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Beschluss

1 Ws 21/22

OLG Frankfurt 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0708.1WS21.22.00
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Leitsätze
Zur Wiederaufnahme nach einer festgestellten Konventionsverletzung
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Verurteilten verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Wiederaufnahme nach einer festgestellten Konventionsverletzung Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Verurteilten verworfen. I. Der ehemalige Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, A, wurde am … vom Landgericht Stadt1 wegen Mordes an B, dem damaligen Ehemann der Beschwerdeführerin, zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. In diesem Urteil ist u.a. festgestellt, dass die Tötung des Ehemannes der Beschwerdeführerin auf einem gemeinsamen Tatplan von A und der Beschwerdeführerin beruhte und erfolgte, um in dessen Geschäfte eintreten zu können und sich sein Vermögen zu sichern. Berichterstatter in diesem Verfahren war Richter am Landgericht C. Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Landgerichts Stadt1 vom … wegen Mordes unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Stadt2 vom … zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. In dem der Verurteilung zugrundeliegenden Verfahren führte Richter am Landgericht C, der in dem Verfahren gegen A als Berichterstatter mitgewirkt hatte, den Vorsitz. Die Beschwerdeführerin legte gegen ihre Verurteilung durch das Landgericht Stadt1 Revision ein und begründete diese u.a. mit der Befangenheitsrüge (§ 338 Nr. 3 StPO). Mit Urteil vom … verwarf der Bundesgerichtshof die Revision (Az.: …). Zur Rüge der Befangenheit führte der Bundesgerichtshof aus, dass die Mitwirkung eines Richters an Vorentscheidungen regelmäßig kein Ablehnungsgrund sei. Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters sei nicht gerechtfertigt, soweit er in einem früheren Strafverfahren mitgewirkt habe, in dem dieselben Vorgänge wie in dem jetzigen Verfahren eine Rolle spielten. Dies gelte auch dann, wenn die Mitwirkung die Verurteilung eines Mittäters wegen derselben Straftat betreffe. Eine andere Beurteilung sei nur bei Hinzutreten besonderer Umstände angezeigt. Solche könnten etwa vorliegen, wenn das frühere Urteil unnötige und sachlich unbegründete Werturteile über den jetzigen Angeklagten enthalte oder ein Richter sich in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil des Angeklagten geäußert habe. Solche Äußerungen und Wertungen enthalte das Urteil vom … nicht. Die am … durch die Beschwerdeführerin erhobene Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom … nicht zur Entscheidung an (Az.: …). Auf die Individualbeschwerde der Beschwerdeführerin (…) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Urteil vom … entschieden, dass durch die Mitwirkung des Richters am Landgericht C an dem gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfahren Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt worden sei. Es gebe zwar keine Anzeichen dafür, dass Richter am Landgericht C in dem Verfahren gegen die Beschwerdeführerin mit persönlicher Voreingenommenheit vorgegangen wäre. Es sei von der persönlichen Unparteilichkeit des Richters auszugehen (subjektiver Ansatz). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände der Rechtssache habe die Beschwerdeführerin allerdings angesichts des Wortlauts in dem Urteil gegen A berechtigterweise die Befürchtung haben können, dass Richter am Landgericht C hinsichtlich ihrer Schuld eine vorgefasste Meinung gehabt habe. Die Zweifel der Beschwerdeführerin an der Unparteilichkeit des Landgerichts seien objektiv gerechtfertigt. Das Urteil gegen A enthalte eine ausführliche Würdigung der Rolle, die die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem gewaltsamen Tod ihres Ehemannes gespielt habe, die über eine sachliche Darstellung der Umstände des Verbrechens hinausgehe. Es würden nicht nur die vorsätzliche Tötung ihres Ehemanns und die Art der Durchführung des gemeinsamen mit A geschmiedeten Plans im Detail beschrieben, sondern auch die niedrigen Beweggründe der Beschwerdeführerin für ihr Handeln, nämlich das Bestreben, sich in rücksichtloser Art und Weise das Vermögen von B zu sichern. Dadurch habe das Landgericht eine rechtliche Würdigung der Tat auch im Hinblick auf die Beschwerdeführerin vorgenommen, die über das hinausgehe, was notwendig gewesen sei, um die Tat von A rechtlich einzustufen, indem festgestellt wurde, dass nicht nur A, sondern auch die Beschwerdeführerin aus Habgier gehandelt habe und an dem Mord von B beteiligt und dessen gleichermaßen schuldig sei, obwohl A als Alleintäter angeklagt worden sei. Mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 30. Juli 2021 hat die Beschwerdeführerin beantragt, die Wiederaufnahme des Verfahrens des Landgerichts Stadt1 wegen des Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes nach § 359 Nr. 6 StPO anzuordnen. Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom … seien die Voraussetzungen des § 359 Nr. 6 StPO erfüllt. Das Urteil habe festgestellt, dass eine Konventionsverletzung vorliege. Da somit ein Fall des § 338 Nr. 3 StPO vorliege, beruhe das Urteil des Landgerichts Stadt1vom … auf der geltend gemachten Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK. Mit Beschluss vom 10. März 2022 hat das Landgericht Kassel den Antrag der Beschwerdeführerin vom 30. Juli 2021 auf Wiederaufnahme des Verfahrens des Landgerichts Stadt1 als unzulässig verworfen. Gegen diesen, dem Verteidiger der Beschwerdeführerin am 16. März 2022 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde vom 21. März 2022, die am selben Tag bei der (gemeinsamen) Briefannahmestelle des Landgerichts Kassel eingegangen ist. Die Generalstaatsanwaltschaft hat am 01. April 2022 beantragt, die sofortige Beschwerde zu verwerfen. Hierzu hatte die Beschwerdeführerin rechtliches Gehör. II. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin ist gemäß § 372 S. 1 StPO statthaft und wurde sowohl formgerecht als auch innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO bei dem gemäß § 306 Abs. 1 StPO zuständigen Gericht eingelegt. In der Sache ist sie unbegründet. Das Landgericht Kassel hat den Wiederaufnahmeantrag zu Recht nach § 368 Abs. 1 StPO verworfen, da im Antrag kein gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme hinreichend geltend gemacht ist, wie dies § 366 Abs. 1 StPO erfordert. Stützt sich die Beschwerdeführerin wie vorliegend auf den Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr. 6 StPO, reicht es nicht aus, die von ihr erstrittene Individualbeschwerdeentscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu benennen, die eine Konventionsverletzung zu ihren Lasten feststellt. Ein Wiederaufnahmegrund setzt vielmehr weiterhin voraus, dass das Urteil auf der festgestellten Konventionsverletzung beruht. Dies ergibt sich nicht nur aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut („und das Urteil auf dieser Verletzung beruht“), sondern auch aus den Gesetzesmaterialien. Hat sich die Konventionsverletzung auf die rechtskräftige gewordene Entscheidung nicht ausgewirkt, so bleibt eine Wiederaufnahme ausgeschlossen, weil der Verurteilte durch das rechtskräftig gewordene Urteil in der Sache nicht unrechtmäßig beschwert und aus Sicht der Konvention eine Korrektur der strafgerichtlichen Entscheidung nicht veranlasst ist (Bt-Drucksache 13/10333 S. 4). Auch zur Frage des Beruhens muss der Wiederaufnahmeantrag daher eine aus sich heraus verständliche, in sich geschlossene