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Beschluss

1 Ss 66/15

OLG Frankfurt 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2016:0617.1SS66.15.0A
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Leitsätze
Zur Bestimmtheit von Weisungen während der Führungsaufsicht Zu den Voraussetzungen eines strafbaren Verstoßes gegen die Weisung, den Bewährungshelfer in den Räumen der Bewährungshilfe aufzusuchen, nach einem durch den Bewährungshelfer ausgesprochenen Hausverbot
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 10.12.2014 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Fulda zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Bestimmtheit von Weisungen während der Führungsaufsicht Zu den Voraussetzungen eines strafbaren Verstoßes gegen die Weisung, den Bewährungshelfer in den Räumen der Bewährungshilfe aufzusuchen, nach einem durch den Bewährungshelfer ausgesprochenen Hausverbot Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Fulda vom 10.12.2014 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Fulda zurückverwiesen. I. Das Amtsgericht Bad Hersfeld hat den Angeklagten am 26.03.2013 wegen Bedrohung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen Weisungen der Führungsaufsicht zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Landgericht Fulda hat dieses Urteil am 10.12.2014 auf die Berufung des Angeklagten hin abgeändert und die Gesamtfreiheitsstrafe auf sechs Monate reduziert. Nach den Feststellungen des Landgerichtes unterlag der Angeklagte ab dem 28.10.2011 unter anderem der Weisung, alle zwei Wochen bei einem Bewährungshelfer vorstellig zu werden oder ersatzweise dessen Hausbesuche zu ermöglichen. Diese Weisung wurde dem Angeklagten in Folge seiner Verurteilung durch das Landgericht Fulda vom 12.09.2008 (Az...) durch Beschluss des Landgerichts Kassel vom ...2011 auferlegt. Am 14.05.2012 kam es zwischen dem Bewährungshelfer und dem Angeklagten zu einem Gespräch, in dessen Verlauf der Angeklagte unter anderem zum Bewährungshelfer sagte, er werde diesen "auf dem Marktplatz kalt machen". Der Bewährungshelfer erteilte dem Angeklagten - unter Ablehnung eines weiteren Kontaktes mit dem Angeklagten - daraufhin ein Hausverbot für die Räumlichkeiten der Bewährungshilfe. Dem Angeklagten waren Besuche nicht mehr möglich. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt a.M. hat beantragt, auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichtes Fulda aufzuheben, soweit es sich auf die Verurteilung wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht bezieht. II. Die Revision des Angeklagten (§§ 333, 341 Abs. 1, 344 Abs. 1, 345 StPO) hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Fulda (§ 349 Abs. 4 StPO). 1. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, ist die Beschränkung der Revision der Verteidigung unzulässig. Eine Beschränkung der Revision ist nur insoweit zulässig, als sich einzelne Verfahrensteile abtrennen lassen. Bei der rechtlichen Bewertung einer natürlichen Handlung ist eine "Abtrennung" einzelner Straftatbestände nicht möglich (vgl. Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 318 Rn. 5; BGH NStZ-RR 2013, 54 ). Mit Rücksicht hierauf greift die Revision weiterhin das Urteil als Ganzes an (vgl. § 300 StPO). 2. Das angefochtene Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Auf die erhobene Sachrüge hin war das Berufungsurteil insgesamt aufzuheben. Gegen die Beweiswürdigung des Vorderrichters bestehen durchgreifende Bedenken. a) Der Vorderrichter hat in der Sache unter anderem folgenden Sachverhalt festgestellt: "Am 14.05.2012 anlässlich eines Hausbesuches des Zeugen A in Gegenwart des Zeugen KHK B zwischen 11 und 11:15 Uhr gipfelten die Entgleisungen des Angeklagten darin, dass der Angeklagte den Zeugen A mit dem Tode bedrohte. (...) Er (- Anmerkung des Senats: der Angeklagte -) war jedoch wie bei früheren Besuchen ungehalten und erklärte unter anderem, er wolle "die Visage" des