Urteil
1 Ss 127/22
OLG Frankfurt 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:0718.1SS127.22.00
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Leitsätze
Auch bei Straßenverkehrsdelikten steht die Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenrecht nicht in einem Regel-/Ausnahmeverhältnis, sondern ist nach allgemeinen Grundsätzen zu entscheiden (in Abgrenzung zu OLG Frankfurt, Urteil vom 22. Dezember 2020 - 2 Ss 262/20).
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 7. kleine Strafkammer, kleine Jugendkammer - vom 1. März 2022 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Jugendkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch bei Straßenverkehrsdelikten steht die Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenrecht nicht in einem Regel-/Ausnahmeverhältnis, sondern ist nach allgemeinen Grundsätzen zu entscheiden (in Abgrenzung zu OLG Frankfurt, Urteil vom 22. Dezember 2020 - 2 Ss 262/20). Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 7. kleine Strafkammer, kleine Jugendkammer - vom 1. März 2022 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Jugendkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen. Das Amtsgericht Stadt1 - Jugendrichter - hat den Angeklagten am 17. November 2021 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagesätzen zu je 30 € verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen, und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von weiteren fünf Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht das Urteil im Rechtsfolgenausspruch abgeändert, den Angeklagten verwarnt, ihm die Teilnahme an einem Verkehrssicherheitsseminar sowie eine Geldzahlung in Höhe von 200 € zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung auferlegt. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet insbesondere die Anwendung von Jugendrecht auf den zur Tatzeit 20 Jahre alten Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Nach den aufgrund der wirksamen Beschränkung der Revision rechtskräftigen Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte am XX.XX.2021 gegen 2.13 Uhr in Stadt1 mit einem Pkw Typ1 die Straße1 befahren. Zu diesem Zeitpunkt betrug seine Blutalkoholkonzentration mindestens 1,1 o-oo, höchstens 1,43 o-oo. Er hatte sich auf dem Heimweg von einer Party befunden und war auf der Suche nach einem Parkplatz, als er einer Polizeistreife auffiel. Die Begründung, mit der das Landgericht auf den Angeklagten gemäß § 105 Abs. 1 JGG Jugendrecht angewandt hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Ausführungen des Landgerichts hierzu erschöpfen sich in dem Satz: „Nach dem in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewonnenen Eindruck in Übereinstimmung mit dem Vorschlag der Jugendgerichtshilfe war noch Jugendrecht anzuwenden.“ In der Liste der angewandten Vorschriften ist lediglich „§ 105 JGG“ aufgeführt, weshalb schon unklar bleibt, ob das Landgericht die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 JGG als vorliegend angenommen hat. Ein Heranwachsender ist gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG einem Jugendlichen gleichzustellen, wenn in ihm noch größere Entwicklungskräfte wirken; eine Jugendverfehlung (§ 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG) liegt vor, wenn, unabhängig vom generellen Reifegrad des Angeklagten, die konkrete Tat auf jugendlichen Leichtsinn, Unüberlegtheit oder soziale Unreife zurückgeht (BGH NStZ 2001, 102). Da die Feststellungen zu der Trunkenheitsfahrt die Annahme einer Jugendverfehlung nicht nahelegen, spricht, auch angesichts der Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen viel dafür, dass das Landgericht Jugendrecht gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG angewandt hat, zumal es auf den von dem Angeklagten „gewonnenen Eindruck“ abstellt. Ob ein Heranwachsender im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG noch einem Jugendlichen gleichstand, ist im Wesentlichen Tatfrage, wobei der Jugendrichter einen erheblichen Beurteilungsspielraum hat (BGH NStZ 2004, 294, 295). Einem Jugendlichen gleichzustellen ist der noch ungefestigte, in der Entwicklung stehende, noch prägbare Heranwachsende, bei dem Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam sind; hat der Täter dagegen bereits die einen jungen Erwachsenen kennzeichnende Ausformung erfahren, dann ist auf ihn Erwachsenenrecht anzuwenden. Dabei steht die Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenrecht nicht in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis. § 105 JGG stellt keine Vermutung für die grundsätzliche Anwendung des einen oder anderen Rechts auf. Nur wenn der Tatrichter nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten Zweifel nicht beheben kann, muss er die Sanktionen dem Jugendrecht entnehmen (BGH aaO). Die Entscheidung, ob sich der einzelne Heranwachsende noch in einer für Jugendliche typischen Entwicklungsphase befindet, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit unter Berücksichtigung der Umweltbedingungen zu treffen. Die Bewertungen des Tatrichters müssen mit Tatsachen belegt und nachvollziehbar sein; sie dürfen keine wesentlichen Gesichtspunkte außer Betracht lassen (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 - 2 StR 443/20; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. Januar 2022 - 1 Rv 36 Ss 532/21; OLG Celle NStZ 2012, 576, 577; BayObLG VRS 62 [1982], 55). Da der Tatrichter einen weiten Beurteilungsspielraum hat, erstreckt sich die revisionsrechtliche Prüfung nur auf das Vorliegen rechtlicher Fehler und nicht auf die inhaltliche Kontrolle der vorgenommenen Bewertung. Um dem Revisionsgericht diese Prüfung zu ermöglichen, muss der Tatrichter diejenigen Tatsachen und Schlussfolgerungen darlegen, auf denen seine Entscheidung beruht (OLG Karlsruhe aaO; OLG Hamm NStZ 2020, 748; OLG Celle aaO). Diesen Anforderungen werden die Gründe des angefochtenen Urteils nicht gerecht. Weder lassen sich ihnen die Tatsachen entnehmen, aufgrund derer das Gericht seinen Eindruck gewonnen hat, noch ist näher ausgeführt, aufgrund welcher Umstände die Jugendgerichtshilfe, mit der sich das Gericht in Übereinstimmung sieht, die Anwendung von Jugendrecht vorgeschlagen hat. Soweit zu den persönlichen Verhältnissen festgestellt ist, der Angeklagte befinde sich wegen Angststörungen und Depressionen in psychotherapeutischer Behandlung, fehlt es jedenfalls an einer Einstellung dieser Umstände in die gebotene Gesamtwürdigung. Die Annahme, dass diese psychischen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Entwicklungsverzögerungen stehen könnten, drängt sich zudem nicht auf, zumal der Angeklagte in geregelten Verhältnissen aufgewachsen ist und eine im Übrigen unauffällige Entwicklung genommen hat (UA S. 3). Rechtsfehlerhaft ist auch das Absehen von Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1, 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist dem Täter in der Regel die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) verurteilt wird. Die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB gilt auch im Rahmen des § 7 i.V.m. § 105 JGG uneingeschränkt (OLG Karlsruhe aaO). Umstände, welche die Indizwirkung widerlegen und daher zu einer Ausnahme von der Regelvermutung führen, sind positiv festzustellen (Fischer StGB 69. Aufl. § 69 Rn. 22). Dafür genügt es nicht, wie das Landgericht offenbar meint, dass der Führerschein des Angeklagten seit dem Tattag sichergestellt wurde (UA S. 5). Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass der neue Tatrichter die Frage, ob er Jugendrecht oder Erwachsenenrecht anwendet, nach den oben genannten allgemeinem Grundsätzen zu entscheiden haben wird. Der vom 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vertretenen Auffassung, bei Straßenverkehrsdelikten, die durch Heranwachsende begangen werden, sei in der Regel Erwachsenenrecht anzuwenden (OLG Frankfurt, Urteil vom 22. Dezember 2020 - 2 Ss 262/20 - juris mit Anmerkung Krenberger) folgt der erkennende Senat nicht. Das dazu herangezogene Argument, bei Verstößen im Straßenverkehr gelte zumeist Ordnungswidrigkeitenrecht, das keine Privilegierung von Heranwachsenden kenne, ist zwar zutreffend. Die insoweit vorgesehenen Sanktionen (Bußgelder; Fahrverbote) sind jedoch nicht mit denjenigen des allgemeinen Strafrechts vergleichbar. Zudem dürfte der Auffassung des 2. Strafsenats die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof entgegen stehen, wonach die Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenrecht nach § 105 JGG gerade nicht in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis steht. Auch bei Straßenverkehrsdelikten kann es sich um Jugendverfehlungen oder Taten handeln, die auf jugendtypischen Leichtsinn oder soziale Unreife zurückzuführen sind (vgl. Brunner-Dölling JGG 12. Aufl. § 105 Rn. 14c; Dallinger/Lackner JGG 2. Aufl. § 105 Rn. 28). Allerdings wird es sich bei den üblichen Verstößen im Straßenverkehr meist nicht um jugendtypische Verfehlungen im Sinne von § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG handeln. Dies entpflichtet den Tatrichter jedoch nicht von der Prüfung, ob im Einzelfall unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit gleichwohl Jugendrecht anzuwenden ist (vgl. BayObLG aaO; OLG Saarbrücken NStZ-RR 1999, 284; Dallinger/Lackner aaO Rn. 30).