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Beschluss

1 Ss 390/08

OLG Frankfurt 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2009:1106.1SS390.08.0A
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten mit Urteil vom 29.07.2008 wegen Missbrauchs von Titeln in Tateinheit mit Beleidigung, in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, in Tateinheit mit versuchter Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 8,00 Euro verurteilt. Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen: „Am….2007 gegen ….Uhr wurde das Überfallkommando bestehend aus POK Z1, POK Z2, PK Z3 und PK Z4 zur X in Stadt1 gerufen, weil dort eine Schlägerei unmittelbar bevorstehe. Als sie eintrafen, war jedoch nichts davon wahrzunehmen, so dass sie sich zur Personenkontrolle von zwei dort Anwesenden entschlossen. Der Angeklagte war zu dieser Zeit in erheblich angetrunkenem Zustand auf dem Nachhauseweg und hatte die sich anbahnende Schlägerei im Aufzug beobachtet. Er ging auf das Überfallkommando zu, weil er die entsprechende Beobachtung der Polizei mitteilen wollte. Die Beamten waren weiterhin mit der Personenkontrolle beschäftigt. Der Angeklagte schob PK Z3 ein wenig zu Seite, er sagte, er sei Kollege, er kenne hier alle. Gemeint waren damit die zu kontrollierenden Personen. Er gab sich gegenüber den Beamten als Kriminaloberkommissar aus: Er zeigte zweimal eine dienstliche, vom ihm in Folie eingeschweißte Visitenkarte eines Stadt1 Kriminaloberkommissars vor. Diese Karte hatte der Angeklagte von der Polizei erhalten, er führte sie mit sich, um jederzeit diese Person erreichen zu können. Offensichtlich vor dem Hintergrund, dass die beiden zu Kontrollierenden nicht zu den vom ihm beobachteten Personen gehörten, äußerte er sich dahingehend, die zwei zu Kontrollierenden seien in Ordnung, man könne sie laufen lassen. Dem Angeklagten war selbstverständlich bewusst, dass er nicht Polizeibeamter war, ferner setzte er die Karte bewusst ein, um die Wirkung seiner Worte zu steigern. PK Z2 forderte ihn auf, sich vernünftig auszuweisen, worauf der Angeklagte wieder die Visitenkarte zückte. Der nochmaligen Aufforderung von PK Z2 sich ordnungsgemäß mit Dienstausweis oder Pass auszuweisen, kam der Angeklagte dann durch Vorzeigen seines … Reisepasses nach. Da die im Pass enthaltenen Personalien nicht mit denen der gezeigten Visitenkarte identisch waren, sprach POK Z2 dem Angeklagten einen Platzverweis aus. Der Angeklagte fing nun an herumzuschreien, er sprach seinerseits den Beamten einen Platzverweis aus, darauf Bezug nehmend, dass er in der X als Sicherheitsdienstmitarbeiter tätig ist (wenngleich er nicht im Dienst war). Nachdem der Angeklagte dem Platzverweis nicht Folge leistete, eine Verbringung in ca. 10 m Entfernung keinen nachhaltigen Erfolg zeigte und auch die Androhung des Gewahrsams keine Wirkung zeigte, wurde er – um die Kontrolle, die wegen eines weiteren eingegangenen Einsatzes nunmehr von einer anderen Einheit weitergeführt wurde, nicht zu behindern – von den Zeugen in ihr Dienstfahrzeug verbracht, um ihn etwas von der Kontrollstelle wegzufahren. Auf Handfesseln wurde wegen der Kürze der beabsichtigten Maßnahme verzichtet. Als er wiederholt versuchte, vom Sitz aufzustehen, wurde er durch die Zeugen PK Z3 und PK Z4 im Sitz fixiert, indem sie seine Arme hinter seinem Rücken festhielten und ihn an der Schulter herunterdrückten. Daraufhin beschimpfte er die mit ihm hinten sitzenden Beamten Z3 und Z4 als „Nazis“ und „Hurensöhne“. Die Zeugen fühlten sich hierdurch in ihrer persönlichen Ehre gekränkt. Strafantrag wurde durch PK Z4 insoweit gestellt. Der Dienstvorgesetzte hat sich angeschlossen. Nachdem der Angeklagte einige hundert