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Beschluss

1 Ws 194/87

OLG Frankfurt 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:1987:1105.1WS194.87.0A
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Das Hauptverfahren wird mit der Einschränkung eröffnet, dass der Angeklagte im Fall 2 der Anklage der Untreue mit einem Schaden von 42.285,24 DM (nicht 71.466,68 DM) hinreichend verdächtig ist. Die Anklage der Staatsanwaltschaft vom 30.6.1986 wird im übrigen unverändert zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Das Hauptverfahren wird mit der Einschränkung eröffnet, dass der Angeklagte im Fall 2 der Anklage der Untreue mit einem Schaden von 42.285,24 DM (nicht 71.466,68 DM) hinreichend verdächtig ist. Die Anklage der Staatsanwaltschaft vom 30.6.1986 wird im übrigen unverändert zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht zugelassen. Der Angeklagte ist Bürgermeister der Stadt … und in dieser Eigenschaft Vorsteher des Abwasserverbandes … Die bei diesem Verband beschäftigten Zeugen A und B wurden durch Urteil des Amtsgerichts Frankfurt vom 23.11.1984 in Verbindung mit Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 24.5.1985 wegen vorsätzlicher Verunreinigung von Gewässern (§ 324 StGB) zu Geldstrafen in Höhe von 120 Tagessätzen zu 80,--DM (A) bzw. 150 Tagessätzen zu 70,-- DM (B) verurteilt. Die Bemessung der Tagessätze entsprach jeweils dem tatsächlichen Nettoeinkommen. Eine von dem Angeklagten in Kenntnis der Zusammenhänge zwischen Einkommen und Tagessatzhöhe unterschriebene Bescheinigung vom 14.5.1985, in der beiden Zeugen ein nicht unerheblich niedrigerer monatlicher Nettolohn zur Vorlage beim Landgericht bescheinigt wurde, fand keine Berücksichtigung. Unmittelbar nach Verkündung des Berufungsurteils teilte der Angeklagte der Öffentlichkeit mit, dass er mit dem Urteil nicht einverstanden sei. Er werde den Urteilseingang abwarten und dann nach jeweiliger Entscheidung durch Verbandsvorstand und Verbandsversammlung dafür Sorge tragen, dass der Abwasserverband Geldstrafen und Verfahrenskosten für seine Mitarbeiter übernehme. Als nach Rechtskraft des Urteils Geldstrafen und Kosten von beiden Zeugen angefordert wurden, beschloss der Verbandsvorstand unter Vorsitz des Angeklagten einstimmig, Geldstrafen, Gerichtskosten und Anwaltsgebühren zu übernehmen. Einen entsprechenden Beschluss fasste am folgenden Tag die Verbandsversammlung. Am 16.9.1985 wies der Angeklagte die Verbandskasse an, für A 12.996,20 DM und für B 11.593,60 DM Geldstrafe und Gerichtskosten an die Gerichtskasse zu überweisen. Mit dem Eingang der Zahlungen wurde die Vollstreckung der Geldstrafen als erledigt angesehen. Auf Veranlassung des Angeklagten zahlte die Verbandskasse ferner insgesamt 17.695,44 DM Verteidigerhonorar für die beiden Zeugen. Die Staatsanwaltschaft hat wegen dieser Vorgänge Anklage zur Strafkammer erhoben, in der sie dem Angeklagten versuchte Strafvereitelung (§ 258 Abs. 1, §§ 22, 23 StGB) sowie Vollstreckungsvereitelung (§ 258 Abs. 2 StGB) in Tateinheit mit Untreue (§ 266 StGB) zur Last legt. Den veruntreuten Betrag hat sie auf 71.466,68 DM beziffert. Die Strafkammer hat die Anklage mit der Maßgabe zugelassen, dass eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 258 Abs. 2 StGB aus Rechtsgründen entfällt und der entstandene Schaden sich unter Korrektur eines Rechenfehlers auf 42.285,24 DM beläuft. Das Hauptverfahren hat sie vor dem Schöffengericht eröffnet. Eine „besondere Bedeutung der Sache“ im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG hat sie verneint. