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Urteil

1 U 230/65

OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:1967:1109.1U230.65.0A
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Wiesbaden wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 2.576,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6.3.1964 zu zahlen. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 4.000,- DM abzuwenden.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Wiesbaden wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 2.576,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6.3.1964 zu zahlen. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 4.000,- DM abzuwenden. Die Berufung ist zulässig (§§ 511, 511 a ZPO). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 518, 519, 516 ZPO). Sachlich hat die Berufung keinen Erfolg. Der Rechtsweg ist zulässig. Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung entscheiden gem. § 51 Sozialgerichtsgesetzes die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Im vorliegenden Falle tritt jedoch die Klägerin der Beklagten durch die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches gleichgeordnet, d. h. bürgerlichrechtlich, gegenüber. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist daher gem. § 13 GVG gegeben. Die Klägerin kann ihren Anspruch auf § 823 Abs. II BGB stützen, wonach derjenige zum Schadensersatz verpflichtet ist, der gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Als Schutzgesetz kommt § 317 RVO in Frage, wonach die Arbeitgeber jeden von ihnen Beschäftigten, der zur Mitgliedschaft bei einer Orts-, Land- oder Innungskrankenkasse verpflichtet ist, bei der durch die Satzung oder nach § 319 RVO bestimmten Stelle binnen 3 Tagen nach Beginn und Ende der Beschäftigung zu melden haben, und wonach sie Änderungen des Beschäftigungsverhältnisses, welche die Versicherungspflicht berühren, gleichfalls binnen 3 Tagen zu melden haben. Zweifellos sind die Meldebestimmungen des § 317 RVO auch Ordnungsvorschriften (s. "Sozialrecht", bearbeitet von den Richtern des Bundessozialgerichts, Nr. 1 zu § 317 RVO in Teil A, Sozialversicherung, Band 2). Es ist aber folgendes zu beachten: Zwar besteht gem. § 530 RVO für den Träger der Krankenversicherung die Möglichkeit der Verhängung einer Ordnungsstrafe in Geld bei der Verletzung der Vorschriften über die Meldung Versicherungspflichtiger. Diese Maßnahme soll jedoch nur den geordneten Betrieb der Krankenkasse aufrechterhalten. Sie ist ihrem Wesen nach kein Mittel zur Regulierung des Schadens der Krankenkasse durch Verletzung der Meldepflichten. Für den Fall der Unterlassung der rechtzeitigen Abmeldung enthält die RVO vielmehr überhaupt keine Regelung, wie die entstehenden Schäden auszugleichen sind (vgl. LG Paderborn, NJW 52, 387 ). Zum Schutz der Vermögensinteressen der Krankenkassen ist es daher geradezu unerläßlich, § 317 RVO als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. II BGB anzusehen, soweit die hier interessierende Abmeldung in Frage steht (s. LG Paderborn aaO; LG Göttingen, MDR 55,358). Die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 823 Abs. II BGB in Verbindung mit § 317 RVO ist auch nicht wegen der Regelung des § 397 RVO ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind die Beiträge zur Krankenversicherung bei rechtzeitiger Abmeldung bis zum Tage des Ausscheidens aus der Beschäftigung, sonst bis zur vorschriftsmäßigen Abmeldung, Längstens aber bis zum Ablauf des auf den Tag des Ausscheidens folgenden Kalendermonats zu zahlen. § 397 RVO ist jedoch seinem ganzen Wesen nach zu verschieden von dem Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. II BGB, als daß er diesem gegenüber das speziellere Gesetz sein und ihn damit ausschließen könnte. § 397 RVO gehört dem öffentlichen Recht an, § 823 Abs. II BGB dem privaten. § 397 RVO regelt die Zahlung von Beiträgen, § 823 Abs. II BGB den Ersatz von Schaden. In § 397 RVO ist von Verschulden keine Rede, § 823 Abs. II BGB setzt dagegen Verschulden voraus. Die Klägerin kann daher ihren