Urteil
1 U 124/96
OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:1997:1030.1U124.96.0A
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Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das am 4.4.1996 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer wird auf 58.238,63 DM festgesetzt.
&7623 Die Parteien streiten um die Kostentragung für die Verlegung einer Stromfreileitung, die im Zuge des Neubaus der B … westlich von O1 erforderlich war.
Die Beziehung der Parteien untereinander ist insoweit in dem Rahmenvertrag vom 20.11.1984 (Bl. 5-8 d.A.)geregelt. Hierin ist in § 11 u. a. bestimmt:
"(1) Das Unternehmen führt Änderungen oder Sicherungen der Anlage, die die Straßenbauverwaltung wegen einer Verlegung, Verbreiterung oder sonstigen Änderungen der Straße oder wegen einer Unterhaltungsmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält, nach schriftlicher Aufforderung durch die Straßenbauverwaltung unverzüglich durch, damit Straßenbaumaßnahmen nicht behindert werden (Folgepflicht). Dies gilt auch, wenn die Änderung oder Sicherung der Anlage ausschließlich durch den Neubau einer anderen Straße oder durch die Änderung der Unterhaltung einer kreuzenden Straße veranlaßt wird.
(2) Die Kosten dieser Änderung oder Sicherung der Anlage (Folgekosten) tragen bei einer kreuzenden Leitung die Straßenbauverwaltung und das Unternehmen je zur Hälfte. Dies gilt auch, soweit die Anlage von Baumaßnahmen an der kreuzenden Straße außerhalb des bisherigen Straßenkörpers, aber innerhalb der bisherigen Baubeschränkungszone im Sinne des Straßengesetzes getroffen wird.
(3) ...
(4) ...
(5) Kosten der Änderung oder Sicherung der Anlage, die ausschließlich und unmittelbar durch den Neubau der Straße eines anderen Baulastträgers veranlaßt werden, trägt die Straßenbauverwaltung."
Die Bundesrepublik Deutschland errichtete westlich der Stadt O1 die von O2 nach O3 in nordsüdlicher Richtung verlaufende Bundesstraße B … als Ortsumgehungsstraße für die Stadt O1 neu. Dieses neu errichtete Teilstück der B … kreuzte die Trassen der damals dort vorhandenen 20-kV-Freileitungen der Klägerin von O1 nach O4 und von O1 nach O5. Ebenfalls kreuzte das neu errichtete Teilstück der B … die dort verlaufende Landesstraße L … und zwar im gleichen Bereich in dem die Freileitung von O1 nach O5 über die Landesstraße … verlief. Die Bundesstraße wurde als Brückenbauwerk in diesem Bereich über die L … geführt. Landes- und Bundesstraße wurden durch Auf- und Abfahrten miteinander verbunden. Durch die Höhe des Brückenbauwerkes wurde jedenfalls der Abstand zur Freileitung von O1 nach O4 zu gering, weshalb diese in Form einer Verkabelung verlegt werden mußte.
Die Klägerin unterbreitete mit Schreiben vom 05.06.1992 ein Angebot zur Gesamtverkabelung der beiden 20-kV-Freileitungen über 263.215,73 DM und ein Alternativangebot zur Teilverkabelung über 267.900,-- DM. Die endgültige Abrechnung sollte nach tatsächlichem Aufwand geschehen. Mit Schreiben vom 30.06.1992 beauftragte das beklagte Land die Klägerin mit der Gesamtverkabelung beider 20-kV-Freileitungen. Die Klägerin führte die Gesamtverkabelung durch und berechnete hierfür einen Gesamtbetrag in Höhe von 211.238,63 DM. Abzüglich einer bereits geleisteten Anzahlung des beklagten Landes in Höhe 180.000,-- DM ermittelte die Klägerin eine Restforderung gegen das beklagte Land in Höhe von 31.238,63 DM.