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der sofortigen Beschwerde. Sie strebt weiterhin eine Hauptverhandlung vor der Strafkammer an. Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet. II. Der Senat ist mit der Staatsanwaltschaft der Auffassung, dass der Sache eine „besondere Bedeutung" im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG zukommt. Er stützt diese Bewertung im Einzelnen auf folgende Umstände, die jedenfalls in ihrer Gesamtheit die hier angeklagten Straftaten aus der Masse der durschnittlichen Taten gleicher Art hervorheben und damit die „besondere Bedeutung“ (zum Begriff vgl. Löwe-Rosenberg-Schäfer, 23.Aufl., § 24 GVG, Rdnr. 14 f.; Kissel, GVG, Rdnrn.12 ff.; Kleinknecht/Meyer, 38.Aufl., § 24 GVG, Rdnr. 6) ausmachen: 1. Maßgebend für die Bedeutung einer Strafsache ist unter anderem das Ausmaß der Rechtsverletzung (Löwe-Rosenberg-Schäfer, aaO., Rdnr.14; Kissel , aaO., Rdnr.14; Kissel in: Karlsruher Kommentar, 2. Aufl., § 24 GVG, Rdnr. 6). Dies hat die Strafkammer zu gering veranschlagt, indem sie eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Vollstreckungsvereitelung (§ 258 Abs. 2 StGB) verneint hat. Daran ist der Senat nicht gebunden, er prüft die „besondere Bedeutung“ ohne Bindung an die rechtliche Bewertung der angeklagten Taten durch den angefochtenen Beschluss (Kissel in: Karlsruher Kommentar, aaO., Rdnr. 12; Löwe-Rosenberg-Rieß, StPO, 24.Aufl., § 210, Rdnr.20; Löwe-Rosenberg-Schäfer, aaO.,Rdnr. 17; OLG Köln NJW 1970, 260 ). Er kommt dabei zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte auch der Vollstreckungsvereitelung (§ 258 Abs. 2 StPO) hinreichend verdächtig ist. Wegen der Einzelheiten wird auf Ziff. III der Beschlussgründe Bezug genommen. 2. Ein weiterer Umstand, der die Bedeutung der Sache erhöht, ist die herausgehobene Stellung des Angeklagten im öffentlichen Leben. (Kleinknecht/Meyer, aaO., Rdnr. 6 m,w. Nachw.). Er ist Bürgermeister und Verbandsvorsteher. Zwar ist die Tatsache, dass der Täter im öffentlichen Leben an herausgehobener Stelle steht, für sich genommen wegen Art. 3 Abs. 1 GG noch kein Grund für eine „besondere Bedeutung“ der Straftat (vgl. Kissel, GVG, § 24, Rdnr. 15). Etwas anderes gilt aber, wenn - wie hier - die Straftat nicht in den privaten Bereich fällt (wie z.B. eine private Trunkenheitsfahrt), sondern in Ausübung des Amtes und unter Verletzung von Amtspflichten begangen worden ist. Solche Tatumstände sind als zulässige Strafschärfungserwägungen anerkannt (Schönke-Schröder-Stree, 22.Aufl., § 46, Rdnr. 35; Dreher/Tröndle, StGB, 43. Aufl., § 46, Rdnr. 25 b), weil zwischen der amtlichen Stellung und der Tat ein innerer Zusammenhang besteht. Sie erhöhen demgemäß auch die Bedeutung der Sache. 