Meter weiter, an der Ecke Y/Z, durch Ziehen und Stoßen gewaltsam aufgrund seiner Verweigerungshaltung aus dem Fahrzeug verbracht worden war, stellte er sich vor das Fahrzeug und verhinderte so die Weiterfahrt der Zeugen zu einem dringenden Einsatz. Die Zeugen POK Z1 und POK Z2 wiesen den Angeklagten daraufhin mehrfach an, den Weg freizugeben. Selbst Blaulicht und Martinshorn zeigten keine Wirkung. Der Angeschuldigte begann, gegen das Fahrzeug zu schlagen und zu treten und versuchte erfolglos, die Scheibenwischer zu beschädigen. Als der Zeuge POK Z1 den Angeklagten daraufhin ergreifen wollte, um ihn vom Dienstfahrzeug zu entfernen, ging der Angeklagte auf den Zeugen zu, woraufhin dieser sich angegriffen fühlte und ihn abwehrte, indem er ihn mit der flachen Hand ins Gesicht schlug. Während der Angeklagte im unmittelbaren Anschluss in etwa zehn Metern Entfernung hinter dem Fahrzeug durch die Zeugen POK Z1 und PK Z4 zu Boden gebracht wurde, schlug er und trat in Richtung der beiden Zeugen ohne sie aber zu treffen. Diese stiegen daraufhin zügig in ihr Dienstfahrzeug ein, um zu dem bereits erwähnten dringenden Einsatz aufzubrechen, wobei der Angeklagte das Fahrzeug zunächst verfolgte und erneut mit den Fäusten – diesmal gegen die Heckscheiben – auf das Fahrzeug einschlug. Aufgrund der Handlungen des Angeklagten sind keine Schäden am Fahrzeug entstanden, die Zeugen erlitten ebenfalls keine Verletzungen. Der Angeklagte war zur Tatzeit erheblich vermindert steuerungsfähig; die Blutprobe (entnommen um 06:36 Uhr) ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,72 Promille, der Maximalwert zur Tatzeit betrug 2,4 Promille. Zur damaligen Zeit trank der Angeklagte jedes Wochenende bis zu 10 Bier. Im Anschluss an die Vorkommnisse ging der Angeklagte um 5.10 Uhr zum …. Revier und beschwerte sich über die Art und Weise der Diensterfüllung des Überfallkommandos; er wollte Anzeige erstatten. Der Angeklagte war derart aufgeregt und aufgebracht, dass es dort zu einer körperlichen Auseinandersetzung kam. Am Morgen des ….07 suchte der Angeklagte das A-Hospital Stadt 2 auf, wo ihm eine Handgelenk- und Ellenbogendistorsion und eine Knieprellung links attestiert wurde. Am ….07 suchte er seinen Hausarzt Dr. Arzt1 in Stadt2 auf, von dem Prellung von Schulter und Oberarm, Prellung und Torsionsschaden des rechten Arms und des Handgelenks, der Kniekehle, des unteren linken Thorax und ein deutlicher Schmerzzustand am Kieferboden attestiert wurden. Es wurden insgesamt nur Druck- und Klopfschmerzen festgestellt, keine Hämatome.“ Im Rahmen der Beweiswürdigung wird Folgendes ausgeführt: „Die Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie den ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen. Der Angeklagte B hat das äußere Tatgeschehen im Wesentlichen eingeräumt. Seiner Erinnerung nach sei es 2.30 Uhr gewesen, als er sich in die Kontrolle eingemischt habe, es könne aber auch 4 Uhr gewesen sein. Er habe aber nur behilflich sein wollen. In weiten Teilen könne er sich nicht gut erinnern. Allerdings will er dem Zeugen POK Z2 die eingeschweißte Visitenkarte des Kriminalbeamten nicht gezeigt haben und sich mithin auch nicht als solcher ausgegeben haben. Er habe seinen Sicherheitsdienstausweis gezeigt oder zumindest zeigen wollen. Er habe die Visitenkarte zum Schutz eingeschweißt da er sie als V-Mann der Stadt1 Polizei oft brauche, nicht um sich als Polizeibeamter auszugeben. Ferner gibt der Angeklagte an, als …. typischerweise die Anrede „Kollege“ nicht im eigentlichen Sinne, sondern vielmehr als Universalanrede für männliche Gesprächspartner verwendet zu haben. Diese Einlassung wird jedoch widerlegt durch die Aussagen der Zeugen PK Z4, PK Z3, POK