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Beschluss

1 Ss 425/08

OLG Frankfurt 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2010:0226.1SS425.08.0A
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Außenstelle Höchst – zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Außenstelle Höchst – zurückverwiesen. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat die Angeklagte mit Urteil vom 09.10.2008 wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 8,-- € verurteilt. Gegen das Urteil richtet sich die statthafte (§ 335 Abs. 1 StPO) form- und fristgerecht eingelegte und in gleicher Weise begründete Sprungrevision der Angeklagten. Sie führt mit der allein erhobenen Sachrüge zur Aufhebung des Urteils. Die bisherigen Feststellungen des Amtsgerichts tragen den Schuldspruch wegen eines vollendeten Erschleichens von Leistungen (§ 265 a Abs. 1, 3. Alt. StGB) nicht. Das Amtsgericht ist von folgenden Feststellungen ausgegangen: „Am ….2008 benutzte die Angeklagte gegen 18.11 Uhr die Straßenbahn der Linie .. (…str.) in Ort1. Dabei wurde sie von Kontrolleuren der A kontrolliert und konnte keinen gültigen Fahrausweis vorzeigen. Sie wollte den Fahrpreis auch nicht bezahlen.“ Diese Feststellungen sind unvollständig bzw. lückenhaft und erlauben dem Senat nicht die ihm obliegende Nachprüfung, ob das sachliche Recht zutreffend angewandt wurde. Der Tatbestand des § 265 a StGB ist ein Erfolgsdelikt. Die Vollendung setzt einen Vermögensschaden voraus, der in dem Entgehen des Entgelts liegt und regelmäßig mit der Verwirklichung des „Erschleichens“ gegeben ist. Ob das vom Täter entgeltsfrei erlangte tatsächliche Ereignis auch ohne sein Handeln stattgefunden hätte, ist unerheblich, denn Taterfolg ist nicht das Stattfinden des Leistungsereignisses, sondern seine Nutzung durch den Täter unter Vorenthalten des Entgelts (vgl. Fischer, StGB, § 265 a, Rdnr. 27). Vollendet ist die Tat mit dem Beginn der Beförderungsleistung (vgl. Schönke-Schröder, StGB, § 265 a, Rdnr. 13; Fischer, aaO., Rdnr. 28). Auszuscheiden sind dabei Fälle, in denen nach der Verkehrsauffassung eine „Beförderung“ noch gar nicht vorliegt (z.B. Abbruch der Fahrt oder Entdeckung des Täters nach wenigen Metern), in denen auch ein nicht erschleichender Fahrgast eine entgeltspflichtige Leistung nicht erlangt hätte (vgl. Fischer, aaO., Rdnr. 28). Die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil lassen keine Beurteilung zu, ob mit der Beförderungsleistung bereits begonnen und die Tat damit vollendet wurde. Die Feststellungen erschöpfen sich in der Mitteilung, dass die Angeklagte die Straßenbahn der Linie … (…Str.) in Ort1 benutzte als sie kontrolliert wurde. Die konkreten Umstände der Fahrt und der Fahrscheinkontrolle sind nicht dargelegt. So fehlen Ausführungen dazu, an welcher Haltestelle die Angeklagte in die Straßenbahn eingestiegen ist und was für eine Fahrtstrecke sie bereits zurückgelegt hatte als sie von den Kontrolleuren der Stadtwerke kontrolliert wurde. Auch lässt die Formulierung, dass sie die Straßenbahn benutzte, keinen Schluss auf die bereits zurückgelegte Fahrtstrecke zu und schließt nicht aus, dass die Straßenbahn im Zeitpunkt der Kontrolle erst angefahren war. In diesem Fall wäre aber nur ein, nach § 265 a Abs. 2 StGB ebenfalls strafbarer, Versuch des Erschleichens von Leistungen gegeben. Bereits danach war das angefochtene Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Außenstelle Höchst – zurückzuverweisen (§§ 353 Abs. 2, 354 StPO). Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung darauf hin, dass es darüber hinaus für die Strafzumessung der Feststellung der unmittelbaren Tatfolgen, hier der Höhe des verursachten Vermögensschadens bedarf. Dieser bestimmt sich allein nach dem für die Beförderungsleistung geschuldeten Entgelt bzw. Fahrpreis und lässt ein von den Stadtwerken erhobenes erhöhtes Beförderungsentgelt unberücksichtigt. In diesem Zusammenhang hätte es zudem der Darlegung bedurft, was ein „Ort1-Pass“ ist und ob er Einfluss auf die Höhe des geschuldeten Fahrpreises hatte. Überdies kann aufgrund der bisherigen Feststellungen des Amtsgerichts nicht geprüft werden, ob die Tagessatzhöhe von 8,-- € im Ergebnis zutreffend festgesetzt wurde. Das Amtsgericht hat keine Feststellungen zu den konkreten Einkommensverhältnissen der Angeklagten als Grundlage für die Bemessung der Tagessatzhöhe getroffen. Es hat lediglich mitgeteilt, dass die Angeklagte ledig ist und von Hartz IV lebt. Ausführungen dazu, welche Sozialleistungen inklusive Sachleistungen die Angeklagte im einzelnen erhält, lassen die Urteilsgründe ebenso vermissen wie die Feststellung, welchen Betrag die Angeklagte aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse als unerlässlichen Lebensunterhalt benötigt. Dem Gebot der Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wird bei einem Sozialleistungsempfänger jedoch nur die Bemessung der Geldstrafe anhand desjenigen Betrages gerecht, den dieser während eines angemessenen Ratenzahlungszeitraums nach § 42 StGB ohne Beeinträchtigung seines unerlässlichen Lebensunterhalts aufbringen kann. Bei einem Sozialleistungsempfänger, der über keine anderen Mittel verfügt und auch nicht seine Arbeitskraft verwerten könnte, ist die Tagessatzhöhe damit durch das drei - bis vierfache des Differenzbetrages zwischen den erhaltenen Sozialleistungen und dem unerlässlichen Lebensunterhalt pro Tag begrenzt (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Beschlüsse vom 23.08.2001, 1 Ss 161/01; vom 06.10.2003, 1 Ss 223/03; vom 23.08.2005, 1 Ss 202/05 und vom 02.03.2007, 1 Ss 347/06).