Beschluss
1 Ws 170/13
OLG Frankfurt 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:0414.1WS170.13.00
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Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen. Der Antrag zu 1. in dem am 30.09.2013 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz vom 29.09.2013 ist statthaft, jedoch unzulässig, weil seine Begründungsausführungen in der Antragsschrift vom 29.09.2013 den sich aus einer Auslegung von § 172 Abs. 3 S. 1 StPO ergebenden zwingenden inhaltlichen Darlegungsanforderungen, wie sie nachstehend aufgeführt und vom Bundesverfassungsgericht für zulässig erachtet sind (BVerfG NJW 2004, 1585; NStZ-RR 2005, 176; NStZ 2007, 272/273; BVerfGK 14, 211/214), nicht gerecht werden. Die Ausführungen in der Antragsschrift vom 29.09.2013, mit denen sich der Antragsteller gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 27.08.2013, mit dem die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 04.07.2013 verworfen wurde, insoweit wendet, als hiervon die Beschuldigten W, X und Y betroffen sind, führen zwar unter Berücksichtigung der Antragstellungen zu 2. der Antragsschrift vom 29.09.2013 dazu, dass der Antrag hinsichtlich des Beschuldigten W auch und hinsichtlich der Beschuldigten X und Y lediglich als sog. Ermittlungserzwingungsantrag nach § 172 StPO analog behandelt werden soll, weil mit dem formulierten Antrag zu 2. auf die Wiederaufnahme von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gezielt wird, nicht jedoch auf die Anordnung der Anklageerhebung, mithin einen Klageerzwingungsantrag nach § 172 StPO. Hinsichtlich einer Behandlung als sog. Ermittlungserzwingungsantrag ist vorab zu bemerken: Zwar ist das Verfahren nach § 172 ff. StPO grundsätzlich nur auf das Ziel der Anordnung der Klageerhebung (§ 175 StPO) ausgerichtet. Es ist inzwischen jedoch, insbesondere im Hinblick auf die durch den Wegfall der gerichtlichen Voruntersuchung (§ 178 ff. StPO a. F. durch das 1. StVRG v. 09.12.1974 - BGBL. 1 S. 3393) entstandene gesetzliche Regelungslücke und die Kompetenzverteilung zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht, anerkannt, dass in bestimmten Fällen ausnahmsweise auch die Anweisung an die Staatsanwaltschaft zulässig ist, Ermittlungen aufzunehmen und durchzuführen (KG NStZ 1990, 355; OLG Hamm StV 2002, 128; OLG Köln NStZ 2003, 682; OLG München NJW 2007, 3734; OLG Brandenburg VRS 114, 373; OLG Frankfurt - Beschl. v. 14.12.2012 - 2 Ws 54/12 m. W. N.). Ein solcher Ermittlungserzwingungsantrag kommt immer nur dann in Betracht, wenn die Staatsanwaltschaft aus Rechtsgründen einen Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 StPO) verneint und deshalb jede oder jedenfalls jede intensive tatsächliche Aufklärung des Sachverhalts unterlässt, das Oberlandesgericht aber von seiner Rechtsauffassung den Anfangsverdacht bei der bestehenden Indizienlage bejaht, den hinreichenden Tatverdacht für eine Anklageanordnung aber noch nicht bejahen kann, weil es an einer ausreichenden tatsächlichen Aufklärung fehlt. Gleiches gilt für die Fälle, in denen von der Staatsanwaltschaft unter Verneinung des Anfangsverdachts aus tatsächlichen Gründen nach § 152 Abs. 2 StPO keinerlei Ermittlungen durchgeführt wurden, das Oberlandesgericht aber entweder von seiner Rechtsauffassung her oder anhand des zur Anzeige gebrachten Sachverhaltes nach dem derzeitigen Verfahrensstand entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht annimmt, den für eine Anklageerhebung vorauszusetzenden hinreichenden Tatverdacht aber noch nicht bejahen kann, weil es bisher an einer ausreichenden tatsächlichen Aufklärung fehlt, so dass die seitens des Oberlandesgerichts lediglich zulässigen ergänzenden Ermittlungen als lückenschließende Beweiserhebung (§ 173 Abs. 3 StPO) erkennbar nicht ausreichend sind (zuletzt KG NStZ-RR 2014, 14 f.). Denn auch der Ermittlungserzwingungsantrag unterfällt der Überprüfung im Klageerzwingungsverfahren, weil auch hier die Einhaltung des Legalitätsprinzips in Frage steht. Für einen solchen Ermittlungserzwingungsantrag, der im Erfolgsfalle den Senat nach obiger