Z1und POK Z2. Der Zeuge Z3 sagte aus, dass er nicht mit dem Wort Kollege angesprochen worden sei, sondern dass der Angeklagte gesagt habe, er sei Kollege. Er habe allerdings die Visitenkarte nicht gesehen. Der Einsatz der Visitenkarte wurde aber durch die drei weiteren Polizeibeamten bestätigt, insbesondere der Zeuge Z2 konnte hierzu den Ablauf minutiös schildern. Eine Verwechslung der Karten durch den Angeklagten kann aufgrund deren unterschiedlichen Aussehens und des mehrfachen Vorzeigens ausgeschlossen werden. Auch aus dem Kontext ergibt sich, dass der Angeklagte das Wort Kollege nicht nur als Anrede gebraucht hat: zusammen mit dem Zeigen der eingeschweißten Visitenkarte sowie den vom Angeklagten B gegebenen Instruktionen an die Beamten kann man nur auf eine Verwendung des Begriffs im Wortsinn schließen. Diese vier Aussagen der Beamten sind glaubhaft. Sie wurden professionell sachlich, flüssig sowie detailliert und widerspruchsfrei vorgetragen. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass sie den Angeklagten B zu Unrecht belasten wollten. Der Angeklagte B hat sich ferner insoweit eingelassen, er könne sich nicht daran erinnern, die Zeugen als „Nazis“ und „Hurensöhne“ bezeichnet zu haben. Er räumt allerdings ein, dass es ihm herausgerutscht sein könne. Es könne evtl. auch sein, dass er nach den Beamten getreten habe. Dies müsse man aber unter dem Hintergrund sehen, dass er durch die Polizei erhebliche Verletzungen erlitten habe. Er sein ins Auto und aus dem Auto geschmissen, in die Kniekehle getreten und gegen den Kiefer geschlagen worden. Im Auto hätten sie zu dritt auf ihn eingeschlagen, alle außer dem Fahrer. Den von ihm früher erhobenen Vorwurf, die Polizei habe ihm 400 € entwendet, halte er nicht mehr aufrecht. Er habe sich deswegen aber vor das Auto gestellt und gerufen „Mir fehlt Geld.“ Die vier Zeugen haben übereinstimmend die Beleidigungen bekundet. Der Zeuge Z4 konnte sich daran erinnern, dass der Angeklagte in keiner Weise kooperativ gewesen ist und deshalb gewaltsam aus dem Fahrzeug verbracht werden musste. Alle Beamten haben verneint, Gewalt über das oben geschilderte Maß gegen den Angeklagten eingesetzt oder bemerkt zu haben. Alle Beamten zeigten sich überrascht, dass der Angeklagte die Weiterfahrt verhindert haben will, weil ihm Geld fehlte. Diese Information hätten sie erst nachträglich erhalten. Da nur die Zeugen Z4 und Z1 ausgestiegen waren, konnten nur diese beiden den Widerstand außerhalb des Fahrzeugs schildern. Die Aussagen der Zeugen PK Z4, PK Z3, POK Z1 und POK Z2 sind auch insoweit widerspruchsfrei und glaubhaft. Auch die vom Angeklagten vorgelegten Atteste über erlittene Verletzungen stehen dem nicht entgegen. Der Angeklagte wurde durch POK Z1 ins Gesicht geschlagen. Es wurden ihm die Arme mit Gewalt hinter seinem Körper auf der Fahrt gehalten, er wurde gewaltsam aus dem Auto verbracht, er wurde gewaltsam zu Boden gebracht und er war nach 5 Uhr in eine weitere körperliche Auseinandersetzung im …. Revier verwickelt. Insoweit sind die attestierten Verletzungen alle erklärlich. In diesem Zusammenhang überzeugt das Gericht insbesondere der Umstand, dass auch Tage nach der Tat keine sichtbaren Verletzungen, insbesondere Hämatome vorhanden waren, wie sie zu entstehen pflegen, wenn jemand derart verprügelt wird, wie der Angeklagte es schildert. Für die Glaubwürdigkeit der Aussage der Zeugen spricht insbesondere auch, dass der eine Schlag, den POK Z1 austeilte, nicht verschwiegen wurde. Ferner wurde kein übermäßiger Widerstand geschildert. Hätten wirklich mehrere Beamte nacheinander und gleichzeitig körperlich auf den Angeklagten eingewirkt, hätte die gemeinsame Aussage schweren körperlichen Widerstands nahegelegen, um das eigene Handeln zu rechtfertigen.