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Beschluss

1 Ss 15/19

OLG Frankfurt 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:0626.1SS15.19.00
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Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen - 3. kleine Strafkammer - vom 12. Oktober 2018 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Gießen zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen - 3. kleine Strafkammer - vom 12. Oktober 2018 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Gießen zurückverwiesen. Das Amtsgericht Gießen hat die Angeklagte mit Urteil vom 24. November 2017 wegen Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft (§ 219a Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 150 Euro verurteilt. Die dagegen eingelegte Berufung der Angeklagten hat das Landgericht Gießen verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Urteil hat aufgrund einer nach Erlass des Urteils eingetretenen Gesetzesänderung keinen Bestand. Nach den Feststellungen führte die Angeklagte, eine Fachärztin für Allgemeinmedizin, in ihrer Praxis in Stadt1 auch Schwangerschaftsabbrüche durch. Sie hatte eine Homepage im Internet eingerichtet, die über Suchmaschinen oder die Internetadresse www.(...).de erreicht werden kann. Über das Erscheinungsbild und den Inhalt der Homepage hat das Landgericht folgendes ausgeführt: „Jedenfalls seit dem 22.4.2015 und in unbestimmter Zeit zuvor wurden hier die Kontaktdaten der Praxis bekannt gegeben. Lichtbilder aus der Praxis verschafften einen ersten Eindruck. Vorgestellt wurde das Praxisteam mit einem Arzt für Anästhesiologie, Kranken- und Kinderkrankenschwestern und Fachangestellten. Über den Link „Infos“ gelangte man auf zwei Schaltflächen, die neben der Allgemeinmedizin einen Download über eine PDF-Datei zum Thema „Schwangerschaftsabbruch“ eröffnete. Dort wird auf ausgedruckt zwei DIN A4-Seiten auf die Gesetzeslage zu §§ 218, 219 StGB bzw. § 7 SchKG hingewiesen. Ausdrücklich werden alle drei Methoden (medikamentös, chirurgisch mit örtlicher Betäubung, chirurgisch mit Vollnarkose) des Schwangerschaftsabbruchs auf Kostenübernahme oder für Privatzahlerinnen angeboten. Informiert wird über die Durchführung des Schwangerschaftsabbruchs in der Praxis, die erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen und über die Methode des medikamentösen Schwangerschaftsabbruchs und den chirurgischen Schwangerschaftsabbruch einschließlich der Entfernung des als solches definierten Schwangerschaftsgewebes. Aufgeklärt wird auch darüber, ob und welche Gründe gegen die medikamentöse Methode bestünden. Die Interessentinnen werden belehrt über Nebenwirkungen und Komplikationen und das Verhalten nach dem Abbruch. Beschrieben wird der Weg zur Praxis. Die erforderlichen Kontaktdaten werden nochmals mitgeteilt. Belehrt werden die Interessentinnen insbesondere darüber, was sie mitbringen müssten. Aufgelistet sind - Beratungsbescheinigung über die nach § 219 StGB durchgeführte Beratung oder Indikation nach § 218 StGB - Blutgruppennachweis - Versichertenkarte - Kostenübernahmebescheinigung oder Bargeld - Überweisungsschein der Frauenärztin/des Frauenarztes“ Diese Feststellungen des Landgerichts ermöglichen dem Senat nicht die Prüfung, ob das der Angeklagten vorgeworfene Verhalten strafbar ist. Dies zwingt auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Nach Erlass dieses Urteils, mit Wirkung vom 29. März 2019, hat der Gesetzgeber dem § 219a StGB einen neuen Abs. 4 angefügt, wonach § 219a Abs. 1 StGB dann nicht gilt, wenn Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen (1.) auf die Tatsache hinweisen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 bis 3 StGB vornehmen, oder (2.) auf Informationen einer insoweit zuständigen Bundes- oder Landesbehörde, einer Beratungsstelle nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz oder eine Ärztekammer über einen Schwangerschaftsabbruch hinweisen. § 219a Abs. 4 StGB enthält einen Ausnahmetatbestand. Die dort genannten Handlungen fallen nicht mehr unter § 219a Abs. 1 StGB. Die Ausnahmevorschrift umfasst die öffentliche Information über die Tatsache, dass Ärztinnen und Ärzte sowie Krankenhäuser und sonstige Einrichtungen zugelassene Schwangerschaftsabbrüche vornehmen. Darüber hinaus ermöglicht die Vorschrift den öffentlichen Hinweis - etwa durch Verlinkung - auf Informationsangebote neutraler Stellen, die im Gesetz ausdrücklich benannt werden (BT-Drs 19/7693 S. 2, 7, 11). Anders als nach bisher geltendem Recht soll die bloße Information darüber, dass nach § 218a Abs. 1 bis 3 StGB straflose oder nicht rechtswidrige Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden, nicht mehr unter § 219a Abs. 1 StGB fallen. Werbung bleibt dagegen weiterhin verboten (BT-Drs aaO S. 11). Dadurch wurde die Strafbarkeit nach § 219a Abs. 1 StGB eingeschränkt. Die neue Rechtslage ist gegenüber der bisherigen Regelung, die zur Tatzeit galt, das mildere Recht (§ 2 Abs. 3 StGB). Gemäß § 354a StPO hat der Senat bei seiner Entscheidung das mildere Strafgesetz zugrunde zu legen (BGHSt 20, 116). Der Senat kann auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht ausschließen, dass die Anwendung des neuen Rechts zu einer für die Angeklagte günstigeren Bewertung der Tat führt. Aus den bisherigen Feststellungen ergibt sich nämlich nicht, ob aus der Homepage der Angeklagten darüber hinaus hervorging, dass die Schwangerschaftsabbrüche (nur) unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 StGB durchgeführt werden. Da der Inhalt der Homepage im angefochtenen Urteil nur zusammenfassend wiedergegeben ist, kann der Senat nicht ausschließen, dass entsprechende Feststellungen getroffen werden können. Danach hätte hier der genaue Inhalt der Homepage im Urteil mitgeteilt werden müssen. Ausdrucke des maßgeblichen Internetauftritts zur Tatzeit einschließlich eines Links zu der umfassenden Aufklärung über die Durchführung und die Methoden des Schwangerschaftsabbruchs wurden ausweislich der Urteilsgründe zwar in der Hauptverhandlung verlasen (UA S. 5), nicht aber in die Urteilsgründe mit aufgenommen. Ohne deren genaue Kenntnis kann der Senat nicht prüfen, ob die Informationen auf der Homepage der Angeklagten gemäß § 219a Abs. 4 StGB straflos sind. Die Sache bedarf daher Sache neuer Verhandlung und Entscheidung.