Beschluss
1 Ws 60/12
OLG Frankfurt 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2012:1207.1WS60.12.0A
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Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 29.02.2012 aufgehoben.
2. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Frankfurt a.M. vom 28.09.2011 wird zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor der 27. großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. eröffnet.
3. Die Kammer ist in der Hauptverhandlung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt.
Entscheidungsgründe
1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 29.02.2012 aufgehoben. 2. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Frankfurt a.M. vom 28.09.2011 wird zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor der 27. großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. eröffnet. 3. Die Kammer ist in der Hauptverhandlung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt. I. Der Angeklagten, die zum Tatzeitpunkt … des Polizeipräsidiums O1 war, wird in der dem Verfahren zu Grunde liegenden, von der Staatsanwaltschaft aufgrund der Vorschrift des § 24 Absatz 1 Nr. 3, 3. Alt. GVG an das Landgericht adressierten Anklageschrift vorgeworfen, am 15.09.2009 im Rahmen der Hauptverhandlung des wegen des Vorwurfes des Betruges geführten Strafverfahrens gegen A (Az.: 3460 Js …/07) vor dem Amtsgericht Frankfurt a.M. als Zeugin uneidlich falsch ausgesagt zu haben. Auf eine entsprechende Frage hin habe sie bewusst der Wahrheit zuwider ausgesagt, sie habe weder KHK A noch KOK C eine „Art Kronzeugenregelung“ angeboten, und zwar dergestalt, dass diesen Straferleichterungen zukommen könnten, bzw. dass man ihnen in den gegen sie geführten Verfahren entgegenkommen könne, sofern sie selbst gegen den anderweitig verfolgten EKHK B aussagen würden, jedenfalls habe sie „wegen einer Kronzeugenregelung nichts gemacht“. Tatsächlich sei – so die Anklageschrift - der KHK A im Rahmen eines Vier-Augen-Gesprächs am 14.07.2006 aber von ihr aufgefordert worden, gegen den EKHK B auszusagen, um Schaden von seiner Person (KHK A) abzuwenden. Sofern der KHK A gegen EKHK B aussage, könne man über alles reden. Weiterhin habe die Angeklagte dem KOK C im Rahmen eines am 23.08.2006 geführten Gesprächs in Aussicht gestellt, das gegen ihn geführte Verfahren (Az.: 3460 Js 221710/06) könne im Falle einer Aussage des KOK C gegen den EKHK B beschleunigt werden und sie könne in diesem Fall für eine von KOK C gewünschte, baldige Versetzung in das … Hessen sorgen. Mit Beschluss vom 29.02.2012, bei der Staatsanwaltschaft eingegangen am 01.03.2012, hat die zuständige 27. große Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main den Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die konkrete Vernehmungssituation (Frage und Antwort) im Termin vom 15.9.2009 werde nicht mehr detailliert aufklärbar sein. Gegen diese Ablehnungsentscheidung hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main mit Fax vom 02.03.2012, welches am selben Tag beim Landgericht Frankfurt am Main einging, sofortige Beschwerde eingelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft ist der sofortigen Beschwerde beigetreten. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben. Sie ist auch begründet. Das Hauptverfahren war zu eröffnen, weil ein hinreichender Tatverdacht gemäß § 203 StPO hinsichtlich der angeklagten Tat gegen die Angeklagte vorliegt und keine Verfahrenshindernisse bestehen. Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens die Angeklagte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint (§ 203 StPO). Hinreichender Tatverdacht besteht, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf der Grundlage des Ermittlungsergebnisses eine Verurteilung in der Hauptsache wahrscheinlich ist (Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage 2012, § 203 Rn. 2; LR-Stuckenberg, StPO, 26. Auflage, § 203 Rn. 6 ff.; BGHSt 23, 304, 306). Nach der Gesamtschau der Beweismittel besteht hinreichender Tatverdacht, dass die Angeklagte die ihr in der Anklageschrift vorgeworfene Tat nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen zu ihren Erklärungen gegenüber dem Zeugen C aus Anlass des mit ihm geführten Gesprächs am 23.8.2006, was