Beschluss
1 Ws 160/95
OLG Frankfurt 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:1995:1204.1WS160.95.0A
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Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Es wird die Wiederaufnahme des Verfahrens 103 Js 8247/86 Ks (LG Fulda) und die Erneuerung der Hauptverhandlung angeordnet.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Es wird die Wiederaufnahme des Verfahrens 103 Js 8247/86 Ks (LG Fulda) und die Erneuerung der Hauptverhandlung angeordnet. Die sofortige Beschwerde ist statthaft, auch fristgerecht eingelegt. Sie hat in der Sache auch Erfolg. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme und Schlußanhörung (§ 369 StPO) den Wiederaufnahmeantrag der Verurteilten als unbegründet verworfen (§ 370 Abs. 1 StPO). Der Senat vermag dem nicht zu folgen. Er ist vielmehr mit der Beschwerdeführerin und der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht der Auffassung, daß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 370 Abs.2 StPO die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung anzuordnen ist. Im Einzelnen ist dazu folgendes auszuführen: 1. Im Vordergrund des Wiederaufnahmeantrages und des dadurch ausgelösten Wiederaufnahmeverfahrens der Beschwerdeführerin stand zunächst das Sachverständigengutachten des A, mit dem der Beweis geführt werden sollte, daß die gelbe Bluse mit farbigen Würfeln, welche die Verurteilte zur Tatzeit getragen haben soll, entgegen den Urteilsfeststellungen (UA S.129 ff.) nicht als Spurengeberin für die auf der Kleidung der Tochter X gesicherten gelben Regenerat-Zellulosefasern in Betracht komme. Zusätzlich wurde in das Wissen der Sachverständigen B und C gestellt, daß die vorgenannten Fasern bei einem letzten engen Kontakt mit der Tatperson angetragen worden seien. Damit sollte nachgewiesen werden, daß eine andere Person als die Verurteilte die Kinder getötet habe. a) Die Strafkammer hat am 22.6.1994 (Band III Bl. 439 ff.) eingehend über die vorbezeichneten Zusammenhänge Beweis erhoben. Dabei stellte sich heraus, daß die Auffassung des Sachverständigen A, die besagte gelbe Bluse könne so gut wie gar keine Fasern abgegeben haben, auf einer anderen Definition des Faserbegriffs(insbesondere von der Länge her) beruhte, als sie nach den Bekundungen der Kriminaltechniker B und D angewendet wird. Letzterer war im Schwurgerichtsverfahren als Sachverständiger hinzugezogen worden. Zudem wurde deutlich, daß die Testvorrichtungen von SVA von denen der Kriminaltechnik wesentlich verschieden sind. SV A, der kein Kriminaltechniker, sondern "Textiler" ist, räumte ein, irgendetwas falsch gemacht zu haben. b) Der Sachverständige B hat zwar bestätigt, daß die Bluse als Spurengeberin nicht ausgeschlossen werden könne. Bei dieser Feststellung hat es die Strafkammer indessen zu Recht nicht bewenden lassen, sondern die Beweisaufnahme auch auf die Frage des Zusammenhangs zwischen dem Tathergang und dem vorgefundenen Spurenbild der gelben Textilfasern an Tochter X Kleidung erstreckt. Das gebot - so zutreffend das Landgericht (III 3, S. 8)- die im Probationsverfahren geltende Aufklärungspflicht. Der Sachverständige B hat nachvollziehbar dargelegt, daß es keinen Hinweis darauf gibt, daß die Übertragung der Modalfasern auf T-Shirt und Hose der Tochter X bei einem engen Kontakt zwischen der gelben Bluse und der Kinderkleidung erfolgt sein muß. Vielmehr weisen experimentelle Ergebnisse darauf hin, daß die Fasern durch weniger ergiebige Kontaktereignisse angetragen worden sind. Dies können insbesondere auch berechtigte Kontakte im Haushalt der Familie X vor dem Tod gewesen sein. Durch Hineinwerfen des Körpers in die Brennesseln und