffnung abgelehnt habe, diese Entscheidung aber noch nicht rechtskräftig sei. § 156 StPO bestimme lediglich, dass nach Eröffnung des Hauptverfahrens die öffentliche Klage nicht mehr zurückgenommen werden könne; das Hauptverfahren sei hier aber noch nicht eröffnet (§ 156 StPO). Der Schutzbereich des § 211 StPO, wonach im Falle der nicht mehr anfechtbaren Ablehnung der Eröffnung die öffentliche Klage nur auf Grund neuer Tatsachen und Beweismittel wieder aufgenommen werden kann, sei noch nicht berührt, weil die Entscheidung noch nicht rechtskräftig sei. Auch der in der Literatur anzutreffende Hinweis auf das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gehe fehl; denn der geänderten Beurteilung der Bedeutung der Sache und dem in Erscheinung getretenen Bedürfnis nach einer höchstrichterlichen Entscheidung könne durch die Herbeiführung einer im Verwerfungsfalle nicht weiter anfechtbaren landgerichtlichen Beschwerdeentscheidung gerade nicht Rechnung getragen werden. Die Staatsanwaltschaft hat demzufolge gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Februar 1984 keine sofortige Beschwerde eingelegt. Über diese hätte im Übrigen der Spruchkörper zu entscheiden gehabt, der am 10. Januar 1983 das Verfahren nach § 260 Abs.3 StPO eingestellt hatte. Am 6. Juni 1984 hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main die am 16. Februar 1984 zurückgenommene Anklage beim Landgericht Frankfurt am Main erhoben. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 4. Oktober 1984 die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Die die Eröffnung ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Februar 1984 sei mangels Erhebung der sofortigen Beschwerde rechtskräftig geworden; die Rücknahme der Anklage der Staatsanwaltschaft sei nicht mehr zulässig gewesen und somit Strafklageverbrauch gemäß § 211 StPO eingetreten. Die Staatsanwaltschaft verliere ihre Dispositionsbefugnis über die Anklage mit Ergehen des gerichtlichen Beschlusses, mit dem die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen oder abgelehnt werde. Den die Eröffnung ablehnenden Beschluss könne die Staatsanwaltschaft nur mit der sofortigen Beschwerde gemäß § 210 Abs. 2 StPO anfechten. Ließe man daneben auch eine Klagerücknahme zu, so würde damit die Schutzvorschrift des § 211 StPO missachtet und gegen das Prinzip des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Satz 2 GVG) verstoßen, da dann andere Richter über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheiden müssten als diejenigen, die bei Einhaltung des Beschwerdeverfahrens zur Entscheidung berufen seien. Ihr Anliegen, das Verfahren vor einem Gericht höherer Ordnung anhängig zu machen, hätte die Staatsanwaltschaft mit dem Antrag, gemäß § 209 Abs. 2 StPO zu verfahren, verfolgen können. Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft. II. Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet. Der Eröffnung des Hauptverfahrens steht § 211 StPO entgegen. Wird die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluss abgelehnt, entsteht ein Prozesshindernis für ein neues Verfahren wegen derselben Tat. Gemäß § 211 StPO darf die Klage dann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden. Ob diese Sperrwirkung durch den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Februar 1984 eingetreten ist, hängt davon ab, ob die Staatsanwaltschaft während der Beschwerdefrist die Anklage noch gemäß § 156 StPO zurücknehmen konnte. Diese Frage, zu der im Schrifttum gegensätzliche Auffassungen vertreten werden (vgl. Rieß, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl. 1984, § 204 Rdn. 17 einerseits; Schoreit, in: Karlsruher Kommentar, StPO 1982, § 156 Rdn. 8 andererseits), ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht entschieden worden. Mit dem Wortlaut der §§ 156, 211 StPO ist die Auffassung der Staatsanwaltschaft zwar vereinbar, solange das Hauptverfahren nicht eröffnet und ein die Eröffnung ablehnender Beschluss noch anfechtbar sei, könne die Anklage auch noch zurückgenommen werden. Der Grundgedanke, der hinter § 156 StPO steht, zwingt aber zu der Auslegung, dass nicht nur bei einem das Hauptverfahren eröffnenden Beschluss, der abgesehen von dem Sonderfall des § 210 Abs. 2 Alt. 2 StPO unanfechtbar ist (§ 210 Abs. 1 StPO), sondern auch bei einem die Eröffnung ablehnenden Beschluss die öffentliche Klage nicht mehr zurückgenommen werden kann. Die Motive zur StPO führen zur Begründung für die Regelung des § 156 StPO aus, "dass der Fortgang der Sache dann nicht mehr dem einseitigen Ermessen der Staatsanwaltschaft unterstellt werden darf", sobald die Staatsanwaltschaft "einmal das Richteramt mit einer Klage befasst" habe; es entspreche "ebenso sehr dem Wesen einer Strafsache als der Würde des strafrichterlichen Amtes", dass die Klage dann durch richterliche Entscheidung ihre Erledigung finden müsse (Hahn, Materialien, Bd.1, S. 147). Ist demnach über den Antrag der Staatsanwaltschaft, das Hauptverfahren zu eröffnen (§ 199 Abs.2 Satz 1 StPO), ein gerichtlicher Beschluss zustande gekommen, ist also "das Richteramt mit der Klage befasst" gewesen, wie es die Motive ausdrücken, so ist die Verfahrensherrschaft spätestens dadurch auf das Gericht übergegangen und hat die Staatsanwaltschaft ihre Dispositionsbefugnis über die Anklage verloren. Ob das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder sie beschlossen hat, ist insoweit ohne Belang. Die Auslegung, dass "Eröffnung des Hauptverfahrens" in § 156 StPO als (eröffnender oder die Eröffnung ablehnender) "Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens" zu verstehen ist, hat auch die für die Anwendung von Verfahrensvorschriften zu fordernde Eindeutigkeit für sich. Ein Nebeneinander von Anklagerücknahme gemäß § 156 StPO und sofortiger Beschwerde gemäß § 210 Abs. 2 StPO gibt es danach nicht. Für diese von der Staatsanwaltschaft geforderte Wahlmöglichkeit besteht auch keine prozessuale Notwendigkeit. Wenn die Staatsanwaltschaft wie im vorliegenden Fall nach der Ablehnung der Eröffnung zu der Ansicht gelangt, ein Gericht höherer Ordnung sei sachlich zuständig, so bedarf es keiner Anklagerücknahme, um den Zuständigkeitsvorschriften Rechnung tragen zu können. Gemäß § 209 Abs. 2 StPO sind in einem solchen Fall vom unteren Gericht die Akten dem Gericht höherer Ordnung zur Entscheidung über die Zuständigkeit vorzulegen. Diese Vorschrift ist auch vom Beschwerdegericht zu beachten, da es gemäß § 309 Abs. 2 StPO in der Sache selbst zu entscheiden hat (vgl. Rieß, aaO., § 210 Rdn. 20, 23 m. weit. Nachw.). Ihre Ansicht, ein Gericht höherer Ordnung sei sachlich zuständig, kann die Staatsanwaltschaft daher auch im Beschwerdeverfahren gemäß § 210 Abs. 2 StPO verfolgen. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft liegt es auch nicht in ihrem Ermessen, ob in einer Strafsache das Schöffengericht zuständig ist oder gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG wegen der besonderen Bedeutung des Falles das Landgericht. Ob eine Strafsache von "besonderer Bedeutung" ist, ist eine Rechtsfrage, die von dem Gericht ohne Bindung an die Auffassung der Staatsanwaltschaft selbständig zu prüfen und zu entscheiden ist (BVerfGE 9, 223, 229 ). Es gibt demzufolge nur ein sachlich zuständiges Gericht, für eine Rücknahme der Anklage, um sie bei "einem anderen sachlich ebenfalls zuständigen Gericht" anhängig zu machen, bleibt daher kein Raum. Weiterhin