Die Kosten der Verkabelung der Freileitung von O1 nach O4 erkannte das beklagte Land in vollem Umfang an, während es von den Kosten der Verkabelung der Freileitung von O1 nach O5 nur eine Kostenbeteiligung von 50 % anerkannte, d. h. es lehnte eine Kostenübernahme in Höhe 57.825,37 DM ab. Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Anzahlung forderte das beklagte Land die Klägerin in der Folge auf, an es 26.586,84 DM zurückzuzahlen. Nachdem die Klägerin diesem Zurückzahlungsbegehren des beklagten Landes nicht entsprochen hatte, rechnete das beklagte Land mit Schreiben vom 31.05.1995 mit einem Betrag 27.000,-- DM gegen einen weiteren Zahlungsanspruch der Klägerin aus einer Rechnung vom 19.04.1995 aus einem anderen Bauvorhaben auf.
Die Klägerin war der Ansicht, daß die Verlegung der hier streitgegenständlichen Freileitung alleine durch die Errichtung des Brückenbauwerkes für die B … über die L … erforderlich war. § 11 Abs. 5 des Rahmenvertrages sei daher einschlägig mit der Folge, daß das beklagte Land die gesamten Kosten der Verlegung zu tragen habe.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 58.238,63 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit, sowie weitere 4 % Zinsen aus 31.238,63 DM für die Zeit vom 22.05.1993 bis Rechtshängigkeit zu zahlen.
Das beklagte Land hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat die Auffassung vertreten, § 11 Abs. 5 des Rahmenvertrages sei nicht einschlägig, da die Verlegung nicht alleine und ausschließlich auf der Errichtung des Brückenbauwerkes auf der B … neu beruhe. Da eine Anbindung der L … an die Bundesstraße erfolgt sei, sei auch eine Änderung der Gestattungsstraße gegeben.
Das Landgericht hat das beklagte Land antragsgemäß verurteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil vom 04.04.1996 (Bl. 53-57 d.A.) verwiesen.
Gegen das dem beklagten Land am 26.06.1996 zugestellte Urteil hat es am 26.07.1996 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 15.11.1996 am 15.11.1996 begründet.
Das beklagte Land vertritt weiter die Auffassung, die Verlegung der Leitung sei nicht ausschließlich durch den Neubau der B … verursacht worden. Vielmehr sei die Verlegung auch wegen der zu schaffenden Anbindung der L … an die B … erforderlich gewesen. Die Überbrückung der L … habe zu einer Verbesserung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf beiden Straßen geführt, da die an der früheren Einmündung der L … an die B … alt vorhandene Ampelanlage entfallen sei.
Das beklagte Land beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Bestimmung des § 11 Abs. 2 sei nur einschlägig, bei Straßenbauten durch das beklagte Land. Bei Straßenbauten durch einen anderen Baulastträger greife § 11 Abs. 5 ein. Das beklagte Land könne sich nicht darauf berufen, daß die Anbindungen an die Landesstraße erfolgt seien. Zum einen hätten diese Anbindungen wegen ihrer Entfernung zur vorhandenen Freileitung keine Neuverlegung erforderlich gemacht, zum anderen sei Träger der Straßenbaulast für diese Anbindung nicht das Land sondern ebenfalls die Bundesrepublik Deutschland.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
&7624 Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die volle Kostentragungspflicht des beklagten Landes für die Verkabelung der früher vorhandenen Freileitung von O1 nach O4 bejaht.
Das beklagte Land ist verpflichtet, den noch offenen Restbetrag in Höhe von 31.238,63 DM für die Kosten der Verlegung dieses Stromkabels an die Klägerin zu zahlen. Darüber hinaus steht der Klägerin ein Zahlungsanspruch aus der Rechnung …/95 vom 19.04.1995 in Höhe von 27.000,-- DM zu, weil dem beklagten Land in dieser Höhe der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch aus behaupteter Überzahlung für die hier streitgegenständlichen Verlegungsarbeiten nicht zusteht.
In Höhe von 413,26 DM ergibt sich schon dies deswegen, weil das beklagte Land im gesamten Rechtsstreit keinerlei Ausführungen dazu gemacht hat, warum ihm eine höhere Aufrechnungsforderung als die von ihm geltend gemachten 26.586,74 DM wegen behaupteten Überzahlungen zustehen soll.