Maßgabe entsprechend § 172 StPO berechtigt und verpflichtet, die Einstellung der Staatsanwaltschaft aufzuheben und die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zu veranlassen, gilt jedoch wie auch für den Klageerzwingungsantrag gemäß § 172 Abs.2 StPO, dass er den gemäß § 172 Abs. 3 S. 1 StPO zwingenden Formerfordernissen sowie den übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen genügen muss. Diese sowohl für den Ermittlungserzwingungsantrag wie auch für den Klageerzwingungsantrag geltenden zwingenden Formerfordernissen von § 172 Abs. 3 StPO beinhalten, dass mit der Antragsschrift ein Sachverhalt geschildert wird, der das Oberlandesgericht in die Lage versetzt, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine „Schlüssigkeitsprüfung“ vorzunehmen. Hierzu ist eine in sich geschlossene und aus sich heraus verständliche Darstellung des Sachverhalts zur objektiven und subjektiven Tatseite erforderlich, aus der sich der dem/den Beschuldigten zur Last gelegte Straftatbestand ergibt und der bei Unterstellung hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigen würde (st. Rspr. d. OLG Frankfurt am Main, z. B. Beschl. v. 01.07.2013 - 1 Ws 78/13 - m. w. N.). Dabei ist die Auseinandersetzung mit der Beweislage das Kernstück des Klageerzwingungsantrags, das keinerlei Auslassungen verträgt (OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.06.2010 - 3 Ws 324/10). Aus der Sachdarstellung muss nicht nur ersichtlich sein, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird, sondern es muss in groben Zügen auch der Gang des Ermittlungsverfahrens, der Inhalt der angefochtenen staatsanwaltschaftlichen Bescheide mitgeteilt und es muss dargetan werden, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Erwägungen der Staatsanwaltschaft nicht zutreffen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 01.07.2013). Zudem hat ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Darstellung sich auch mit den Beweismitteln, insbesondere der Einlassung des/der Beschuldigten und den ggfls. vorhandenen Zeugenaussagen auseinandersetzt. Dies erfordert zwar keine wörtliche Wiedergabe. Der Antrag muss aber nicht nur eine Zusammenfassung des Inhalts der Einlassung des/der Beschuldigten und der wichtigen Zeugenaussagen in ihren wesentlichen Abschnitten enthalten, sondern auch eine Auseinandersetzung mit den Beweismitteln und der sich daraus ergebenden Beweislage. Dies stellt das Kernstück eines Klageerzwingungsantrages auch dann dar, wenn nach der Auffassung des Antragstellers die bisher durchgeführten Ermittlungen unzureichend oder aus sonstigen Gründen lückenhaft mit der Folge sind, dass weitere Ermittlungen geboten sein sollen. Nur dann ist nämlich der Senat in den Stand gesetzt, auf der Grundlage der allein zu berücksichtigenden Antragsausführungen zu prüfen, ob hierfür eine Erfolgsaussicht besteht. All dies leistet die Antragsschrift vom 29.09.2013 auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Stellungnahmeschriftsatz vom 16.10.2013, mit dem der Antragsteller zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 04.10.2013 eine Erklärung abgegeben hat, nicht. Der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 04.07.2013 wie auch der Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 27.08.2013 werden in der Antragschrift (S. 9 letzter Absatz, S. 10 erster Absatz, S. 32 letzter Absatz - S. 34 erster Absatz) inhaltlich und ohne nähere Darlegung enthaltener Beweiswürdigungsausführungen bzw. Geltendmachung, dass solche Beweiswürdigungsausführungen nicht enthalten sind, und auch ohne Differenzierung zwischen den Beschuldigten oder Mitteilung, dass eine solche Differenzierung in den angegriffenen Bescheide nicht vorgenommen wurde, dahingehend zusammengefasst, dass der hinreichende Tatverdacht einer vorsätzlichen Begehung im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG verneint bzw. ein Nachweis der beharrlichen Wiederholung im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG nicht möglich sei. „ Zu Gesundheitsgefährdungen“ des Antragstellers enthalte „ der Bescheid Staatsanwaltschaft