ist auch nicht ersichtlich, warum die Staatsanwaltschaft ihr Bedürfnis nach höchstrichterlicher Klärung der materiell rechtlichen Frage nur durch eine Anklagerücknahme und nicht auch im Beschwerdeverfahren verfolgen kann. Weder ein solches Bedürfnis allein noch die Erwartung, dass das Beschwerdegericht eine von der Ansicht der Staatsanwaltschaft abweichende Rechtsauffassung vertreten wird, rechtfertigen es, den durch § 310 Abs. 2 StPO auch im Falle der sofortigen Beschwerde begrenzten Rechtsweg ausnahmsweise zu erweitern. Schließlich greift auch der Einwand der Staatsanwaltschaft nicht durch, bei Versagung der Anklagerücknahme sei sie unter Umständen gezwungen, aus rein formalen Gründen ein als aussichtslos erkanntes Beschwerdeverfahren durchzuführen, obwohl sie durch Klagerücknahme, Durchführung .weiterer Ermittlungen oder Behebung von Verfahrenshindernissen und erneute Anklageerhebung eine positive Entscheidung des Gerichts herbeiführen könne. Insbesondere weist die Staatsanwaltschaft hier auf den Fall hin, dass das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnt, obwohl es nach § 202 StPO hätte verfahren müssen. Zunächst ist es der Staatsanwaltschaft unbenommen, selbst während des Beschwerdeverfahrens noch Ermittlungen nachzuholen. Das Ergebnis dieser Ermittlungen hat das Beschwerdegericht dann bei seiner Entscheidung in der Sache zu berücksichtigen (vgl. § 309 Abs. 2 StPO). Aber auch, wenn einzelne Beweiserhebungen gemäß § 202 StPO bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts noch nicht nachgeholt worden sein sollten, ist die Beschränkung auf das Beschwerdeverfahren für die Staatsanwaltschaft kein Nachteil. Es mag dahingestellt bleiben, ob das Beschwerdegericht in einem solchen Falle selbst gemäß § 202 StPO vor seiner Entscheidung diese Beweiserhebung nachholen muss (vgl. dazu KMR-Paulus, 7. Aufl. 1980 ff., § 210 Rdn. 17) oder ob es zu diesem Zweck zurückverweisen kann. Denn selbst, wenn das Beschwerdegericht keine dieser beiden Möglichkeiten ergreift und unter Beschränkung auf den bisherigen Sachstand die sofortige Beschwerde unter Bestätigung der Rechtsansicht der Vorinstanz verwirft, kann die Staatsanwaltschaft ihr Ziel der Eröffnung des Hauptverfahrens immer noch mit derselben Erfolgsaussicht erreichen, wie wenn sie die Anklage hätte zurücknehmen dürfen. Holt sie nämlich jetzt die gemäß § 202 StPO nach Ansicht des Gerichts erforderlichen Beweiserhebungen nach, so verfügt sie über neue Tatsachen oder neue Beweismittel im Sinne des § 211 StPO, so dass einer neuen Anklage nichts im Wege steht. Dasselbe würde für die Behebung von Verfahrenshindernissen gelten. Da folglich die Rücknahme der ursprünglich beim Amtsgerichts Frankfurt am Main erhobenen Anklage durch die Staatsanwaltschaft am 16. Februar 1984 unzulässig war und prozessual keine Wirkungen gezeitigt hat, ist der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Februar 1984 nach Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig und damit nicht mehr anfechtbar geworden. Die am 6. Juni 1984 beim Landgericht eingereichte Anklage ist daher als "neue" Anklage im Sinne des § 211 StPO zu behandeln, die neue Tatsachen oder neue Beweismittel voraussetzt. Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer neuen Anklage aber weder neue Tatsachen behauptet noch neue Beweismittel angeboten. Sie hat lediglich die Bedeutung der Sache rechtlich anders gewertet. Da das gemäß § 211 StPO über die Eröffnung zu entscheidende Gericht an die Rechtsauffassung des früheren Gerichts gebunden ist (BGHSt 18, 225 f.), war somit die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Landgericht rechtlich zutreffend. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.