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Beschluss

1 Ors 80/24

OLG Frankfurt 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:0303.1ORS80.24.00
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Leitsätze
Die Sicherungseinziehung eines bei einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen benutzten Kraftfahrzeuges, das dem Täter nicht gehört, ist nur zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass das Fahrzeug der Begehung rechtswidriger Straftaten dienen werde. Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten genügen dafür nicht.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 10. kleine Strafkammer - vom 7. November 2023 im Ausspruch über die Einziehung des sichergestellten Fahrzeugs PKW1, FIN: ..., amtliches Kennzeichen ..., aufgehoben. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Sicherungseinziehung eines bei einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen benutzten Kraftfahrzeuges, das dem Täter nicht gehört, ist nur zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass das Fahrzeug der Begehung rechtswidriger Straftaten dienen werde. Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten genügen dafür nicht. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 10. kleine Strafkammer - vom 7. November 2023 im Ausspruch über die Einziehung des sichergestellten Fahrzeugs PKW1, FIN: ..., amtliches Kennzeichen ..., aufgehoben. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilte den Angeklagten am 27. April 2023 wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Zudem entzog es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis und zog seinen Führerschein ein, wobei es aussprach, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis die Wirkung der Aberkennung des Rechts habe, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen und die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten vor Ablauf von elf Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen dürfe. Schließlich zog es den sichergestellten PKW1, FIN ..., amtliches Kennzeichen ..., ein. Gegen dieses Urteil legten sowohl der Angeklagte, als auch die Staatsanwaltschaft Berufung ein, letztere beschränkt auf das Strafmaß. Das Landgericht hat beide Berufungen verworfen und die Urteilsformel des Amtsgerichts wiederholt. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und daher unzulässig. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Eine Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 EMRK) nach Erlass des landgerichtlichen Urteils kam nicht in Betracht. Die überlange Dauer des Revisionsverfahrens ist nicht der Justiz anzulasten, sondern hat ihre Ursache in erfolglosen Versuchen, das angefochtene Urteil dem Verteidiger des Angeklagten zuzustellen. Am 22. Dezember 2023 hatte die Vorsitzende gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 StPO die Zustellung des Urteils an Rechtsanwalt X gegen Empfangsbekenntnis (§ 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 174 ZPO) angeordnet, das dieser trotz wiederholter Aufforderungen nicht an das Landgericht zurücksandte. Dadurch sah sich die Vorsitzende schließlich am 26. August 2024 veranlasst, das Urteil nunmehr durch die Post an ihn zustellen zu lassen. Erst diese Zustellung, die am 31. August 2024 bewirkt wurde, setzte die Revisionsbegründungsfrist in Lauf (§ 345 Abs. 1 Satz 3 StPO). Der Ausspruch über die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis hat Bestand (§ 69 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1a, 69b Abs. 2 Satz 1 StGB). Die Einziehung des rumänischen Führerscheins des Angeklagten ist zu Recht erfolgt, weil der Angeklagte im Inland seinen ordentlichen Wohnsitz hat (§ 69b Abs. 2 Satz 1 StGB). Überflüssig ist der Ausspruch im Urteilstenor über die gemäß § 69b Abs. 1 StGB kraft Gesetzes eintretende Wirkung der Entziehung der ausländischen Fahrerlaubnis (BGH, Urteil vom 22. August 1996 - 4 StR 217/96). Gegen die Bemessung der Sperrfrist ist nichts zu erinnern. Es widerspricht nicht dem Verschlechterungsverbot (§ 331 StPO), dass das Landgericht eine Sperrfrist gleicher Dauer wie das Amtsgericht verhängt hat und sich diese durch die erfolglose Berufung des Angeklagten faktisch verlängert (König in Hentschel/König Straßenverkehrsrecht 48. Aufl. § 69a StGB Rn. 9 m.w.N.). Dass die Sperrfrist infolge der Anrechnung der Zeit seit der am 13. Juli 2022 erfolgten vorläufigen Entziehung gemäß § 69a Abs. 5 StGB inzwischen abgelaufen ist, führt nicht zu deren Aufhebung durch das Revisionsgericht (Niehaus in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke Straßenverkehrsrecht 28. Aufl. § 69a Rn. 14; BGH NZV 1997, 418; OLG Frankfurt am Main NJW 1973, 1335). Allerdings hat die Entscheidung über die Einziehung des sichergestellten Tatfahrzeuges keinen Bestand. Nach den Urteilsfeststellungen befuhr der Angeklagte mit diesem am 12. März 2022 gegen 17:45 Uhr die ... in Höhe der Anschlussstelle Stadt1-Ortsbezirk1 in Fahrtrichtung des Stadt2er Kreuzes. Dabei fiel er aufgrund seiner Fahrweise einer Zivilstreife auf. Der Angeklagte benutzte mit hoher Geschwindigkeit die rechte von insgesamt drei Hauptfahrspuren, überholte zunächst auf der linken und der mittleren Spur befindliche