Wettereinflüsse kann kein sehr großer Faserverlust aufgetreten sein. Zu der Frage, wie er den Beweiswert der zwei bzw. drei Fasern/an den Galiumfrüchten (vgl.UA S.138 LG Fulda) beurteile, hat SV B ausgeführt, die geringe Zahl von Fasern spreche dafür, daß sie nicht durch unmittelbaren Kontakt, sondern durch Sekundärkontakt angetragen worden, also von den Galiumfrüchten irgendwo aufgenommen worden seien. Wegen der Ausführungen des Sachverständigen B im Einzelnen wird auf die Zusammenfassung im angefochtenen Beschluß (S.9 ff.) Bezug genommen. c) Während das Gutachten des SV B als solches von den Prozeßbeteiligten (einschließlich SV D) und der Vorinstanz im wesentlichen nicht in Zweifel gezogen wird, gehen die Meinungen darüber, inwieweit es geeignet ist, den Schuldspruch zu erschüttern (§ 359 Nr. 5 StPO), auseinander. Darauf wird später noch in zusammenfassender Bewertung mit den weiteren Ergebnissen der Beweisaufnahme näher einzugehen sein. 2. Nach dem Wiederaufnahmevorbringen soll der Nebenkläger gegenüber den Zeugen Z1 und Z2 bei unterschiedlichen Anlässen sinngemäß eingeräumt haben, er habe seine Kinder getötet. Die Zeugen sind dazu von der Strafkammer vernommen worden. Sie haben das Vorbringen der Beschwerdeführerin bestätigt. Indessen hat die Strafkammer beiden Zeugen nicht geglaubt. Der Senat teilt diese Bewertung im Rahmen des § 370 StPO, die übrigens auch von der StA - OLG geteilt wird, nicht. Er ist der Auffassung, daß die Strafkammer die Anforderungen, die § 370 Abs. l StPO an das Beweisergebnis stellt, überspannt hat. Wiederaufnahmetatsachen sind im Sinne des § 370 Abs. 1 StPO„genügend bestätigt“, wenn aufgrund der Beweisaufnahme nach § 369 StPO ihre Richtigkeit hinreichend wahrscheinlich ist; voller Beweis wird nicht gefordert (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 41. Aufl., § 370, Rdnr.4). Das ist nach Meinung des Senats bei beiden Zeugen der Fall. a) Der Zeugin Z1 wird man - da stimmt auch die Beschwerde zu - gewiß kein Unrecht tun, wenn man sie als problematische Persönlichkeit bezeichnet und ihrer allgemeinen Glaubwürdigkeit reserviert gegenübersteht. In einigen Einzelheiten ihres Treffens mit X1 hat sie bei polizeilicher Vernehmung am 15.6.1990 und am 22.6. 1990 gegenüber dem Verteidiger Rechtsanwalt RA1 eingestandenermaßen die Unwahrheit gesagt. Aber die Rückkehr zur Wahrheit spricht eher für sie und dafür, daß der Kern ihrer Aussage, X1 habe ihr auf Befragen eingestanden, er habe seine Kinder „totgemacht“, bei dem sie konstant verbleibt, zutrifft. In diese Richtung weisen auch die detailreichen Angaben über die näheren Umstände des „Geständnisses“ und seiner Wiederholung am nächsten Morgen, die eher den Eindruck wirklich Erlebten, denn der Erfindung machen. Es liegt nicht fern, daß das Aussageverhalten der Zeugin Z1 mitgeprägt ist von Geltungsdrang und Hoffnung auf wirtschaftliche Vorteile (die sie z.T. schon erhalten hatte). Indessen muß auch berücksichtigt werden, daß auch die Weitergabe wahrer Erlebnisse von Geltungsdrang und Hoffnung auf wirtschaftliche Vorteile gefördert sein kann. Die Kammer stützt sich in diesem Zusammenhang nachhaltig auf die Erwägung, es sei nur schwer nachvollziehbar, daß X1 wenige Wochen nach der Verurteilung seiner Frau der ihm völlig unbekannten Frau Z1 gesagt haben solle, er sei der Mörder seiner Kinder. Der Senat hält eine solche Erklärung durchaus für hinreichend wahrscheinlich. Schon ein nervlich gesunder Mensch hätte in vergleichbarer Lage kurz nach Verurteilung der Ehefrau wegen Tötung ihrer Kinder unter erheblichem Druck gestanden, wäre er selbst der Täter gewesen. Nach den fachärztlichen Stellungnahmen des Krankenhauses …, in dessen Behandlung