Beschluss
1 Ws 21/22
OLG Frankfurt 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:0826.1WS21.22.00
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Tenor
Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Senats vom 08. Juli 2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Senats vom 08. Juli 2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Senat hat durch Beschluss vom 08. Juli 2022 die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Kassel vom 10. März 2022 verworfen, durch den der Antrag der Beschwerdeführerin vom 30. Juli 2021 auf Wiederaufnahme des Verfahrens des Landgerichts Stadt1, Az.: …, gemäß § 359 Nr. 6 StPO als unzulässig verworfen wurde. Die gegen diesen Beschluss durch die Beschwerdeführerin gemäß § 33a StPO erhobene Anhörungsrüge wird darauf gestützt, dass der Senat seine Pflicht, den Vortrag der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, nicht in vollem Umfang erfüllt habe. Der Senat habe sich nicht mit sämtlichem Vorbringen auseinandergesetzt, insbesondere nicht mit den Darlegungen zum Beruhen entsprechend dem Maßstab des § 337 Abs. 1 StPO. Zudem sei es nicht möglich, die Anforderungen, die der Senat an den Vortrag zum Beruhen stelle, die überdies verfassungswidrig seien, zu erfüllen. Wegen des Vortrages im Einzelnen wird auf die Schriftsätze vom 19. und 22. August 2022 Bezug genommen. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin wurde nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 33a StPO). Das Gebot rechtlichen Gehörs soll gewährleisten, dass der Einzelne nicht bloßes Objekt des Verfahrens ist, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommt, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können. Der in Art. 103 Abs. 1 GG normierte Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert den Beteiligten daher, dass in einem gerichtlichen Verfahren die Gelegenheit besteht, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern und dass diese Äußerung auch zur Kenntnis genommen und berücksichtigt wird. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte allerdings nicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen zu bescheiden (z.B. BVerfGE, Beschluss vom 09.12.2008, 2 BvR 2386/08 m.w.N.). Der Senat hat bei seiner Entscheidung das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin bedacht und gewürdigt und sich mit den durch den Verteidiger vorgetragenen Rechtsauffassungen auseinandergesetzt, die Argumentation jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Insbesondere hat der Senat den Vortrag der Beschwerdeführerin zur Frage des Beruhens berücksichtigt, der sich im Kern in der Behauptung erschöpft, es sei nicht ausgeschlossen, dass das Urteil des Landgerichts Stadt1 vom … wegen Mordes unter Beteiligung eines anderen, aus Sicht der Beschwerdeführerin objektiv nicht befangenen Richters, anders ausgefallen wäre und ausführlich dargelegt, dass und warum dies nicht ausreichend ist. Soweit die Beschwerdeführerin meint, weitergehender Vortrag zum Beruhen sei aus Rechtsgründen nicht geboten und auch nicht möglich; der Senat habe in der Sache fehlerhaft und unter Verstoß gegen das Rechtstaatsprinzip entschieden, kann sie mit diesem Vortrag im Rahmen der erhobenen Anhörungsrüge nicht gehört werden. Ungeachtet des Umstandes, dass die Behauptung der Verteidigung, der Senat vertrete bei Auslegung der Vorschrift des § 337 StPO eine der „allgemeinen Rechtsmeinung“ zuwiderlaufende Auffassung, unzutreffend ist - auch nach Auffassung des Senats, wie sie sich aus dem angegriffenen Beschluss ergibt, liegt ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Gesetzesverstoß und Urteil bereits dann vor, wenn das Urteil möglicherweise anders ausgefallen wäre; abzulehnen ist lediglich eine Beruhensvermutung entsprechend § 338 StPO im Rahmen des § 359 Nr. 6 StPO - ist eine erneute Überprüfung der Sachentscheidung auf der bereits bekannten Grundlage nicht vorzunehmen. Das Verfahren nach § 33a StPO dient allein der Beseitigung von Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und nicht der Korrektur von Rechtsfehlern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. August 2010 - 2 BvR 619/10). Da der Gesetzgeber die Gehörsrüge als eigenständigen Rechtsbehelf ausgestattet hat, die im Misserfolgsfall gem. Nr. 4500 KV zu § 3 Abs. 2 GKG eine Gebühr auslöst, und die Beschwerdeführerin hier mit ihrem Antrag keinen Erfolg hatte, hat sie gemäß § 465 Abs. 1 StPO analog die Kosten des Verfahrens zu tragen.