Sachverhaltsdarstellung enthalten (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 359 Rdnr. 52). Mit der in § 366 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Form des Wiederaufnahmeantrags soll sichergestellt werden, dass dem Wiederaufnahmegericht ein nach tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten geordneter, schlüssiger Wiederaufnahmevortrag unterbreitet wird, der es ihm erspart, das Ziel und die tatsächlichen Grundlagen des Wiederaufnahmeantrags selbst aus den Akten heraussuchen zu müssen. Insoweit ist die Formvorschrift des § 366 Abs. 1 StPO nicht anders auszulegen als die entsprechende Vorschrift des § 172 Abs. 3 S. 1 StPO. Der Wiederaufnahmeantrag enthält einen Angriff auf die Rechtskraft des Urteils als ein der Rechtssicherheit dienendes Institut. Will der die Wiederaufnahme Begehrende diese Rechtskraft im Interesse der Individualgerechtigkeit ausnahmsweise durchbrochen sehen, so ist es ihm zuzumuten darzulegen, inwiefern das Urteil auf einem so schweren Fehler beruhen kann, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens nach einem der in § 359 StPO genannten Wiederaufnahmegründe gerechtfertigt ist. Aufgabe des mit der Sache betrauten Rechtsanwalts ist es, den Antrag in Bezug auf das angegebene Wiederaufnahmeziel hinreichend zu substantiieren. Diese für die Wiederaufnahmegründe des § 359 Nr. 1 bis 5 StPO entwickelten Grundsätze gelten auch für die durch das Gesetz zur Reform des strafrechtlichen Wiederaufnahmerechts vom 09. Juli 1998 mit Wirkung vom 15. Juli 1998 eingeführte Bestimmung des § 359 Nr. 6 StPO (ständige Rechtsprechung des Senats, vergl. z.B. Beschl. vom 29. April 2013, 1 Ws 32/13 unter Verweis auf OLG Stuttgart, Beschl. v. 26. Oktober 1999, 1 Ws 157/99, NStZ-RR 2000, 243-244). Anlass, von dieser Rechtsprechung des Senats abzuweichen, gibt es auch nicht für den Fall, dass die durch den Europäischen Gerichtshof festgestellte Konventionsverletzung auf Zweifel an der Unparteilichkeit des Gerichts gestützt ist. Auch in diesem Fall ist der die Wiederaufnahme Begehrende gehalten, Tatsachen vorzutragen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt, dass das Urteil auf dem Konventionsverstoß beruht. Entgegen der mit Schriftsatz vom 11. Mai 2022 vorgetragenen Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin führt dies nicht zu einer Umgehung des mit den Gesetzesmaterialien zu § 359 Nr. 6 StPO vorliegenden Hinweises auf den Maßstab des § 337 StPO für die Frage des Beruhens. § 337 StPO erfordert für die Revision, dass das Urteil auf dem Gesetzesverstoß beruht. Allein der Umstand, dass der Tatrichter eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet hat, reicht regelmäßig allein zur Rechtfertigung einer Revision nicht aus. Der Verstoß muss vielmehr für das Urteil kausal sein, wobei ein ursächlicher Zusammenhang bereits anzunehmen ist, wenn das Urteil ohne die Gesetzesverletzung möglicherweise anders ausgefallen wäre. Entsprechend ist im Wiederaufnahmeverfahren von Bedeutung, ob das Urteil bei Nichtvorliegen des Konventionsverstoßes zumindest möglicherweise anders ausgefallen wäre. Auf diesen Maßstab des Beruhenkönnens des § 337 StPO verweisen auch die Gesetzesmaterialien (Bt-Drucksache 13/10333 S. 5). Dass das Urteil ohne den Konventionsverstoß möglicherweise anders ausgefallen wäre, ist hier nicht ohne Weiteres anzunehmen. Der Verurteilung liegt eine 23 Tage umfassende Hauptverhandlung zugrunde. Die Kammer hat zahlreiche Zeugen gehört sowie Sachverständige zu kriminaltechnischen und rechtsmedizinischen Fragen; es wurden Urkunden verlesen, Unterlagen und Lichtbilder in Augenschein genommen und Telekommunikationsdaten und Verbindungsnachweise ausgewertet. Die mit den Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruhen auf einer umfangreichen Würdigung der erhobenen Beweise, wobei