3. Hinzu kommt ein nicht unerhebliches Öffentliches Interesse an der Sache. Dies ergibt sich nicht nur aus der amtlichen Stellung des Angeklagten und der Tatsache, dass die Straftaten zu Lasten des staatlichen Strafanspruchs und einer öffentlichen Kasse begangen worden sind. Es beruht vielmehr nicht unwesentlich auch darauf, dass der Angeklagte selbst an die Öffentlichkeit gegangen ist und die Taten vorher angekündigt hat. Dies öffentliche Interesse könnte zwar die „besondere Bedeutung” nicht allein begründen (Kissel, GVG, aaO., Rdnr.15 a.E.), trägt aber mit dazu bei. 4. Schließlich besteht ein Interesse an alsbaldiger Entscheidung des Bundesgerichtshofs unter dem Gesichtspunkt der Rechtseinheit, weil die Frage, ob die Bezahlung fremder Geldstrafe Vollstreckungsvereitelung im Sinne des § 258 Abs. 2 StGB ist, streitig und bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden worden ist (vgl. unten Ziff. III). Der Weg über § 121 Abs. 2 GVG hilft hier nicht weiter, weil es -soweit ersichtlich- zu dieser Rechtsfrage auch keine obergerichtliche Rechtsprechung gibt (vgl. Ziff. III). Auch diese Umstände steigern die Bedeutung der Sache (Kissel, GVG, aaO., Rdnr. 16; Kleinknecht/Meyer, aaO., Rdnr.6; Löwe-Rosenberg- Schäfer, aaO., Rdnr.15). 5. In ihrer Gesamtheit ergeben alle diese Umstände die „besondere Bedeutung“ der Sache welche gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG die Anklageerhebung zur Strafkammer rechtfertigt. Dem steht nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft entgegen Nummer 113 Abs.2 RiStBV die für ihre Bewertung maßgeblichen Umstände nicht besonders aktenkundig gemacht hat (zu RiStBV 113 Abs.2 vgl. Kissel, GVG , aaO., Rdnr.12; Löwe-Rosenberg-Schäfer, aaO., Rdnr. 14; Kissel in: Karlsruher Kommentar, aaO. , Rdnr. 7). Wird nach 113 Abs. 2 RiStBV verfahren, so kann dies die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung erleichtern. Doch macht ein Verstoß gegen diese Richtlinie, die ihrer Rechtsnatur (dazu Kleinknecht/Meyer, StPO, 38. Aufl., Einführung RiStBV, S. 1762) keine zwingenden Voraussetzungen für eine Prozesserklärung nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG aufstellen kann, die Anklageerhebung zur Strafkammer wegen „besonderer Bedeutung“ nicht unwirksam. Vielmehr kann die „besondere Bedeutung“ auch schlüssig erklärt werden, indem die Staatsanwaltschaft in einer Sache, für welche die Strafgewalt des Schöffengerichts zweifelsfrei ausreichen würde, Anklage zur Strafkammer erhebt und dadurch zu erkennen gibt, dass sie die„besondere Bedeutung“ bejaht. Insofern gilt gleiches wie bei der (allerdings nicht anfechtbaren) Bejahung des „besonderen öffentlichen Interesses“ im Falle des § 232 StGB (dazu Schönke- Schröder-Stree, StGB, 22. Aufl., § 232, Rdnr. 7 m.w. Nachw.). III. Die Strafkammer vertritt im angefochtenen Beschluss die Auffassung, dass nach § 258 Abs. 2 StGB nicht bestraft werden könne, wer unmittelbar eine fremde Geldstrafe bezahle. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Er ist vielmehr mit der herrschenden Meinung in der Literatur der Ansicht, dass auf diesen Fall § 258 Abs. 2 StGB in gleicher Weise Anwendung findet wie früher § 257 StGB alter Fassung (Tröndle in: Leipziger Kommentar zum StGB, 10. Aufl.,Rdnr. 39 vor § 40; Ruß in: Leipziger Kommentar zum StGB, 10. Aufl., § 258, Rdnr. 24; Schönke- Schröder-Stree, StGB, 22.Aufl., § 258, Rdnr. 28; Dreher-Tröndle, StGB, 43. Aufl., § 258, Rdnr.9; Lackner, StGB, 17. Aufl., § 258, Anm. 2 c; Bley, JA76, StR 90 ; Müller-Dietz, Jura 79, S. 242, 246; Maurach-Schroeder, Strafrecht Besonderer Teil, 6.Aufl., § 100 II, S. 333; Krey, Strafrecht Besonderer Teil, S. 219 f., Rdnr. 620; Wessels, Strafrecht Besonderer Teil 1, 11. Aufl., § 16 III 5, S.147; Hillenkamp, Zur Höchstpersönlichkeit der Geldstrafe, in: Festschrift für Lackner, S. 455 ff.; anderer Meinung: Samson in: Systematischer Kommentar zum StGB, § 258, Rdnr. 34 f.; Preisendanz, StGB, 30.Aufl., § 258, Anm. 3; Arzt/Weber, Strafrecht Besonderer Teil, LH 5, Rdnr. 259, S. 99; Engels, Jura 81, 581; Dreher/Tröndle, StGB, 39. Aufl., § 258, Rdnr. 9; Noack, Ist die Mitwirkung Dritter bei der Bezahlung fremder Geldstrafen als Strafvereitelung gemäß § 258 II StGB anzusehen?, Diss. Frankfurt 1978, S. 132 ff.; zu § 257 a.F.; Stree JZ 64, 588; Brüggemann, GA 68, 161,164; Zipf MDR 65, 632 f.; Lange in: Festschrift für Engisch, S. 621, 634; RGSt. 30, 232; Noack, aaO., S. 98 ff.). 1. Die Verhängung einer Geldstrafe begründet eine höchstpersönliche Leistungspflicht. Die Natur der Geldstrafe besteht darin, dass der Verurteilte eine Vermögensminderung als Strafübel erleiden soll. Ihre Funktion erschöpft sich nicht in der Begründung einer Geldschuld. Davon ist schon das Reichsgericht ausgegangen (RGSt. 30, 232). Durch die seitdem eingetretenen Änderungen des StGB ist der höchstpersönliche Charakter noch unterstrichen worden, etwa durch die Einführung des Tagessatzsystems (§ 40 StGB), durch § 42 StGB (Zahlungserleichterungen) oder - zuletzt - durch den Wegfall der Nachlasshaftung für Geldstrafen (früher § 30 a StGB, jetzt vgl. § 459 c Abs. 3 StPO). Es ist deswegen nach wie vor als nicht statthaft anzusehen, dass die höchstpersönliche Verpflichtung stellvertretend erfüllt wird. Das würde die Geldstrafe entwerten, sie insbesondere ihrer spezialpräventiven Wirkung berauben. Hillenkamp (aaO.) führt in diesem Zusammenhang zutreffend aus: “Das fühlbare Opfer, das dem Täter das Maß seiner Schuld vergeltend abverlangt wird, lässt sich nicht stellvertretend erbringen, ohne dem Gedanken austeilender Gerechtigkeit Abbruch zu tun. Die individuell abschreckende Denkzettelwirkung, die den spezialpräventiven Effekt der Geldstrafe zuvörderst ausmacht, ist nicht aufrechtzuerhalten, wo man den Denkzettel beliebig weiterreichen kann." Straflose Weitergabe des Denkzettels könnte weite Bereiche des Strafrechts, insbesondere auch des Umweltstrafrechts, leerlaufen lassen, in denen häufig hinter einem Täter mit durchschnittlichem Einkommen ein zahlungskräftiger Arbeitgeber steht. Wer gezielt eine Geldstrafe für einen anderen zahlt, vereitelt demnach die Realisierung (=Vollstreckung) des zuerkannten Strafübels und begeht Vollstreckungsvereitelung nach § 258 Abs. 2 StGB. Sitzt jemand für einen anderen eine Freiheitsstrafe ab, so liegt zweifelsfrei ein Fall des § 258 Abs. 2 StGB vor (Schönke-Schröder-Stree, aaO., § 258, Rdnr.29), früher strafbar nach § 257 StGB. Warum grundsätzlich etwas anderes gelten soll, wenn jemand eine Geldstrafe stellvertretend auf sich nimmt, ist weder nach dem Zweck der Strafvorschrift noch nach ihrem Wortlaut erkennbar. 2. Die gesetzliche Neuregelung der Strafvereitelung im weiteren Sinne, die aus § 257 StGB herausgenommen und in zwei Tatbestände „Strafvereitelung“ (§ 258 Abs. 1) und „Vollstreckungsvereitelung“ (§ 258 Abs. 2) unterteilt wurde, gibt keinen Anlass, die Strafbarkeit der Bezahlung einer Geldstrafe durch einen Dritten als beseitigt anzusehen. Die Verwendung unterschiedlicher Begriffe (in Abs. 2 „Vereitelung der Vollstreckung einer Strafe“) sollte verdeutlichen dass im Falle des § 258 Abs. 2 die Rechtmäßigkeit des Urteils, in dem die Strafe verhängt worden ist, nicht noch einmal überprüft werden muss (so schon die h.M. zu § 257 a.F., vgl. Schönke-Schröder, StGB,17.Aufl., § 257, Rdnr.19), Das ergeben die Materialien (BT-Drucks. 