sich X1 seit 1989 befand, und dem Inhalt des von der Strafkammer als wahr unterstellten Gutachtens des Sachverständigen E, …, vom 20.1.1995 liegt nahe, daß X1 schon Anfang 1988, als er die Zeugin Z1 traf, nervlich nicht mehr gesund war, vielmehr die im Attest vom 8.11.1994 erwähnte paranoid-halluzinatorische schizophreniforme Psychose zumindest latent vorhanden war. Im übrigen war die Zeugin Z1 keine Zufallsbekanntschaft, vielmehr hatten sich beide verabredet, wohl in der Erwartung, nähere Beziehungen anknüpfen zu können. b) Der Zeuge Z2 hat bei seiner Vernehmung bekundet, daß er X1 schriftlich mit einer der „Nachtversion“ (= X1) in etwa entsprechende Theorie des Tatgeschehens unterbreitet habe, und daß X1 bei einem späteren Anruf erklärt habe, das sei so gewesen, nur habe die X2 alles organisiert. Er habe hinzugefügt, so lange seine Mutter lebe, werde man von ihm nichts erfahren. Gewiß ist auch Z2 nicht gerade das, was man einen klassischen Zeugen nennt, sein Ermittlungseifer, der immer neue Theorien zutage fördert und seine Aufdringlichkeit lassen diesen Zeugen zunächst in einem negativen Licht erscheinen. Übrigens hat er nach seiner Vernehmung durch das Landgericht geschrieben, er gehe jetzt davon aus, daß ihm X1 damals am Telefon nicht die Wahrheit gesagt habe. Den Senat hat er mit einer neuen Theorie bekannt gemacht, wonach die Verurteilte bei einer Autofahrt mit den Kindern einen schweren Unfall verursacht habe und die bewußtlosen Kinder in Panik umgebracht habe. All dies rechtfertigt indessen aber noch nicht die Vermutung, der Zeuge Z2 habe den Inhalt und die Vorgeschichte des Telefonats vom 27.11.1991 erfunden. In den vielfältigen Äußerungen zum „Fall X“, die es von diesem Zeugen gibt, unterscheidet er durchaus zwischen Tatsachen und Theorien. Daß der Zeuge sich nicht sogleich einen Vermerk über das Telefonat gemacht hat, spricht nicht gegen die Wahrheit seiner Aussage. Die wesentliche Grundlage des Vorgangs, d.h. den Brief, zu dem sich nach Z2s Bekundung X1 am 27.11.1991 wie beschrieben kurz und knapp geäußert haben soll, hatte der Zeuge, die Äußerung konnte er sich merken. Für den Umstand, daß er den Inhalt des Telefonats im Schreiben an den Bundespräsidenten nicht erwähnte, hat Z2 eine durchaus plausible Erklärung gegeben. Er hat sinngemäß und unwiderlegt gesagt, Rechtsanwalt RA2 habe ihm damals gesagt, mit einer Äußerung des X1 könne man angesichts seines psychischen Zustands ohnehin nichts anfangen. c) Zusammenfassend ist festzuhalten, daß der Senat es in der Gesamtschau beider Zeugenaussagen für hinreichend wahrscheinlich hält, daß sich X1 ihnen gegenüber tatsächlich so geäußert hat, wie die Zeugen es bekunden. d) Dem Vorbringen, X1 habe sich bei zwei weiteren Gelegenheiten gegenüber den Zeuginnen Z3 und Z4 in ähnlicher Weise selbst belastet, ist die Strafkammer bedauerlicherweise nicht nachgegangen, hat es vielmehr als wahr unterstellt, d.h. zum Nachteil der Beschwerdeführerin als im Sinne der §§ 359 Nr. 5,368 StPO unzulässig. Dabei hätte gerade die Zusammenschau von möglicherweise insgesamt vier vergleichbaren Fällen der Selbstbezichtigung in diesem Zusammenhang neue Einsichten vermitteln können. e) Der Senat hat erwogen, im Beschwerdeverfahren gemäß § 308 Abs.2 StPO zumindest noch den beiden weiteren Zeugenbeweisantritten nachzugehen (Z3, Z4), deren Wahrunterstellung (= Bewertung als unerheblich) erheblichen Bedenken unterliegt. Soweit z.B. die Kammer bei der Zeugin Z3 Aufschluß darüber vermißt, wie sich die Tat abgespielt hat, ist darauf hinzuweisen, daß auf die pauschale Frage der Zeugin von X1 (jedenfalls zunächst) nichts anderes als eine pauschale Antwort zu erwarten war. Zu einem vertieften Gespräch hatten beide aber nach dem schlüssigen Wiederaufnahmevorbringen keine Gelegenheit mehr. Zum Fall Z4 sei nur so viel angemerkt, daß die Äußerung „Mir kann niemand was nachweisen, merk Dir das!