keinerlei Ausführungen “, die Generalstaatsanwaltschaft habe „ sich zu beidem nicht geäußert “ (Antragsschrift S. 10). Hinsichtlich des Beschuldigten W gilt - ebenso wie hinsichtlich der Begründungsausführungen bezüglich der weiteren Beschuldigten X und Y zu dem insoweit allein gestellten Ermittlungserzwingungsantrages -, dass es den Antragsausführungen an der schlüssigen Darlegung eines Sachverhaltes mangelt, der im Falle seiner Beweisbarkeit in objektiver und subjektiver Hinsicht den hinreichenden Tatverdacht einer Straftat nach § 23 ArbZG begründet. Eine vorsätzliche Begehung im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG durch den Beschuldigten W wird nicht schlüssig vorgetragen, weil dieser Beschuldigte vom Antragsteller einerseits als „personalverantwortlicher Partner“ bezeichnet wird (Antragsschrift S. 37), sogleich aber mit dem Stellungnahmeschriftsatz vom 16.10.2013 (S. 8) mitgeteilt wird, dass „der Unterzeichner (sc. der Antragsteller) kaum direkt in Projekten gearbeitet hat, für die W der personalverantwortliche Partner war, sondern vielfach ausgeliehen wurde “. Hinzu tritt, dass der Antragsteller selbst vorträgt (Antragschrift S. 38) - entsprechend der insoweit mitgeteilten Beschuldigteneinlassung -, es sei Sache jedes einzelnen Mitarbeiters, zu entscheiden, wie lange er arbeite, und ein Mitarbeiter, der Probleme absehen könne, müsse dies dem Partner melden, damit dieser für Abhilfe sorgen könne, und Überstunden sollten grundsätzlich vermieden werden.“ Der Antragsteller räumt auch ein, dass es „Führungsstil bei Z “ sei, „dass man dem Mitarbeiter ein Ergebnis als Ziel setzt und nicht eine bestimmte Zeit, in der er anwesend sein muss und eben das tut, was er kann“ und - so die weiteren Antragsausführungen - es gäbe „teilweise auch die Anweisung, auftretende Probleme dem Vorgesetzten zu melden.“ Die auf den Beschuldigten W bezogenen Projekte wie auch die hierzu vom Antragsteller aufgewendeten Arbeitszeiten bleiben im Gesamtzusammenhang der Antragsausführungen offen, es werden andere und nicht vom vorstehenden Klageerzwingungsverfahren Betroffene als projektverantwortlich beschrieben bzw. als von Arbeitszeitüberschreitungen betroffene Mitarbeiter benannt - weshalb es dem Antragsteller insoweit ohnehin an der Antragsbefugnis mangelt -, der Antragsteller bezieht sich in allgemeiner Form auf „andere Partner“ und erwähnt insoweit nur am Rande, es seien auch Arbeiten „für W“ erledigt worden (Antragschrift S. 41). Im Übrigen stützt sich der Antragsteller zum Vortrag einer vorsätzlichen Begehungsweise im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 1. Hs. ArbZG durch den Beschuldigten W darauf, dass er - der Antragsteller - „nach den bisherigen Ermittlungen mit hinreichender Sicherheit überzeugt“ sei, „dass der Beschuldigte W fortlaufend von den Arbeitszeiten und Arbeitszeitüberschreitungen seiner Mitarbeiter Kenntnis hatte“ (Antragsschrift S. 39) und er stützt dies neben in der Antragsschrift nicht inhaltlich näher ausgeführten elektronischen Arbeitszeiterfassungs- und Auswertungssystemen, insbesondere zu den Arbeitszeiten des Antragstellers selbst, darauf, dass „die Partner in der Abteilung natürlich auch öfter von Tür zu Tür gehen und mit ihren Untergebenen und Kollegen über ihre Arbeit sprechen“, „dabei naturgemäß auch von langen Arbeitszeiten erfahren, und sie erkennen auch übermüdete Mitarbeiter an deren entsprechenden körperlichen Symptomen“ (Antragschrift S. 39 f.). Hieran, an die Distanz der Büroräumlichkeiten („keine 10 m“) wie auch die „meist geöffneten Bürotüren“ knüpft der Antragsteller die Schlussfolgerung, dass „W die Arbeitsbedingungen des Unterzeichners und der anderen Kollegen kennen musste“. Das Antragsvorbringen kommt damit - was weiterer Begründung nicht bedarf - über Mutmaßungen nicht hinaus und enthält keine Ausführungen zu einer in den angegriffenen Bescheiden enthaltenen Beweiswürdigung bzw. keine Darlegung, dass eine solche Beweiswürdigung auf der Grundlage der vom Antragsteller selbst mit einer Dauer von rund zwei Jahren angegebenen Ermittlungen und der dabei gewonnenen Erkenntnisse in