Urteil
1 Ss 113/21
OLG Frankfurt 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:1004.1SS113.21.00
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Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 2020
- im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der fahrlässigen Trunkenheit im Straßenverkehr schuldig ist und
- im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 2020 - im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der fahrlässigen Trunkenheit im Straßenverkehr schuldig ist und - im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 15. Dezember 2020 gegen den Angeklagten wegen Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,33 Promille oder mehr eine Geldbuße von 500,- Euro festgesetzt und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Angeklagte am 28. August 2020 gegen 02:25 Uhr mit einem E-Scooter des Herstellers X, amtliches Kennzeichen ..., die Straße1. Nachdem er ca. 500 Meter gefahren war, wurde der Angeklagte von der Polizei angehalten, nachdem er trotz roten Lichtzeichens in eine Kreuzung eingefahren und abgebogen war. Die um 03:16 Uhr durchgeführte Blutentnahme ergab eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,33 Promille. Das Amtsgericht hielt Fahruntüchtigkeit im Sinne von § 316 StGB nicht für gegeben. Die Blutalkoholkonzentration von 1,33 Promille lasse nicht auf absolute Fahruntauglichkeit schließen. Erforderlich seien vielmehr konkrete alkoholbedingte Ausfallerscheinungen, für die es hier keine Anhaltspunkte gebe. Die von der Generalstaatsanwaltschaft vertretene (Sprung-)Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Abänderung des Schuldspruchs und Aufhebung im Strafmaß begehrt werden, ist begründet. Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Staatsanwaltschaft beanstandet zu Recht, dass das Amtsgericht den Angeklagten nicht wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) verurteilt hat. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hat sich der Angeklagte einer solchen schuldig gemacht. Eine fahrlässige Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1, 2 StGB ist gegeben, wenn eine Person im Verkehr (§§ 315 bis 315e StGB) aufgrund Fahrlässigkeit ein Fahrzeug führt, obwohl sie infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Bei einem E-Scooter handelt es sich um ein Fahrzeug i.S.v. § 316 StGB. Denn Fahrzeug i.S.d. § 316 StGB ist grundsätzlich jedes zur Ortsveränderung bestimmte Fortbewegungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern (BayObLG, Beschl. v. 13. Juli 2000, 2 St RR 118/00). Für den E-Scooter gilt - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - die für Kraftfahrer geltende Promillegrenze von 1,1 Promille, ab der unwiderleglich von absoluter Fahruntauglichkeit auszugehen ist (Anschluss an BayObLG, Beschl. v. 24. Juli 2020, 205 St RR 216/20). Bei dem E-Scooter handelt es sich um ein Kraftfahrzeug im Sinne von § 1 Abs. 2 StVG, wonach als Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes Landfahrzeuge gelten, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein, sofern nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 StVG vorliegen. Soweit Kraftfahrzeuge bauartbedingt eine Höchstgeschwindigkeit von mindestens 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h erreichen und die weiteren in § 1 Nr. 1 bis 5 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) vom 16. Mai 2019 genannten Merkmale aufweisen, handelt es sich um Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung, die unter bestimmten Voraussetzungen im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden dürfen. Der Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers unter Berücksichtigung medizinisch-naturwissenschaftlicher Erfahrungswerte von (derzeit) 1,1 Promille gilt für alle Führer von Kraftfahrzeugen (vgl. BGH, Beschl. v. 28. Juni 1990, 4 StR 297/90 m.w.N.). Er gilt damit auch für Krafträder und Mofas (BGH, Beschl. v. 29. Oktober 1981, 4 StR 262/81), Segways (OLG Hamburg (1. Strafsenat), Beschl. v. 19. Dezember 2016, 1 Rev 76/16) und für motorisierte Krankenfahrstühle (OLG Nürnberg, Beschl. v. 13. Dezember 2010, 2 St OLG Ss 230/10). Es besteht kein Anlass, für Führer von E-Scootern von den generell für Kraftfahrzeugführer geltenden Regelungen im Straßenverkehrsrecht abzuweichen. Dies würde auch nicht dem Willen des Verordnungsgebers entsprechen, der gerade davon abgesehen hat, für Elektrokleinstfahrzeuge abweichende Regelungen hinsichtlich der Vorschriften zum Alkohol im Straßenverkehr in der eKFV zu normieren (ebenso BayObLG, Beschl. v. 24. Juli 2020, 205 St RR 216/20). Eine Regelung entsprechend § 1 Abs. 3 S. 1 StVG, wonach für bestimmte Kraftfahrzeuge die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden sind - Pedelecs mit einem elektrischen Hilfsantrieb mit einer Nennleistung von höchstens 0,25 kW, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Geschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen von 25 km/h oder früher, wenn der Fahrer nicht mehr tritt, unterbrochen wird - hat der Gesetzgeber nicht getroffen (s. auch § 63a Abs. 2 StVZO). Der Hinweis der Verteidigung auf den Beschluss des BGH vom 02. März 2021 (4 StR 366/29) führt zu keiner anderen Bewertung. Der BGH hat dort ausgeführt, dass Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1eKFV gemäß § 1 Abs. 1 eKFV zu den Kraftfahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG zählen. Die Frage, ob auf alkoholisierte Fahrer von Elektrokleinstfahrzeugen der Grenzwert für die Annahme absoluter Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille anzuwenden ist, hat der BGH offengelassen, weil der Tatrichter keine ausreichenden Feststellungen zur Fahrzeugklasse und den technischen Merkmalen des vom Angeklagten benutzen Elektrorollers getroffen hatte. Indem der Angeklagte sich mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1, 33 Promille zur Fahrt mit dem E-Scooter entschloss, hat er demnach jedenfalls fahrlässig i.S.d. § 316 Abs. 2 StGB im Verkehr ein Fahrzeug geführt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst, weil auszuschließen ist, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen getroffen werden können, die zu einer anderen Beurteilung führen. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil dem Angeklagten bereits mit dem Strafbefehlsantrag fahrlässige Trunkenheit im Verkehr zur Last gelegt worden war. Aufgrund der Schuldspruchänderung war der Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Frankfurt am Main zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 S. 1 StPO).