“ eher für Schuld als für Unschuld spricht, und daß Gegenstand einer Beschuldigung, auf die sich diese Bemerkung sonst hätte beziehen können, lediglich der Umstand war, daß X1 nicht lange nach dem Tod der Kinder ein Bordell aufsuchte, kann nach Lage der Sache ausgeschlossen werden. Mit solch einem Vorwurf hätte niemand den X1 in Verlegenheit bringen können. Soweit die StA - OLG bezüglich der Zeugin Z4 eine Begründung dafür vermißt, daß sie sich erst nach 9 Jahren als Zeugin gemeldet habe, ist auf den entsprechenden Vortrag der Beschwerdeführerin zu verweisen. f) Obgleich die lediglich als wahr unterstellten Tatsachen nicht als solche, sondern nur nach Bestätigung im Probationsverfahren in die abschließende Entscheidung nach § 370 StPO einfließen konnten, hat der Senat von einer Vernehmung von Z3 und Z4 abgesehen und ist auch dem sonstigen als wahr unterstellten Vorbringen nicht weiter nachgegangen, weil schon das bisherige Beweisergebnis Anlaß gibt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Wiederaufnahme und die Erneuerung der Hauptverhandlung anzuordnen. g) Die von der Sache her im Rahmen der Aufklärungspflicht (vgl. oben S.4) an sich gebotene Vernehmung des Nebenklägers konnte schon von der Strafkammer(dazu S.3 III 4 des angefochtenen Beschlusses) nicht durchgeführt werden, weil X1 in nervenärztlichen Stellungnahmen des Krankenhaus … attestiert wurde, daß er nicht vernehmungsfähig sei. Der Senat hat eine weitere Stellungnahme vom 15.11.1995 eingeholt, aus der sich ergibt, daß sich am Zustand der Vernehmungsunfähigkeit nichts geändert hat und wohl in absehbarer Zeit nichts ändern wird. 3. Nachdem das Wiederaufnahmevorbringen - soweit ihm im Probationsverfahren nachgegangen worden ist - sich aus der Sicht des Senats, die sich zum Teil und im Ergebnis mit derjenigen der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht deckt, als hinreichend wahrscheinlich erwiesen hat, ist nunmehr noch zu prüfen, ob die Urteilsfeststellungen - wie im Zulassungsverfahren prognostiziert - durch die neuen Tatsachen und Beweise so erschüttert werden, daß genügender Anlaß zur Erneuerung der Hauptverhandlung besteht (Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO.). a) Im Hinblick auf die gutachtlichen Äußerungen des Sachverständigen B - aus Sicht der Kammer die allein entscheidungserheblichen Ergebnisse des Probationsverfahrens - wird dies im angefochtenen Beschluß verneint. Das Landgericht weist mit Zitaten zutreffend darauf hin, daß der Tatablauf wenig konkret beschrieben sei. Es führt aus, daß die Versuchsanordnung des SV B sich mit dem tatsächlichen Hergang decken könne, aber nicht müsse; konkrete Feststellungen zu Umfang und Intensität von Kontakten zwischen den maßgeblichen Kleidungsstücken seien im angegriffenen Urteil nicht enthalten. Die Ausführungen der Strafkammer, auf die Bezug genommen werden kann (S.11-17 des Beschlusses vom 27.3.1995), schließen mit folgendem Fazit ab: „Die im Rahmen des Beweisthemas aus dem Gutachten des Sachverständigen B weiter durch Experimente gewonnenen Erkenntnisse lassen sich zwanglos mit den Urteilsfeststellungen in Einklang bringen. Unter Berücksichtigung der weiteren im Wiederaufnahmeverfahren nicht angegriffenen Beweisanzeichen sind hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, daß eine neue Hauptverhandlung eine günstigere Entscheidung für die Verurteilte bringen werde, nicht ersichtlich.