Bewährungshelfers nicht mehr sehen. (...) Der Angeklagte verweigerte die Mitteilung seiner neuen Wohnanschrift und beschimpfte den Bewährungshelfer A, dieser würde nur Lügen verbreiten. Obwohl die beiden Zeugen versuchten, deeskalierend auf den Angeklagten einzuwirken, steigerte sich dieser mit Beleidigungen immer weiter hoch und drohte schließlich gegenüber dem Zeugen A, er werde ihn 'auf den Marktplatz kalt machen '" (UA S. 8). Im Rahmen der Beweiswürdigung hat der Vorderrichter folgendes ausgeführt: "Die Feststellungen zum unter III. geschilderten Tatgeschehen beruhen auf der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten, den glaubhaften Bekundungen der uneidlich vernommen Zeugen A und B (...) Bei dem Hausbesuch am ...2012 habe der Angeklagte sie (- Anmerkung des Senats: den Bewährungshelfer A und den Zeugen KHK B -) zwar eingelassen, war jedoch über den Besuch ungehalten, wie immer. Der Angeklagte habe erklärt, er wolle seine - des Bewährungshelfers - Visage nicht mehr sehen und wollte auch auf die Aufforderung, seine - des Angeklagten - neue Anschrift nicht nennen. Dazu behauptete der Angeklagte, er - der Zeuge A - würde Lügen verbreiten. Wenn er nicht aufhöre, werde er - der Angeklagte - ihn auf dem Marktplatz kalt machen" (UA S. 11). Im Rahmen der Strafzumessung heißt es sodann: "Die Verwirklichung der angedrohten Tat musste vom Angeklagten auch nicht als sicher dargestellt werden; es reichte aus, dass der Angeklagte sie für den Fall ankündigte, dass der Bewährungshelfer weiter seiner Arbeit nachgeht, zu diesem Zweck die neue Adresse des Angeklagten erfahren und auch die Befolgung der Weisungen der Führungsaufsicht begleiten musste" (UA S. 14). b) Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel eine Überzeugung vom tatsächlichen Geschehensablauf zu verschaffen, obliegt grundsätzlich allein dem Tatrichter. Dem Revisionsgericht ist es verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch seine eigene zu ersetzen. Bei der Überprüfung des Urteils darf die Beweiswürdigung des Tatrichters daher nur auf rechtliche Fehler überprüft werden. Die Beweiswürdigung ist in diesem Sinne rechtsfehlerhaft, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist oder gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (stRspr., vgl. nur Senat, Beschl. v. 20.01.2015 - 1 Ss 8/14 m.w.N.) c) Gemessen an diesen Maßstäben ist die Beweiswürdigung des Vorderrichters rechtsfehlerhaft. Der Vorderrichter stellt in der Sache fest, dass der Angeklagte dem Bewährungshelfer gegenüber - nach einer vorangegangenen Auseinandersetzung - erklärt habe, er werde den Bewährungshelfer "auf dem Marktplatz kalt machen" . Insoweit geht die Feststellung des Vorderrichters dahin, dass eine Bedingung an das in Aussicht gestellte Übel nicht geknüpft ist. Im Rahmen der Beweiswürdigung allerdings zieht der Vorderrichter die Aussagen des Zeugen A heran. Sodann geht er davon aus, dass der Angeklagte das Übel für den Fall, dass der Zeuge nicht aufhöre, weiter Lügen über ihn zu verbreiten, in Aussicht gestellt habe. Insoweit ist das in Aussicht Gestellte anders als bei der tatrichterlichen Feststellung nunmehr an ein Unterlassen des Zeugen A geknüpft. Auf der Strafzumessungsebene geht der Vorderrichter wiederum davon aus, dass das Übel für den Fall angekündigt sei, dass der Zeuge A seiner Arbeit nachgeht. Zwar wird damit erneut an eine Bedingung angeknüpft, aber das abgenötigte Verhalten ist nicht mit demjenigen im Rahmen der Beweiswürdigung identisch. Nach alledem ist die Beweiswürdigung des Vorderrichters nicht nur unklar, sondern auch lückenhaft. Es wird nicht klar, weshalb der Vorderrichter von der Feststellung auf UA S. 8 ausgeht. Ob das in Aussicht gestellte Übel an eine Bedingung geknüpft war oder nicht, führt der Vorderrichter nicht aus, obwohl schon deshalb Anlass hierzu bestanden hätte, weil er selbst auf UA S. 11 die dies enthaltene Aussage des Zeugen A schildert, die er für glaubhaft hält (UA S. 10). III. Wegen der aufgezeigten Mängel (§ 337 StPO) war das angefochtene Urteil insgesamt - auch bezüglich des tateinheitlich angenommenen Deliktes des Verstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht - aufzuheben (§§ 349 Abs. 4, 353 StPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Fulda zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO). Diese wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben. IV. