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Beschluss

1 Ws 232/24, 1 Ws 233/24, 1 Ws 234/24, 1 Ws 235/24, 1 Ws 236/24 ... mehr

OLG Frankfurt 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:0812.1WS232.24.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss der 22. großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Schwurgericht) vom 13. Juni 2024 aufgehoben, soweit damit das Hauptverfahren vor der geschäftsplanmäßig zuständigen großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main eröffnet worden ist, und das Hauptverfahren vor der 22. großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main als Schwurgericht eröffnet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die den Angeklagten darin entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss der 22. großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Schwurgericht) vom 13. Juni 2024 aufgehoben, soweit damit das Hauptverfahren vor der geschäftsplanmäßig zuständigen großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main eröffnet worden ist, und das Hauptverfahren vor der 22. großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main als Schwurgericht eröffnet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die den Angeklagten darin entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Mit ihrer zum Schwurgericht erhobenen Anklage vom 14. März 2024 legt die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main den Angeklagten insgesamt sieben Taten - dem Angeklagten Q die Taten zu 3., 4., 5. und 7.; dem Angeklagten Vorname2 W die Taten zu 2., 6. und 7.; dem Angeklagten Z die Taten zu 1. und 3.; den Angeklagten V und Vorname1 W jeweils die Tat zu 7. sowie dem Angeklagten X die Tat zu 3. - des gemeinschaftlichen besonders schweren Diebstahls in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und gemeinschaftlicher Sachbeschädigung zur Last, wobei die Tat zu 2. im Versuch stecken blieb. Hinsichtlich der Tat zu 3. vom XX.XX.2023 in Stadt1 wirft sie den Angeklagten Q, Z und X sowie hinsichtlich der Tat zu 7. vom XX.XX.2023 in Stadt2 den Angeklagten Q, Vorname2 W, V und Vorname1 W zudem jeweils tateinheitlich begangenen gemeinschaftlichen versuchten Mord mit gemeingefährlichen Mitteln vor. Die Angeklagten sollen als Mitglieder der hochprofessionell aufgestellten und agierenden niederländischen Geldautomatensprengerszene in unterschiedlicher Beteiligung in den vorgenannten Fällen an verschiedenen Orten die Geldautomaten dortiger Bankfilialen gesprengt und aus den darin befindlichen Tresoren mehr als 500.000,00 € entnommen haben. Im Fall zu 3. sollen sie trotz der Erkennbarkeit der zentralen Innenstadtlage der Filiale der Bank1 in der Straße1 ... in Stadt1, in deren näherer Umgebung nicht nur 232 Personen amtlich gemeldet sind, sondern vor der sich auch ein Taxistreifen und in ca. 40 Meter Entfernung ein Busverkehrsknotenpunkt befinden, die Tresore von zwei der drei dort befindlichen Geldautomaten mittels aus Blitzknallsätzen bestehenden Sprengpaketen geöffnet haben. Die Sprengpakete sollen sie gezündet haben, nachdem sie selbst die Bankfiliale verlassen hatten, um außerhalb des Bereichs der Explosionswirkungen der Sprengsätze sicher in Deckung zu gehen, und ohne zuvor den Gefahrenbereich um die Bankfiliale herum für Unbeteiligte abgesichert zu haben, ohne Sicht darauf und ohne Kontrolle darüber, ob, welche und wie viele Anwohner, Passanten oder Verkehrsteilnehmer sich zwischen dem Zeitpunkt, zu dem sie die Bankfiliale verlassen hatten, und dem Zeitpunkt der Zündung der Sprengsätze in die Gefahrenzone um die Bankfiliale herum begeben hatten oder begeben würden. Zum Zeitpunkt der Zündung um 04:15:28 Uhr wird dieser Bereich Stadt1s, in dem die als Fußgängerzone ausgewiesene Straße1 der Bevölkerung als Hauptverkehrsachse zum Bahnhof und dem Busverkehrsknotenpunkt dient, auch in den Nächten von freitags auf samstags zu dieser Uhrzeit