“ Dem vermag der Senat sich nicht anzuschließen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen B ist das entscheidende objektive Beweisanzeichen für einen letzten, tatrelevanten Kontakt der Verurteilten mit ihren Kindern weggefallen. Das Landgericht Fulda hat sich im Urteil vom 8.1.1988 eingehend mit den gelben Faserspuren auf Tochter X Kleidung auseinandergesetzt bis hin zu 2 oder 3 Fasern, die sich auf Galiumfrüchten angelagert hatten und aus denen das Schwurgericht den Schluß zog, die Verurteilte habe bei erneuter Aufnahme der Tochter X im … an sich gedrückt. Insoweit läßt sich das Ergebnis der Beweisaufnahme eben nicht „zwanglos mit den Urteilsfeststellungen in Einklang bringen“. Die durch SV B Gutachten entstehende Lücke in den ohnehin spärlichen Urteilsfeststellungen zum eigentlichen Tathergang könnte durch andere Tatsachen geschlossen werden, welche die frühere und/oder die jetzige Beweisaufnahme ergeben haben. Das ist hier nicht der Fall. Andere Tatabläufe, die nicht im Widerspruch zu den Feststellungen des Sachverständigen B stünden, ließen sich im übrigen wahrscheinlich eine ganze Menge in Erwägung ziehen. Dies würde sich indessen vom Boden der Tatsachen wegbewegen, an den sich das Wiederaufnahmegericht in seiner Entscheidung nach § 370 StPO zu halten hat. Nachdem der argumentative Zusammenhang in der Beweiswürdigung des Landgerichts Fulda zwischen dem Tragen der gelben Bluse und der Täterschaft der Verurteilten entfallen ist, kann man nicht sagen, darauf komme es letztlich nicht an. Es ist zu erinnern an die Ausführungen des Landgerichts Gießen in seinem Zulassungsbeschluß vom 26.2.1993 (S.19), welche die Eignung des Wiederaufnahmevorbringens zur Bewertung der Faserspuren und der dazu angetretenen Beweise betraf. Der Senat verkennt nicht, daß das Gutachten von SV A, mit dem nachgewiesen werden sollte, die Bluse der Verurteilten habe die gesicherten Faserspuren gar nicht verursachen können, dem Probationsverfahren nicht standgehalten hat. Indessen liefen die Feststellungen des Sachverständigen B auf nahezu das gleiche Ergebnis hinaus, nämlich die gelbe Bluse als Indiz für die Täterschaft der Verurteilten auszuschließen. Seinerzeit hat das Landgericht in der Zulässigkeitsprüfung unter vergleichbaren Voraussetzungen ausgeführt, es müsse davon ausgegangen werden, daß eine Erschütterung der Beweisführung wahrscheinlich sei und ernste Gründe für die Beseitigung des früheren Urteils sprächen. Die Verurteilte habe ihre Täterschaft stets bestritten. Sie sei allein auf der Grundlage von Indizien verurteilt worden. Aus den Urteilsgründen sei zu entnehmen, daß die Zuordnung der bei Tochter X sichergestellten 140 Regenerat-Zellulose-Fasern zu dem Fasermaterial der gelben Bluse der Verurteilten als ein wesentliches Indiz für die Täterschaft der Verurteilten angesehen worden sei. Unterstelle man, daß die an Körper und Kleidung der Tochter X gefundenen zahlreichen Fasern nicht von der Bluse stammten, falle hiermit ein die Verurteilte erheblich belastendes Indiz weg. Für die Bewertung der von SV B nachgewiesenen Tatsachen kann nichts entscheidend Anderes gelten, denn auch seine gutachtlichen Äußerungen laufen darauf hinaus, die gelbe Bluse als objektives Bindeglied zwischen Tat und Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit entfallen zu lassen. b) Damals wie heute hat die Strafkammer allerdings darauf hingewiesen, daß das LG Fulda ersichtlich nicht die entsprechenden Fasergutachten als den tragenden Beweisgrund gewertet, sondern noch auf zahlreiche andere Indizien abgehoben habe, die unabhängig von den Faserspuren bewertet worden seien. Ein Hinwegdenken der Fasergutachten würde den Stellenwert der weiteren Indizien unberührt lassen (Beschl. vom 26.2.1993, S.19 f.). Indessen erscheint dann