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Beschluss

1 W 24/97

OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:1997:0609.1W24.97.0A
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers vom 29.4.1997 gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Limburg vom 26.9.1995 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers vom 29.4.1997 gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Limburg vom 26.9.1995 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die beantragte Prozeßkostenhilfe zu Recht abgelehnt. Der Prozeßkostenhilfeantrag des Antragstellers ist schon unzulässig. Die Unzulässigkeit des Antrags ergibt sich daraus, daß sich die Prozeßfähigkeit des Antragstellers nicht positiv feststellen läßt, Prozeßfähigkeit aber Voraussetzung nicht nur für eine Klageerhebung, sondern auch für einen Prozeßkostenhilfeantrag ist. Tiefgreifende Zweifel an der Prozeßfähigkeit des Antragstellers ergeben sich aus seinen Schriftsätzen. Die darin allein enthaltenen ordinären Beschimpfungen deuten auf eine krankhafte Isolierung gegenüber seiner Umwelt hin. So lange die Prozeßfähigkeit des Antragstellers durch einen Amtsarzt nicht positiv festgestellt ist, kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß Prozeßfähigkeit und damit Zulässigkeit des Prozeßkostenhilfeantrags vorliegt. Allerdings müßte vor einer endgültigen Entscheidung dem Antragsteller durch eine entsprechende Anordnung des Gerichts Gelegenheit gegeben werden, sich amtsärztlich auf seine Prozeßfähigkeit untersuchen zu lassen. Nur wenn der Antragsteller eine solche Untersuchung grundlos ablehnt, könnte ohne eine amtsärztliche Untersuchung der Prozeßkostenhilfeantrag abschließend als unzulässig abgelehnt werden. Es ist jedoch nicht erforderlich, dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, weil der Prozeßkostenhilfeantrag auch aus einem anderen Grunde unzulässig ist. Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist in dem Prozeßkostenhilfeantrag das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Diesem Erfordernis genügt der Antrag des Antragstellers vom 13.9.1995 nicht. Wenn der Antragsteller in dem Antrag dem Antragsgegner vorwirft, er habe nicht "diverse kriminelle Geheimdienstler aus seinem Zuständigkeitsbereich" entfernt, die Post an die Europäische Kommision für Menschenrechte unterschlagen und gefälscht und sei auch sonst für Unterschlagungen und gefälschte Post der Landgerichte X und Y sowie des Oberlandesgerichts Z verantwortlich, fehlt jeder nachvollziehbarer Tatsachenkern, der eine Schmerzensgeldforderung rechtfertigen könnte. Der damit gegebene Verstoß gegen § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO macht den Antrag unzulässig, weil nicht einmal festgestellt werden kann, für welchen Streitgegenstand der Antragsteller Prozeßkostenhilfe begehrt.