Anspruch trotz § 397 RVO auf § 823 Abs. II BGB in Verbindung mit § 317 RVO stützen. Der Verstoß der Beklagten gegen die Abmeldepflicht des § 317 GVG ist im übrigen unstreitig. Die Klägerin behauptet auch mit Recht das Vorliegen eines Schadens und Verschulden der Beklagten infolge Führung unvollständiger Unterlagen. Die Ermäßigung der klägerischen Forderung um DM 213,38 auf Hinweis der Beklagten hin stellt eine teilweise Klagerücknahme gem. 271 ZPO dar. Das Klagebegehren ist somit aus § 823 Abs. II BGB in Verbindung mit § 317 RVO in Höhe von DM 2789,58 - 213,38 DM = 2576,20 DM begründet. Als Zinsen verlangt die Klägerin 4 % seit dem 6.3.1964. An diesem Tage war das Schreiben der Beklagten bei der Klägerin eingegangen in dem die Beklagte die Zahlung des jetzt mit der Klage geltend gemachten Betrages ablehnte. Vorausgegangen war eine Zahlungsaufforderung der Klägerin. Es ist von keiner Seite vorgetragen worden, die Schadensersatzleistung sei, sofern sie überhaupt zu leisten war, am 6.3.1964 noch nicht fällig gewesen. Gem. § 284 Abs. I BGB befand sich also die Beklagte am 6.3.1964 in Verzug. Nach § 288 BGB hat sie während des Verzugs 4 % Zinsen zu zahlen. Die Zinsforderung der Klägerin ist demnach ebenfalls begründet. Demgegenüber können die Einwendungen der Beklagten nicht Platz greifen. Die Beklagte trägt zunächst vor, es läge eine stillschweigende Vereinbarung gem. § 317 Abs. IV RVO vor. Nach dieser Vorschrift kann die Krankenkasse mit Verwaltungen von Betrieben des Reichs, der Länder und Gemeinden Abweichendes über die Meldungen vereinbaren. Schon aus dem ganzen Verhalten der Klägerin geht jedoch hervor, daß sie gar nicht an eine abweichende Vereinbarung im Sinne des § 317 Abs. IV RVO dachte. Die Beklagte stützt ihre Ansicht, es liege eine derartige Vereinbarung vor, darauf, daß die Klägerin von ihr Listen entgegengenommen habe, die Abrechnungsnummer, Namen des Versicherten, Hebesatz der Kasse, Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil und das der Beitragsabrechnung zugrundeliegende Entgelt enthalten hätten. Die Klägerin hat aber unwidersprochen vorgetragen, daß diese Listen lediglich Ergänzungen zu den monatlich einzureichenden Beitragsnachweisungen waren und ohnehin immer eingereicht werden müssen. Es bestand für die Klägerin daher noch nicht einmal ein Anlaß, überhaupt an eine Sondervereinbarung im Sinne des § 317 Abs. IV RVO zu denken. Die Beklagte macht weiter geltend, Beitragsforderungen der Klägerin in Höhe von DM 403,92 und DM 89,76 seien noch nicht verjährt, könnten daher noch von dieser geltend gemacht werden und seien daher von der Klageforderung abzusetzen. Dieser Einwand der Beklagten läuft also darauf hinaus, die Klägerin müsse sich Beitragsforderungen anrechnen lassen. Auszugehen ist hier von der unstreitigen Situation, daß die Klägerin außer den von ihr bereits abgesetzten DM 11,68 keine Beiträge nachträglich erhalten hat. Aus den Erörterungen zu § 397 RVO geht bereits hervor, daß grundlegende Unterschiede zwischen dem Beitragsanspruch aus § 397 RVO und dem Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. II BGB in Verbindung mit § 317 RVO bestehen, und daß der Anspruch aus § 397 RVO daher den Schadensersatzanspruch nicht ausschließt. Der Anspruchsberechtigte hat daher grundsätzlich die Wahl, aus welcher der Anspruchsgrundlagen er vorgehen will. Ob die Beitragsansprüche auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen sind, kann jedoch dahinstehen, da unstreitig für den Zeitraum, für welchen Schadensersatzansprüche erhoben sind, nicht verjährte Beitragsansprüche nicht gefordert werden konnten und nicht gefordert worden sind. Die Beklagte trägt weiter vor, die Klägerin könne die von ihr gezahlten Umlagen (Ziff. II. auf Seite 3 des Urteils = Bl. 128 d. A.) zurückfordern, da diese ja an den eigenen Landesverband der Klägerin gegangen seien. Die Beklagte hat jedoch nicht in Abrede gestellt, daß die Klägerin einen laufenden Bestand von 75.000 Mitgliedern hat. Es liegt auf der Hand, daß angesichts solcher Mitgliederzahlen die hier in Frage stehenden