Befragungsgegenstand aus Anlass der Zeugenvernehmung der Angeklagten im Termin vom 15.9.2009 war, begangen hat. Die Angeklagte hat sich dahin eingelassen, es habe zwar ein Gespräch zwischen ihr und dem Zeugen C gegeben, in dem der Zeuge erklärt habe, er wolle „da raus und so schnell wie möglich entlastet werden und in die Nähe seines Wohnortes versetzt werden“ (Band II, Bl. 356 d.A.). Sie habe – so sie Angeklagte - darauf erwidert, „er solle aussagen und dann könne das Verfahren beschleunigt werden“. Allerdings habe sie nicht gesagt, er solle „gegen Herrn B aussagen“. Es habe auch noch ein weiteres Gespräch gegeben, in dem es um die Versetzung gegangen sei. Es sei möglich, dass sie gesagt habe, eine Versetzung sei erst möglich nach Abschluss des Disziplinar- und Strafverfahrens, der Zeuge und sein Anwalt solle „auch mal sehen, dass das Verfahren in Fortgang gebracht“ werde. Schließlich habe es auch ein Gespräch mit dem Verteidiger D gegeben, in dessen Verlauf möglicherweise eine Verfahrensabtrennung angesprochen und dazu auf den zuständigen Staatsanwalt E verwiesen worden sei (Band II, Bl. 357 d.A.). Sie habe die Frage in der Hauptverhandlung vom 15.9.2009 nach einer Kronzeugenregelung verneinend beantwortet, weil sie die Frage dahin verstanden habe und davon ausgegangen sei, es sei eine Kronzeugenregelung im engeren Sinne gemeint gewesen, wie etwa im BtMG, und eine solche habe es ja nicht gegeben. Damit räumt die Angeklagte selbst den äußeren Hergang in der Hauptverhandlung und auch die Gespräche mit dem Zeugen C ein, in denen es um sein Verfahren und sein Aussageverhalten ging. Insoweit stehen für den Hergang in der Hauptverhandlung als weitere Beweismittel das Hauptverhandlungsprotokoll (Band I, Bl. 9 d.A.) und die Aussagen der beiden Prozessbeobachter, KHK F und RD`in G, zur Verfügung, sowie weitere bislang noch nicht vernommene Zeugen, insbesondere die damals am Verfahren unmittelbar beteiligten Personen (Staatsanwalt, Richter, Protokollkraft). In Anbetracht des Zeitablaufs und der eher nebensächlichen Bedeutung dieser Passage in der Aussage der Angeklagten, mag zwar eine Rekonstruktion des Ablaufs der Befragung durchaus schwierig sein, sie ist jedoch entgegen der Auffassung des Landgerichts Frankfurt am Main nicht ausgeschlossen. Es bestehen auch hinreichende Verdachtsmomente dafür, dass die Zeugenaussage der Angeklagten objektiv nicht der Wahrheit entsprach. Es sind nämlich hinreichende Beweismittel dafür vorhanden, dass die Angeklagte jedenfalls KOK C für den Fall einer belastenden Aussage gegen B zum einen Erleichterungen in dessen Verfahren in Aussicht gestellt hat. Wie oben bereits erwähnt, räumt die Angeklagte dies zumindest teilweise selbst ein. Der Zeuge C hat zudem in seiner Vernehmung im Disziplinarverfahren am 3.2.2010 zu dem Inhalt eines Vier-Augen-Gesprächs ausgesagt, die Angeklagte habe ihm angeboten, sein Verfahren zu beschleunigen und dadurch seine Versetzung nach …hessen zu beschleunigen, wenn er gegen EKHK B aussage. In diesem Gespräch sei sogar noch über die missverständliche Formulierung „Kronzeugenregelung“ diskutiert worden. Die Angeklagte habe geäußert, er (C) wisse schon was sie (die Angeklagte) meine, es gehe ja nur um „so eine Art Kronzeugenregelung“ (Band I, Bl. 34, 1. Abs. a.E.). Zudem sei ihm, dem Zeugen C, noch das Aktenzeichen seines Verfahrens und der Name des sachbearbeitenden Staatsanwalts mitgeteilt worden. Diese Aussage hat der Zeuge am 9.11.2010 im Wesentlichen bestätigt und noch ergänzt, die Beschleunigung seines Verfahrens habe durch eine Abtrennung erfolgen sollen, zudem habe er seinen damaligen Anwalt informiert. Diese Aussagen werden durch den Zeugen H, der berichtet hat, dass C ihm gegenüber von einem entsprechenden Angebot berichtet und sich darüber aufgeregt habe, und den Zeugen Rechtsanwalt D – Verteidiger des Zeugen C in dem gegen diesen geführten Ermittlungsverfahren -, der ausgesagt hat, dass bereits 2006 sein Mandant C ihm von einem „Vier-Augen-Gespräch“ berichtet habe, in dem im Fall einer Aussage gegen EKHK B Verfahrenserleichterungen (Abtrennung und Beschleunigung) in Aussicht gestellt worden seien, bekräftigt. Es bestehen auch hinreichende Gründe für die Annahme vorsätzlichen Handelns der Angeklagten. Der Prozessbeobachter