regelmäßig von Anwohnern, Passanten oder Verkehrsteilnehmern frequentiert, die den Bereich vor der Bankfiliale zu Fuß in weniger als zehn Sekunden durchqueren können; in der Tatnacht waren um die Tatzeit herum noch mit Personen besetzte Busse und Passanten unterwegs. Bei der Zündung der in die Geldautomaten eingebrachten Sprengsätze sollen die beteiligten Angeklagten den Tod einer unbestimmten Anzahl unbeteiligter Anwohner, Passanten oder Verkehrsteilnehmer im Gefahrenbereich vor der Bank wenigstens billigend in Kauf genommen haben, weil sie diese durchführten, obwohl sie wussten, dass die Detonation der Sprengsätze nicht beherrschbare Explosionswirkungen verursachen würde und diese Explosionswirkungen im Gefahrenbereich um die Bankfiliale herum für eine unbestimmte Anzahl von Menschen tödliche Folgen haben könnten. Tatsächlich zerstörte die Explosion - wie von den Angeklagten billigend in Kauf genommen - große Teile der Bankfiliale. Einer der Geldautomaten wurde vollständig in seine Einzelteile zerrissen. Die 105,5 kg schwere Tresortür dieses Geldautomaten schlug in die Wand zum Nachbargebäude ein, so dass auf der anderen Seite der Wand Risse im Mauerwerk entstanden. Der andere Geldautomat wurde - ebenso wie große Teile der Decken- und Wandverkleidungen sowie die im Innenbereich der Bankfiliale gelegenen Verglasungen samt den metallenen Einfassungen und Rahmen und die nach außenliegende Fensterfront - vollständig zerstört. Die gesamte Trockenbaudecke im Foyer, die räumlichen Abtrennungen und die Wandelemente wurden vollständig herab- und herausgerissen. Die gesamte Trockenbauwand, die den Serviceraum hinter den Geldautomaten vom öffentlich zugänglichen Foyer abtrennt, wurde samt Türen zerstört und war nicht mehr vorhanden. Aufgrund des Explosionsdrucks kam es zu Trümmerflug von Stein-, Holz- und scharfkantigen Metallfragmenten in den kompletten Bereich der Fußgängerzone vor der Bankfiliale bis hin zur gegenüberliegenden Häuserfront und über den Straßenbereich des Straße3s bis in Richtung der vor dem Kurhaus gelegenen Bushaltestellen. Im Fall zu 7. sollen die beteiligten Angeklagten die vier in der Bankfiliale der Bank2 an der Anschrift Straße2 ... in Stadt2 befindlichen Geldautomaten gesprengt haben. Die Bankfiliale befindet sich im Erdgeschoss des Gebäudes, in dessen erstem Obergeschoss Bürobereiche und im zweiten und dritten Obergeschoss jeweils eine Wohnung liegen. Im Hinterhof grenzt ein Anbau an das Gebäude, in dem unter anderem die Eigentümer des Hauses wohnen. Der Haupteingang der Bankfiliale grenzt direkt an den Gehweg zur Straße Straße2; dieser ist inklusive Parkstreifen 4,20 m breit; die angrenzende Fahrspur ist 3,50 m und der gegenüberliegende Gehweg 1,50 m breit. Das Gebäude befindet sich in der Altstadt des Stadt2er Stadtteils Stadtteil1, die dicht bebaut ist und sowohl zu gewerblichen als auch zu Wohnzwecken genutzt wird. In der näheren Umgebung um die Bankfiliale sind 190 Personen amtlich gemeldet. Die Einbahnstraße, in der sich die Bankfiliale befindet, verläuft gerade, ist jedoch umgeben von diversen Gassen und Winkeln und nachts aufgrund der dichten Parksituation schlecht einsehbar. Sie stellt eine der Hauptstraßen des Stadtteils Stadtteil1 dar. Das Gebäude der Bank2 grenzt an diverse Geschäfte und Lokalitäten an, so dass dieser Bereich Stadtteil1s aufgrund seiner Lage auch von donnerstags auf freitags gegen 02:30 Uhr regelmäßig von Anwohnern, Passanten oder Verkehrsteilnehmern frequentiert wird, wobei der Gefahrenbereich vor der Bankfiliale von Anwohnern, Passanten oder Verkehrsteilnehmern, die sich im näheren Umfeld der Bank befinden, innerhalb weniger Sekunden erreicht werden kann. Trotz der Erkennbarkeit der dichten und unübersichtlichen Mischbebauung und der schlechten Einsehbarkeit der Straße und der Zufahrtswege sollen die Angeklagten sich gegen 02:32:50 Uhr in die Bankfiliale begeben, die Abdeckungen der dort