sich die Beweiswürdigung über 77 Seiten erstreckt. Es ist insoweit - wie oben ausgeführt - nicht in erster Linie Aufgabe des Gerichts zu untersuchen, ob Feststellungen getroffen oder im Rahmen der Beweiswürdigung Schlüsse gezogen wurden, die auf einer Voreingenommenheit beruhen können bzw., ob es ausgeschlossen ist, dass das Urteil auf der festgestellten Konventionsverletzung beruht. Es ist vielmehr zunächst Aufgabe der Beschwerdeführerin darzutun, dass Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich ergibt, dass sich der Konventionsverstoß auf die Verurteilung durch das Landgericht Stadt1 ausgewirkt haben kann und also ihre Verurteilung durch das Landgericht Stadt1 bei Beachtung der verletzten Konventionsnorm möglicherweise anders ausgefallen wäre. Anders wäre es nur dann, wenn im Rahmen des § 359 Nr. 6 StPO entsprechend der Vorschrift des § 338 Nr. 3 StPO bei Zweifeln an der Unparteilichkeit des Gerichts das Urteil stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen wäre, das Beruhen also aufgrund des festgestellten Konventionsverstoßes unwiderleglich vermutet würde. Dies ist, worauf bereits im angefochtenen Beschluss mit Recht hingewiesen wird, nicht der Fall. Es ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus den Gesetzgebungsmaterialien oder dem aus den Materialien ermittelten Sinn und Zweck der Norm. Die Gesetzesmaterialien verweisen auf die Vorschrift des § 337 StPO, nicht auf die des § 338 Nr. 3 StPO und weisen ausdrücklich darauf hin, dass für eine Wiederaufnahme vorauszusetzen sei, dass das Urteil auf dem festgestellten Verstoß beruht. Zweck der Einführung des § 359 Nr. 6 StPO war, bei ausdrücklicher Feststellung einer Konventionsverletzung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte dem Prinzip einer konventionsfreundlichen Ausgestaltung des innerstaatlichen Rechts entsprechend die Wiederaufnahme zu ermöglichen, auch vor dem Hintergrund, dass das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung vom 11. Oktober 1985 (NJW 1986, 1425, 1426) festgestellt hat, dass von Verfassungs wegen in einem solchen Fall eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht geboten ist (Bt-Drucksache 13/10333, S. 4). Dieser Zweck erfordert es nicht, für die Frage der Kausalität auf die innerstaatliche Revisionsvorschrift des § 338 StPO zurückzugreifen. Bereits vor dem Hintergrund der Bedeutung der Rechtskraft erscheint es insoweit auch nicht sachgerecht, den Rechtsgedanken der Vorschrift des § 338 StPO, nämlich, für schwerwiegende Verfahrensverstöße, bei denen der Kausalitätsnachweis schwer zu führen ist, eine Beruhensvermutung aufzustellen, im Falle des Wiederaufnahmebegehrens entsprechend heranzuziehen. Hier ist vielmehr die Anlegung eines engen Maßstabes, mithin die Feststellung des Beruhens, gefordert. Den erforderlichen Tatsachenvortrag zur Beruhensfrage enthält der Wiederaufnahmeantrag nicht. Mit dem Antrag auf Wiederaufnahme trägt der Verteidiger der Beschwerdeführerin lediglich vor, dass mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom … die Voraussetzungen des § 359 Nr. 6 StPO erfüllt seien. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte enthält indessen nicht die Feststellung, dass die Verurteilung der Beschwerdeführerin auf dem Konventionsverstoß beruht. Festgestellt ist vielmehr sogar, dass es keine Anzeichen dafür gibt, dass Richter am Landgericht C in dem Verfahren gegen die Beschwerdeführerin mit persönlicher Voreingenommenheit vorgegangen wäre, so dass von der persönlichen Unparteilichkeit auszugehen sei. Auch vor diesem Hintergrund und entsprechend dem oben Ausgeführten hätte demnach Vortrag dazu erfolgen müssen, aufgrund welcher Umstände davon auszugehen sei, dass das Urteil auf dem festgestellten Konventionsverstoß beruht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.