ca. 20 Mitglieder bei der Berechnung der Umlagen keine entscheidende Rolle spielen. Die Beklagte macht weiter geltend, die Klägerin treffe ein Mitverschulden, da sie nicht bei der Beklagten in 2-jährigen Turnus Betriebsprüfungen vorgenommen habe. Das Landgericht führt jedoch mit Recht aus, daß es für den hier in Betracht kommenden Zeitraum keine bindende Bestimmung gibt, wonach in bestimmten zeitlichen Abständen bei den Arbeitgebern Betriebsprüfungen durchzuführen wären. Dazu kommt, was die Beklagte nicht ernsthaft bestreitet, daß die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ihre Prüfung 1959 bei der Beklagten mangels prüfbarer Unterlagen abbrechen mußte, und daß die Klägerin davon wußte. Die Klägerin handelte also korrekt, als sie eigene Prüfungen bei der Beklagten zunächst zurückstellte und diese erst 1961/62 durchführte. Die Beklagte stützt ihren Vortrag, die Klägerin treffe ein Mitverschulden, weiter darauf, diese habe sich durch den Abschluß der Vereinbarung von 20.7.1951 mit der Kassenärztlichen Vereinigung der Möglichkeit begeben, zuviel gezahlte Arztpauschalen von der Vereinigung zurückfordern zu können. Hierzu hat die Klägerin jedoch unwidersprochen vorgetragen, daß nach dem Landesmantelvertrag ohne Berichtigung der Gesamtvergütung nur dann in Frage kommt, wenn sie auf Fehlern der Krankenkassen bei der Berechnung der Gesamtvergütung beruht, und daß dieser Landesmantelvertrag in Verbindung mit dem Bundesmantelvertrag an Stelle der Vereinbarung vom 20.7.1951 getreten ist. Die Klägerin ist also gar nicht durch von ihr selbst geschlossene Vereinbarungen an der Rückforderung der Arztpauschale gehindert. Diese Verhinderung ergibt sich vielmehr aus für alle Krankenkassen bindenden Mantelverträgen und kann daher der Klägerin schon deshalb nicht als Mitverschulden angelastet werden. Man kann auch nicht sagen, die Verhinderung an der Rückforderung komme immerhin aus der "Sphäre" der Klägerin, denn diese hat als einzelne Krankenkasse naturgemäß keinerlei Einfluß auf die Gestaltung der Bundes- und Landesmantelverträge. Die Klägerin hat sich also nicht selbst der Möglichkeit begeben, die Arztpauschale von der Kassenärztlichen Vereinigung zurückfordern zu können. Die Beklagte leitet ein Mitverschulden der Klägerin weiter daraus her, daß diese die von der Beklagten überreichten Listen nicht ausgewertet habe. Die Klägerin hat jedoch unwidersprochen vorgetragen, daß aus diesen Listen lediglich die gezahlten Löhne und Gehälter erkennbar waren und der zu entrichtende Beitrag festgesetzt werden konnte, also nicht etwa ersehen werden konnte, daß bestimmte Arbeitnehmer nicht mehr Mitglieder der Klägerin sein konnten. Die Beklagte trägt weiter vor, der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch sei verjährt. Die Prüfung der Klägerin bei den Dienststellen der Beklagten war am 31.1. bzw. 6.2.1962 beendet. Es erscheint nicht vertretbar, davon auszugeben, die Klägerin habe schon bei noch laufender Prüfung endgültig von dem Schaden im Sinne des § 852 BGB Kenntnis erlangt. Bei einer noch laufenden Prüfung wird der Prüfende stets davon ausgehen und auch ausgehen dürfen, daß seine Ergebnisse noch nicht endgültig oder vollständig sind. Man kann daher die Kenntniserlangung der Klägerin von dem Schaden erst mit dem Ende ihrer Prüfung am 31.1. bzw. 6.2.1962 ansetzen. Der Anspruch der Klägerin aus § 823 Abs. II BGB in Verbindung mit § 317 RVO wäre daher erst Anfang 1965 verjährt gewesen. Die Klage ging aber bereits am 29.12.1964 bei Gericht ein, der Anspruch der Klägerin ist daher nicht verjährt. Zur Höhe der von der Klägerin gezahlten Umlagen macht die Beklagte geltend, die der Berechnung der Umlagen zugrundeliegende Durchschnittsmitgliederzahl der Klägerin müsse für den Fall festgestellt werden, daß die im Urteil aufgeführten Mitglieder von der Beklagten so abgemeldet worden wären, wie es die Klägerin wünsche, nicht aber auf die von der Klägerin vorgenommene Weise. Auch zu diesem Einwand gilt aber das schon oben Gesagte, daß nämlich bei der außerordentlich großen Durchschnittsmitgliederzahl