befindlichen vier Geldautomaten aufgehebelt, die Geldautomaten mit Sprengstoff befüllt und die Bankfiliale zwischen 02:33:25 Uhr und 02:33:52 Uhr wieder verlassen haben, um dort rechts vor der Bankfiliale an der unverglasten Betonmauer des Erdgeschosses des Gebäudes außerhalb des Bereichs der Explosionswirkungen der Sprengsätze in Deckung zu gehen. Der Angeklagte V soll in dieser Zeit den PKW1 20 m entfernt von der Bankfiliale in aufsteigender Richtung der Straße abfahrbereit gehalten haben, um das Fahrzeug dort vor den Auswirkungen der zu erwartenden Detonationen zu schützen. Zu dieser Zeit hielten sich Passanten in der Nähe der Bankfiliale auf, um die sich die Angeklagten nicht kümmerten. Vielmehr sollen sie um 02:34:12 Uhr und 02:34:25 Uhr aus ihrer Deckung heraus die in die Geldautomaten eingebrachten Sprengsätze gezündet haben, ohne zuvor den Gefahrenbereich um die Bankfiliale herum für Unbeteiligte abgesichert zu haben, ohne Übersicht und ohne Kontrolle über die dichte Mischbebauung und die Bewegungen von Anwohnern, Passanten oder Verkehrsteilnehmern auf und zur Straße in den Gefahrenbereich um die Bankfiliale herum, also ohne Kontrolle darüber, welche und wie viele Anwohner, Passanten oder Verkehrsteilnehmer sich zwischen dem Zeitpunkt, zu dem sie die Bankfiliale verlassen hatten und dem Zeitpunkt der Zündung der Sprengsätze in die Gefahrenzone um die Bankfiliale herum begeben hatten oder würden. Dabei wussten die beteiligten Angeklagten, dass die Detonationen der von ihnen in die Geldautomaten eingebrachten Sprengsätze nicht beherrschbare Explosionswirkungen verursachen würden und diese Explosionswirkungen im Gefahrenbereich um die Bankfiliale herum für eine unbestimmte Anzahl von Menschen tödliche Folgen haben könnten. Hierbei sollen sie den Tod einer unbestimmten Anzahl unbeteiligter Anwohner, Passanten oder Verkehrsteilnehmer im Gefahrenbereich vor der Bank wenigstens billigend in Kauf genommen haben. Die Explosion zerstörte den Innenraum der Bankfiliale erheblich. Deren Scheiben zerbarsten, die Splitter des Sicherheitsglases regneten über den gesamten Straßenbereich vor der Bankfiliale, wobei ein Großteil der Splitter bis auf den gegenüberliegenden Gehweg flog. Scheibenteile wurden durch die Wucht der Sprengung aus der Bankfiliale und zum Teil gegen einen davorstehenden Pkw geschleudert. Das Landgericht hat die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Schwurgericht mangels Zuständigkeit nach dem Katalog des § 74 Abs. 2 GVG abgelehnt, da ein hinreichender Tatverdacht eines gemeinschaftlichen versuchten Mordes nach dem Ergebnis der Ermittlungen weder hinsichtlich der Tat in Stadt1 am XX.XX.2023 noch hinsichtlich der Tat in Stadt2-Stadtteil1 am XX.XX.2023 vorliege. Bezüglich aller weiteren in der Anklageschrift enthaltenen Tatvorwürfe hat das Schwurgericht einen hinreichenden Tatverdacht bejaht und das Verfahren vor der allgemeinen großen Strafkammer des Landgerichts eröffnet. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, sie vermöge keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür zu erkennen, dass den Angeklagten hinsichtlich der Taten zu 3. und zu 7. in der Hauptverhandlung ein bedingter Tötungsvorsatz nachzuweisen sein werde. Neben Zweifeln am Wissenselement des Vorsatzes vermochte die Kammer unter Berücksichtigung der Ermittlungsergebnisse nicht zu erkennen, dass die Angeklagten den Tod eines Menschen durch die Detonation der Sprengsätze billigten oder sich damit abfanden. Im Übrigen hat sie die Auffassung vertreten, die Angeklagten seien „selbst unter Bejahung des von der Staatsanwaltschaft fälschlich angenommenen Tötungsvorsatzes“ strafbefreiend vom versuchten Tötungsdelikt zurückgetreten. Die Kammer meint, die beiden Tötungsversuche seien nicht fehlgeschlagen, da die Angeklagten weitere Festsprengstoffpakete in dem jeweils in unmittelbarer Nähe geparkten Fluchtfahrzeug vorhielten, die sie jederzeit