F gab nämlich an (Band II, Bl. 392 d.A.), dass die Frage des den damaligen Angeklagten A verteidigenden Rechtsanwaltes I zunächst so gelautet habe, ob sie (die Angeklagte) Herrn C „ein Angebot gemacht“ habe. Diese Frage sei recht breit umschrieben worden und dann erst sei das Wort Kronzeugenregelung gefallen. Die Einlassung der Angeklagten, dass sie bei der Frage bezüglich einer Kronzeugenregelung nur von einer solchen nach dem Betäubungsmittelgesetz ausgegangen sei, ist aus mehreren Gründen lebensfremd. Das damalige Ermittlungsverfahren konnte sich für die Angeklagte in keiner Weise als Verfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz darstellen. Aufgrund ihrer beruflichen Stellung – die Angeklagte war im Zeitpunkt ihrer Gespräche mit dem Zeugen C wie auch zum Zeitpunkt ihrer richterlichen Zeugenvernehmung … des Polizeipräsidiums O1 – muss zwingend davon ausgegangen werden, dass der Angeklagten der Begriff Kronzeugenregelung und dessen Bedeutungszusammenhang vollumfänglich bekannt war. Aus dem Gesamtzusammenhang der Vernehmung, nämlich zunächst hinsichtlich einer etwaigen Einflussnahme auf das Ermittlungsverfahren und sodann hinsichtlich einer Kronzeugenregelung, liegt es deshalb auf der Hand, dass diese Frage nur dahin verstanden werden konnte, ob eine irgendwie geartete Besserstellung des damaligen Beschuldigten C für den Fall einer Aussage gegen B zumindest angesprochen wurde. Es liegt völlig fern, dass die Angeklagte die Frage lediglich in dem von ihr behaupteten eingeschränkten Sinn verstanden haben könnte. Es ist in diesem Zusammenhang auch ohne Bedeutung, ob die Frage, die an die Angeklagte in dem Verfahren gegen KHK A gestellt wurde, für dieses Verfahren überhaupt bedeutsam war. Der Wahrheitspflicht des Zeugen unterliegen sämtliche Bekundungen, die Gegenstand der Vernehmung sind. Zwar gehören völlige Nebensächlichkeiten, die offensichtlich nicht zur Sache gehören, grundsätzlich nicht zum Vernehmungsgegenstand. Die Angeklagte ist von Rechtsanwalt I aber ausdrücklich nach einer 'Kronzeugenregelung' gefragt worden. Auf eine ausdrückliche Frage ist der Zeuge im Strafverfahren verpflichtet, wahrheitsgemäß zu antworten (Lenckner/Bosch in Schönke-Schröder, 28. Auflage, Vorbemerkung zu §§ 153 ff. Rn. 15). Hierfür ist es unerheblich, ob die Frage - aus Sicht des Zeugen - für die Beurteilung des dem Verfahren zu Grunde liegenden Sachverhaltes in irgendeiner Weise relevant ist. Eine solche Beurteilung kommt einzig dem zur Entscheidung berufenen Gericht zu. Verschweigt die Aussageperson bestimmte Umstände, so ist die Wahrheitspflicht verletzt und die unvollständige Aussage damit falsch, wenn die fragliche Tatsache erkennbar mit der Beweisfrage im Zusammenhang steht (Lenckner/Bosch aaO, Rn. 16). Dies ist vorliegend der Fall, und es muss auch insoweit mit Blick auf die berufliche Stellung der Angeklagten davon ausgegangen werden, dass sie diesen Bedeutungsgehalt der Frage wie auch ihre umfassenden Erklärungspflicht kannte. Angesichts dieser Umstände besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung. Die Verlässlichkeit der Zeugenaussagen und deren Bedeutung abschließend zu beurteilen, muss einer Hauptverhandlung ebenso vorbehalten bleiben wie eine Beurteilung des Maßes der Schuld der Angeklagten. Demgemäß war die Anklage zu Hauptverhandlung zuzulassen und das Hauptverfahren zu eröffnen. Der Senat hat nicht bestimmt, dass die Hauptverhandlung vor einer anderen Kammer stattzufinden hat (§ 210 Abs. 3 Satz 1 StPO), da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von der Kammer keine unvoreingenommene Verhandlung zu erwarten ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 210 Rn. 10 m.w.N.). Die Entscheidung über die Besetzung der Kammer in der Hauptverhandlung beruht auf § 76 Abs. 2 S. 1 GVG a.F. in Verbindung mit § 41 Abs. 1 EGGVG, da nach der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint. Der Senat hatte über die Besetzung der Kammer zu befinden. Die Entscheidung über die Besetzung ist bei der Eröffnung des Hauptverfahrens zu treffen, auch wenn die Eröffnung durch das Beschwerdegericht angeordnet wird (vgl. SK-Paeffgen, StPO, § 210 Rz 12; LR-Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 207 Rz 28, 26; Meyer-Goßner, a.a.O., § 76 GVG, Rz 8).