zweifelhaft, weshalb im Zulassungsverfahren dem Wiederaufnahmevorbringen zum Beweiswert der gelben Bluse und der gelben Faserspuren überhaupt - die Wahrheit des Vorbringens unterstellt - durch Zulassung die Eignung zugesprochen worden ist, den Schuldspruch zu erschüttern. Die Argumentation der damals beschwerdeführenden Staatsanwaltschaft, der sich der Senat seinerzeit nicht anschloß, ging übrigens in diese Richtung. c) Das im Beschwerdeverfahren umstrittene Bild von den „Stützpfeilern“ und den Auswirkungen des Wiederaufnahmeverfahrens auf den Bestand des - um im Bild zu bleiben - „Gesamtbauwerkes“ (= Urteil des LG Fulda vom 8.1.1988) wird den Abläufen richterlicher Willensbildung nicht ganz gerecht. Auch läßt das angegriffene Urteil solche klaren Strukturen, die einen Vergleich mit Kategorien der Architektur und der Statik zuließen, nicht ohne weiteres erkennen. Das Bild von den unabhängigen „Stützpfeilern“ ist auch insoweit zu einfach, als es -etwa im Zusammenhang mit der „Nachtversion“-„Stützpfeiler“ gibt, die einen anderen, gewichtigeren Pfeiler ihrerseits abstützen sollen. Ein Beispiel dafür, daß verschiedene „Stützpfeiler“ eben doch nicht unabhängig voneinander sind, ist auch auf Bl.138 UA des Urteils zu finden. Dort wird deutlich, daß die Schwurgerichtskammer ihre Überzeugung davon, die Verurteilte habe die gelbe Bluse entgegen eigener Einlassung am Vormittag getragen, nicht entscheidend aus dem Ergebnis der Zeugenbefragung schöpfte, das sie als sehr unsicher darstellte, sondern aus dem Ergebnis der Faserbegutachtung. Die Beweisaufnahme zur Frage, welche Bluse die Verurteilte am Montagvormittag getragen hatte, lieferte der Schwurgerichtskammer zugleich einen der Belege für ein verdächtiges Aussageverhalten. So waren in diesem Falle zwei eigentlich voneinander unabhängige „Stützpfeiler“ argumentativ doch miteinander verbunden. d) Die Zeugenvernehmung hat einen weiteren wesentlichen „Stützpfeiler“ des Schuldspruchs ins Wanken gebracht: Das LG Fulda ging davon aus, Täter könne nur einer der beiden Eheleute sein, fand aber nichts bestätigt, was den Nebenkläger ernsthaft hätte belasten können. Hält man es - wie ausgeführt - für hinreichend wahrscheinlich, daß sich X1 zwei Zeugen gegenüber der Tat bezichtigt hat, so wird der Schuldspruch verstärkt in Frage gestellt, zumal nach den Urteilsfeststellungen auch X1 hinreichend Zeit zur Tatbegehung gehabt hätte. e) Was von den Beweisanzeichen vom Ergebnis des Wiederaufnahmeverfahrens unberührt bleibt, sind schwerpunktmäßig solche Indizien, die das Landgericht Fulda aus dem Aussageverhalten der Beschwerdeführerin gezogen hat: Häufiger Aussagewechsel in auffälligem Zusammenhang mit dem jeweiligen Ermittlungsstand und widerlegte Einlassungen. Das Tatgericht hielt sie deswegen für unglaubhaft und verdächtig. Aber das allein oder als wesentliches Ergebnis der Beweisaufnahme hätte unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung den Schuldspruch kaum zu tragen vermocht. Schlägt ein zu Verteidigungszwecken vorgebrachter Beweis (z.B. Alibibeweis) fehl, so ist das für sich noch kein Beweisanzeichen für die Täterschaft; es entfällt lediglich ein Verteidigungsargument gegen den Tatnachweis, der anderweit geführt werden muß (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 41. Aufl., § 261, Rdnr.25; BGH Urteil vom 5.7.1995 - 2 StR 137/95, jeweils mit weiteren Nachweisen). Letzteres geschah im Urteil des Landgerichts Fulda zu einem wesentlichen Teil mit dem Nachweis eines letzten tatrelevanten Kontakts zwischen der Verurteilten und ihren Kindern aufgrund des Fasergutachtens. Gerade dieses Indiz hat der Sachverständige B erschüttert. f) Zusammenfassend ist festzuhalten: Aufgrund einer gerade bei Indizienbeweisen gebotenen Gesamtschau früher und im Wiederaufnahmeverfahren erhobener Beweise kommt der Senat zu dem Ergebnis, daß genügender Anlaß zur Erneuerung der Hauptverhandlung besteht. Das gilt erst recht, wenn man mit dem Landgericht als wahr unterstellt, aa) daß X1 sich auch gegenüber Frau Z3,einer Mitpatientin im Krankenhaus der Tat bezichtigt hat; bb) daß er kurz nach der Tat der Zeugin Z4, einer Prostituierten, gesagt hat: „Mir weist niemand etwas nach, das merk Dir!