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Beschluss

1 Ws 11/15

OLG Frankfurt 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2015:0206.1WS11.15.0A
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Tenor
Der angefochtene Beschluss und der Haftbefehl des Landgerichts Darmstadt vom 21.11.2014, Az.: 700 Js 8012/11 - 9 KLs, werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss und der Haftbefehl des Landgerichts Darmstadt vom 21.11.2014, Az.: 700 Js 8012/11 - 9 KLs, werden aufgehoben. Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Angeklagte ist zwar der ihm im Haftbefehl zur Last gelegten Straftat des Betruges dringend verdächtig. Der dringende Tatverdacht gründet sich auf die im Haftbefehl bezeichneten Beweismittel. Der angefochtene Beschluss und der Haftbefehl waren indes aufzuheben, da der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO nicht besteht. Fluchtgefahr besteht nur, wenn die Würdigung der Umstände des Falles es wahrscheinlicher macht, dass sich der Angeklagte dem Strafverfahren entziehen, als das er sich ihm zur Verfügung halten werde. Eine solche Schlussfolgerung kann zum derzeitigen Verfahrensstand nicht gezogen werden, auch bei einer zu prognostizierenden nicht unerheblichen Straferwartung. Der Angeklagte verfügt über einen festen Wohnsitz in Stadt1. Dort konnte er auch aufgrund des Haftbefehls am 15.12.2014 festgenommen werden. Dort lebt der Angeklagte offenbar mit seiner Ehefrau A und seinen Töchtern …, die offenbar in Deutschland zur Schule gehen und das Abitur anstreben. Der Angeklagte hat noch zwei weitere Kinder. Zu seiner Tochter …, …, dürfte ebenso Kontakt bestehen wie zu seiner in Stadt2 … wohnenden Mutter. Im … dürfte im Übrigen auch der Bruder des Angeklagten sein, zu dem ebenso Kontakte bestehen. Das Haus in Stadt1 dürfte im Eigentum der Ehefrau des Angeklagten stehen. Nach nicht zu widerlegenden Angaben des Angeklagten ist der Angeklagte in den letzten Jahren ausschließlich in Deutschland beruflichen Tätigkeiten nachgegangen. Zuletzt als Angestellter der Firma der Ehefrau A. Zwar hat der Angeklagte von 199x - 199x als … in …/(Land in Asien) gearbeitet. Seine Ehefrau stammt aus …. Nach eigenen Angaben dürfte der Angeklagte sich aber seit dieser Zeit nicht mehr dort aufgehalten haben. (…). Entscheidend gegen die Fluchtgefahr des Angeklagten spricht, dass er sich bisher dem Verfahren im Wesentlichen gestellt hat. Bereits vor knapp 2 Jahren (am 15.03.2012) wurde nämlich bei ihm bereits aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts …, Az.: … durchsucht. In dem Durchsuchungsbeschluss wurde ihm bereits eine Untreue über einen Betrag von 4 Millionen Euro zur Last gelegt. Im Übrigen wurde ihm bereits zuvor ein Arrestbeschluss des Amtsgerichts … vom 19.12.2011, am 22.12.2011 zugestellt, in dem davon die Rede ist, dass der Beschuldigte der Untreue „dringend verdächtig“ ist. Offenbar in diesem Zusammenhang meldete sich für ihn unter dem 13.01.2012 ein Verteidiger, nämlich Rechtsanwalt RA1 aus Stadt3, der Akteneinsicht begehrte. Der Angeklagte hat sich offenbar sogleich nach der Durchsuchung auch bereits an seinen früheren und auch jetzigen Verteidiger Rechtsanwalt RA2 gewandt, der am 27.03.2012 um Akteneinsicht ersuchte. Akteneinsicht wurde gewährt, die Akte gelangte zur Staatsanwaltschaft am 19.04.2012 zurück. Ein weiterer Verteidiger, Rechtsanwalt RA3 aus Stadt3, meldete sich für ihn zudem unter dem 10.04.2012, der ebenfalls Akteneinsicht begehrte und dem Akteneinsicht unter dem 06.06.2014 gewährt wurde. Die Akte gelangte am 22.06.2012 zurück. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft dann auch unter dem 12.06.2013 die Anklageschrift gefertigt, die beim Landgericht Darmstadt am 08.07.2013 also vor über 1 ½ Jahren erhoben wurde. Der Angeklagte erhielt die Anklageschrift formlos. Rechtsanwalt RA2 begehrte am 17.07.2013 erneut Antrag auf Akteneinsicht und Fristverlängerung bis zum 31.08.2013. Ihm wurde am 22.07.2013 eine eingescannte Akte auf CD-Rom mit gewährter Fristverlängerung übersandt. Zwar hat Rechtsanwalt RA2 unter dem 27.08.2013 das Mandat niedergelegt, ebenso die damaligen weiteren Verteidiger des Angeklagten. In der Folgezeit wurde dem Angeklagten aber ein Adhäsionsantrag der Geschädigten vom 17.12.2013 am 24.12.2013 zugestellt, ebenso ein Schreiben des Vorsitzenden der Kammer, der dabei um Mitteilung bat, wer ihn verteidigen solle. Als Pflichtverteidiger wurde sodann, nachdem der Angeklagte nicht reagierte, am 22.01.2014 Rechtsanwalt RA4 bestellt, dem Akteneinsicht gewährt wurde und der unter dem 31.01.2014 die Akte zurückreichte. Es ist während dieses Zeitraums nicht ersichtlich, dass der Angeklagte nicht greifbar gewesen wäre, vielmehr konnten ihm Schreiben des Gerichts damit zugestellt werden. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens am 15.09.2014 und Terminierung auf den 06.11., 20.11. und 26.11.2014 war es dann nicht so, dass der Angeklagte ohne Meldung nicht zum Termin am 06.11.2014 erschien. Vielmehr bat der Verteidiger mit Fax vom 05.11.2014 darum, den Termin am 06.11.2014 aufzuheben, da der Mandant nicht reise- und verhandlungsfähig sei. Es wurde eine Kopie des Attestes der Gemeinschaftspraxis B vom 04.11.2014 vorgelegt. Der Vorsitzende teilte dann auch den übrigen Verfahrensbeteiligten am gleichen Tag mit, dass der morgige Hauptverhandlungstermin ausfalle, da der Angeklagte krank sei. Auch zum nächsten vorgesehenen Termin am 20.11.2014 erschien der Angeklagte nicht ohne sich bei dem Gericht über seinen Verteidiger zu melden. Für ihn meldete sich erneut am 14.11.2014 Rechtsanwalt RA2 und begehrte Akteneinsicht zum Zwecke rechtlichen Gehörs. Die Akten sollten am 18.11.2014 auf der Geschäftsstelle eingesehen werden. Dies spricht dafür, dass der Angeklagte sich weiterhin um das Verfahren kümmerte und seinen früheren Verteidiger erneut einschaltete. Auch sodann meldete er sich erneut über seinen Verteidiger am 19.11.2014 und legte ein Attest des C vor. Aufgrund dieses Attests nahm der Vorsitzende am gleichen Tag Ermittlungen bei der Praxis C vor und holte eine mündliche Äußerung der Sachverständigen D ein, hob dann aber die Hauptverhandlungstermine vom 20. und 26.11.2014 auf. Den Vermerk schickte er an die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung. Die Verteidigung teilte sofort noch am gleichen Tag mit, dass ein Gespräch mit dem Angeklagten stattgefunden habe und äußerte klarstellend, dass sich der Angeklagte zur Zeit nicht in Stadt1 aufhalte, sondern momentan vielmehr unter der Anschrift …, Stadt2 wohne. Dabei handele es sich um das Wohnhaus seiner Mutter. Es wurde mitgeteilt, dass der Angeklagte jederzeit über ihn kontaktiert werden könne. Es wurde auch die aktuelle