in die Filialen hätten verbringen können. Mit Blick auf das Vorliegen von zwei unbeendeten Versuchen, seien sie hier durch bloßes Nichthandeln strafbefreiend von den Tötungsversuchen zurückgetreten. Gegen die Nichteröffnung des Hauptverfahrens vor dem Schwurgericht wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der sofortigen Beschwerde. Sie hält an ihrer Auffassung, dass die jeweils beteiligten Angeklagten in den Fällen zu 3. und zu 7. eines tateinheitlich begangenen versuchten Mordes mit gemeingefährlichen Mitteln hinreichend verdächtig sind, fest. Die Generalstaatsanwaltschaft, die der sofortigen Beschwerde beigetreten ist, meint, die Frage, ob in den Fällen zu 3. und zu 7. bedingter Tötungsvorsatz vorliege, bedürfe der Klärung in der Hauptverhandlung. Dass es sich vorliegend um einen auszufilternden „aussichtslosen“ Fall handele, sei angesichts der Beweislage nicht erkennbar. Das gemäß § 210 Abs. 2 StPO zulässige Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist begründet. Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Schwurgericht zu Unrecht abgelehnt, weil die jeweils beteiligten Angeklagten in den Fällen zu 3. und zu 7. der Anklageschrift auch einer tateinheitlich begangenen Katalogtat, die die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründet, nämlich jeweils eines gemeinschaftlichen versuchten Mordes i.S.v. § 74 Abs. 2 Nr. 3 GVG, hinreichend verdächtig sind, so dass die Voraussetzungen für die Eröffnung des Hauptverfahrens vor diesem und in der Folge auch für die gemeinsame dortige Verhandlung der weiteren Tatvorwürfe gegeben sind. Nach § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn der Angeschuldigte nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der ihm vorgeworfenen Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Hinreichender Tatverdacht ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn die nach Maßgabe des Akteninhaltes, nicht lediglich aufgrund der Anklageschrift, vorzunehmende vorläufige Tatbewertung ergibt, dass die Verurteilung des Angeschuldigten wahrscheinlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2023 - StB 35/23 m.w.N.). Eine solche Wahrscheinlichkeit besteht in der Regel, wenn unter erschöpfender Zugrundelegung des Ergebnisses der Ermittlungen und der daran anknüpfenden rechtlichen Erwägungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand bei Einschätzung des mutmaßlichen Ausgangs der Hauptverhandlung mehr für eine Verurteilung als für einen Freispruch spricht. Vom Erfordernis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Verurteilung kann in Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn es bei ungefähr gleicher Wahrscheinlichkeit von Verurteilung und Nichtverurteilung notwendig erscheint, die besonderen Erkenntnismittel der Hauptverhandlung in Anspruch zu nehmen. Die Eröffnungsentscheidung soll erkennbar aussichtlose Fälle ausfiltern, aber der Hauptverhandlung ansonsten nicht vorgreifen, insbesondere nicht in beweisrechtlich hochsensiblen Fällen. Zweifelhafte Tatfragen stehen der Eröffnung nicht entgegen, wenn in der Hauptverhandlung durch die Bewertung der Einlassung des Angeschuldigten, widersprechender Zeugenaussagen oder einzuholender Gutachten eine Klärung zu erwarten ist, die wahrscheinlich zu einer die Verurteilung tragenden Grundlage führen wird. Das Gericht ist dabei gehalten, die Beurteilung einerseits in Erfüllung seiner umfassenden Kognitionspflicht aufgrund des gesamten Ermittlungsergebnisses vorzunehmen, andererseits aber auch die besseren Aufklärungsmöglichkeiten der Hauptverhandlung in Rechnung zu stellen (OLG Karlsruhe BeckRS 2007, 32860; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 67. Aufl. § 203 Rn. 2). Nach diesem Maßstab hat das Landgericht den hinreichenden Tatverdacht des gemeinschaftlichen besonders schweren Diebstahls in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und gemeinschaftlicher Sachbeschädigung