den Bescheiden nicht enthalten ist. Fehlt es danach bereits am schlüssigen Vortrag einer vorsätzlichen Begehungsweise, kommt es darauf, ob dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet wurden (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 2. Hs. ArbZG) und dass hierzu ebenfalls schlüssiger, auf den Antragsteller bezogener Vortrag fehlt, nicht mehr an. Der Antragsteller macht mit der Antragschrift vom 29.09.2013 geltend, er sei „teilweise permanent übermüdet und erschöpft“ gewesen und sei „daher einer konkreten gesundheitlichen Gefährdung und einer Gefährdung seiner Arbeitskraft ausgesetzt“ gewesen (Antragschrift S. 52). Das verkennt, dass durch die nach § 23 Abs. 1 ArbZG in Betracht kommenden Handlungen mindestens derart regelwidrige Zustände geschaffen worden sein müssen, dass nach allgemeinen Erfahrungssätzen mit einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Gesundheit oder der Arbeitskraft zu rechnen ist, so dass der Eintritt eines Schadens bei einer der geschützten Personen nach der Lebenserfahrung alsbald wahrscheinlich wird. Zwar genügt jede Gefahr der Herbeiführung oder der Steigerung einer körperlichen oder seelischen Krankheit, ein solcher regelwidriger Zustand ist jedoch mit den Antragsausführungen zu einer „teilweise permanenten“ Übermüdung und Erschöpfung nicht verbunden und folgt auch nicht aus dem behaupteten Geschehen zu einem „Sekundenschlaf“ in den Morgenstunden des 21.05.2011 aus Anlass einer Heimfahrt des Antragstellers nach geltend gemachten 17 ½ Stunden Arbeit. Die Zuordnung dieses behaupteten Geschehens zur Arbeitszeitüberschreitung am 20./21.05.2011 stellt bereits kein kausales Geschehen, erwachsen aus einem vorsätzlichen Verstoß gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG dar, weil es auch insoweit an entsprechendem schlüssigen Vortrag zu der erforderlichen Kenntnislage des Beschuldigten zu der konkret als ursächlich behaupteten Arbeitszeitüberschreitung vom 20./21.05.2011 fehlt. Hinsichtlich einer Tatbegehung in der Form der beharrlichen Wiederholung im Sinne von § 23 Abs.1 Nr. 2 ArbZG belässt es der Antragsteller mit seinem Antragsvorbringen dabei, zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der Beharrlichkeit der Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz eine andere rechtliche Sichtweise geltend zu machen, als sie den insoweit auszugsweise mitgeteilten angegriffenen Bescheiden zugrunde liegt (Antragschrift S. 45-47). Das lässt bereits die erforderliche eingehende Auseinandersetzung mit allen Umständen der vom Antragsteller behaupteten früheren Verstöße und der neuerlichen, vom Antragsteller dem Beschuldigten auch zu seinen Lasten vorgeworfenen Zuwiderhandlungen, aus denen Schlüsse auf die Motivationslage des Beschuldigten gezogen werden können, vermissen. Stattdessen belässt es der Antragsteller bei Wertungen wie „Wiederholungstäter“, „Serientäter“. Eine Auseinandersetzung mit den angegriffenen Bescheiden in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, die es dem Senat ermöglicht, hierzu allein auf der Grundlage des Antragsvorbringens eine Überprüfung vorzunehmen, ist hiermit nicht verbunden. Soweit der Antragsteller hinsichtlich der Beschuldigten X und Y auf die Wiederaufnahme von Ermittlungen anträgt, mangelt es der Antragschrift mit den auf diese Beschuldigten bezogenen Ausführungen (Antragschrift S. 58 ff.) an jeglicher inhaltlicher Auseinandersetzung mit den angegriffenen Bescheiden nach Maßgabe der eingangs dargelegten Antragserfordernisse. Ohne den - unzulässigen - Blick in die Ermittlungsakten kann der Senat daher nicht prüfen, ob die insoweit ergangene Entscheidung der Staatsanwaltschaft sachlich begründet ist oder nicht, insbesondere, ob die eingangs dargelegten Voraussetzungen, unter denen in bestimmten Fällen ausnahmsweise auch die Anweisung an die Staatsanwaltschaft zulässig ist, Ermittlungen aufzunehmen und durchzuführen, vorliegen. Da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen wird, sind dem Antragsteller keine Kosten aufzuerlegen (§§ 177, 174 StPO). Seine notwendigen Auslagen hat er ohnehin zu tragen.