Auch darüber hinaus liegt keine Überzahlung durch die bereits geleisteten Anzahlungen vor.
Die Kostentragungspflicht des beklagten Landes für die streitgegenständliche Leitung in voller Höhe ergibt sich aus § 11 Abs. 5 des Gestattungsvertrages.
Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, daß in technischer Hinsicht die Verlegung der Freileitung und deren Verkabelung deswegen erforderlich war, weil wegen der Höhe des Brückenbauwerkes der notwendige Abstand der neuen Bundesstraße zur dort vorhandenen Freileitung nicht mehr gegeben war. Technisch war es daher nur wegen des Baus eines Brückenbauwerks für die neue Teilstrecke der Bundesstraße geboten, die Freileitung zu verkabeln. Nur wegen dieser Baus einer neuen anderen Straße als der Gestattungsstraße wurde die Verlegung und Verkabelung der Freileitung erforderlich.
Die Verlegung beruhte daher ausschließlich und unmittelbar auf dem Neubau einer Straße durch einen anderen Baulastträgers.
Demgegenüber kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, daß die Baumaßnahme auch durch das Verkehrsinteresse der Gestattungsstraße L … selbst veranlaßt war. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 78, 66, 71) eine ausschließliche Verursachung dann zu verneinen, wenn eine bestimmte Änderung der Gestattungsstraße zwar durch den Neubau der anderen Straße veranlaßt wird, dazu aber der Baulastträger der Gestattungsstraße nach pflichtgemäßem Ermessen deren über den neuen Kreuzungsbereich hinausgehenden Ausbau in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Neubau der anderen Straße im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Gestattungsstraße selbst für erforderlich hält. Doch sind solche Umstände hier nicht gegeben. Selbst wenn man die Anbindung der L … an die B … neu als Veränderung der L … sehen wollte, obwohl die Straßenbaulast hierfür bei der Bundesrepublik liegt (vgl. § 2 Abs. 3 FstrKrV i.V.m. § 13 FStrG), würde diese Veränderung nicht auf einem Umstand beruhen, der in der Funktion dieses Straßenstücks der L … liegt. Diese Anbindungen sind vielmehr nur dadurch verursacht, daß das Kreuzungsbauwerk im Form einer Brücke errichtet wurde. Die Auswirkungen etwaiger Änderungen an der L … auf den Verkehr auf dieser Straße beschränkt sich darauf, daß ein Wechsel von der Bundes- zur Landesstraße oder umgekehrt im Rahmen dieser Kreuzung möglich ist. Die Verkehrsbedeutung der L … hat sich aber durch dieses Brückenbauwerk und die Anbindungen der Straßen nicht geändert. Auch bereits zuvor war im Kreuzungsbereich zwischen der L … und der B … alt, wenn auch höhengleich, ein Wechsel zwischen den einzelnen Straßen für den Verkehr möglich. Die Auswirkung auf den Verkehr auf der Gestattungsstraße beschränkt sich darauf, daß wegen des Wegfalls der ampelgeregelten Einmündung der L … an die B … (alt) der Wechsel zwischen den beiden Straßen erleichtert wird. Dies hebt die Ausschließlichkeit der Fremdveranlassung aber nicht auf. Daß die L … durch die Verlegung dieses Teilstücks der B … und den Bau der Brücke mit Anbindungen an die zu überquerende Straße verkehrsmäßig anders belastet werden sollte, wird weder von dem beklagten Land substantiiert vorgetragen, noch ergibt sich dies aus dem Planfeststellungsverfahren. Aus den darüber vorliegenden Unterlagen ist nicht zu entnehmen, daß sich auch die Verkehrsbedeutung der L … durch die Veränderung der Bundesstraße verändern soll. Daraus folgt, daß Grund für die Verkabelung der Stromfreileitung nicht eine durch das Brückenbauwerk geänderte Verkehrsbedeutung der Gestattungsstraße war, sondern allein der Neubau der B … in diesem Bereich und die Überführung der B … mittels einer Brücke.
Ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung aufgrund des Vorbringens im nicht nachgelassenen Schriftsatz des beklagten Landes vom 23.10.1997 war nicht geboten.
Zur Frage einer Änderung der Verkehrsbedeutung der Gestattungsstraße werden keine wesentlich neue Gesichtspunkte vorgebracht. Soweit ein „Ausbau“ der Gestattungsstraße angesprochen wird, ist nicht dargelegt, in welcher Form dieser konkret erfolgt sein soll. Eine Änderung der Gestattungsstraße führt zudem nicht ohne weiteres dazu, daß es zu einer Kabelverlegung hätte kommen müssen. Im Gegensatz zu den von den Parteien angesprochenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, bei denen es um Verlegung von Trassen ging, die entlang der Gestattungsstraße lagen, handelte es sich vorliegend lediglich um ein Überqueren der Freileitung im Luftraum über der Gestattungsstraße. Dies konnte nach dem Bau der B … (neu) aber nur deswegen nicht mehr beibehalten werden, weil wegen des Brückenbauwerks der Abstand der Fahrbahn der Bundesstraße zu der vorhandenen Freileitung zu gering gewesen wäre. Die Kosten der Verlegung hat demgemäß das beklagte Land im Verhältnis zur Klägerin in vollem Umfang zu tragen.
Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich hinsichtlich des Teilbetrags von DM 31.238,63 aus §§ 284, 288 BGB. Mit der Zahlung dieses Betrages befindet sich das beklagte Land seit dem 22.5.1993 in Verzug, nachdem es mit Schreiben vom 6.5.1993 unter Fristsetzung zum 21.5.1993 zur Zahlung aufgefordert worden war. Der weitergehende Zinsanspruch hat seine Rechtsgrundlage in § 291 BGB.
Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97, 546 Abs. 2, 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil er die Auslegung des Rahmenvertrages nicht für eine grundsätzliche Frage hält (§ 546 Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Berufung des beklagten Landes gegen das am 4.4.1996 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer wird auf 58.238,63 DM festgesetzt. &7623 Die Parteien streiten um die Kostentragung für die Verlegung einer Stromfreileitung, die im Zuge des Neubaus der B … westlich von O1 erforderlich war. Die Beziehung der Parteien untereinander ist insoweit in dem Rahmenvertrag vom 20.11.1984 (Bl. 5-8 d.A.)geregelt. Hierin ist in § 11 u. a. bestimmt: "(1) Das Unternehmen führt Änderungen oder Sicherungen der Anlage, die die Straßenbauverwaltung wegen einer Verlegung, Verbreiterung oder sonstigen Änderungen der Straße oder wegen einer Unterhaltungsmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält, nach schriftlicher Aufforderung durch die Straßenbauverwaltung unverzüglich durch, damit Straßenbaumaßnahmen nicht behindert werden (Folgepflicht). Dies gilt auch, wenn die Änderung oder Sicherung der Anlage ausschließlich durch den Neubau einer anderen Straße oder durch die Änderung der Unterhaltung einer kreuzenden Straße veranlaßt wird. (2) Die Kosten dieser Änderung oder Sicherung der Anlage (Folgekosten) tragen bei einer kreuzenden Leitung die Straßenbauverwaltung und das Unternehmen je zur Hälfte. Dies gilt auch, soweit die Anlage von Baumaßnahmen an der kreuzenden Straße außerhalb des bisherigen Straßenkörpers, aber innerhalb der bisherigen Baubeschränkungszone im Sinne des Straßengesetzes getroffen wird. (3) ... (4) ... (5) Kosten der Änderung oder Sicherung der Anlage, die ausschließlich und unmittelbar durch den Neubau der Straße eines anderen Baulastträgers veranlaßt werden, trägt die Straßenbauverwaltung." Die Bundesrepublik Deutschland errichtete westlich der Stadt O1 die von O2 nach O3 in nordsüdlicher Richtung verlaufende Bundesstraße B … als Ortsumgehungsstraße