“ Gegen das amtsgerichtliche Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und in gleicher Weise begründete Revision des Angeklagten. Die Revision führt mit der ordnungsgemäß erhobenen allgemeinen Sachrüge zur Aufhebung des Urteils. Die Feststelllungen tragen eine Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 StGB nicht, da danach die Diensthandlung – Aussprechen eines Platzverweises durch POK Z2 – nicht rechtmäßig sein dürfte. Die Unrechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung lässt die Rechtswidrigkeit einer Widerstandshandlung entfallen (§ 113 Abs. 3 S. 1) und macht umgekehrt die Diensthandlung zum rechtswidrigen Angriff gegen den Betroffenen, gegen den grundsätzlich Notwehr zulässig ist (vgl. BGH-StZ 4, 163). Den Feststellungen lässt sich keine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Angeklagten entnehmen, die allein die Platzverweisung gemäß § 31 HSOG rechtfertigen könnte. Die Platzverweisung ist zulässig zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden konkreten Gefahr. Darüber hinaus ist sie gerechtfertigt, um die Störung gefahrenabwehrbehördlicher oder polizeilicher Amtshandlung, die im Rahmen der Gefahrenabwehr erfolgen, zu verhindern (Meixner-Fredrich, HSOG, § 31 Rdziff. 9). Hinsichtlich der Störung der polizeilichen Amtshandlungen – der Personenkontrolle - lässt sich dem Urteil lediglich entnehmen, dass sich der Angeklagte gegenüber dem Polizeibeamten dahingehend geäußert habe, dass die zwei zu Kontrollierenden in Ordnung seien, man könne sie laufenlassen. Damit ist nicht dargelegt, dass der Angeklagte die Personenkontrolle der Polizeibeamten gestört hat. Es bleibt unklar, inwieweit das lediglich verbale Agieren des Angeklagten die Diensthandlung behindert haben könnte. Hiervon könnte allenfalls dann ausgegangen werden, wenn der Angeklagte etwa herumgeschrien hätte und so eine Kommunikation der Polizeibeamten mit den zu Kontrollierenden erschwert hätte. Dies ist indes nicht festgestellt. Nach den Urteilsfeststellungen wollte der Angeklagte die Polizeibeamten lediglich darauf hinweisen, dass es sich bei den Personen, die die Zeugen kontrollierten, nicht um diejenigen Personen handelte, die er zuvor beobachtet hatte, was nahelegt, dass er die Polizeibeamten lediglich über ihren Irrtum aufklären wollte. Zudem hatte er einen Polizeibeamten angesprochen, der selbst nicht unmittelbar an der Personenkontrolle beteiligt war, was eine Beeinträchtigung der Durchführung der Amtshandlung weiter ausschließt. Dass die in dem Pass des Angeklagten enthaltenen Personalien nicht mit denen der gezeigten Visitenkarte übereinstimmten, steht in keinem Zusammenhang mit der Personenkontrolle mit der die übrigen Polizeibeamten befasst waren und vermag deshalb den Ausspruch eines Platzverweises nicht zu rechtfertigen. Überdies hält die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel eine Überzeugung vom tatsächlichen Geschehensablauf zu verschaffen, obliegt grundsätzlich allein dem Tatrichter. Dem Revisionsgericht ist es verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch seine eigene zu ersetzen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 07.09.2005 – 1 Ss 401/04 – und vom 30.08.2005 – 1 Ss 385/04 -; BGHSt 10, 208, 29, 18; BGHNStZ-RR 1996, 73). Bei der Überprüfung des Urteils darf die Beweiswürdigung des Tatrichters daher nur auf rechtliche Fehler überprüft werden. Die Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist oder gegen Denkgesetze und Erfahrensätze verstößt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 07.09.2005 – 1 Ss 401/04 – und vom 30.08.2005 – 1 Ss 385/04 -; Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 337 Rdziff. 