der Klägerin die hier in Frage stehende Zahl von ca. 20 Mitgliedern keine bedeutsame Rolle spielt. Im übrigen hat die Klägerin durch Ermäßigung der Klageforderung um weitere 95,16 DM diesem Einwand Rechnung getragen. Zur Monatspauschale für 1957 (Bl. 4 d. A.) sagt die Beklagte, sie sei von DM 4,45 auf DM 4,44 zu berichtigen. Teilt man jedoch die Jahreskosten für 1957 von DM 53,38 durch die Zahl der Monate (12), so ergibt sich für die Monatspauschale 1957 DM 4.448. Aufgerundet ergibt das DM 4,45, wie es auch die Klägerin auf Blatt 4 d. A. gebracht hat. Schließlich behauptet die Beklagte, die Klägerin habe den geltend gemachten Pauschalbetrag für Gemeinschaftsformulare im Jahre 1958 nicht bezahlt. In der Tat fehlt zwischen den Belegen für Gemeinschaftsformulare 1957 (Bl. 37 d. A.) und 1959 (Bl. 38 d. A.) der Beleg für Gemeinschaftsformulare 1958. Dieser Beleg findet sich jedoch auf Blatt 77 der Akten. Zusammenfassend ist festzustellen, daß das Vorbringen der Beklagten gegenüber dem Klagebegehren nicht erheblich ist. Der Anspruch der Klägerin ist daher in Höhe von DM 2.789,58 (Urteil 1. Instanz) - DM 213,38 = 2.576,20 aus § 823 Abs. II BGB in Verbindung mit § 317 RVO begründet. Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil ist mithin mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin DM 2.576,20 nebst 4 % Zinsen seit dem 6.3.1964 zu zahlen. Die Beklagte hat gem. § 97 ZPO die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Das Urteil ist gem. § 708 Nr. 7 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Nachlaß, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, beruht auf § 713 II ZPO. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen von ihr an die Kassenärztliche Vereinigung gezahlten Pauschalen sowie einiger weiterer kleinerer Ausgaben. Die Klägerin führte in ihrer Eigenschaft als Sozialversicherer in der Zeit vom 27.11.1961 - 31.1.1962 beim A-Amt in O1 und in der Zeit vom 1.2.1962 - 6.2.1962 bei der Standortverwaltung O2 Betriebsprüfungen durch. Dabei stellte sie fest, daß die Beklagte es unterlassen hatte, einige ihrer Angestellten bei der Klägerin abzumelden oder umzumelden. Dadurch entstanden der Klägerin hinsichtlich dieser Angestellten folgende Ausgaben: Ärztliche Pauschalen an die Kassenärztliche Vereinigung, Beitragsumlagen an den Landesverband der Allgemeinen Ortskrankenkassen, Kosten für Gemeinschaftsformulare, Regelbetragsstatistik, vertrauensärztlichen Dienst, vorbeugende Gesundheitspflege und Rezeptprüfung. Die Klägerin hat ausgeführt, der ordentliche Rechtsweg sei gegeben, da sie ihre Ansprüche auf § 823 Abs. II BGB stütze. Eine Verweisung an das Sozialgericht könne daher nicht erfolgen. In materieller Hinsicht gründe sie ihren Anspruch auf § 823 Abs. II BGB in Verbindung mit § 317 RVO. Letztere Vorschrift besagt, daß die Arbeitgeber jeden von ihnen Beschäftigten, der zur Mitgliedschaft bei einer Orts-, Land- oder Innungskrankenkasse verpflichtet ist, bei der durch die Satzung oder nach § 319 RVO bestimmten Stelle binnen 3 Tagen nach Beginn und Ende der Beschäftigung zu melden haben. Änderungen des Beschäftigungsverhältnisses, welche die Versicherungspflicht berühren, haben die Arbeitgeber gleichfalls binnen 3 Tagen zu melden. Die Klägerin hat geltend gemacht, § 317 RVO sei ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. II BGB. § 317 RVO diene nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit, sondern wolle insbesondere die Krankenkasse vor Schäden durch Verletzung der Meldepflichten schützen. Es sei auch nicht so, daß die Folgen eines Verstoßes gegen § 317 RVO in § 397 RVO abschließend geregelt seien, wonach die Beiträge bei nicht rechtzeitiger Abmeldung bis zum Tage des Ausscheidens aus der Beschäftigung, sonst bis zur vorschriftsmäßigen Abmeldung, längstens aber bis zum Ablauf des auf den Tag des Ausscheidens folgenden Kalendermonats zu zahlen seien. § 397 RVO könne lediglich zur Errechnung des Vorteilsausgleichs herangezogen werden. Die Klägerin müsse sich demzufolge nachgeforderte Beiträge anrechnen lassen. Soweit aber