7/550, S.249 f.). Diese enthalten andererseits auch keinen Hinweis darauf, dass durch die Neufassung die damals schon streitige Frage, ob die Bezahlung fremder Geldstrafe strafbar sei, im Sinne der Mindermeinung (d.h. der Straflosigkeit) hat entschieden werden sollen. Dazu bestand aus den oben erwähnten kriminalpolitischen Gründen auch kein Anlass. Die Neufassung von Begünstigung und Strafvereitelung hat trotz Wegfalls des § 257 Abs. 3 a.F. im Ergebnis auch nichts daran geändert, dass die vor Tatbegehung erfolgte Zusage, eine etwa verhängte Geldstrafe zu übernehmen, eine psychische Unterstützung des Täters und damit Beihilfe zur Haupttat sein kann (vgl.BT-Drucks. 7/550, S. 248; Schönke-Schröder-Stree, StGB, 22. Aufl., § 258, Rdnr. 42). Dass eine ohne vorherige Zusage geleistete Zahlung nach Verurteilung zu Geldstrafe so viel weniger strafwürdig oder gar „sozialadäquat“ (Preisendanz, StGB, 30. Aufl., § 258, Anm. 3) sein soll, vermag der Senat unter kriminalpolitischen Gesichtspunkten nicht zu sehen. 3. Auch der Wortlaut der Neuregelung gebietet es nicht, den Schutz des § 258 Abs. 2 im Falle der Geldstrafe auf den förmlichen Geldtransfer zu beschränken (Hillenkamp aaO., S. 465). Vielmehr ist „Vollstreckung“ umfassender als Realisierung des gerichtlich verhängten Strafübels zu verstehen; diese wird durch Drittzahlung vereitelt (vgl. schon RGSt. 30, 232). Verfassungsrechtliche Bedenken aus Art. 103 Abs.2 GG bestehen daher gegen eine Anwendung des § 258 Abs. 2 auf vorliegenden Fall nicht. 4. Es wird auch eingewendet (z.B. Samson, aaO., Rdnr. 34 f.; Preisendanz, aaO.), die unmittelbare Drittzahlung könne nicht strafbar sein, weil sich die Entlastung des Verurteilten (Hillenkamp, aaO, S. 461: „die Weitergabe des Denkzettels“) auf anderen Wegen auch straflos erreichen lasse (dazu: Schönke-Schröder-Stree, aaO, Rdnr. 28 m.w. Nachw.; LK-Ruß, aaO., Rdnr. 24; Samson, aaO., Rdnr.34; Preisendanz, aaO.; Müller-Dietz, aaO; Engels, aaO.; vgl. zu § 257 a.F, auch Stree, JZ 64, 588). Dieser Einwand überzeugt nicht. Dass ein bestimmter kriminalpolitisch unerwünschter Erfolg, der durch eine Strafvorschrift verhindert werden soll, auf Umwegen auch straflos erreicht werden kann, gibt keinen Anlass zum resignierenden Verzicht auf eine strafrechtliche Sanktion gegen den unmittelbaren Eingriff in das geschützte Rechtsgut (Hillenkamp, aaO., S. 466; Schönke-Schröder-Stree, aaO.). Ein anderes Beispiel dafür ist die Hehlerei (§ 259 StGB) im Verhältnis zur sog. Ersatzhehlerei. Diese ist nach h.M. straflos, weil die Ersatzsache nicht unmittelbar durch die Vortat erlangt worden ist (Schönke-Schröder-Stree, aaO., § 259, Rdnr. 14 m.w. Nachw.). Obgleich die Ersatzhehlerei ähnlich strafwürdig erscheint wie die Hehlerei, wird wegen der Straflosigkeit der Ersatzhehlerei niemand auf die Bestrafung der Hehlerei verzichten wollen. 