für die Stadt O1 neu. Dieses neu errichtete Teilstück der B … kreuzte die Trassen der damals dort vorhandenen 20-kV-Freileitungen der Klägerin von O1 nach O4 und von O1 nach O5. Ebenfalls kreuzte das neu errichtete Teilstück der B … die dort verlaufende Landesstraße L … und zwar im gleichen Bereich in dem die Freileitung von O1 nach O5 über die Landesstraße … verlief. Die Bundesstraße wurde als Brückenbauwerk in diesem Bereich über die L … geführt. Landes- und Bundesstraße wurden durch Auf- und Abfahrten miteinander verbunden. Durch die Höhe des Brückenbauwerkes wurde jedenfalls der Abstand zur Freileitung von O1 nach O4 zu gering, weshalb diese in Form einer Verkabelung verlegt werden mußte. Die Klägerin unterbreitete mit Schreiben vom 05.06.1992 ein Angebot zur Gesamtverkabelung der beiden 20-kV-Freileitungen über 263.215,73 DM und ein Alternativangebot zur Teilverkabelung über 267.900,-- DM. Die endgültige Abrechnung sollte nach tatsächlichem Aufwand geschehen. Mit Schreiben vom 30.06.1992 beauftragte das beklagte Land die Klägerin mit der Gesamtverkabelung beider 20-kV-Freileitungen. Die Klägerin führte die Gesamtverkabelung durch und berechnete hierfür einen Gesamtbetrag in Höhe von 211.238,63 DM. Abzüglich einer bereits geleisteten Anzahlung des beklagten Landes in Höhe 180.000,-- DM ermittelte die Klägerin eine Restforderung gegen das beklagte Land in Höhe von 31.238,63 DM. Die Kosten der Verkabelung der Freileitung von O1 nach O4 erkannte das beklagte Land in vollem Umfang an, während es von den Kosten der Verkabelung der Freileitung von O1 nach O5 nur eine Kostenbeteiligung von 50 % anerkannte, d. h. es lehnte eine Kostenübernahme in Höhe 57.825,37 DM ab. Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Anzahlung forderte das beklagte Land die Klägerin in der Folge auf, an es 26.586,84 DM zurückzuzahlen. Nachdem die Klägerin diesem Zurückzahlungsbegehren des beklagten Landes nicht entsprochen hatte, rechnete das beklagte Land mit Schreiben vom 31.05.1995 mit einem Betrag 27.000,-- DM gegen einen weiteren Zahlungsanspruch der Klägerin aus einer Rechnung vom 19.04.1995 aus einem anderen Bauvorhaben auf. Die Klägerin war der Ansicht, daß die Verlegung der hier streitgegenständlichen Freileitung alleine durch die Errichtung des Brückenbauwerkes für die B … über die L … erforderlich war. § 11 Abs. 5 des Rahmenvertrages sei daher einschlägig mit der Folge, daß das beklagte Land die gesamten Kosten der Verlegung zu tragen habe. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 58.238,63 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit, sowie weitere 4 % Zinsen aus 31.238,63 DM für die Zeit vom 22.05.1993 bis Rechtshängigkeit zu zahlen. Das beklagte Land hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, § 11 Abs. 5 des Rahmenvertrages sei nicht einschlägig, da die Verlegung nicht alleine und ausschließlich auf der Errichtung des Brückenbauwerkes auf der B … neu beruhe. Da eine Anbindung der L … an die Bundesstraße erfolgt sei, sei auch eine Änderung der Gestattungsstraße gegeben. Das Landgericht hat das beklagte Land antragsgemäß verurteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil vom 04.04.1996 (Bl. 53-57 d.A.) verwiesen. Gegen das dem beklagten Land am 26.06.1996 zugestellte Urteil hat es am 26.07.1996 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 15.11.1996 am 15.11.1996 begründet. Das beklagte Land vertritt weiter die Auffassung, die Verlegung der Leitung sei nicht ausschließlich durch den Neubau der B … verursacht worden. Vielmehr sei die Verlegung auch wegen der zu schaffenden Anbindung der L … an die B … erforderlich gewesen. Die