Beschluss
1 Ws 151/07
OLG Frankfurt 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2008:0311.1WS151.07.0A
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Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen. Das Landgericht Darmstadt hat den Verurteilten durch Urteil vom 10.9.2004 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 34 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Das Urteil ist seit dem 16.11.2005 rechtskräftig. Mit dem Wiederaufnahmeantrag vom 15.8.2007 beantragte der Verurteilte, das Verfahren in den Fällen 27-33 des Urteils wieder aufzunehmen. Diesen Fällen liegen im Urteil (dort unter II 4-33) folgende Feststellungen zugrunde: „In dem Zeitraum von Anfang März 2000 bis zum 2.8.2000 verkaufte der Angeklagte A mindestens alle 5 Tage, mithin in mindestens 30 Fällen, in Stadt1/Deutschland mindestens 50 Gramm Kokain an den gesondert Verurteilten B, der am 2.8.2000 festgenommen wurde. In einem dieser Fälle rief im Juli 2000 B den Angeklagten A auf dessen Handy an, als dieser gerade mit seiner Freundin ... in Stadt2/Deutschland … unterwegs war, und teilte diesem mit, dass er 100 Gramm Kokain benötige. Daraufhin telefonierte der Angeklagte A von einer Telefonzelle aus mit dem Angeklagten C und fragte diesen, ob er sich mit B auf dem ... in Stadt1/Deutschland treffen und diesem das gewünschte Kokain übergeben könne, was der Angeklagte C daraufhin auch tat.“ Mit dem Wiederaufnahmeantrag macht der Verurteilte geltend, dass er sich in der Zeit vom 26.6.2000 bis zum 2.8.2000 nicht in Deutschland aufgehalten habe. Zum Beweis dafür legt er eine Bescheinigung des Generalkonsulats des Königreichs Marokko über die Ein- und Ausreisedaten des Verurteilten sowie eidesstattliche Versicherungen von Herrn D vor dem Sekretär des Bürgermeisters der Stadt3/Spanien sowie des Herrn E vor dem Notar N in Stadt4/Belgien vor. Er trägt vor, dass aus der Bescheinigung des Generalkonsulats des Königreichs Marokko sich ergebe, dass der Verurteilte am 26.6.2000 nach Marokko eingereist, am 4.7.2000 ausgereist, jedoch am selben Tag wieder eingereist und erst am 23.7.2000 wieder ausgereist sei. Die Aus- und Einreise am 4.7.2000 erkläre sich durch einen Aufenthalt in der spanischen Enklave „…“ in Marokko. Der Verurteilte habe sich damit in der gesamten Zeit zwischen dem 26.6. und zunächst 23.7.2000 in Marokko aufgehalten, weil eine Ausreise ohne Sichtvermerk im Reisepass nicht möglich sei. Aus der eidesstattlichen Versicherung des Herrn D ergebe sich, dass der Verurteilte sich in der Zeit vom 25.7. bis zum 29.7.2000 bei diesem in Stadt3/Spanien aufgehalten habe, mithin zwei Tage nach der Ausreise aus Marokko. Die zwei Tage Differenz erklärten sich durch die Reisedauer von Marokko bis zum Eintreffen in Stadt3 (…/Spanien). Aus der eidesstattlichen Versicherung von Herrn E ergebe sich, dass der Verurteilte sich in der Zeit vom 30.7. bis zum 2.8.2000 in Belgien aufgehalten habe. Die Differenz zwischen der Abreise in Spanien am 29.7. und der Beginn des Aufenthalts in Belgien am 30.7.2000 ergebe sich wiederum aus der Reisedauer. Diese Umstände habe der Verurteilte in der Hauptverhandlung nicht vorgetragen, weil er von seinem Schweigerecht insgesamt Gebrauch gemacht habe. Eine Teileinlassung zu den Taten 27-33 sei ausgeschieden, da andernfalls sein Schweigen zu den anderen Taten zu seinem Nachteil hätte verwertet werden können. Im übrigen habe der Mitangeklagte C einen Beweisantrag gestellt, dass er in der Zeit vom 8.7. bis 21.8.2000 nicht in Deutschland anwesend gewesen sei. Diesen Beweisantrag habe das Gericht als wahr unterstellt, eine weitere Beweisantragstellung durch den Verurteilten habe der Verteidiger für überflüssig gehalten. Die neuen Beweismittel (Urkunden und Zeugen) sowie neue Tatsachen (dass der Verurteilte sich nicht in Deutschland in dem genannten Zeitpunkt aufgehalten habe) seien geeignet, einen Freispruch in den Fällen 27-33 zu begründen. Die 5. große Strafkammer des Landgerichts Kassel verwarf den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens des Verurteilten mit Beschluss vom 19.11.2007 als unzulässig. Sie begründet dies damit, die Bescheinigung des Generalkonsulats des Königreichs Marokko über Ein- und Ausreisedaten bescheinige dem Grunde nach lediglich, dass eine andere Behörde, nämlich die Generaldirektion der Nationalen Sicherheit, etwas bescheinigt habe. Weder liege dem Wiederaufnahmeantrag diese Bescheinigung bei, noch lasse sich auch nur ansatzweise erkennen, wie der Inhalt der Erklärung der Generaldirektion der Nationalen Sicherheit zustande gekommen sei. Die Bescheinigung des Generalkonsulats des Königreichs Marokko sei damit gänzlich ungeeignet, den Beweis für die Behauptung eines Alibis zu erbringen. Bezüglich der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen führe der Verurteilte keine einleuchtenden Gründe dafür an, warum er die Zeugen nicht früher zu seiner Entlastung benutzt habe, dies aber nunmehr im Wiederaufnahmeverfahren mit seinen nach §§ 359 ff. StPO beschränkten Möglichkeiten für geboten halte. Ohne sich zu belasten und damit sein Recht zu Schweigen in irgendeiner Weise in Gefahr zu bringen, hätte er einen Alibibeweisantrag stellen können. Im übrigen könnten die Taten auch bei Unterstellung der behaupteten Tatsachen sich so ereignet haben, wie sie die Strafkammer in ihren Feststellungen angenommen habe. Gegen den Beschluss der Kammer wendet sich der Verurteilte mit der sofortigen Beschwerde, die er nicht weiter begründet hat. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat mit im Wesentlichen zutreffenden Gründen den Wiederaufnahmeantrag für unzulässig erachtet. Die mit ihm beigebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel sind nicht geeignet, die erstrebte (Teil-)Freisprechung des Verurteilten zu begründen. Im Falle eines auf § 359 Nr. 5 StPO gestützten Wiederaufnahmeantrags, wie vorliegend, ist zu prüfen, ob die neuen Tatsachen oder Beweismittel – ihre Richtigkeit unterstellt – geeignet sind, das angegriffene Urteil zu erschüttern (vgl. BGH NJW 77, 59 ). Dabei ist das Gericht berechtigt, angebotene neue Beweismittel im gewissen Rahmen vorweg zu prüfen (vgl. OLG Schleswig, SchlHA 00, 146, Meyer-Goßner, 50. Aufl., StPO, § 368, Rdnr. 9). Zu dieser Wertung ist das Gericht aus Gründen der Prozessökonomie berechtigt. Bereits das Vorbringen des Verurteilten im Wiederaufnahmeverfahren kann – für sich allein oder im Zusammenhang mit den Akten – ergeben, dass die beantragte Beweisaufnahme nach aller Voraussicht keinerlei Erfolg haben wird. Dann aber kann das Gericht nicht genötigt sein, die Wiederaufnahme selbst aufgrund offensichtlich aus der Luft gegriffenen Behauptungen zuzulassen. Dafür spricht auch der Wortlaut des § 368 Abs. 1 StPO. Die Vorschrift verlangt, dass auch das Beweismittel selbst auf seine Eignung geprüft wird (vgl. BGH a.a.O.). Der Kammer ist zunächst in vollem Umfang dahingehend zu folgen, dass die vorgelegte Bescheinigung des Generalkonsulats des Königreichs Marokko in Stadt 2 über Ein- und Ausreisedaten des Verurteilten nicht geeignet ist, den Beweis für die Behauptungen des Verurteilten zu führen, er sei am 26.6.2000 nach Marokko eingereist, am 4.7.2000 ausgereist, am selben Tag wieder eingereist und erst am 23.7.2000 wieder aus Marokko ausgereist. Dieses Schreiben bescheinigt ihm lediglich, dass aufgrund einer Bescheinigung durch die Generaldirektion der Nationalen Sicherheit der Verurteilte an den