in insgesamt sieben Fällen, wobei die Tat zu 2. im Versuch stecken blieb, zutreffend bejaht. Insoweit ist eine Verurteilung der Angeklagten in den sie jeweils betreffenden Fällen überwiegend wahrscheinlich. Der Senat hat die Eröffnungsentscheidung bei der hier vorliegenden Konstellation in vollem Umfang und ohne Beschränkung auf die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Beschwerdepunkte zu überprüfen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO § 210 Rn. 2 mN). Überdies besteht nach den oben dargelegten Maßstäben auch hinreichender Tatverdacht hinsichtlich eines durch die Angeklagten Q, Z und X im Fall zu 3. und hinsichtlich eines durch die Angeklagten Q, Vorname2 W, V und Vorname1 W im Fall zu 7. jeweils tateinheitlich begangenen gemeinschaftlichen versuchten Mordes mit gemeingefährlichen Mitteln. Anders als das Landgericht meint, ist das Vorliegen bedingten Tötungsvorsatzes in diesen Fällen - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verteidigers des Angeklagten V, Rechtsanwalt RA1, in seinem Schriftsatz vom 19. Juli 2024 - bei allen Angeklagten im Sinne hinreichenden Tatverdachts wahrscheinlich. Bedingter Tötungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement) (vgl. nur: BGH, Urteil vom 20. Februar 2024 - 2 StR 468/22 - mit zahlreichen Nachweisen). Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (BGH aaO). Dabei ist die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung wesentlicher Indikator sowohl für das Wissens- als auch für das Willenselement des bedingten Vorsatzes. Sie und der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts sind jedoch keine allein maßgeblichen Kriterien für die Entscheidung, ob ein Angeklagter mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat; vielmehr kommt es auch bei in hohem Maße gefährlichen Handlungen auf die Umstände des Einzelfalles an (vgl. BGH aaO). Vorliegend waren die Sprengungen der Geldautomaten mit Festsprengstoffen am XX.XX.2023 in Stadt1 und am XX.XX.2023 in Stadt2, Ortsteil Stadtteil1, objektiv gefährlich. Den eingeholten Gutachten der Sachverständigen SV1 und SV2 lässt sich hierzu entnehmen, dass für unbeteiligte Dritte eine unmittelbare Gefährdung ihrer Gesundheit und ihres Lebens bestand, wenn sie sich zur Tatzeit in der Nähe des Explosionszentrums befunden hätten. Insoweit wären Gefahren von durch die Sprengungen verursachter Splitterbildung der Glasscheiben bzw. dadurch beschleunigter Teile der Geldautomaten ausgegangen. Dass die Angeklagten diese Explosionswirkungen und die damit verbundenen Gefahren für Personen im Nahbereich der Explosion kannten, ist schon deshalb naheliegend, weil die vor Ort befindlichen Täter die Sprengpakete erst zündeten, nachdem sie selbst die Bankfilialen in Stadt1 bzw. Stadt2 verlassen hatten, um außerhalb des Bereichs der Explosionswirkungen der Sprengsätze sicher in Deckung zu gehen. Hinzu kommt, dass sie aufgrund ihrer teilweise langjährigen Erfahrungen mit Geldautomatensprengungen die Explosionswirkungen und damit verbundenen Gefahren für in der Nähe befindliche Personen sehr wahrscheinlich kannten. Der Senat hält es mit der Staatsanwaltschaft für überwiegend wahrscheinlich, dass die Angeklagten den Tod unbeteiligter Passanten oder Hausbewohner durch die Detonationen der Sprengsätze billigten oder sich damit um des erstrebten Zieles willen zumindest abfanden. Dem steht nicht entgegen, dass es ihnen - wie die Kammer meint - zur Erreichung ihres Tatziels möglicherweise gerade auf eine kontrollierte Sprengung ankam. Denn auch die von der Kammer so bezeichneten kontrollierten Sprengungen bei den Taten in Stadt1 und Stadt2, Ortsteil Stadtteil1, bei denen die Angeklagten erhebliche Bargeldmengen erbeuteten, haben ausweislich der bei den Akten befindlichen Lichtbilder zu erheblichen Beschädigungen der Glasfronten der jeweiligen Bankfilialen zu den Gehwegen hin geführt, so dass dort vorbeigehende