Überbrückung der L … habe zu einer Verbesserung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf beiden Straßen geführt, da die an der früheren Einmündung der L … an die B … alt vorhandene Ampelanlage entfallen sei. Das beklagte Land beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Bestimmung des § 11 Abs. 2 sei nur einschlägig, bei Straßenbauten durch das beklagte Land. Bei Straßenbauten durch einen anderen Baulastträger greife § 11 Abs. 5 ein. Das beklagte Land könne sich nicht darauf berufen, daß die Anbindungen an die Landesstraße erfolgt seien. Zum einen hätten diese Anbindungen wegen ihrer Entfernung zur vorhandenen Freileitung keine Neuverlegung erforderlich gemacht, zum anderen sei Träger der Straßenbaulast für diese Anbindung nicht das Land sondern ebenfalls die Bundesrepublik Deutschland. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. &7624 Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die volle Kostentragungspflicht des beklagten Landes für die Verkabelung der früher vorhandenen Freileitung von O1 nach O4 bejaht. Das beklagte Land ist verpflichtet, den noch offenen Restbetrag in Höhe von 31.238,63 DM für die Kosten der Verlegung dieses Stromkabels an die Klägerin zu zahlen. Darüber hinaus steht der Klägerin ein Zahlungsanspruch aus der Rechnung …/95 vom 19.04.1995 in Höhe von 27.000,-- DM zu, weil dem beklagten Land in dieser Höhe der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch aus behaupteter Überzahlung für die hier streitgegenständlichen Verlegungsarbeiten nicht zusteht. In Höhe von 413,26 DM ergibt sich schon dies deswegen, weil das beklagte Land im gesamten Rechtsstreit keinerlei Ausführungen dazu gemacht hat, warum ihm eine höhere Aufrechnungsforderung als die von ihm geltend gemachten 26.586,74 DM wegen behaupteten Überzahlungen zustehen soll. Auch darüber hinaus liegt keine Überzahlung durch die bereits geleisteten Anzahlungen vor. Die Kostentragungspflicht des beklagten Landes für die streitgegenständliche Leitung in voller Höhe ergibt sich aus § 11 Abs. 5 des Gestattungsvertrages. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, daß in technischer Hinsicht die Verlegung der Freileitung und deren Verkabelung deswegen erforderlich war, weil wegen der Höhe des Brückenbauwerkes der notwendige Abstand der neuen Bundesstraße zur dort vorhandenen Freileitung nicht mehr gegeben war. Technisch war es daher nur wegen des Baus eines Brückenbauwerks für die neue Teilstrecke der Bundesstraße geboten, die Freileitung zu verkabeln. Nur wegen dieser Baus einer neuen anderen Straße als der Gestattungsstraße wurde die Verlegung und Verkabelung der Freileitung erforderlich. Die Verlegung beruhte daher ausschließlich und unmittelbar auf dem Neubau einer Straße durch einen anderen Baulastträgers. Demgegenüber kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, daß die Baumaßnahme auch durch das Verkehrsinteresse der Gestattungsstraße L … selbst veranlaßt war. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 78, 66, 71) eine ausschließliche Verursachung dann zu verneinen, wenn eine bestimmte Änderung der Gestattungsstraße zwar durch den Neubau der anderen Straße veranlaßt wird, dazu aber der Baulastträger der Gestattungsstraße nach pflichtgemäßem Ermessen deren über den neuen Kreuzungsbereich hinausgehenden Ausbau in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Neubau der anderen Straße im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Gestattungsstraße selbst für erforderlich hält. Doch sind solche Umstände hier nicht gegeben. Selbst wenn man die Anbindung der L … an die B … neu als Veränderung der L … sehen