27 m.w.N.). Aus § 261 StPO ergibt sich die Verpflichtung des Tatrichters, den festgestellten Sachverhalt, soweit er bestimmte Schlüsse zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten nahelegt, in Verbindung mit den sonst festgestellten Tatsachen erschöpfend zu würdigen. Die Gesamtwürdigung aller in der Hauptverhandlung festgestellten wesentlichen Tatsachen ist in den Urteilsgründen darzulegen, wobei auch die Einlassung des Angeklagten und die Aussage der Zeugen mitzuteilen und unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise in nachvollziehbarer Weise eingehend zu würdigen sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 07.09.2005 – 1 Ss 401/04 – und vom 30.08.2005 – 1 Ss 385/04 -; Meyer-Goßner, a.a.O., § 267 Rdziff. 12 m.w.N.). Insbesondere wenn „Aussage gegen Aussage“ steht und die Entscheidung im Wesentlichen davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seinen Überlegungen mit einbezogen hat. Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht. Die Beweiswürdigung ist unvollständig und lückenhaft. Im vorliegenden Verfahren wird die Überführung des Angeklagten letztlich allein auf die Aussagen der Polizeibeamten Z4, Z3, Z1 und Z2 gestützt, die sämtlich demselben „Lager“ zuzuordnen sind, so dass „Aussage gegen Aussage“ steht. Eine ausreichende Motivationsanalyse, die auf die Feststellung möglicher Motive für eine unzureichende Belastung des Angeklagten durch die vorgenannten Zeugen abzielt und sich bei der Glaubwürdigkeitsprüfung mit allen Umständen, die die Glaubhaftigkeit der Aussagen bestätigen oder in Frage stellen, eingehend auseinandersetzt, lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. In diesem Zusammenhang wäre insbesondere erforderlich gewesen, dass das Tatgericht die von den Zeugen in der Hauptverhandlung getätigten Aussagen inhaltlich wiedergibt, die Entstehung und Entwicklung der Aussagen aufklärt (vgl. BGHStV 2001, 552), die Aussagekonstanz untersucht (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 172 ; StV 1998, 580) und im Einzelnen durch die Mitteilung auch der früheren Aussagen belegt (vgl. OLG Frankfurt am Main NZV 2004, 158; so auch der Senatsbeschluss vom 26.04.2006 – 1 Ss 344/05 -). Wie der eingangs dargestellten Beweiswürdigung des Amtsgerichts zu entnehmen ist, beschränken sich die Entscheidungsgründe lediglich darauf, die Aussagen der betroffenen Polizeibeamten zu bewerten. Diese werden aber nicht einmal inhaltlich wiedergegeben. So wird z.B. lediglich angeführt, „der Zeuge Z2 konnte hierzu den Ablauf minutiös schildern“. Was der Zeuge im Einzelnen geschildert hat ist nicht dargelegt. Auch die Bewertung, dass die Aussagen der vier Beamten professionell sachlich, flüssig sowie detailliert und widerspruchsfrei vorgetragen wurden, ersetzt nicht die genaue Darlegung des Inhaltes der Aussagen im Einzelnen. Dies entspricht nicht der oben dargelegten Darstellungspflicht des Tatrichters. Es bestehen Anhaltspunkte, die befürchten lassen könnten, dass die Zeugen dem Angeklagten nicht unvoreingenommen entgegengetreten sein könnten und die deshalb die genaue Wiedergabe des Inhaltes der Aussagen erforderten. Der Angeklagte soll die Zeugen als „Nazis“ und „Hurensöhne“ bezeichnet haben. Hinzu kommt, dass er gegenüber den Polizeibeamten den Vorwurf erhoben hatte, diese hätten ihm 400,00 Euro entwendet. Die Bewertung des Amtsgerichts, die Aussagen der Polizeibeamten seien insoweit widerspruchsfrei und glaubhaft, ist nach alledem vom Revisionsgericht nicht nachprüfbar. Danach war das angefochtene Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Frankfurt am Main zurückzuverweisen (§§ 349 Abs. 4, 353, 354 Abs. 2 StPO).