5. Außerdem wird - wie im angefochtenen Beschluss - vorgebracht, dass die Idee der Höchstpersönlichkeit, auf welche sich die herrschende Meinung stütze, vom Gesetzgeber in der Vollstreckung der Geldstrafe durchbrochen werde: Da die Beitreibung gemäß §§ 459 StPO, 6 JBeitrO nach den Vorschriften der ZPO (z.. B. §§ 739, 771) erfolgt könne unter Umständen die Strafe durch Vollstreckung in Drittvermögen getilgt werden (Engels, Jura, 1981, 581, 584; Samson, aaO. Rdnr. 35). Ein solches Ergebnis kann eintreten, wenn der Dritte davon absieht, sich dagegen zu wehren. Aber das ist dann letztlich auch nur eine von den bereits erwähnten Umgehungsmöglichkeiten, die der Anwendung des § 258 Abs. 2 StGB auf unmittelbare Drittzahlung nicht entgegenstehen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, nach welchen gesetzlichen Regeln sonst die Beitreibung praktikabel erfolgen sollte. Schon § 463 StPO a.F, verwies auf die ZPO. Schließlich wird die hier bestehende Einschränkung der Höchstpersönlichkeit des Strafübels durch § 459 c Abs. 3 StPO (im Gegensatz zu § 30 a StGB a.F.) wieder ein Stück zurückgenommen: Mit dem Tod des Verurteilten entsteht ein Vollstreckungshindernis. Der Zweck der Geldstrafe kann nicht mehr erreicht werden. Darin zeigt sich zugleich, dass Vollstreckung und Strafzweck untrennbar miteinander verbunden sind. Wer den Strafzweck vereitelt, begeht Vollstreckungsvereitelung nach § 258 Abs. 2 StGB. 6. Schließlich vermag der Senat der Strafkammer auch nicht darin zu folgen, dass die Geldstrafenkonzeption des geltenden Strafrechts eine unmittelbare Drittzahlung von Geldstrafen zulasse. a) Die Ansicht, durch das Tagessatzsystem sei die Höchstpersönlichkeit der Übelszufügung als Strafzweck der Geldstrafe aufgeweicht worden, ist nicht recht nachvollziehbar. Das Tagessatzsystem hebt auf die persönlichen Verhältnisse des Verurteilten ab und verstärkt dadurch gerade den Aspekt der höchstpersönlichen Übelszufügung (so auch, Samson, aaO., Rdnr. 35). b) Dass es für die Anwendung des § 47 StGB nicht darauf ankommt, ob der Verurteilte die Geldstrafe selbst bezahlen kann und wird und nicht andere für ihn eintreten, ist zwar zutreffend (Schönke-Schröder-Stree, aaO., § 47, Rdnr.18 m. w. Nachw.). Doch kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass eine unmittelbare Drittzahlung einer Geldstrafe damit gesetzlich zugelassen werde. Es ist hier zwischen der rechtlichen und der faktischen Seite der Abwälzung zu unterscheiden (vgl. Hillenkamp, aaO., S. 467 f.).Dass Geldstrafen auf strafbare Weise, aber auch auf straflosen Umwegen abgewälzt werden, ist unabhängig von der rechtlichen Zulässigkeit ein Faktum. Dass dessen fehlende Bedeutung für die Anwendung des § 47 StGB die rechtliche Zulässigkeit unmittelbarer Zahlung einer Geldstrafe durch Dritte erfordern soll, ist nicht recht einzusehen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Senat mit der h.M. den § 258 Abs. 2 StGB hier für anwendbar hält und sich der gegenteiligen Meinung des Landgerichts nicht anzuschließen vermag. IV. Nach alledem ist der angefochtene Beschluss abzuändern. Die Änderung beschränkt sich nicht auf die neue Zuständigkeitsbestimmung. Sie umfasst vielmehr auch die damit zusammenhängende rechtliche Bewertung des Falles 2 der Anklage unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 258 Abs. 2 StGB, weil der Senat von der Beurteilung des Eröffnungsbeschlusses abweicht (Löwe-Rosenberg-Rieß, StPO, 24. Aufl., § 210 Rdnr. 22). Das Hauptverfahren wird mit der Einschränkung eröffnet, dass der Angeklagte im Fall 2 der Anklage der Untreue mit einem Schaden von 42.285,24 DM (nicht 71.466,68 DM) hinreichend verdächtig ist. Die Anklage der Staatsanwaltschaft vom 30.6.1986 wird - im Übrigen unverändert - zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht zugelassen.