wollte, obwohl die Straßenbaulast hierfür bei der Bundesrepublik liegt (vgl. § 2 Abs. 3 FstrKrV i.V.m. § 13 FStrG), würde diese Veränderung nicht auf einem Umstand beruhen, der in der Funktion dieses Straßenstücks der L … liegt. Diese Anbindungen sind vielmehr nur dadurch verursacht, daß das Kreuzungsbauwerk im Form einer Brücke errichtet wurde. Die Auswirkungen etwaiger Änderungen an der L … auf den Verkehr auf dieser Straße beschränkt sich darauf, daß ein Wechsel von der Bundes- zur Landesstraße oder umgekehrt im Rahmen dieser Kreuzung möglich ist. Die Verkehrsbedeutung der L … hat sich aber durch dieses Brückenbauwerk und die Anbindungen der Straßen nicht geändert. Auch bereits zuvor war im Kreuzungsbereich zwischen der L … und der B … alt, wenn auch höhengleich, ein Wechsel zwischen den einzelnen Straßen für den Verkehr möglich. Die Auswirkung auf den Verkehr auf der Gestattungsstraße beschränkt sich darauf, daß wegen des Wegfalls der ampelgeregelten Einmündung der L … an die B … (alt) der Wechsel zwischen den beiden Straßen erleichtert wird. Dies hebt die Ausschließlichkeit der Fremdveranlassung aber nicht auf. Daß die L … durch die Verlegung dieses Teilstücks der B … und den Bau der Brücke mit Anbindungen an die zu überquerende Straße verkehrsmäßig anders belastet werden sollte, wird weder von dem beklagten Land substantiiert vorgetragen, noch ergibt sich dies aus dem Planfeststellungsverfahren. Aus den darüber vorliegenden Unterlagen ist nicht zu entnehmen, daß sich auch die Verkehrsbedeutung der L … durch die Veränderung der Bundesstraße verändern soll. Daraus folgt, daß Grund für die Verkabelung der Stromfreileitung nicht eine durch das Brückenbauwerk geänderte Verkehrsbedeutung der Gestattungsstraße war, sondern allein der Neubau der B … in diesem Bereich und die Überführung der B … mittels einer Brücke. Ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung aufgrund des Vorbringens im nicht nachgelassenen Schriftsatz des beklagten Landes vom 23.10.1997 war nicht geboten. Zur Frage einer Änderung der Verkehrsbedeutung der Gestattungsstraße werden keine wesentlich neue Gesichtspunkte vorgebracht. Soweit ein „Ausbau“ der Gestattungsstraße angesprochen wird, ist nicht dargelegt, in welcher Form dieser konkret erfolgt sein soll. Eine Änderung der Gestattungsstraße führt zudem nicht ohne weiteres dazu, daß es zu einer Kabelverlegung hätte kommen müssen. Im Gegensatz zu den von den Parteien angesprochenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, bei denen es um Verlegung von Trassen ging, die entlang der Gestattungsstraße lagen, handelte es sich vorliegend lediglich um ein Überqueren der Freileitung im Luftraum über der Gestattungsstraße. Dies konnte nach dem Bau der B … (neu) aber nur deswegen nicht mehr beibehalten werden, weil wegen des Brückenbauwerks der Abstand der Fahrbahn der Bundesstraße zu der vorhandenen Freileitung zu gering gewesen wäre. Die Kosten der Verlegung hat demgemäß das beklagte Land im Verhältnis zur Klägerin in vollem Umfang zu tragen. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich hinsichtlich des Teilbetrags von DM 31.238,63 aus §§ 284, 288 BGB. Mit der Zahlung dieses Betrages befindet sich das beklagte Land seit dem 22.5.1993 in Verzug, nachdem es mit Schreiben vom 6.5.1993 unter Fristsetzung zum 21.5.1993 zur Zahlung aufgefordert worden war. Der weitergehende Zinsanspruch hat seine Rechtsgrundlage in § 291 BGB. Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97, 546 Abs. 2, 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil er die Auslegung des Rahmenvertrages nicht für eine grundsätzliche Frage hält (§ 546 Abs. 1 ZPO).