“; cc) daß nach neuer gutachtlicher Äußerung des psychiatrischen Sachverständigen E der Nebenkläger schon zur Tatzeit nicht mehr nervlich gesund war und nicht allein unter der Wirkung von Medikamentenintoxikation stand; dd) daß das - laut Urteil des LG Fulda die Verurteilte schwer belastende - Gutachten des Sachverständigen D zu Faserspuren an der Bettwäsche aus dem Kinderzimmer der Familie X von Fehlern bezüglich Zeitpunkt sowie Art und Weise der Sicherstellung beeinflußt war. Der angefochtene Beschluß kann nach alledem keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben. Wiederaufnahme des Verfahrens und Erneuerung der Hauptverhandlung sind anzuordnen. Die Verurteilte ist aus der Strafhaft zu entlassen. 4. Die Ausführungen der Nebenklage rechtfertigen keine andere Entscheidung. Soweit der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht ihre Stellungnahme vom 5.5.1993 (RWs 342/93) in der Beschwerdeinstanz des Zulassungsverfahrens entgegengehalten wird, kann es bei dem Hinweis sein Bewenden haben, daß der Senat in seinem Beschluß vom 30.9.1993-1 Ws 84/ 93 - der damaligen Auffassung und Antragstellung der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt ist. Im übrigen kann zwar im Verfahren nach § 370 StPO ggf. noch auf Erwägungen zur Zulässigkeit zurückgegriffen werden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 41. Aufl., § 370, Rdnr.2), doch sieht der Senat dazu nach Lage der Sache keine Veranlassung. Daß die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages, soweit er nun zum Erfolg führt, jetzt anders bewertet, unterliegt keiner Beanstandung und ist für den Senat kein Grund, dem Antrag der Staatsanwaltschaft in diesem Verfahrensabschnitt nicht zu folgen. Der Hinweis, die Erkenntnisse aus dem Gutachten des Sachverständigen B seien eher ein „Zufallsfund“, führt auch nicht weiter. Das Landgericht hat in zulässiger Weise alle Beweise erhoben, die aus seiner Sicht zur Klärung der Richtigkeit des Wiederaufnahmevorbringens erforderlich waren (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 41. Aufl., § 369, Rdnr. 5). Bei Entscheidung über die Begründetheit des Wiederaufnahmeantrages hat es zu Recht alle bisher erhobenen Beweise gewürdigt (Kleinknecht/ Meyer-Goßner, aaO., § 370, Rdnr. 4). Nichts anderes gilt für den Senat als zu voller Sachprüfung berufenes Beschwerdegericht, auch wenn er - wie ausgeführt - das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des § 370 StPO anders bewertet. Zur Auffassung, die StA - OLG habe einen möglichen Faserverlust durch Abwerfen des Körpers und späteren Witterungseinfluß nicht berücksichtigt, ist anzumerken, daß SV B einen solchen Verlust als nur gering eingestuft hat. Im übrigen folgt die Nebenklage im wesentlichen der Argumentation des Landgerichts Gießen, mit der sich der Senat oben bereits mit dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Ergebnis auseinandergesetzt hat. Darauf ist zu verweisen. 5. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil erst in der neuen Hauptverhandlung über die Kosten des gesamten früheren Verfahrens zu entscheiden ist (Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO., § 473, Rdnr. 37).