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Beschluss

1 Ss 363/13

OLG Frankfurt 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2013:1122.1SS363.13.0A
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Strafausspruch mit den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird im Strafausspruch mit den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 12.08.2013 den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Hiergegen richtet sich die nach § 335 Abs. 1 StPO statthafte, auch form- und fristgerecht eingelegte und mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Sprungrevision des Angeklagten, die mit der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg hat. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Zur Strafzumessung ist in dem angefochtenen Urteil folgendes ausgeführt: Indem der Angeklagte der Zeugin absichtlich ihr Portemonnaie aus der Tasche zog, um es sich anzueignen und sich zu bereichern und sich damit von der Zeugin entfernte, um sich von dem Erlös der Beute Kleidung und ein Rückflugticket zu kaufen, hat er sich wegen § 242 I StGB schuldig gemacht. Da der Angeklagte bei Tatbegehung unter einer unbekannten Menge Drogen gestanden hatte, ging das Gericht zu seinen Gunsten von seiner verminderten Schuldfähigkeit zur Tatzeit aus. § 242 I StGB beinhaltet als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Gemäß § 21 StGB kann die Strafe gemäß § 49 I StGB gemildert werden. § 49 I Nr. 2 StGB bestimmt insoweit, dass bei zeitiger Freiheitsstrafe auf höchstens drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden darf. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für das Höchstmaß der Tagessätze. Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er geständig ist. Die Beute konnte sichergestellt und an die Geschädigte zurückgegeben werden. Der Angeklagte hat aus einer Notlage heraus gehandelt. Er ist drogenabhängig und benötigt daher ständig Geld für Drogen. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Er hat in Untersuchungshaft gesessen und dies zum ersten Mal in Deutschland. Zu seinen Gunsten wurde von der Milderungsmöglichkeit des § 21 StGB Gebrauch gemacht. Zu Ungunsten des Angeklagten war zu bewerten, dass er einer Frau in einem Laden das Portemonnaie stahl, die Einkäufe tätigte. Die Zeugin wurde durch den Angeklagten in eine sehr prekäre Situation gebracht. Bei dem Diebstahl des Portemonnaies musste der Angeklagte damit rechnen, dass er hierbei nicht nur Geld sondern auch für das Opfer wichtige Dokumente stiehlt. Es handelt sich hier um einen Taschendiebstahl, der für das Opfer erheblichere Folgen haben kann, die der Angeklagte billigend in Kauf genommen hat, als für einen Ladenbesitzer ein Ladendiebstahl. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, erachtete das Gericht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. Die konkrete Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (vgl. BGH St 34, 345, 249). Im Hinblick auf diesen Spielraum ist eine exakte Richtigkeitskontrolle der Strafzumessung des Tatrichters ausgeschlossen; in Zweifelsfällen muss daher die Strafzumessung des Tatrichters vom Revisionsgericht hingenommen werden (vgl. BGH St 29, 319, 320). Vorliegend ist die verhängte Freiheitsstrafe von 6 Monaten indes nicht mehr schuldangemessen. Sie wird den Anforderungen an einen gerechten Schuldausgleich nicht mehr gerecht, weil sie zur Tat außer Verhältnis steht und den Rahmen des Schuldangemessenen überschreitet. Damit ist auch das verfassungsrechtlich verankerte Übermaßverbot verletzt. Ausgangspunkt und Grundlage der Strafzumessung ist die in der Tat zum Ausdruck gekommene Schuld (§ 46 Abs. 1 S. 1 StGB). Maßgebend für die Bemessung einer schuldangemessenen Strafe sind in erster Linie die Schwere der Tat und ihre Bedeutung für die verletzte Rechtsordnung sowie der Grad der persönlichen Schuld des Täters (vgl. BGH St 20, 265; 24, 132). Beide Elemente sind miteinander verknüpft. Einerseits darf das Unrecht einer Tat nur in dem Umfang für die Strafzumessung Bedeutung erlangen, in dem es aus schuldhaftem Verhalten des Täters erwachsen ist und andererseits kann die strafrechtlich relevante Schuld allein in einem bestimmten tatbestandsmäßigen Geschehen und seinen Auswirkungen erfasst werden (BGH R StGB, § 46 Abs. 1 Begründung 2). Das Schuldmaß kann nur in enger Relation zum Gewicht des Tatunrechts angemessen bewertet werden. Die Tatschuldquantifizierung hat sich mithin vornehmlich am Unrechtsgehalt der Tat, der maßgeblich durch ihren Handlungs- und Erfolgsunwert bestimmt wird, zu orientieren (vgl. Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl., Rdziff. 110 ff.). Das Tatgericht hat die Handlungs- und Erfolgskomponente einer Gesamtwürdigung zu unterziehen; die gefundene Strafe muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Verschulden des Täters stehen und darf nicht schlechthin unangemessen sein. Hierin liegt eine absolute Grenze, die auch aus Spezial- oder Generalpräventiven Gründen nicht überschritten werden darf; die verhängte Strafe darf auch zur Erreichung der gesetzlich anerkannten Strafzwecke die Schuld des Täters nicht übersteigen (Münchner Kommentar-Franke, StGB, § 46 Rdziff. 7, 11). Ausgehend von diesen Maßstäben gelangt der Senat zu dem Ergebnis, dass das Amtsgericht die bei der Schuldbewertung durch den Umfang des Tatunrechts gesetzten Grenzen aus dem Blick verloren und demgegenüber den Gesichtspunkt des Handlungsunwertes überbewertet hat. Die Tat ist der Bagatellkriminalität zuzuordnen. Die Verhängung einer 6-monatigen Freiheitsstrafe zur Sühne für Tatschuld und Tatunrecht ist angesichts des entwendeten Betrages von 35 Euro unverhältnismäßig und nicht mehr vertretbar. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Der strafschärfend berücksichtigte Umstand, dass der Angeklagte mit dem Diebstahl die Geschädigte in eine sehr prekäre Situation gebracht hat, ist nicht festgestellt. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass die Geschädigte in dem Laden tatsächlich Einkäufe tätigen wollte. In den Feststellungen wird lediglich ausgeführt, dass sich die Geschädigte in dem Geschäft „X“ befand, nicht aber, dass sie mit Waren, die sie kaufen wollte, an der Kasse stand und diese aufgrund des Diebstahls nicht bezahlen konnte. Soweit das Amtsgericht weiter strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte bei dem Diebstahl eines Portemonnaies hätte damit rechnen müssen, dass er hierbei nicht nur Geld, sondern auch für das Opfer wichtige Dokumente stiehlt, hat das Amtsgericht im Gegenzug nicht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass sich diese beschriebene Gefahr tatsächlich nicht verwirklicht hat. Tatsächlich befanden sich in der Geldbörse außer den 35 Euro lediglich Notizzettel und Postbandbelege. Zu beanstanden ist weiter, dass das Amtsgericht bei der Festsetzung der Freiheitsstrafe sich nicht mit der geringen Schadenshöhe auseinandergesetzt hat. Die Sache war danach im Strafausspruch aufzuheben und insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Frankfurt am Main zurückzuverweisen (§§ 349 Abs. 4, 353, 354 Abs. 2 StPO).