gültige Mobiltelefonnummer des Angeklagten mitgeteilt. Dass der Angeklagte weiterhin Kontakt hielt, wird auch darin deutlich, dass der Verteidiger am 28.11.2014 ein E-Mail des Angeklagten an diesen weiterleitete, indem er sich weiterhin äußerte. Letztlich konnte er dann auch an seiner Wohnadresse am 15.12.2014 festgenommen werden, auch wenn er zuvor in Stadt2 und in Stadt1 durch die Polizei nicht am 25.11. bzw. 26.11.2014 angetroffen werden konnte. Das gezeigte Verhalten des Angeklagten begründet nicht den Haftgrund der Fluchtgefahr. Es ist allenfalls aus dem Verhalten des Angeklagten ein Ungehorsam gegenüber der Ladung abzuleiten, aus dem sich aber nicht zugleich schließen lässt, dass er sich, käme er auf freien Fuß, dem Strafverfahren im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO entziehen werde. Der Angeklagte hat nämlich in der Vergangenheit vor Beginn der Hauptverhandlung keinerlei Fluchttendenzen gezeigt, obwohl ihm das Verfahren schon länger bekannt war. Auch eventuell zur Verfügung stehende Auslandskonten haben ihn nicht veranlasst, Deutschland zu verlassen. Vielmehr hat er sich jedenfalls über die Verteidigung gemeldet, was darauf hindeutet, dass er sich dem Verfahren insgesamt stellen will. Insoweit kann das Erschleichen von ärztlichen Bescheinigungen, um trotz tatsächlich bestehender Reise- und Verhandlungsfähigkeit eine formale Entschuldigung für das Ausbleiben der Hauptverhandlung vorlegen zu können, noch nicht den Haftgrund der Flucht begründen (vgl. insoweit auch Beschluss des OLG Düsseldorf vom 22.04.2010, Az.: III 3 Ws 175/10, 3 Ws 175/10), ebensowenig nach Auffassung des Senats nicht ohne weitere sonstige Anhaltspunkte eine Fluchtgefahr. Zwar war der Angeklagte polizeilich bei seiner Mutter in Stadt2 nicht anzutreffen und wurde dort auch von dem auf dem Anwesen in Stadt2 sich befindlichen Zeugen Z nicht gesehen. Dies allein lässt aber noch nicht den für die Aufrechterhaltung eines Haftbefehls ausreichenden Schluss auf eine Fluchtgefahr zu, zumal der Angeklagte stetig über die Verteidigung Kontakt zum Gericht hielt. Er war auch letztlich wieder an dem Tag seiner Festnahme an seinem Wohnort. Danach war der Haftbefehl des Landgerichts Darmstadt aufzuheben. Eine Umwandlung des Haftbefehls in einen Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO kam nicht in Betracht. Die Zwangsmittel des § 230 Abs. 2 StPO sind lediglich für den Fall des Ausbleibens des Angeklagten vorgesehen. Ausgeblieben ist der Angeklagte, wenn er beim Aufruf der Sache nicht im Gerichtssaal ist oder nicht alsbald eintrifft oder wenn er sich im Sitzungssaal nicht zu erkennen gibt. Dem Ausbleiben steht gleich, dass der Angeklagte im selbstverschuldeten verhandlungsunfähigem Zustand erscheint, dass er sich während der Hauptverhandlung entfernt oder dass er in einem Fortsetzungstermin nicht erscheint (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 57. Aufl., § 230 Rdnr. 13 f.). Vorliegend hat aber gerade der Vorsitzende die Termine am 06., 20. und 26.11.2014 aufgehoben. Die Voraussetzungen des § 230 Abs. 2 StPO liegen deshalb nicht vor, wobei der Senat darauf hinweist – obwohl es hierauf vorliegend nicht ankommt –, dass der Angeklagte überwiegend wahrscheinlich durch die Atteste und die weiteren Ermittlungen der Kammer ergeben haben dürften nicht genügend entschuldigt gewesen sein dürfte.