Beitragsnachforderungen nicht geltend gemacht oder nicht gezahlt worden seien, verbleibe der Klägerin unabhängig von der in § 397 RVO enthaltenen Regelung der Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. II BGB in Verbindung mit § 317 RVO. Soweit der Klägerin Beiträge zugeflossen seien, habe sie diese bei der Schadensberechnung unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung abgesetzt. Der Sozialversicherungsträger habe sogar ein Wahlrecht zwischen Beitragsnachforderung und Schadensersatz. Der Klägerin könne auch kein Mitverschulden wegen nicht rechtzeitiger Betriebsprüfung bei der Beklagten angelastet werden. Selbst wenn zeitlich bestimmte Prüfungen vorgeschrieben wären, was sie bestreite, so wäre sie doch nicht in der Lage gewesen, dabei Fehler festzustellen, da bei der Beklagten keine prüfbaren Unterlagen vorhanden gewesen seien. Eine Betriebsprüfung hätte also gar nicht den bei der Klägerin dann eingetretenen Schaden verhindern können. Die Klägerin habe übrigens Prüfungen vornehmen wollen. Herr... von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte habe aber Herrn ... von der Klägerin erklärt, es habe keinen Sinn, Prüfungen vorzunehmen. Die Bundesversicherungsanstalt habe ihre Prüfungen bei der Beklagten abbrechen müssen, da keine Prüfbaren Unterlagen vorhanden gewesen seien. Es könne im übrigen auch auf sich beruhen, ob die Klägerin hinsichtlich der Betriebsprüfungen ein Mitverschulden treffe, denn es bestehe zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung und dem B-Landesverband eine Vereinbarung vom 20.7.1951 wonach an die Vereinigung gezahlte Pauschalen nicht mehr zurückgefordert werden können. Eine Verjährung der mit der Klage vom 28.12.1964 geltend gemachten Ansprüche sei nicht eingetreten, da noch im Jahre 1961 seitens der Klägerin nur festgestellt werden konnte, daß eine Prüfung bei der Beklagten mangels prüfbarer Unterlagen sinnlos sei. Der Beginn der Verjährungsfrist sei daher erst zu dem Zeitpunkt anzusetzen, in dem die Klägerin von dem Schaden Kenntnis erlangte, d. h. mit der Betriebsprüfung vom 31.1.1962. Die Höhe der klägerischen Forderung ergebe sich aus der Zusammenstellung der Kosten, die der Klägerin für die nicht bei ihr ab- oder umgemeldeten Angestellten der Beklagten entstanden seien. In den Jahren 1956 bis 1962 habe sie DM 2.812,94 verauslagt und DM 23,36 wieder durch Beitragsnachforderungen hereinbekommen. Die Klageforderung belaufe sich daher auf DM 2.789,58. Mit Schreiben vom 4.3.1964, bei der Klägerin eingegangen am 6.3.1964, habe die Beklagte die Zahlung der Klageforderung abgelehnt. Ab diesem Zeitpunkt sei daher eine Zinsforderung gerechtfertigt. Die Klägerin hat daher beantragt, die Beklagte zur Zahlung von DM 2.789,58 nebst 4 % Zinsen seit dem 6.3.1964 zu verurteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei nicht gegeben. Gem. § 51 SGG sei die ausschließliche Zuständigkeit der Sozialgerichte gegeben. Sie hat weiter ausgeführt, § 317 RVO sei im Falle unterlassener Krankenkassenabmeldungen kein Schutzgesetz zugunsten der Klägerin im Sinne des § 823 Abs. II BGB. Als Ahndung für unterlassene Meldungen habe der Gesetzgeber in den §§ 531, 532 RVO lediglich die Verhängung von Ordnungsstrafen und die Nachforderung der Beiträge - gegebenenfalls nach § 397 RVO - vorgesehen. Der Leiter der Krankenkasse habe es nach § 531 RVO in der Hand, ob er die Erfüllung der Meldepflichten aus § 317 RVO erzwingen wolle oder nicht Diese Ermessensfreiheit bei der etwaigen Verfolgung von Verstößen gegen die Meldepflichten aus § 317 RVO widerspreche dem Wesen eines Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs. II BGB. In § 397 RVO seien die Folgen einer Verletzung der Abmeldepflicht aus § 317 RVO abschließend geregelt. Danach seien bei nicht rechtzeitiger Abmeldung von Versicherten die Pflichtbeiträge bis zur tatsächlichen Abmeldung, längstens aber für die Dauer eines Jahres (!) nach dem Ausscheiden des Versicherten aus der Versicherungspflicht bei der Klägerin zu zahlen. Den angeblichen Aufwendungen der Klägerin für die in