Fahrzeuge rechts, scherte dann auf die linke Fahrspur ein und beschleunigte. Wegen eines vorausfahrenden PKW2 musste er seine Geschwindigkeit auf ca. 140 km/h herabsetzen, wobei er den notwendigen Sicherheitsabstand fast eine Minute lang bewusst unterschritt, um den PKW2 zum Spurwechsel zu bewegen. Der Abstand betrug nur ca. 13,40 Meter. Nachdem der PKW2 die Spur freigemacht hatte, beschleunigte der Angeklagte und wechselte nach dem Überholvorgang zwei Fahrspuren nach rechts, um mit einer Geschwindigkeit von zeitweise 197 km/h zwei Fahrzeuge rechts zu überholen. Anschließend wechselte er weiter nach rechts auf die Abfahrt Richtung ... nach Süden, beschleunigte erneut auf zeitweise 150 km/h, fuhr an der sich auf der links daneben liegenden Abfahrspur zur ... Richtung Norden an der dort befindlichen Fahrzeugkolonne rechts vorbei und scherte etwa 200 Meter vor Ende der Abfahrspur nach links ein, um seine Fahrt entsprechend seinem Fahrziel in nördlicher Richtung auf die ... fortzusetzen. Der Angeklagte missachtete während der Fahrt grob verkehrswidrig und rücksichtslos die Verkehrsvorschriften, um die in der konkreten Verkehrssituation größtmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Im Fahrzeug des Angeklagten befanden sich sein Sohn und dessen Freund, die er mit seiner Fahrweise beeindrucken wollte. Der Angeklagte wurde zur Durchführung einer Kontrolle von der Polizeistreife auf den Parkplatz „Y“ geleitet. Nach Abschluss der Kontrolle wurde ihm die Weiterfahrt gestattet, wobei er mit lauten Motorgeräuschen davonfuhr. Das Tatfahrzeug, das zur Zeit der Berufungshauptverhandlung einen Zeitwert von 100.000 € hatte, war durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juni 2022 beschlagnahmt worden. Es ist geleast und steht im Eigentum der Bank1 GmbH. Halterin ist die Z GmbH, die das Restaurant „Z“ betreibt. Dort ist der Angeklagte als Chefkoch tätig. Geschäftsführerin der Z GmbH ist die Ehefrau des Angeklagten. Das Landgericht hat die Einziehung des Fahrzeuges auf §§ 315 f Satz 1, 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB gestützt. Dagegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Das Landgericht geht zunächst zutreffend davon aus, dass ein Kraftfahrzeug, auf das sich - wie hier - eine Tat nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB bezieht, eingezogen werden kann (§ 315 f Satz 1 StGB). § 74b Abs. 1 StGB erlaubt auch die Einziehung von Kraftfahrzeugen, die einem anderen als dem Täter gehören oder zustehen. Da es sich bei einem Kraftfahrzeug nicht um einen Gegenstand handelt, der schon seiner Art und den Umständen nach die Allgemeinheit gefährdet (§ 74b Abs. 1 1. Alt. StGB) ist die Einziehung nur zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass das Kraftfahrzeug der Begehung rechtswidriger Taten dienen werde (§ 74b Abs. 1 2. Alt. StGB). Die dazu getroffenen Feststellungen des Landgerichts und dessen Begründung tragen die Einziehungsentscheidung nicht. Rechtswidrige Taten im Sinne des § 74 Abs. 1 2. Alt. StGB sind nur solche, durch die der Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht wird (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Ordnungswidrigkeiten erfüllen diese Voraussetzung nicht (OLG Stuttgart NStZ 2016, 155). Zur Begründung hat das Landgericht den Auszug aus dem Fahrzeugregister vom 4. Oktober 2023 herangezogen, das drei Eintragungen wegen durch den Angeklagten begangener Verkehrsverstöße enthält. Einer dieser Verstöße betrifft die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am 10. Dezember 2021, die mit einer Geldbuße von 200 € geahndet wurde. Zwei weitere Verstöße vom 6. August 2020 und vom 18. August 2022 betreffen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betriebserlaubnis erloschen war. Hierfür waren Geldbußen in Höhe von 140 € und 135 € verhängt worden. Zur Begründung der Gefahr, dass das Tatfahrzeug der Begehung weiterer rechtswidriger Straftaten dienen könnte, hat das Landgericht vor allem auf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs trotz erloschener Betriebserlaubnis am 18. August 2022, also sechs Monate nach der hier abzuurteilenden Tat, durch den Angeklagten abgestellt (UA S. 14). Hinreichende Feststellungen zu der Gefahr, dass das Fahrzeug nicht nur der Begehung von Ordnungswidrigkeiten, sondern auch der Begehung rechtswidriger Straftaten dienen könnte, hat das Landgericht dagegen nicht getroffen. Der Hinweis, es dränge sich die Begehung weiterer ähnlich gelagerter Verkehrsdelikte auf, genügt schon deshalb nicht, weil unklar bleibt, ob das Landgericht damit Verkehrsstraftaten oder Ordnungswidrigkeiten meint. Im Übrigen hat das Landgericht im Rahmen der Begründung der Strafaussetzung zur Bewährung ausgeführt, es sei davon überzeugt, dass der Angeklagte sein Leben zukünftig straffrei gestalten werde (UA S. 13). Dem widerspricht jedenfalls die Annahme, dass die Gefahr der Begehung rechtwidriger Taten im Sinne des § 74b Abs. 1 StGB mit dem Fahrzeug gerade durch den Angeklagten besteht. Der Senat verweist die Sache an das Landgericht zurück, da nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass ergänzende Feststellungen getroffen werden können, die die Einziehung des Fahrzeuges rechtfertigen.