Beschluss
1 Ws 46/18
OLG Frankfurt 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2018:1107.1WS46.18.00
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Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen. Der mit am 07.03.2018 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 06.03.2018 gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist statthaft, jedoch unzulässig. Die Antragsschrift entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formerfordernissen des § 172 Abs. 3 S. 1 StPO. Zwar ist der Antrag, anders als die Generalstaatsanwaltschaft meint, nicht bereits deshalb unzulässig, weil er etwa nicht von einem Rechtsanwalt im Sinne des § 172 Abs. 3 S. 2 StPO unterzeichnet wäre. Der Antragsteller, der Rechtsanwalt ist, konnte den Antrag auch in eigener Sache stellen. Wie die entsprechende Vorschrift für die Revisionsbegründung (§ 345 Abs. 2 StPO) soll § 172 Abs. 3 S. 2 StPO gewährleisten, dass der Inhalt der Antragsschrift von sachkundiger Seite herrührt, damit ihr Inhalt gesetzmäßig und sachgerecht ist. Die Oberlandesgerichte sollen dadurch vor einer Überlastung durch unsachgemäßes Vorbringen Rechtsunkundiger bewahrt werden. Die Unterzeichnung des Antrags durch einen Rechtsanwalt soll die Einhaltung der inhaltlichen Anforderungen gewährleisten und dem Gericht die Prüfung völlig grundloser Anträge ersparen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.11.1997, Az. Ws 1078/97 - Juris; Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage 2013, § 172 Rn. 33, jeweils m.w.N.). Für eine von der Generalstaatsanwaltschaft vertretene Einschränkung dahingehend, dass die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Klageerzwingungsantrags durch einen unmittelbar nicht betroffenen Rechtskundigen erfolgen solle, ergeben sich dagegen weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn- und Zweck der Vorschrift Anhaltspunkte. Es besteht auch kein Grund für eine andere Bewertung als im Falle des § 345 Abs. 2 StPO, für den anerkannt ist, dass der Rechtsanwalt als Anwalt die Revisionsbegründungsschrift selbst unterzeichnen kann (vgl. hierzu nur Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage 2018, § 345 Rn. 13 m.w.N.). Auch aus den von der Generalstaatsanwaltschaft für ihre Rechtsauffassung zitierten Entscheidungen des Senats (Entscheidung vom 30.05.2016, Az. 1 Ws 34/176 und vom 29.02.2016, Az. 1 Ws 193/15) ergibt sich nichts anderes. Diese Entscheidungen betreffen den Fall, dass ein Antrag zwar formal durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet ist, sich allerdings aus den Umständen ergibt, dass der Rechtsanwalt keine Verantwortung für den Inhalt des Antrags übernimmt. Für die Frage, ob ein Rechtsanwalt sich im Klageerzwingungsverfahren selbst vertreten kann, geben diese Entscheidungen dagegen nichts her. Die Ausführungen in der Antragsschrift werden allerdings den sich aus einer Auslegung von § 172 Abs. 3 S. 1 StPO ergebenden zwingenden inhaltlichen Darlegungsanforderungen, wie sie nachstehend aufgeführt und vom Bundesverfassungsgericht für zulässig erachtet sind, nicht gerecht. Erforderlich ist insoweit, dass der Klageerzwingungsantrag in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für ihre Unrichtigkeit wiedergeben und eine aus sich selbst heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts enthalten muss, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigt. Denn diese Darlegungsanforderungen sollen die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahren und in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 21.10.2015, Az. 2 BvR 912/15 - Juris, m.w.N.). Dabei ist die Auseinandersetzung mit der Beweislage das Kernstück des Klageerzwingungsantrags, das keinerlei Auslassungen verträgt (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 05.03.2014 - 1 Ws 204/13 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift vorliegend nicht. Es fehlt bereits an einer ausreichenden Schilderung des Gangs des Ermittlungsverfahrens, die insbesondere die Darstellung der Einlassung des Beschuldigten und der Aussagen wichtiger Zeugen erfordert. Der Antragsteller schildert zwar sehr ausführlich den Sachverhalt, wie er sich aus seiner Sicht ereignet hat, und benennt und würdigt teilweise auch die Beweismittel, die den von ihm behaupteten Tathergang tragen. Dabei setzt er sich auch mit den erhobenen Beweisen auseinander, indem er sich aus seiner Sicht ergebende Unzulänglichkeiten der Zeugenaussagen aufzeigt und darlegt, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen die Erwägungen der Staatsanwaltschaft Stadt1 im Einstellungsbescheid vom 06.12.2017 und der Generalstaatsanwaltschaft Stadt1 in der Beschwerdeentscheidung vom 02.02.2018 nicht zutreffen sollen. Schließlich legt er auch dar, aus welchen Gründen weitere Beweise erhoben hätten werden müssen. Dabei setzt sich der Antragsteller allerdings nur punktuell mit den Aspekten der Beweisaufnahme auseinander, die den von ihm behaupteten Sachverhalt tragen beziehungsweise aus seiner Sicht von der Staatsanwaltschaft unzutreffend gewürdigt oder fälschlicherweise nicht ermittelt wurden. Demgegenüber fehlt es an einer zusammenhängenden Darstellung der erhobenen Beweise, insbesondere der Einlassung des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren sowie den von ihm in der Hauptverhandlung im vorangegangenen Verfahren gegen den Antragsteller getätigte Aussage. Gleiches gilt für die Angaben der Zeuginnen Z1, Z2 und Z3. Zwar dürfen die Darlegungsanforderungen nicht überspannt werden und ist es nicht erforderlich, dass der Antragsteller die Einlassung des Beschuldigten und die Angaben der Zeugen auch in irrelevanten Abschnitten oder gar in Gänze widergibt. Auf eine zusammenhängende Wiedergabe des wesentlichen Inhalts der Einlassung des Beschuldigten und der Zeugen kann jedoch nicht verzichtet werden. Dem wird die Antragsschrift nicht gerecht. Der Antragsteller beschränkt sich darauf, die Aspekte herauszugreifen, die aus seiner Sicht falsch gewürdigt wurden, die gegen die Zuverlässigkeit der erhobenen Beweismittel sprechen beziehungsweise denen hätte nachgegangen werden müssen. Er weist punktuell auf konkrete Fehler hin, ohne aber die Angaben des Beschuldigten und der Zeugen als solche auch nur im Kern darzustellen. Ohne eine zumindest zusammenfassende Darstellung der erhobenen Beweise ist dem Senat aber eine eigene umfassende Prüfung des hinreichenden Tatverdachtes nicht möglich. Da der Sachvortrag in den genannten wesentlichen Punkten lückenhaft ist, kann der Senat die erforderliche Schlüssigkeitsprüfung nicht vornehmen. Es ist aber nicht Aufgabe des Senats im Klageerzwingungsverfahren, den entscheidungserheblichen Sachverhalt aus den Akten zusammenzusuchen; dies ist vielmehr Aufgabe des Rechtsanwalts, der nach § 172 Abs. 3 S. 2 StPO den Antrag abfassen und unterzeichnen muss. Da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung daher in wesentlichen Punkten nicht den an ihn zu stellenden Erfordernissen entspricht, ist er insgesamt als unzulässig zu verwerfen. Eine Nachholung ist nach Ablauf der Antragsfrist nicht mehr möglich. Dem Antragsteller sind gemäß §§ 177, 174 StPO keine Kosten aufzuerlegen, da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen war. Seine notwendigen Auslagen hat er ohnehin zu tragen.