der Klage aufgeführten 22 Personen stünden daher Beitragsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte gegenüber, die die Aufwendungen für denselben Zeitraum überstiegen. Ein Schaden könne daher bei allen 22 Personen für das erste Jahr nach Ende der Versicherungspflicht nicht entstanden sein. Gegenüber der Nachforderung von Beiträgen berufe sich die Beklagte zwar auf Verjährung gem. § 29 Abs. I RVO. Das ändere aber nichts daran, daß der Anspruch als solcher bestehe, sodaß der Klägerin für diesen Zeitraum ein Schaden durch die unterlassene Abmeldung nicht entstanden sei. Die Klägerin treffe hinsichtlich des geltend gemachten Schadens auch ein erhebliches Mitverschulden, das sie sich im Rahmen des § 254 BGB anrechnen lassen müsse. Der Hessische Minister für Arbeit, Volkswohlfahrt und Gesundheitswesen habe der Beklagten am 17.2.1964 mitgeteilt, daß die hessischen Krankenkassen mit Rücksicht auf die Verjährungsvorschrift des § 29 RVO Betriebsprüfungen in Zeitabständen von etwa 2 Jahren durchführten. Wäre die Klägerin ihrer aus dem Versicherungsaufsichtsrecht entspringenden Verpflichtung zur Betriebsprüfung im 2- jährigen Turnus nachgekommen, so wären die Fehler der Beklagten spätestens 1958 offenbar geworden. Dann hätte die Klägerin für 1956 die Beiträge gem. § 397 RVO nachfordern und für 1957 die an die Kassenärztliche Vereinigung gezahlten Kopfpauschalen im Wege der Berichtigungsmeldung zurückfordern können, was nach Ziffer 4 der Vereinbarung vom 20.7.1954 noch bis zum Ende des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Jahres möglich gewesen sei. Auch gegenüber dem eingeklagten Deliktsanspruch beruft sich die Beklagte auf Verjährung. Die Klägerin habe die Betriebsprüfung bei der A-Verwaltung … bereits am 27.11.1961 begonnen, und damit länger als 3 Jahre vor Einreichung der Klageschrift von einem erheblichen Teil der Fehler der Beklagten und damit des Schadens gewußt. Die Klägerin sei überdies 1959 von Herrn ... von der... darauf hingewiesen worden, daß die Unterlagen der Beklagten nicht in Ordnung seien. Wenn die Klägerin dennoch bewußt von einer Prüfung abgesehen und weitere 2 Jahre gewartet habe, so habe sie das in voller Kenntnis der Mängel getan, die den jetzt geltend gemachten Schaden bedingt hätten. Von diesem Zeitpunkt an liefe daher die Verjährungsfrist für die Deliktsansprüche. Zur Höhe des Schadens hat die Beklagte vorgetragen, sämtliche Ausgaben der Klägerin mit Ausnahme der ärztlichen Pauschale habe diese ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Mitgliederbestandes gehabt. Die Monatspauschale für 1957 (Bl. 4 d. A.) sei von DM 4,45 auf DM 4,44 zu berichtigen. Die Klägerin habe schließlich die geltend gemachten Kosten für Gemeinschaftsformulare im Jahre 1958 nicht gehabt. Die Klägerin hat auf das Vorbringen der Beklagten erwidert, es sei unrichtig, daß die Anzahl der Mitglieder keinen Einfluß auf die Ausgaben der Klägerin neben der ärztlichen Pauschale habe. Die als Anlage beigefügten Fotokopien der Pauschalen- bzw. Umlagenberechnungen (Bl. 24 ff. und 77 ff. d. A.) zeigten das. Die Monatspauschale für 1957 sei unter Berücksichtigung der Aufrundung zutreffend berechnet. Die Bezahlung des Pauschalbetrages für die Gemeinschaftsformular ergebe sich aus den als Anlage überreichten Fotokopien (Bl. 24 ff. und 77 ff. d. A.). Das Landgericht hat durch Urteil vom 21.10.1965 die Beklagte verurteilt, an die Klägerin DM 2.789,58 nebst 4 % Zinsen seit dem 6.3.1964 zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Rechtsweg sei gem. § 13 GVG zulässig. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch gehöre dem bürgerlichen Recht an. Die streitenden Parteien stünden sich, soweit es die geltend gemachten Ansprüche anbelange, gleich geordnet gegenüber. § 317 RVO sei, soweit es die Verletzung der Abmeldepflicht anbelange, ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. II BGB. Diese Vorschrift habe zumindest auch den Zweck, das Vermögen der Krankenkassen im Interesse der Versicherten zu schützen. Es gebe keine Gerichtsentscheidung, die § 317 RVO nicht als Schutzgesetz für den Versicherungsträger hinsichtlich der Abmeldepflicht ansehe. Die Ansicht der Beklagten, die Klägerin bliebe bei Verletzung der Abmeldepflicht auf die Rechte aus § 397 RVO beschränkt, sei nicht begründet. § 397 RVO sei keine lex specialis gegenüber § 823 Abs. II BGB. Die Rechtsnatur beider Ansprüche weiche stark voneinander ab. § 397 RVO gehöre dem öffentlichen Recht an und stelle eine Ordnungsvorschrift dar. Der Anspruch aus § 397 RVO sei kein den Schadensersatz ausschließender Erfüllungsanspruch. Ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin sei nicht erkennbar. Bindende Bestimmungen für die Klägerin, in bestimmten zeitlichen Abständen Prüfungen bei den Arbeitgebern durchzuführen, gebe es jedenfalls für den hier in Betracht kommenden Zeitraum nicht. Die Prüfung der Bundesversicherungsanstalt bei der Beklagten habe die Sinnlosigkeit einer alsbaldigen Prüfung der Klägerin bei der Beklagten aufgezeigt. Das Abwarten der Klägerin mit ihrer Prüfung sei daher durchaus geboten gewesen. Die Einrede der Verjährung greife nicht durch. Erst mit dem Abschluß der Prüfung der Klägerin bei den Dienststellen der Beklagten am 31.1. bzw. 6.2.1962 beginne die Verjährungsfrist zu laufen. Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe schon während der Prüfungsdauer Erkenntnisse über die einzelnen Verstöße gewonnen, sei unsubstantiiert und stelle erkennbar lediglich eine Vermutung dar. Der Klägerin sei durch das Verschulden der Beklagten ein Schaden in Höhe des geltend gemachten Betrages entstanden. Sie habe für die von ihr im einzelnen aufgeführten Versicherungsnehmer innerhalb der angegebenen Zeit Leistungen erbracht in Form von Arztpauschalen an die Kassenärztliche Vereinigung und Umlagen an den Landesverband der.... Diese stellten den Schaden der Klägerin dar, den sie bei Kenntnis der Abmeldungen nicht erlitten hätte. Die Einwände der Beklagten gegen die in Ansatz gebrachten Umlagen seien nicht begründet. Aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen (Bl. 24-64 und 77-113 d. A.) über die Abrechnungen mit dem Landesverband ergebe sich, daß die Umlagen nach der Anzahl der Versicherten errechnet werden und diese daher für die Höhe der Leistungen bestimmend war. Die Beanstandung der Höhe der Monatspauschale 1957 sei unbegründet. Der Betrag sei rechnerisch nach Aufrundung richtig: DM 4,448 = DM 4,45. Die Leistung für Gemeinschaftsformulare 1958 sei durch Vorlage der Abrechnung (Bl. 77 d. A.) nachgewiesen. Der Zinsanspruch sei mit 4 % aus dem Gesichtspunkt des Verzuges - § 288 BGB - begründet. Die Klägerin habe die Beklagte unstreitig mit Schreiben vom 4.3.1964 in Verzug gesetzt. Gegen dieses am 2.11.1965 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Berufungsschrift vom 30.11.1965, bei Gericht eingegangen am 1.12.1965, Berufung eingelegt, und diese, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 3.2.1966 einschließlich, mit Schriftsatz vom 2.2.1966, eingegangen am 3.2.1966, begründet. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen, hilfsweise, der Beklagten Vollstreckungsschutz zu gewähren. Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt weiter vor, § 317 RVO sei kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. II BGB, sondern eine reine Ordnungsvorschrift. Der Gesetzgeber habe den Arbeitgeber bei Unterlassung der Abmeldung von jeder Schadensersatzpflicht freizustellen wollen. Die Beklagte sei im übrigen ihrer Verpflichtung aus § 317 RVO nachgekommen. Das A-Amt … habe seit seinem Bestehen für alle Ortskrankenkassen zu den monatlichen Beitragsabrechnungen Listen gefertigt. Diese enthielten Abrechnungsnummer, Namen des Versicherten, Hebesatz der Masse, Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil sowie das der Beitragsabrechnung zugrundeliegende Entgelt. Durch die Entgegennahme dieser Listen seitens der Klägerin sei eine stillschweigende Vereinbarung im Sinne des § 317 Abs. IV RVO zustande gekommen. Aus den Listen seien die Abgänge ersichtlich gewesen. Die Klägerin habe diese Listen aber offensichtlich nie