Passanten durch herumfliegende Splitter oder Geldautomatenteile hätten tödlich verletzt werden können. Der Annahme der Kammer, dass auch die Auswahl der konkreten Tatzeit dagegen spreche, dass die Angeklagten die Tötung eines Menschen billigend in Kauf nahmen, sondern diese vielmehr dafür spreche, dass sie auf einen Ausgang ohne Todesopfer vertrauten, vermag der Senat nicht zu folgen. Naheliegender ist vielmehr, dass die Angeklagten die Tatzeiten gegen 04:00 Uhr und gegen 02:30 Uhr wählten, um möglichst ungestört und unbeobachtet vorgehen zu können. Darauf, dass überhaupt keine Passanten vor Ort sein würden, konnten sie indes nicht vertrauen. Bei dem Tatort in Stadt1 sprach schon dessen zentrale Lage gegen die Abwesenheit dritter Personen, wie auch die im Rahmen der Ermittlungen durchgeführte Verkehrsanalyse gezeigt hat. Das gilt auch für die Bankfiliale in Stadt2, in deren Nähe sich zudem die bis 06:00 Uhr geöffnete Bar1 befindet, in der sich zur Tatzeit noch Gäste aufhielten. Soweit die Kammer darauf verweist, die Angeklagten hätten den Gefahrenbereich in unmittelbarer Nähe der Bankfiliale in Stadt1 nur für sehr kurze Zeit unbeobachtet gelassen und gleichzeitig meint, die Annäherung eines Fußgängers in dieser Zeit wäre von den Tätern mit hoher Wahrscheinlichkeit beobachtet worden, vermag der Senat den in diesen Ausführungen enthaltenen Widerspruch nicht aufzulösen. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen sollen sich die insoweit beteiligten Angeklagten bei der Tat in Stadt1 während der Sprengung neben der Filiale in der Straße1 aufgehalten haben, so dass in dieser Zeit der Bereich vor der Bank im Straße3 für sie nicht einsehbar war. Am Tatort der Bankfiliale in Stadt2, Ortsteil Stadtteil1, sollen die insoweit beteiligten Angeklagten selbst vor den Detonationen rechts vor der Bankfiliale an der unverglasten Betonmauer des Erdgeschosses des Gebäudes in Deckung gegangen sein und der Angeklagte V in dieser Zeit den PKW1 20 m entfernt von der Bankfiliale in aufsteigender Richtung der Straße abfahrbereit gehalten haben, um das Fahrzeug dort vor den Auswirkungen der zu erwartenden Detonationen zu schützen. Dass sie trotz dieser für sich selbst getroffenen Vorkehrungen gleichwohl darauf vertraut haben könnten, dass in den 60 Sekunden nach Verlassen der Filiale und der letzten Detonation kein unbeteiligter Mensch zu Schaden komme, ist fernliegend. Auch aufgrund ihrer bisherigen Erfahrungen mit Geldautomatensprengungen und der medialen Berichterstattung darüber konnten die Angeklagten nicht ernsthaft auf das Ausbleiben des Todes anderer Personen, also von Passanten oder von Bewohnern der im unmittelbaren Umfeld der jeweiligen Bankfiliale befindlichen Wohnungen vertrauen. Letzteres gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nicht ersichtlich ist, dass sie über hinreichende Kenntnisse der Statik der an den Tatorten befindlichen, durch die Detonationen erheblich beschädigten Gebäude verfügten. Überdies ergibt sich aus einem im Sonderband „Innere Tatseite“ enthaltenen Ausdruck aus dem Internet ein Bericht über eine Geldautomatensprengung in einer Bankfiliale im Austragungsort1 des Vereins1 vom XX.XX.2023 um 03:30 Uhr, bei der durch die Detonation ein in seinem daneben gelegenen Ladenlokal befindlicher Geschäftsmann nur deshalb lediglich leicht verletzt wurde, weil er geistesgegenwärtig in Deckung gegangen war, nachdem er dunkel gekleidete Personen aus der benachbarten Bank hatte rennen sehen. Letztlich erfordert die Prüfung, ob Vorsatz oder (bewusste) Fahrlässigkeit vorliegt, insbesondere bei Tötungs- oder Körperverletzungsdelikten eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, wobei es vor allem bei der Würdigung des voluntativen Vorsatzelements regelmäßig erforderlich ist, dass sich der Tatrichter mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und dessen psychische Verfassung bei der Tatbegehung, seine Motivation