genannten Daten die Grenzen überschritten hatte. Die Bescheinigung, auf die das Generalkonsulat des Königreichs Marokko Bezug nahm, war allerdings nicht beigefügt, so dass nicht überprüft werden kann, ob die Bescheinigung der Generaldirektion der Nationalen Sicherheit zutreffend wiedergegeben ist bzw. wie der Inhalt der Erklärung der Generaldirektion zustande gekommen ist. Die vorgelegte Urkunde ist demnach nicht geeignet, den Beweis eines Alibis für den Zeitraum 26.6.2000 bis zum 23.7.2000 zu erbringen. Bezüglich der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des D und des E führt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main in ihrer Stellungnahme vom 12.12.2007 zutreffend aus, dass diese Beweismittel bzw. die zum Beweis der Richtigkeit der in der eidesstattlichen Versicherung aufgeführten Tatsachen benannten Zeugen nicht geeignet sind, das angegriffene Urteil zu erschüttern. Es fehlt zunächst eine Angabe, um wen es sich bei dem Zeugen D überhaupt handelt. Im übrigen bedurfte es zur Feststellung der Geeignetheit der Beweismittel einer plausiblen Darlegung, aus welchen Gründen sich die Zeugen nach nunmehr über 6 bzw. 7 Jahren an die genauen Daten eines Kurzbesuchs des Verurteilten erinnern können. Desweiteren führt die Kammer im angefochtenen Beschluss zutreffend aus, dass der Verurteilte seiner erweiterten Darlegungspflicht nicht nachgekommen ist. Der Verurteilte ist zwar nicht gehindert, Zeugen im Wiederaufnahmeverfahren als neue Beweismittel einzuführen, deren Aussagen ihm schon in der Hauptverhandlung bekannt waren, von ihm jedoch nicht benannt wurden. Er muss aber einleuchtende Gründe dafür anführen, warum er die Zeugen früher nicht zu seiner Entlastung benutzt hat, dies aber nunmehr im Wiederaufnahmeverfahren für geboten hält (vgl. OLG Stuttgart NStZ – RR 2003, 210; Meyer-Goßner a.a.O., § 359 Rdnr. 49a). Dieser Darlegungspflicht hat der Verurteilte nicht Genüge getan. Er legt lediglich im Wiederaufnahmeantrag dar, dass er sich in der Hauptverhandlung für das Schweigen entschieden habe, bei einer Teileinlassung hätte sein Schweigen zu anderen Taten zu seinem Nachteil verwertet werden können. Hierbei berücksichtigt der Verurteilte aber nicht, dass er, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 12.12.2007 zutreffend ausführt, in der laufenden Hauptverhandlung auch Entlastungszeugen benannt hat, so die Zeugen Z1, Z2 und Z3. Aufgrund dessen ist es nicht nachvollziehbar, warum der Verurteilte für den Zeitraum seiner angeblichen Abwesenheit nicht bereits zu diesem Zeitpunkt die Alibi-Zeugen benannt hat. Er mußte auch nicht von einem Alibi-Beweisantrag deshalb Abstand nehmen, worauf die Kammer zutreffend hinweist, weil der Mitangeklagte C einen Beweisantrag dahingehend gestellt habe, dass er in der Zeit vom 8.7. bis 21.8.2000 bei seinen Eltern gewesen sei. Die Wahrunterstellung wirkte sich zunächst einmal lediglich zu Gunsten des Mitangeklagten C aus. Nach alledem ist das Wiederaufnahmevorbringen des Verurteilten nicht geeignet, die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des Urteils mit genügender Wahrscheinlichkeit zu erschüttern. Offen bleiben konnte, ob, wie von der Kammer angenommen, die unter Beweis gestellte Behauptung und die hier genannten Beweismittel auch deshalb ungeeignet sind, weil sich die Taten auch bei Unterstellung der behaupteten Tatsache als richtig so ereignet haben könnten, wie die Strafkammer in ihren Feststellungen angenommen habe. Dies erscheint eher zweifelhaft, da nach den Feststellungen der Kammer die Taten mindestens alle fünf Tage begangen worden sind und damit auch in dem Zeitraum, für den der Verurteilte ein Alibi behauptet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.