ausgewertet. Die Klägerin könne im vorliegenden Falle nur Beiträge gem. § 337 RVO nachfordern. Die Klägerin habe von ihrem Recht auch Gebrauch gemacht. Sie habe von der A- Verwaltung … DM 964,92 und von der ... DM 479,66 nachgefordert. In der Vereinbarung der Klägerin mit der Kassenärztlichen Vereinigung vom 20.7.1951, wonach der Klägerin die Rückforderung zuviel gezahlter Arztpauschalen verwehrt ist, liege ein Mitverschulden. Die Klägerin habe es selbst zu vertreten, wenn sie sich durch das Gesetz gewährter Rechte begebe. Sie müsse sich daher so behandeln lassen, als könne sie die zuviel gezahlten Arztpauschalen noch von der Kassenärztlichen Vereinigung zurückverlangen. Ein Mitverschulden der Klägerin liege auch in der Nichtauswertung der von der Beklagten überreichten Listen zu den monatlichen Beitragsabrechnungen. Zur Höhe des Anspruchs der Klägerin trägt die Beklagte vor, der angebliche Schaden der Klägerin könne nur dann ordnungsgemäß ermittelt werden, wenn die Durchschnittsmitgliederzahl der Klägerin festgestellt würde für den Fall, daß die im Urteil aufgeführten Mitglieder von der Beklagten so abgemeldet worden wären, wie es die Klägerin wünscht. Die Klägerin habe auf Seite 4 ihres Schriftsatzes vom 12.12.1966 (Bl. 189 d. A.) die noch nicht verjährten Beiträge mit DM 403,92 angegeben. Dieser Betrag müsse ebenfalls von der Klageforderung abgesetzt werden. Es seien nicht die bis zum 31.12.1959, sondern nur die bis zum 31.12.1958 entstandenen Beitragsansprüche verjährt gewesen. Die Klägerin habe also für die Mitglieder (Ziffer 3 Seite 5 der Klageschrift) und ... (Ziffer 16 Seite 5 der Klageschrift) zwei Monatsbeiträge von je DM 44,88 verlangen können. Auch dieser Betrag von zusammen DM 89,76 sei von der Klageforderung abzusetzen. Die auf Seite 3 des Urteils unter Ziffer II (Bl. 128 d. A.) aufgeführten Umlagen würden an den Landesverband der Klägerin entrichtet. Diese könne sie ohne weiteres von ihrem Landesverband zurückverlangen. Sie habe diese Umlagen zu Unrecht gezahlt. Die Klägerin hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, daß sich die Forderung der Klägerin auf 2.576,20 DM nebst 4 % Zinsen seit 6.3.1964 ermäßigt. Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt weiter vor, § 397 RVO begrenze die Rechte der Krankenkassen auf Nachforderung von Beiträgen auf einen Monat nach dem Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers. Es liege auf der Hand, daß eine solche Nachforderung keinen Ausgleich für die erheblichen Verluste darstelle, die Krankenkassen durch nicht rechtzeitige Abmeldung erleiden könnten. Ein Mitverschulden hinsichtlich der Rückforderung von Beträgen von der Kassenärztlichen Vereinigung treffe die Klägerin nicht ... An die Stelle der Vereinbarung vom 20. Juli 1951 sei der Bundesmantelvertrag in Verbindung mit dem Landesmantelvertrag getreten. Diese Verträge ließen hier eine Rückforderung von der Kassenärztlichen Vereinigung nicht zu. Es sei der Klägerin nicht möglich, an die Kassenärztliche Vereinigung und an den Verband der ... entrichtete Pauschalbeträge nachträglich zu vermindern. Für diese Pauschalen sei es völlig bedeutungslos, ob eine geringe Zahl von Mitgliedern mehr oder weniger vorhanden sei. Eine so geringe Zahl wirke sich bei den in Frage kommenden Zahlen - ungefähren laufender Bestand von 75.000 Mitgliedern - nicht aus. Die Klageforderung ermäßige sich durch ein Versehen hinsichtlich des Versicherten L (Bl. 196 d. A.) um DM 126,68. Die von der Klägerin in Ansatz gebrachte Vorteilsausgleichung von DM 23,36 ermäßige sich bei genauer Berechnung auf 11,68 DM wodurch sich die Klageforderung um 11,68 DM erhöhe. Daher ermäßige sich die Klageforderung um DM 126,68 - DM 11,68 = DM 115,-. Ferner ermäßige sich die Klageforderung um 95,16 DM sodaß insgesamt noch 2576,20 DM verlangt würden. Der Betrag von DM 403,92 schließlich werde in den vorliegenden Rechtsstreit überhaupt nicht geltend gemacht. Insofern schwebe vielmehr ein Verfahren vor dem Sozialgericht. Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die Schriftsätze Bezug genommen.