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Der Tatbestand des § 145a StGB ist auf Grundlage der bisherigen Feststellungen, auch soweit sie nicht rechtsfehlerhaft sind, nicht erfüllt. Der Tatbestand des § 145a StGB verlangt einen Verstoß gegen eine Weisung, die gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 StGB unter Führungsaufsicht erteilt wurde, in maßregelgefährdender Art. a) Das Landgericht hat hierzu zunächst rechtsfehlerfrei die hinreichende Bestimmtheit des Teils der Weisung, nämlich sich mindestens alle zwei Wochen beim Bewährungshelfer einzufinden, festgestellt. Soweit das Landgericht auch den Teil der Weisung, ersatzweise Hausbesuche zuzulassen, für ausreichend bestimmt gehalten hat, war dies rechtsfehlerhaft. aa) Demnach wurde der Angeklagte verpflichtet, in "mindestens zweiwöchigem Abstand" bei seinem Bewährungshelfer vorstellig zu werden oder ersatzweise Hausbesuche auf Aufforderung zu ermöglichen. Soweit andere Oberlandesgerichte ( OLG Bamberg , Beschl. v. 15.03.2012 - 1 Ws 138/12, StV 2012, 737 und OLG Jena , Beschl. v. 14.08.2006 - 1 Ws 244/06, StV 2008, 88) Weisungen ohne ein Höchstmaß als nicht hinreichend bestimmt erachtet haben (a.A. wohl BayObLG , Beschl. v. 08.05.1995 - 5 StRR 9/95), schließt sich der Senat dem an. Vorliegend bezieht sich das Wort "mindestens" allerdings nicht auf die Zahl der Besuche, sondern auf den Zeitraum, in dem diese stattfinden sollen. Daher ergibt sich aus der Weisung nur, dass der Angeklagte der Weisung ohne Weiteres entsprechen kann, wenn er einmal in zwei Wochen vorstellig wird. bb) Weiterhin lässt es die Weisung auch genügen, wenn der Angeklagte alternativ Hausbesuche des Bewährungshelfers ermöglicht. Dass die Weisung unwirksam ist, weil sie nicht ausreichend bestimmt ist, ist unschädlich. Denn die alternative Weisung ist nur nach § 68b Abs. 2 StGB zulässig und nicht nach § 145a StGB strafbewehrt. Nach der Weisung sollen Hausbesuche "ersatzweise" stattfinden. Aus dem Wort "ersatzweise" kann der Angeklagte aber nicht schließen, wann genau Hausbesuche stattfinden sollen. Nach dem Wortlaut wäre es gleichermaßen möglich, dass Hausbesuche in das Belieben der Beteiligten gestellt sind oder das sie nur dann möglich sind, wenn ein Termin in den Diensträumen des Bewährungshelfers nicht möglich ist. b) Weiterhin hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte gegenüber dem Bewährungshelfer eine "negative Grundhaltung" zeigte, und im Rahmen eines Hausbesuches am 14.5.2012 zwischen 11:00 und 11:15 Uhr zum Bewährungshelfer im Beisein eines Kriminalbeamten sagte, er werde ihn "auf dem Marktplatz kaltmachen". Den Feststellungen des Landgerichtes zufolge entschied sich der Bewährungshelfer daraufhin, nach dem 14.5.2012 keine weiteren Besuche mehr zu machen. Informationen über den Angeklagten erhielt die Bewährungshilfe durch das Landeskriminalamt bzw. die Polizeidienststelle Bad Hersfeld. Die vom Landgericht angenommene Verletzung der Weisung wird von diesen Feststellungen - ungeachtet der unklar gebliebenen Frage der Bedrohung bzw. des Nötigungsziels (oben II.2) - allerdings noch nicht getragen. aa) Zwar ist der Angeklagte nicht persönlich beim Bewährungshelfer vorstellig geworden. Die alternative Formulierung der Weisung lässt es allerdings genügen, dass dieser Hausbesuche ermöglicht. Das Landgericht hat hier angenommen, dass die durch den Angeklagten ausgesprochene Drohung eine Verletzung der Weisungen während der Führungsaufsicht darstelle. Allerdings verlangt § 145a StGB, dass der Proband einer Weisung nach § 68a Abs. 1 StGB nicht oder nicht vollständig nachkommt (statt vieler Groß , in: Münchener Kommentar StGB, 2. Aufl. 2012, § 145a Rn. 13). Soweit das Landgericht auf die Nichtermöglichung von Hausbesuchen abstellt, verkennt es, dass ein solches Verhalten nicht von § 145a StGB umfasst wird. Denn die Strafnorm des § 145a StGB greift ausweislich ihres Wortlautes nur bei Verstößen gegen Weisungen nach § 68b Abs. 1 StGB ein. Die Weisung, dem Bewährungshelfer Hausbesuche zu ermöglichen, wird in § 68b Abs.1 StGB nicht genannt. Es handelt sich um eine Weisung nach § 68b Abs. 2 StGB. In § 68b Abs. 1 Nr. 7 StGB wird die Verpflichtung Hausbesuche des Bewährungshelfers zu ermöglichen, nicht erwähnt. Solche Treffen sollen vielmehr bei dem Bewährungshelfer stattfinden. bb) Ein Verstoß gegen die Weisung, den Bewährungshelfer in den Räumen der Bewährungshilfe aufzusuchen, ist wegen des Hausverbotes ebenfalls nicht gegeben. Denn dem Angeklagten war es aufgrund des Hausverbotes rechtlich unmöglich, dieser Weisung nachzukommen. Der Angeklagte könnte sich bei der Verhängung eines Hausverbotes nur dann gem. § 145a StGB strafbar gemacht haben, wenn ein solches Hausverbot tatsächlich erforderlich war und er damit die Weisung nach § 68a Abs. 1 StGB vereitelte. Anderenfalls hätte es der Bewährungshelfer in der Hand, darüber zu entscheiden, ob sich der Angeklagte strafbar macht oder nicht. Denn durch die Erteilung eines Hausverbotes würde er es dem Angeklagten unmöglich machen, nicht gegen die Weisung zu verstoßen. Ein Hausverbot wird jedenfalls dann erforderlich sein, wenn von dem Angeklagten solche Gefahren ausgehen, die es für den Bewährungshelfer unzumutbar machen würden, den Angeklagten in den Räumlichkeiten der Bewährungshilfe zu empfangen. Dass dies vorliegend der Fall war, ist den Feststellungen des Landgerichts bislang nicht zu entnehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Drohung des Angeklagten ausgereicht hätte, um zukünftige Besuche des Bewährungshelfers durch den Angeklagten völlig unmöglich zu machen. Eine bloße Widerwilligkeit des Angeklagten gegenüber der Maßnahme reicht nicht aus, um einen Verstoß zu begründen; eine andere Interpretation wäre mit der Bestimmtheit der Weisung unvereinbar. Nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichtes beruhte der Entschluss, ein Hausverbot zu erteilen, allein auf der Entscheidung des Bewährungshelfers. Ob die Äußerung, er werde den Bewährungshelfer " auf dem Marktplatz kalt machen", sich erkennbar auch auf die Räumlichkeiten der Bewährungshilfe bezog, wird noch festzustellen sein Dies versteht sich auch nicht von selbst, weil diese Äußerung ihr Gepräge durch die situative Erregung erhielt. Soweit der Angeklagte den Bewährungshelfer mehrfach beleidigt hat, reicht auch dies nicht für ein Hausverbot aus. Dass der Angeklagte nach dem 14.05.2012 nicht mehr gewillt war, den Bewährungshelfer in dessen Räumlichkeiten aufzusuchen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. c) Aus dem Urteil geht bislang nicht eindeutig hervor, ob das Landgericht davon ausgeht, dass die Weigerung des Angeklagten, die Anschrift einer zukünftigen Wohnung mitzuteilen, nach der Rechtsauffassung des Vorderrichters ebenfalls einen Verstoß gegen die Weisung nach § 68 Abs. 1 Nr. 8 StGB darstellen soll. Eine solche Feststellung wäre jedenfalls materiell rechtsfehlerhaft. Der Umzug des Angeklagten fand erst am 13.01.2013 statt. Der Umzug des Angeklagten befand sich somit noch in Planung. Die Planung eines Umzuges ist nicht von § 68 Abs. 1 Nr. 8 StGB umfasst. 2. Die Verwirklichung des Tatbestands des § 241 StGB wird zwar von den bisherigen Feststellungen des Vorderrichters getragen. Allerdings wird der Tatrichter im Falle einer erneuten Verurteilung zu prüfen haben, ob eine Bedrohung oder eine versuchte Nötigung (mit Rücksicht auf das vom Angeklagten möglicherweise verfolgte Ziel) anzunehmen ist.