und die für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände - insbesondere die konkrete Angriffsweise - mit in Betracht zieht (BGH aaO). Diese ist vorliegend erst nach Durchführung einer Hauptverhandlung möglich. Soweit die Kammer in der Auffassung der Staatsanwaltschaft einen Wertungswiderspruch zu der in § 308 StGB zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers sieht, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Beschwerdebegründung zu Recht darauf hin, dass die generalisierende Betrachtung der Kammer letztlich nicht überzeugt, sondern stets eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen eines versuchten Tötungsdelikts erforderlich ist. Die Angeklagten sind in beiden Fällen nicht strafbefreiend vom Versuch der Tötungen zurückgetreten (§ 24 Abs. 2 StGB). Im Ansatz zutreffend geht die Kammer allerdings davon aus, dass die beiden Tötungsversuche in Stadt1 und Stadt2-Stadtteil1 nicht fehlgeschlagen sind. Fehlgeschlagen ist der Versuch, wenn der Taterfolg aus Sicht des Täters unmittelbar nach dem Ende seiner letzten Ausführungshandlung mit den bereits eingesetzten oder zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr erreicht werden kann. Das war hier nicht der Fall, weil die Angeklagten über weitere Sprengsätze verfügten, die sie noch hätten einsetzen können. Zu Unrecht hat die Strafkammer allerdings angenommen, dass die Angeklagten - bezogen auf den billigend in Kauf genommenen Taterfolg der Tötung - durch bloßes Nichtweiterhandeln strafbefreiend zurücktreten konnten, weil ein unbeendeter Versuch vorliege (§ 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StGB). Für die Abgrenzung des beendeten vom unbeendeten Versuch und damit für die Voraussetzungen des strafbefreienden Rücktritts kommt es darauf an, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des Taterfolges für möglich hält (BGHSt [GS] 29, 221, 227). Macht der Täter sich keine Vorstellungen über die Folgen seines (bisherigen) Tuns, ist beendeter Versuch anzunehmen. In diesem Falle rechnet der Täter nämlich sowohl mit der Möglichkeit, dass der in Kauf genommene Erfolg eintritt, als auch damit, dass er ausbleibt (BGHSt 40, 304, 306; Fischer StGB 71. Aufl. § 24 Rn. 15a m.w.N.). So liegt es hier. Die Angeklagten konnten nach den Sprengungen lediglich erkennen, dass die Explosionswirkungen in der jeweiligen Bankfiliale und deren Außenbereich offenbar nicht dazu geführt hatten, dass etwaige Passanten zu Tode gekommen sind; demgegenüber machten sie sich keine Vorstellungen darüber, ob Anwohner in den neben oder über den Bankfilialen liegenden Wohnungen - wie etwa die über der Bankfiliale in Stadt2-Stadtteil1 wohnende und zur Tatzeit in ihrer Wohnung befindliche Zeugin B - infolge der Explosionswirkungen zu Schaden gekommen waren. Straffreiheit konnten sie daher nur erlangen, wenn sie zur Verhinderung der Tatvollendung handelten (§ 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StGB), was keiner der Angeklagten tat. Vor diesem Hintergrund kommt es auf den Umstand, dass die Angeklagten in beiden Fällen noch weitere Sprengladungen mit sich führten, die allerdings auch nicht geeignet gewesen wären, die jeweilige Tat fortzusetzen, weil in der Bankfiliale in Stadt2-Stadtteil1 kein Geldautomat mehr vorhanden war, der noch hätte gesprengt werden können, und der in der Bankfiliale in Stadt1 noch vorhandene Geldautomat aufgrund der durch die erste Explosion verursachten Schäden kaum noch erreichbar war, ersichtlich nicht an. Da das erfolgreiche Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft weder zugunsten noch zuungunsten der Angeklagten, sondern deshalb eingelegt worden ist, um eine Gerichtsentscheidung mit dem Gesetz in Einklang zu bringen, trägt die Staatskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die den Angeklagten in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen (Meyer-Goßner/Schmitt aaO § 473 Rn. 17 mN).